Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_785/2025
Urteil vom 7. Januar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Endres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision eines Strafbefehls (Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 9. Juli 2025 (4O 25 5).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft), sprach A.________ mit Strafbefehl vom 25. Oktober 2024 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG), begangen am
8. Oktober 2024, schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 670.--.
B.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 wandte sich A.________ an die Staatsanwaltschaft und machte geltend, am 30. Dezember 2024 eine Mahnung bzw. einen Hinweis auf eine Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen einer Geldstrafe erhalten zu haben. Einen Strafbefehl mit konkreter Begründung habe er jedoch nie erhalten. Er ersuche um Zustellung dieses Strafbefehls vom 25. Oktober 2024, um dagegen Einsprache erheben zu können. Die Staatsanwaltschaft informierte A.________ darauffolgend mit Schreiben vom 6. Januar 2025 über die Zustellfiktion sowie den weiteren Verfahrensablauf im Fall einer Überprüfung der Gültigkeit seiner Einsprache. Daraufhin nahm A.________ mit Schreiben vom 13. Januar 2025 seine Einsprache hinsichtlich Zustellung des Strafbefehls ausdrücklich zurück und ersuchte um Revision des Strafbefehls vom 25. Oktober 2024 betreffend die Höhe des Tagessatzes.
C.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2025 trat das Kantonsgericht Luzern auf das Revisionsgesuch nicht ein und regelte die Neben-, Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
D.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen am Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 9. Juli 2025 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die zuständige Instanz zurückzuweisen. Die Geldstrafe sei neu nach den korrekten Verdienst- bzw. Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt der Verurteilung am 25. Oktober 2024 zu bemessen. Die Steuererklärung 2023 vom
30. Juli 2024 sei als eine vor dem Entscheid eingetretene Tatsache und die definitive Steuerveranlagung 2023 vom 18. Februar 2025 sowie die Steuererklärung 2024 vom 27. Mai 2025 seien als neu vorliegende Beweismittel und somit als geeignete Revisionsgründe zuzulassen. Materiell-rechtlich sei festzustellen, dass für die Bemessung der Geldstrafe auf falsche Grundlagen abgestellt worden sei.
Gleichzeitig mit seiner Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ deren aufschiebende Wirkung insofern, als der Vollzug der unbedingten Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 25. Oktober 2024 bis zum definitiven Entscheid des Bundesgerichts aufzuschieben sei. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 beantragte A.________ erneut die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 wurde auch dieses Gesuch abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Verfahrensgegenstand ist vorliegend allein der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Luzern betreffend das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen darüber hinausgeht - namentlich betreffend die materiell-rechtliche Beurteilung der Bemessung der Geldstrafe - so ist darauf nicht einzutreten.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen).
2.3. Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung ( Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO ) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann aber auch einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 146 IV 185 E. 6.6; 144 IV 121 E. 1.8; Urteil 6B_167/2025 vom 17. April 2025 E. 6.1; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, es lägen keine konkreten Anzeichen für einen Fehler in der Zustellung vor. Der Beschwerdeführer bringe vor, mit einem Strafbefehl gerechnet, die Abholungseinladung jedoch nicht erhalten zu haben, bzw. diese müsse zwischen die Zeitungen geraten sein. Damit mache er keinen Fehler in der Zustellung durch den Postangestellten geltend, sondern ein Versäumnis seinerseits und vermöge im Ergebnis die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung nicht umzustossen. Damit sei der Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen und stelle grundsätzlich einen zulässigen Anfechtungsgegenstand für das Rechtsmittel der Revision dar.
3.2. Betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, die Luzerner Polizei habe am 8. Oktober 2024 - mithin noch am Tattag - den Beschwerdeführer zur Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse um entsprechende Angaben dazu ersucht. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen dessen jedoch die Angabe seiner finanziellen Verhältnisse verweigert. Daraufhin habe die Staatsanwaltschaft die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2024 beim Steueramt Horw abgeklärt. Für das Steuerjahr 2022 habe eine definitive Veranlagung vorgelegen, wonach der Beschwerdeführer über ein steuerbares Einkommen von Fr. 310'300.-- sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. 403'000.-- verfüge.
3.3. Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe seine Steuererklärung für das Steuerjahr 2023 am 30. Juli 2024 eingereicht. Es sei ihm mithin im Zeitpunkt des Strafverfahrens im Oktober 2024 bekannt gewesen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse im Vergleich zum Vorjahr markant verändert hatten. Bis dahin habe er noch keine neue definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2023 vom Steueramt Horw erhalten bzw. es sei ihm bewusst gewesen, dass seine Steuererklärung für das Jahr 2023 noch nicht definitiv bearbeitet worden war. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe an der polizeilichen Einvernahme gesagt, er würde über kein eigentliches Erwerbseinkommen verfügen, würde allerdings noch etwas Dividenden erhalten. Weil er nicht auswendig habe sagen können, wie viel dies sein werde und er keine Falschaussage haben machen wollen, habe er keine Angaben gemacht. Damit vermöge der Beschwerdeführer jedoch keinen schützenswerten Grund darzulegen, weshalb es ihm unmöglich gewesen sein sollte, die ihm bereits im Oktober 2024 bekannten finanziellen Verhältnisse im Strafbefehlsverfahren vorzubringen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendungen gegen die Bemessung der Tagessatzhöhe hätte er im Verfahren in der Hauptsache, d.h. entweder bereits auf polizeiliche Aufforderung hin oder spätestens mittels Einsprache im Strafbefehlsverfahren vorbringen können und müssen, was aber prozessual versäumt worden sei. Der Strafbefehl sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es handle sich um keine revisionsrechtlich beachtlichen Noven. Hinweise, die einen anderen Revisionsgrund als Art. 410 Abs.1 lit. a StPO nahelegen würden, würden sich den Eingaben des Revisionsklägers nicht entnehmen lassen.
4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
4.1. Mit der Erwägung der Vorinstanz, wonach keine konkreten Anzeichen für einen Fehler in der Zustellung vorlägen und er selbst vorbringe, die Abholungseinladung müsse zwischen die Zeitungen geraten sein, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander; er behauptet lediglich, keine Abholungseinladung erhalten zu haben. Damit genügt er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.2. Soweit der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse bzw. Belege dafür als revisionserhebliche Noven anführt, so ist - wie von der Vorinstanz dargelegt - nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, seine Einkommensverhältnisse anlässlich der polizeilichen Einvernahme oder mit Einsprache gegen den Strafbefehl darzulegen. Insbesondere kann der Beschwerdeführer sich nicht darauf berufen, hierzu solchem Darlegen keine Veranlassung gehabt zu haben (BGE 145 IV 197 E.1.1; 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6). Wie von ihm selbst aufgezeigt, war ihm bekannt, dass Informationen über sein Einkommen bei der Steuerverwaltung Horw eingeholt werden würden. Ebenfalls war ihm im Zeitpunkt des Strafverfahrens im Oktober 2024 bewusst, dass die Steuerverwaltung bei ihrer letzten Veranlagung (betreffend das Jahr 2022) von nach seinen Angaben aussergewöhnlich hohem Einkommen bzw. Vermögen ausging. Schliesslich hatte er gemäss den willkürfreien und deshalb für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bis dahin keine definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2023 erhalten und war ihm deshalb bewusst, dass seine Steuererklärung für das Jahr 2023 noch nicht definitiv bearbeitet worden war. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer hätte die ihm im Oktober 2024 bekannten finanziellen Verhältnisse bereits auf polizeiliche Aufforderung hin oder spätestens mittels Einsprache im Strafbefehlsverfahren vorbringen können und müssen. Dies hat er zufolge prozessualer Versäumnis nicht getan, weshalb der Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Vor diesem Hintergrund sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel mit der Vorinstanz (vgl. E. 3.3) als keine revisionsrechtlich beachtlichen Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO zu qualifizieren (vgl. dazu auch BSK HEER/COVACI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 55 zu Art. 410 StPO).
4.3. Einen anderen gesetzlichen Revisionsgrund bringt der Beschwerdeführer nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern ein solcher vorliegen könnte.
5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Revisionsgesuch zu Recht als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern,
2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Endres