Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_748/2024  
 
 
Urteil vom 5. März 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Roux-Serret. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sachbeschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 11. April 2024 (SK 23 272). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ wird vorgeworfen, er habe am 12. November 2022, um 17:50 Uhr, in U.________, mit einem unbekannten länglichen Gegenstand auf die Frontscheibe des paktierten Personenwagens von B.________ (Suzuki, weiss, BE xxx xxx) eingeschlagen und dadurch dessen Frontscheibe, den Lack sowie die Motorhaube beschädigt. Dadurch sei ein Sachschaden von ca. Fr. 3'300.-- entstanden. 
 
2.  
Mit Urteil vom 17. Mai 2023 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ der Sachbeschädigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.--, wobei es die Probezeit auf 2 Jahre festsetzte, sowie zu einer Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 350.--. Weiter sprach es der Zivilklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 2'958.10 zu. Gegen dieses Urteil erklärte A.________ Berufung; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte mit Urteil vom 11. April 2024 sowohl den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (Dispositivziffer 1) als auch die Sanktion (Dispositivziffer 2). Weiter sprach es der Zivilklägerin Schadenersatz von Fr. 1'793.25 zu und verwies die Zivilklage darüber hinaus auf den Zivilweg. Das Obergericht sieht es dabei als erwiesen an, dass A.________ lediglich der Schaden an der Frontscheibe des Suzuki zugerechnet werden könne. 
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Zunächst ersucht er um Gewährung einer Nachfrist zur "Fertigstellung der Beweisanträge". In der Sache beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 des obergerichtlichen Urteils sowie einen Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung. Sodann stellt er einen Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis ein Urteil gegen eine Zeugin wegen "Irreführung der Justiz" und "falsche[n] Zeugnis[es]" vorliege. Schliesslich stellt er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung "in der Strafsache wie auch im Zivilpunkt". 
 
3.  
Der Beschwerdeführer stellt zwei Aktenbeizugs- und diverse weitere Beweisanträge. Auf diese ist nicht einzutreten, denn das Bundesgericht nimmt keine Beweise ab (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteile 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 2; 6B_1071/2022 vom 20. September 2023 E. 4.1; 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Sofern der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 lit. b BGG um Gewährung einer Nachfrist ersucht, kann seinem Antrag nicht entsprochen werden. Die engen Voraussetzungen von Art. 43 BGG für eine Ergänzung der Beschwerdeschrift sind vorliegend bereits deshalb nicht erfüllt, weil kein Fall internationaler Rechtshilfe vorliegt (die Voraussetzungen von Art. 43 lit. a und b BGG sind kumulativ; vgl. dazu Urteil 6B_125/2015 vom 2. April 2015 E. 2.3). 
 
5.  
Ebenso wenig Erfolg ist dem Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens beschieden. Strafverfahren gegen Zeugen und Auskunftspersonen wegen angeblich falscher Aussagen stellen keinen Grund für eine Sistierung des hängigen Strafverfahrens dar. Die Glaubhaftigkeit von Aussagen ist in erster Linie im ursprünglichen Strafverfahren, in welchem die Aussagen getätigt wurden, und nicht im Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung zu beurteilen (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2; Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 3.4.2; 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3; je mit Hinweisen). Der Antrag ist daher ebenfalls abzuweisen. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerde neue Beweismittel ein. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (angeblich vom Küchenfenster der Zeugin C.________ aus aufgenommene Aufnahmen sowie ein Fahrzeugausweis für einen Suzuki Vitara) datieren beide vom Mai 2024 und damit aus der Zeit nach dem angefochtenen Urteil. Ihrer Berücksichtigung steht das Novenverbot entgegen. 
 
 
7.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
7.1.  
 
7.1.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).  
 
7.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
7.1.3. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_ 953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen; vgl. zur Willkür: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
7.2. Die Vorinstanz nimmt eine eingehende und sorgfältige Beweiswürdigung vor. Sie setzt sich ausgiebig mit den örtlichen Gegebenheiten des Tatorts auseinander und prüft in diesem Zug namentlich, inwiefern die Zeugin C.________ den von ihr wiedergegebenen Ablauf von ihrem Küchenfenster aus tatsächlich beobachten konnte. Sodann nimmt sie eine eingehende Analyse ihrer Aussagen vor, wobei sie sowohl Widersprüche (namentlich in der Zeitangabe), wie auch den Umstand, dass zwischen der Zeugin und dem Beschwerdeführer ein Zivilverfahren laufe, berücksichtigt. Sie legt nach eingehender Würdigung schliesslich überzeugend dar, weshalb sie die Schilderungen der Zeugin für glaubhaft hält. Sodann widmet sich die Vorinstanz mit derselben Gründlichkeit den Depositionen des Beschwerdeführers. Sie kommt überzeugend zum Schluss, dass seine Behauptung, wonach er sich nicht an den fraglichen Abend erinnern könne, unglaubhaft sei und sein in mehrerlei Hinsicht anpassendes Aussageverhalten die glaubhaften Schilderungen der Zeugin C.________ nicht in Zweifel zu ziehen vermöge. Schliesslich erstellt die Vorinstanz im Rahmen einer stichhaltigen Gesamtwürdigung aller Beweismittel den rechtserheblichen Sachverhalt einleuchtend und nachvollziehbar. Sie setzt sich dabei auch mit den Einwänden der Verteidigung auseinander und entkräftet diese schlüssig.  
 
