Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_731/2025
Urteil vom 4. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Henzen,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________,
c/o Konkursamt Kriens, Arsenalstrasse 43,
6011 Kriens,
3. C.________,
c/o Zivilrechtsverwaltung BL, Konkursamt,
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfacher unlauterer Wettbewerb,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. März 2025 (4M 23 93).
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht Luzern verurteilte A.________ am 6. März 2025 zweitinstanzlich wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 180.--.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Während die Oberstaatsanwaltschaft sich nicht vernehmen liess, trägt das Kantonsgericht auf Abweisung der Beschwerde an. Bei den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, da sie im kantonalen Verfahren keine Zivilforderungen gestellt haben.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein
(BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung.
2.1. Der Beschwerdeführer arbeitet als Schadenexperte. Er begutachtet im Auftrag der D.________ AG Schadenfälle an Fahrzeugen. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 bezweckten unter anderem die Reparatur von Automobilien und sind mittlerweile in Liquidation.
2.1.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe Mitte Dezember 2021 der Versicherungsnehmerin E.________ in einem Telefongespräch erklärt, weshalb die Versicherung die Reparaturkosten nicht übernehme. Dabei habe er gesagt, dass er nicht viel von der Beschwerdegegnerin 2 halte, dass diese E.________ "ein Ei gelegt" habe, dass er von der Beschwerdegegnerin 2 noch nichts Gutes gehört habe, dass diese keine saubere Arbeit leiste und eine andere Garage ohne Deckungszusage keine Reparatur vorgenommen hätte.
2.1.2. Weiter wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, er habe gegenüber F.F.________, welcher zwischen Ende Januar 2022 und Mitte Februar 2022 mehrmals für seinen Vater G.F.________ angerufen habe, betreffend Nichtübernahme von Reparaturkosten gesagt, dass es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Problemen mit der Beschwerdegegnerin 3 gekommen sei, dass diese nicht seriös und sauber arbeite und dass dies typisch sei.
2.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Vorinstanz habe den Inhalt der Telefongespräche mit den Versicherungsnehmern E.________ und F.F.________ offensichtlich unrichtig festgestellt. Er habe in den letzten Jahren in ungefähr 50 Fällen Reparaturen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 begutachtet. Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen der D.________ AG müssten die Versicherungsnehmer der Versicherung nach der Schadenmeldung mitteilen, wann das Fahrzeug wo begutachtet werden kann und dürften keine Reparatur in Auftrag geben, bevor eine Schadenübernahme zugesichert sei. Sonst riskierten die Versicherungsnehmer, dass die Versicherung den Schaden nicht decke. In den vorliegenden Fällen sei die Versicherungsdeckung abgelehnt worden, weil die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 die Reparaturen ohne vorgängige Deckungszusage ausgeführt hätten. Die Versicherungsnehmer E.________ und F.F.________ hätten den Beschwerdeführer mehrfach kontaktiert, um sich nach den Gründen für die Ablehnung zu erkundigen, worauf er ihnen erklärt habe, weshalb die Kosten nicht übernommen worden seien.
2.3. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen E.________ und F.F.________.
2.3.1. Gemäss Vorinstanz fällt auf, dass E.________ bei ihren Befragungen durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz wiederholt eingestanden habe, sich nicht konkret zu erinnern. So habe sie nicht sagen können, ob die Kostenübernahme nur deshalb abgelehnt worden sei, weil die Beschwerdegegnerin 2 keine gute Arbeit geleistet habe. Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer direkt über die Beschwerdegegnerin 2 geäussert habe, habe sie nach langem Nachdenken zu Protokoll gegeben, sie wisse wirklich nicht mehr, wie das Gespräch angefangen habe. Sie könne sich auch nicht mehr erinnern, was der Beschwerdeführer genau gesagt habe. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer sich negativ über die Beschwerdegegnerin 2 geäussert habe, habe sie wiederum nach langem Nachdenken zu Protokoll gegeben, sie wisse es nicht so genau. An konkrete Äusserungen des Beschwerdeführers könne sie sich nicht erinnern. Dass sich E.________ kaum erinnern konnte, erklärt die Vorinstanz mit dem Zeitablauf. Sie hält fest, E.________ habe nur frei geäussert, dass der Beschwerdeführer nicht viel von der Beschwerdegegnerin 2 halte und dass er ihr gesagt habe, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr eine Falle gestellt. Alle anderen Vorwürfe habe E.________ nur auf konkrete Nachfrage der Polizei bestätigt. Erst an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe sie frei geantwortet, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 2 wenig Gutes gehört habe und dass dort keine saubere Arbeit geleistet werde. Vor der Staatsanwaltschaft habe sie erstmals geäussert, der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihr "ein Ei gelegt" habe. Dass diese Aussage erst bei der Staatsanwaltschaft erfolgte, schreibt die Vorinstanz dem Umstand zu, dass die Polizei kaum offene Fragen gestellt habe.
2.3.2. Was die Aussagen von F.F.________ betrifft, schliesst sich die Vorinstanz den erstinstanzlichen Erwägungen an. Sie ergänzt, an der polizeilichen Einvernahme habe F.F.________ zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe am Telefon gesagt, dass ihm Fälle bekannt seien, in denen zuerst die Fahrzeuge repariert und erst dann die Dokumente geschickt worden seien. Die Beschwerdegegnerin 3 mache dies immer so, das sei nicht sauber. Die Beschwerdegegnerin 3 arbeite nicht sauber, dies sei typisch. Darüber hinaus habe F.F.________ auf konkreten Vorhalt bestätigt, der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, es sei in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Problemen mit der Beschwerdegegnerin 3 gekommen und diese arbeite nicht seriös. Vor Vorinstanz habe F.F.________ zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe gesagt, dass die Beschwerdegegnerin 3 die Reparatur ausgeführt habe, bevor sie die Zustimmung der Versicherung gehabt habe, und dass die Beschwerdegegnerin 3 dafür bekannt sei, solche Sachen zu machen. Er habe immer wieder Probleme gegeben. An weitere Äusserungen des Beschwerdeführers habe sich F.F.________ nicht erinnern können. Die Vorinstanz hält fest, die Antworten seien "relativ kurz und wenig detailliert" gewesen. Dies wecke jedoch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit. F.F.________ habe Erinnerungslücken, Unsicherheiten und Nichtwissen offen eingeräumt, was als Indiz für die Wahrheit seiner Aussagen zu werten sei. Jedenfalls habe er seine Aussagen auch vor Vorinstanz im Wesentlichen bestätigt. Zudem hält sie fest, dass F.F.________ zwar Kontakte zur Beschwerdegegnerin 3 habe, von dieser jedoch nicht beeinflusst worden sei.
2.3.3. Schliesslich hält die Vorinstanz als Beweisergebnis fest, die Aussagen vom E.________ und F.F.________ zeichneten sich "nicht durch detailreiche Schilderungen des Kerngeschehens" aus. In einer Gesamtbetrachtung der Umstände seien sie aber glaubhaft.
2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es lasse sich mit der gebotenen Sicherheit feststellen, was er gesagt habe. E.________ habe sich nicht mehr genau erinnern können. Sie habe lediglich seine Kritik am Vorgehen der Beschwerdegegnerin 2 als negativ wahrgenommen. Eine gewisse Kritik sei bei der Begründung der Leistungsablehnung notwendig gewesen. Denn die Beschwerdegegnerin 2 habe das Fahrzeug ohne Deckungszusage der Versicherung repariert. F.F.________ habe sich bei der polizeilichen Einvernahme über die Ablehnung der Kostenübernahme sichtlich frustriert gezeigt und sei gegenüber der Beschwerdegegnerin 3 und dem Beschwerdeführer negativ eingestellt gewesen. Ursprünglich habe er zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe gesagt, dass es bereits mehrfach zu Problemen mit der Beschwerdegegnerin 3 gekommen und dass deren Vorgehen unsauber gewesen sei. Vor Vorinstanz habe er sich dann nur noch erinnern können, dass der Beschwerdeführer von wiederholten Problemen mit der Beschwerdegegnerin 3 gesprochen habe. Eine Aussage, wonach die Beschwerdegegnerin 3 unseriös sei, lasse sich nicht beweisen. Diese Formulierung stamme aus der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 3 und sei F.F.________ bei der Einvernahme vorgehalten worden.
2.5. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung diskutabel ist. So wirft Fragen auf, weshalb die Vorinstanz angesichts der unpräzisen Aussagen von E.________ und F.F.________ zum Kerngeschehen zur Feststellung gelangte, der Beschwerdeführer habe die in der Anklageschrift formulierten Äusserungen tatsächlich gemacht. Doch reicht dies für die Annahme von Willkür nicht aus. Das Bundesgericht greift nur in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ein, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist und nicht bereits, wenn sie sich als diskutabel erweist (vgl. statt vieler Urteil 6B_309/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 1.1: "Une décision n'est pas arbitraire du seul fait qu'elle apparaît discutable ou même critiquable; il faut qu'elle soit manifestement insoutenable et cela non seulement dans sa motivation, mais aussi dans son résultat."). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass eine andere Beweiswürdigung ebenfalls vertretbar oder allenfalls gar zutreffender wäre. Doch begründet dies noch keine Willkür. Erforderlich wäre, dass das angefochtene Urteil geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dies ist aber nicht der Fall, weshalb für das Bundesgericht der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend ist, auch wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung Fragen aufwirft.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz.
3.1.
3.1.1. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Die inkriminierten Handlungen der beschuldigten Person fallen grundsätzlich unter das UWG, wenn sie sich auf die wettbewerbliche Situation des Wettbewerbsteilnehmers im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern und Abnehmern beziehen und objektiv geeignet sind, diese Situation zu beeinflussen (BGE 126 III 198 E. 2c/aa; Urteile 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2.1; 6B_106/2018 vom
5. September 2018 E. 2.4.1; 6B_1103/2018 vom 7. August 2019
E. 2.1; 6B_1038/2018 vom 29. Mai 2019 E. 5.1). Massgebend können nur Verhaltensweisen sein, die unabhängig von den Absichten und Motiven des Handelnden auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind. Sie müssen "marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet" sein (BGE 126 III 198 E. 3a; Urteile 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2.1; 6B_1038/2018 vom
29. Mai 2019 E. 5.1; 6B_106/2018 vom 5. September 2018 E. 2.4.1).
3.1.2. Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Unlauter handelt insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des UWG und unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit ist Unlauterkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Tatbestandsmässig sind nur Herabsetzungen von einer gewissen Schwere, das heisst ein eigentliches Anschwärzen, Verächtlichmachen und Heruntermachen (BGE 123 IV 211 E. 3b; 122 IV 33 E. 2b mit diversen Hinweisen auf das Schrifttum).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe gegenüber E.________ "sinngemäss" geäussert, dass er nicht viel von der Beschwerdegegnerin 2 halte, dass sie E.________ "ein Ei gelegt" habe, dass er noch nichts Gutes von ihr gehört habe, dass sie keine saubere Arbeit leiste und eine andere Garage keine Reparatur ohne vorgängige Deckungszusage vorgenommen hätte. Gegenüber F.F.________ habe er gesagt, dass es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Problemen mit der Beschwerdegegnerin 3 gekommen sei, dass sie nicht seriös und sauber arbeite und dies typisch für sie sei. Die Vorinstanz hält fest, mit diesen Aussagen habe sich der Beschwerdeführer negativ über die konkreten Leistungen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 und allgemein über deren Seriosität geäussert. Seine Äusserungen seien geeignet, die Kunden zu bewegen, die Dienste der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 nicht in Anspruch zu nehmen.
3.2.2. Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzlichen Erwägungen, wonach die Äusserungen des Beschwerdeführers herabsetzend seien. Er habe sich nicht nur kritisch mit den Leistungen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 auseinandergesetzt. Vielmehr habe er sie in ein schlechtes Licht gerückt. Seine Äusserungen seien geeignet, ihren Ruf zu beeinträchtigen. Die abwertenden Aussagen beschränkten sich nicht auf die beiden Schadenfälle, sondern seien darüber hinaus generalisiert. Die Vorinstanz schliesst sich diesen Erwägungen an. Sie ergänzt, der Beschwerdeführer hätte sachliche Kritik anbringen müssen. Konkret hätte er kritisieren dürfen, dass die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 Fehler gemacht hätten, was zur Ablehnung der Versicherungsdeckung geführt habe. Dies habe er in den beiden Schreiben an die Versicherungsnehmer getan. Ebenso zurückhaltend hätte er sich auch mündlich äussern müssen. Doch seine Aussagen seien über eine kritische Auseinandersetzung mit den konkreten Leistungen der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 hinausgegangen. Damit sei der objektive Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllt.
3.2.3. Auch was den subjektiven Tatbestand betrifft, folgt die Vorinstanz den Erwägungen der Erstinstanz. Diese hielt fest, die Äusserungen des Beschwerdeführers seien von einer gewissen Schwere. Daher könne er nur den Zweck verfolgt haben, die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 herabzusetzen, womit er vorsätzlich gehandelt habe.
3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind begründet.
3.3.1. Zwar gibt die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG an sich korrekt wieder. Doch wendet sie diese bundesrechtswidrig auf den vorliegenden Fall an. So verweist die Vorinstanz zutreffend auf das Urteil 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 4.1. Demzufolge genügt nicht jede negative Aussage. Wie bereits erwähnt, muss diese eine gewisse Schwere aufweisen. Herabsetzend ist eine Äusserung nicht bereits dann, wenn sie nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten ein negatives Bild eines Wettbewerbsteilnehmers oder von dessen Marktauftritt zeichnet. Damit eine herabsetzende Äusserung als unlauter qualifiziert werden kann, ist zudem erforderlich, dass sie unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist. Unnötig verletzend ist eine Äusserung, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben oder bewertet werden soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd oder unsachlich, mithin unhaltbar ist, wenn sie etwa ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht getätigt wird, den andern schlechtzumachen (vgl. auch Urteile 4A_475/2021 vom 24. März 2022 E. 6.1.1; 6B_1458/2020 vom 7. April 2021 E. 1.5; 5A_585/2010 vom 15. Juni 2011 E. 7.2; 4C.171/2006 vom 16. Mai 2007 E. 6.1; 4C.295/2005 vom 15. Dezember 2005 E. 4.1; je mit Hinweisen).
3.3.2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer, weil er im Telefongespräch mit E.________ gesagt habe, dass er nicht viel von der Beschwerdegegnerin 2 halte, dass sie E.________ "ein Ei gelegt" habe, dass er noch nichts Gutes von ihr gehört habe, dass sie keine saubere Arbeit leiste und eine andere Garage keine Reparatur ohne vorgängige Deckungszusage vorgenommen hätte. Zudem verurteilt die Vorinstanz den Beschwerdeführer, weil er F.F.________ am Telefon gesagt habe, dass es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Problemen mit der Beschwerdegegnerin 3 gekommen sei, dass sie nicht seriös und sauber arbeite und dies typisch für sie sei.
3.3.3. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer sich damit negativ über die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 äusserte. Doch nach der mehrfach zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt nicht jede negative Aussage. Eine Verurteilung ist nur statthaft für Aussagen, die eine gewisse Schwere aufweisen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz machen dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, dass seine Aussagen unrichtig oder irreführend sind. Vielmehr wird ihm vorgeworfen, er habe sich unnötig verletzend geäussert. Unnötig verletzend ist eine Äusserung, wenn sie weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd oder unsachlich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz berücksichtigt nicht hinreichend, in welchem Kontext die Äusserungen erfolgten. Ihren verbindlichen Feststellungen zufolge wurde die Versicherungsdeckung abgelehnt, weil die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 je ein Fahrzeug reparierten, ohne zuvor die nötige Deckungszusage einzuholen. Dies musste der Beschwerdeführer den Versicherungsnehmern erklären, was er zuerst schriftlich tat. Die Vorinstanz hält explizit fest, dass der Beschwerdeführer die Schreiben an die Versicherungsnehmer "mit einer gewissen Zurückhaltung" verfasste. In der Folge meldeten sich die Versicherungsnehmer teilweise wiederholt telefonisch beim Beschwerdeführer. Erst bei diesen Telefongesprächen kam es zu den inkriminierten Äusserungen. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Äusserungen ohne begründete Veranlassung erfolgt wären. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer sich vorwiegend in der Absicht geäussert hätte, die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 schlechtzumachen.
3.3.4. Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 seien in Konkurs gegangen und es seien Strafverfahren wegen diverser Vermögensdelikte eröffnet worden. Der Beschwerdeführer habe mehrfach beantragt, die Akten aus diesen Strafverfahren seien beizuziehen. Damit habe er nachweisen wollen, dass seine Äusserungen der Wahrheit entsprechen. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe diesen Beweisantrag an der Berufungsverhandlung zurückgezogen. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe den Beweisantrag nicht zurückgezogen. Weil der Beschwerdeführer ohnehin freizusprechen ist, braucht nicht vertieft zu werden, ob die Vorinstanz bei der Feststellung des Prozesssachverhalts tatsächlich in Willkür verfiel.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschwerdeführer freizusprechen. Dem Kanton Luzern sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat aber Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Luzern ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. März 2025 wird aufgehoben. A.________ wird vom Vorwurf des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG freigesprochen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Luzern hat A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern,
2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Matt