7.3. Der Beschwerdeführer vermag keine Willkür aufzuzeigen.  
 
7.3.1. Seine Kritik beschränkt sich über weite Strecken darauf, Argumente für oder wider die Glaubwürdigkeit einzelner Verfahrensbeteiligter aufzuzählen und in diesem Zusammenhang (unter Verweis auf laufende oder abgeschlossene straf- und zivilrechtliche Verfahren) über eine allfällige Falschbelastung durch die Zeugin C.________ zu mutmassen. Er zeigt damit nicht auf, inwiefern das angefochtene Urteil schlechterdings unhaltbar wäre. Gleiches gilt, wenn er seine bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Einwände wiederholt und beispielsweise bemängelt, die Zeugin C.________ habe abweichende Angaben zur Tatzeit gemacht, er habe zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht vom Wohnort seiner Eltern zurückgekehrt sein können oder es sei zur Tatzeit noch nicht dunkel gewesen. Mit all diesen Argumenten setzt sich die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise auseinander. Weder die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe das Nummernschild nicht am Mercedes angebracht, da dieser die schlechtere Wahl für eine notfallmässige Fahrt zu seinen Eltern dargestellt habe, noch sein Einwand, jemand anderes könne das orangefarbene Kabel weggeräumt haben, gehen über eine unbeachtliche appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung erwähnt hätte, dass er nach der Heimkehr eine Schaufel gesucht habe (wobei er keine Berichtigung des Protokolls beantragt hat), erwiese sich die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung im Ergebnis nicht als unhaltbar. Schliesslich vermögen auch die diversen unsubstanziierten Ausführungen zum Schadensbild (denen zufolge sinngemäss von fünf zeitgleich erfolgten Einwirkungen auszugehen sei resp. die Polizei Spuren weggewischt habe) die schlüssig begründeten und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer gestützt auf die Aussagen der Zeugin C.________ zumindest die eingeschlagene Frontscheibe zugeordnet werden könne, nicht zu erschüttern.  
Ebenso wenig erweisen sich seine zahlreichen Hinweise auf ein Ereignisprotokoll der Polizei (das eine unkorrekte Formulierung im Anzeigerapport sowie eine Falschaussage der Zeugin C.________ belegen solle) als zielführend. Zum einen wäre es dem (vertretenen) Beschwerdeführer soweit ersichtlich möglich und zumutbar gewesen, dieses vor Vorinstanz in das Verfahren einzubringen, womit die neuen Behauptungen für das Bundesgericht unbeachtlich sind (vgl. supra E. 6). Ungeachtet dessen liesse sich damit keine Willkür illustrieren. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Schuldspruch nämlich nicht auf die Wortwahl im Anzeigerapport, sondern auf die im Rahmen mehrerer Einvernahmen getätigten Aussagen der Zeugin C.________. Dass die Geschädigte gegenüber der Polizei angeblich erklärt habe, der Täter sei unbekannt, erweist sich im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen als irrelevant. Wenn der Beschwerdeführer sodann geltend macht, der Anruf der Geschädigten sei aus der Stadt Bern erfolgt, womit sie sich nicht mit der Zeugin auf dem Parkplatz aufgehalten haben könne, handelt es sich dabei um eine reine Mutmassung. Allein der Standort des fraglichen regionalen Einsatzzentrums lässt keine zwingenden Schlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugin C.________ zu, womit er nicht zur Begründung von Willkür taugt. Sowieso sind für den Schuldspruch primär die Glaubhaftigkeit der Schilderungen zum unmittelbaren Tatgeschehen massgebend. Schliesslich überzeugt es nicht, wenn der Beschwerdeführer aus den Aussagen der Zeugin C.________ ableiten will, sie habe sich mit einer unbekannten Drittperson auf dem Parkplatz aufgehalten. Eine derartige Interpretation ihrer Aussagen scheint umso unzutreffender, als nicht erkennbar ist, worin der Vorteil einer Vertuschung des Aufenthaltsorts der Geschädigten bei Absetzung des Notrufs läge. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. 
 
7.4. Ferner liegt auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Eine sofortige Befragung des Beschwerdeführers (und hernach gar seiner Eltern) noch am späteren Tatabend musste sich der Polizei im vorliegenden Fall nicht als erforderlich aufdrängen und war auch ex post nicht angezeigt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer auf die erstmalige Kontaktaufnahme durch die Polizei zunächst mit der Ankündigung reagierte, dass er die Aussage verweigern werde und sich eine Einvernahme damit erübrige. Dafür, dass er (wie von ihm behauptet) bei sofortiger Konfrontation mit dem Vorwurf anders reagiert hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Staatsanwaltschaft kann sodann lediglich unter den in Art. 269 Abs. 1 lit. a - c StPO genannten Voraussetzungen zur Verfolgung der in Art. 269 Abs. 2 StPO genannten Straftaten den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen. Vorliegend bestand der Verdacht auf eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, womit eine rückwirkende Überwachung bzw. "Ortung" des Mobiltelefons des Beschwerdeführers von vorneherein unzulässig gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer dies vor Vorinstanz selber angeboten hätte, macht er nicht geltend.  
 
8.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. März 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret