Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_798/2024  
 
 
Urteil vom 10. März 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Martin Lutz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung; stationäre psychiatrische Massnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 8. April 2024 (SB.2023.45). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, sprach A.________ am 8. April 2024 - nebst bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen (u.a. wegen Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von B.________) - zweitinstanzlich wegen mehrfacher (teilweise geringfügiger) Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, versuchter Erpressung, versuchter Gefährdung des Lebens (Rücktritt vom Versuch), einfacher Körperverletzung und ungebührlichen Verhaltens schuldig; es verurteilte ihn zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 3 Tagen Polizeigewahrsam sowie der seit dem 28. August 2022 dauernden Untersuchungs- und Sicherheitshaft, einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 2'800.--. Es ordnete eine stationäre psychiatrische Behandlung an und schob den Strafvollzug zugunsten der Massnahme auf. 
Das Obergericht geht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus: A.________ und B.________ legten sich in der Nacht vom 17. auf den 18. August 2022 gemeinsam schlafen. Nachdem A.________ mitten in der Nacht aufgewacht war, zog er die ahnungslose und völlig überrumpelte B.________ aus Eifersucht und "blind vor Wut" mit einer Kabelschlinge um den Hals auf das Bett, setzte/kniete sich auf deren Rücken, fixierte so deren halb so schweren Körper und schlug mehrmals respektive drei Mal heftig mit der Faust gegen ihren Kopf und in ihr Gesicht. In der Folge schlang er ein Ladekabel um den Hals von B.________. Dieser gelang es, ihre Hände zwischen ihre Kehle und das Kabel zu bringen. Als A.________ ihre Hände aus der Schlinge entfernt hatte, liess er "unverrichteter Dinge" von ihr ab. Während des Geschehens drohte A.________ B.________ mit dem Tod und bezeichnete sie als "Nutte". 
 
B.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 50 BGG. Sodann sei das vorinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben, er sei vom Vorwurf der versuchten Gefährdung des Lebens (Rücktritt vom Versuch) und der einfachen Körperverletzung freizusprechen und wegen der ergangenen Schuldsprüche mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 2'800.-- zu bestrafen, unter Anrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams sowie der seit dem 28. August 2022 andauernden Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die angeordnete stationäre Massnahme sei aufzuheben, er sei aus der Haft zu entlassen und für die Überhaft mit Fr. 200.-- pro Tag zu entschädigen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei auch die Kosten der Vorinstanz und des erstinstanzlichen Gerichts entsprechend dem Ausgang des Verfahrens um die Hälfte zu reduzieren seien. Für den Fall seines Unterliegens ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Frage, ob die Beschwerdefrist wiederherzustellen wäre, kann damit offenbleiben. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die wegen einfacher Körperverletzung und versuchter Gefährdung des Lebens ergangenen Schuldsprüche. Er erachtet Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK als verletzt und rügt eine willkürliche Würdigung der Beweise und die Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo.  
Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz lasse wesentliche, ihn entlastende Indizien unberücksichtigt und habe seine Aussagen falsch "übersetzt". Mit diesen habe er einerseits klar gemacht, dass er B.________ weder körperlich verletzen noch gar deren Leben habe gefährden wollen; andererseits habe er (lediglich) anerkannt, B.________ "3 Mal mit der Faus[t] leicht auf die Nase" geschlagen zu haben. Damit korrespondiere, dass gemäss Gutachten des IRM an seinen Händen keine Schlagverletzungen festgestellt worden seien. Dies belege zudem, dass er sich seiner Handlungen sehr wohl bewusst gewesen sei und er eine Verletzung von B.________ weder gewollt noch in Kauf genommen habe. Nichts anderes, mithin dass es sich um "sehr leichte und kontrollierte" Faustschläge gehandelt habe, ergebe sich aus dem Polizeirapport (samt Fotodokumentation) vom 18. August 2022. Gemäss diesem habe B.________ über keinerlei Schmerzen geklagt und eine medizinische Untersuchung abgelehnt. Auch im alsdann betreffend B.________ erstellen Gutachten des IRM werde festgehalten, dass eine medizinische Versorgung nicht notwendig geworden sei. Trotz der (auch) gegen den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung erhobenen Berufung habe es die Vorinstanz in willkürlicher Weise unterlassen, sich mit diesem Sachverhalt auseinanderzusetzen. Sie habe sich nicht damit befasst, welche seiner Handlungen zu welchen Verletzungen geführt hätten und ob diese die Schwere einer (allenfalls als leichter Fall zu qualifizierenden) Körperverletzung aufwiesen oder als Tätlichkeiten zu qualifizieren seien. Schliesslich liessen sich anhand der von ihm zugestandenen, drei leicht gegen die Nase ausgeführten Schläge zwar die Verletzungen im Gesicht von B.________ erklären, nicht jedoch jene am Hinterkopf. Ohnehin habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass B.________ am besagten Abend "Sex mit einem Unbekannten" gehabt habe - was denn auch der Auslöser für den Konflikt gewesen sei -, womit nicht auszuschliessen sei, dass sich B.________ (auch) die Verletzungen im Kopfbereich während des Sexualaktes zugezogen habe. 
 
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 57 E. 2.2; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3.; je mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Nach aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In leichten Fällen kann das Gericht die Strafe mildern (aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [Abs. 2 per 1. Juli 2023 aufgehoben]). Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demgegenüber anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; Urteile 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 7.3; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 1.3; 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. auch: ROTH/ BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 123 StGB). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 E. 5 mit Hinweisen; Urteile 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.2; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1). Abgrenzungsschwierigkeiten kann unter Umständen durch die Anwendung von aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begegnet werden (BGE 134 IV 189 E. 1.3; Urteile 6B_1425/2020 vom 5. Juli 2021 E. 3.1; 6B_385/2020 vom 12. August 2020 E. 2.1; 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1).  
Bei den Begriffen der Tätlichkeiten und der Verletzung der körperlichen Integrität handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung dieser Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind. Das Bundesgericht auferlegt sich eine Zurückhaltung bei der Überprüfung dieser vorinstanzlichen Würdigung (BGE 134 IV 189 E. 1.3; 127 IV 59 E. 2a/bb; Urteile 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.2; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.4.2. Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteile 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 1.3.5; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.5; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2). Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2 S. 157; Urteile 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4; 6B_924/2017 vom 14. März 2018 E. 1.3.1).  
 
2.5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind weder geeignet, um die vorinstanzlichen Feststellungen - gemäss denen er ohne Vorwarnung drei Mal heftig mit der Faust gegen den Kopf und das Gesicht von B.________ geschlagen und ihr so schmerzende Hauteinblutungen und Schwellungen zugefügt hat - als schlechterdings unhaltbar, noch deren rechtliche Würdigung als einfache Körperverletzung i.S.v. aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.  
 
2.5.1. Die Vorinstanz kommt mit der ersten Instanz zum Schluss, dass auf die Aussagen von B.________ mangels Konfrontation nicht abgestellt werden kann (angefochtenes Urteil S. 11). Dass sie dies trotzdem getan hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Damit erschliesst sich nicht, inwiefern die Vorinstanz darüber hinaus hätte berücksichtigen müssen bzw. können, dass B.________ gelogen bzw. sich der Sachverhalt "gar nicht so abgespielt" habe, wie von ihr geschildert. Auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist folglich nicht weiter einzugehen. Nichts anderes gilt für seinen Einwand, bei der Übersetzung seiner im Dialekt gemachten Aussagen in die Schriftsprache seien Details verloren gegangen. Abgesehen davon, dass er nicht dartut und auch nicht ersichtlich ist, welche Details verloren gegangen sein sollen, zeigt er damit einzig auf, wie Aussagen aus seiner Sicht zu würdigen und folglich der Sachverhalt festzustellen wäre. Auf solch rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein.  
 
2.5.2. Nicht zu beanstanden ist, wenn mit Blick auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung sowohl die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen als auch deren rechtliche Subsumtion kurz ausfallen. Dies einerseits deswegen nicht, weil sich der Beschwerdeführer vor dem Berufungsgericht einzig zu (unbestrittenermassen) nicht vorhandenen Strangulationsverletzungen, nicht aber zu den zur Diskussion stehenden Faustschlägen respektive den durch diese verursachten Verletzungen geäussert hat. Zudem übersieht er, dass sich die Vorinstanz dem erstinstanzlich ergangenen Schuldspruch anschliesst und damit (implizit) die entsprechenden erstinstanzlichen Erwägungen zu ihren eigenen macht (vgl. angefochtenes Urteil S. 11 f. und erstinstanzliches Urteil S. 23-25 und 31; Art. 82 Abs. 4 StPO).  
 
2.5.3. Die Vorinstanz geht anhand der Aussagen des Beschwerdeführers mit der ersten Instanz davon aus (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 [unten] und erstinstanzliches Urteil S. 24 ff.), dass die Beziehung zu der aus seiner Sicht nymphomanisch veranlagten B.________ schwierig und er eifersüchtig gewesen sei. Das von ihm in der fraglichen Nacht aus der Küche wahrgenommene Stöhnen habe das Fass zum Überlaufen gebracht, ihn mithin derart wütend gemacht, dass er B.________ auf das Bett gezogen und mehrmals mit der Faust gegen ihren Kopf (Hinterkopf, Auge, Nase und Mund [vgl. erstinstanzliches Urteil S. 24 unten]) geschlagen, sich auf ihren Rücken gekniet und ihr dann das Ladekabel um den Hals gelegt habe.  
Die Vorinstanz setzt sich sodann mit den Erkenntnissen der forensisch-klinischen Untersuchung von B.________ vom 18. August 2022 auseinander; damit einhergehend und entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers äussert sie sich auch dazu, welche seiner Handlungen zu welchen Verletzungen geführt haben (vgl. wiederum angefochtenes Urteil S. 11 f. und erstinstanzliches Urteil S. 24). Aus den vorinstanzlichen Erwägungen respektive dem Gutachten des IRM ergibt sich, dass anlässlich der Untersuchung von B.________ keine Verletzungen am Hals oder aber Stauungsblutungen festgestellt werden konnten, die eine Gewalteinwirkung im Sinne einer Strangulation belegten. Hingegen konnten an deren (Hinter-) Kopf, in der Region der Nase, an der rechten Nasen-Mund-Falte, zwischen Nase und Oberlippe und am linken Auge sowie an der Mundvorhofschleimhaut frische Verletzungen festgestellt werden (Weichgewebsschwellung; Hautein- und Unterblutungen), die auf die Einwirkung stumpfer Gewalt zurückzuführen sind und sich zwanglos durch die Einwirkung von Faustschlägen respektive einen Schlag gegen den Mund erklären lassen. Eine "nicht ganz frische" Hautein-/unterblutung an der rechten Halsseite wurde als eher unspezifisch und möglicher "Knutschfleck" erkannt; die Hauteinblutung am rechten Oberam liess aufgrund der Form an eine Bisseinwirkung denken. Zum Zeitpunkt der Untersuchung ergaben sich keine Hinweise für eine Verletzung lebenswichtiger Strukturen oder einen Zustand unmittelbarer Lebensgefahr. Eine medizinische Versorgung war nicht notwendig geworden und das Gutachten ging schliesslich davon aus, dass die erlittenen Verletzungen vollständig ausheilen werden. 
Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie anhand der Aussagen des Beschwerdeführers ("Ja ich war sehr wütend. Weil sie mich so verarscht hat [...]. Sie hat mich die ganze Zeit verarscht. [...] Als ich aufwachte, war ich noch nicht ganz da, und es stieg mir in den Kopf. Und dann, in der Hitze des Gefechts, habe ich ihr das Kabel an den Hals gelegt [...]") und des rechtsmedizinisch dokumentierten Verletzungsbildes darauf schliesst, dass er sehr wütend und eifersüchtig zuschlug. Ebenso wenig, wenn sie davon ausgeht, dass von diesen Faustschlägen die ganze Kopfregion von B.________ betroffen war und der Beschwerdeführer angesichts seines Gemütszustandes weder willens noch in der Lage war, gezielte und dosierte, konkret bloss gegen die Nase gerichtete und sehr leichte Faustschläge auszuteilen. Dasselbe gilt, wenn die Vorinstanz auf (zumindest) derart heftige Schläge und eine damit einhergehende physische Einwirkung auf die zierliche B.________ schliesst, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass (klar) überschritten haben und mit Schmerzen verbunden waren. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass beim Beschwerdeführer keine sichtbaren Schlagverletzungen festgestellt werden konnten, im Gegenteil. Diesfalls läge ein Indiz für eine Wucht der Schläge vor, die - insbesondere mit Blick darauf, dass B.________ den sie am Kopf treffenden Faustschlägen völlig unvorbereitet und wehrlos ausgesetzt war - auf einen Sachverhalt schliessen liessen, der allenfalls unter eine härtere rechtliche Qualifikation als jene einer einfachen Körperverletzung i.S.v. aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu subsumieren gewesen wäre. Auch dass B.________ unmittelbar nach dem Vorfall über keine Schmerzen klagte und eine medizinische Versorgung nicht notwendig geworden ist (vgl. zu letzterem auch ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 123 StGB), lässt die vorinstanzlichen Erwägungen weder als willkürlich noch sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen. Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass sich B.________ die Verletzungen im Kopfbereich allenfalls bei einem vorgängigen, mit einem Unbekannten vollzogenen Sexualakt zugezogen haben könnte. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, lässt eine Sachverhaltsfeststellung nicht als schlechterdings unhaltbar erscheinen (vgl. oben E. 2.2). 
Zusammenfassend verfällt die Vorinstanz weder in Willkür noch verletzt sie sonstiges Bundes- oder Konventionsrecht, wenn sie den Beschwerdeführer der einfachen Körperverletzung i.S.v. aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig spricht. 
 
2.6. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen den wegen versuchter Gefährdung des Lebens ergangenen Schuldspruch.  
 
2.6.1. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht (Art. 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, sodass die Art. 111 ff. StGB greifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 StGB vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1; vgl. zum Ganzen Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 und 2.2).  
 
2.6.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Andererseits ist die Schwelle zum Versuch auf jeden Fall dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen).  
Zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Der Beginn des Versuchs lässt sich nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen. Ob eine Handlung einen strafbaren Versuch darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht beurteilen, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Entscheidend ist, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (zum Ganzen: BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1; 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2). 
 
2.6.3. Ob der Versuch einer Gefährdung des Lebens erfolgt ist, ist anhand der konkret zu beurteilenden Konstellation zu prüfen, wobei grundsätzlich sowohl ein beendeter als auch ein unbeendeter tauglicher Versuch denkbar sind. Beim Würgen ist indes zu berücksichtigen, dass das Delikt bereits vollendet ist, sobald die Lebensgefahr eintritt, womit ein beendeter tauglicher Versuch nicht möglich ist; letzterer scheidet auch aus, wenn das Würgen so schwach ist, dass keine Lebensgefährdung eintritt. Möglich erscheint indes ein unbeendeter tauglicher Versuch, und zwar namentlich in der Konstellation, dass ein Täter sich anschickt, das Opfer zu würgen, hiervon aber durch Drittpersonen abgehalten wird (vgl. Urteile 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E. 2.2.3; 6B_208/2014 vom 28. Januar 2015 E. 1.2.2 und 1.3.3; vgl. auch 6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015 E. 1.4 f. und 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 und STEFAN MÄDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 52 zu Art. 129 StGB).  
 
2.6.4. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3, 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Zur Beurteilung der Frage, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, kann auf E. 2.3 hiervor verwiesen werden.  
 
2.7.  
 
2.7.1. Unter Hinweis auf die Erwägungen der ersten Instanz gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe wissentlich und willentlich den Entschluss gefasst, das Leben von B.________ zu gefährden (angefochtenes Urteil S. 13 [unten] f.; Urteil der ersten Instanz S. 26 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies ergebe sich u.a. aus dessen angegebenen Motiv einer Machtdemonstration. Hätte er tatsächlich nur seine Macht demonstrieren wollen, hätte hierfür jede einzelne der gegen B.________ ausgeführten Handlungen gereicht, respektive erscheine das zuletzt erfolgte Anlegen des Kabels um die Kehle "völlig überflüssig". Dass er B.________ mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, zeige zudem, dass er gerade nicht darauf bedacht gewesen sei, deren Leib und Leben unter keinen Umständen zu gefährden. Schliesslich liessen die Aussagen des Beschwerdeführers den eindeutigen Versuch erkennen, seine Handlungen zu relativeren, während der Ablauf der Ereignisse und die von ihm als schwierig bezeichnete Beziehung den Schluss nahe legten, dass der Vorfall in der Küche das Fass zum Überlaufen gebracht und er "blind vor Wut und Eifersucht" geplant habe, B.________ zu überwältigen, sie auf dem Bett zu fixieren und mit dem Ladekabel zu drosseln.  
 
2.7.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt wiederum nicht. Insofern er geltend macht, bereits aus den drei bloss leicht und kontrolliert ausgeführten Faustschlägen ergebe sich, dass er das Leben von B.________ nicht habe gefährden wollen und er seine Wut sehr wohl habe kontrollieren können, stützt er seine Argumentation auf einen Sachverhalt, der von jenem abweicht, den die Vorinstanz willkürfrei feststellt (vgl. oben E. 2.5.3 f.). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Im Übrigen würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers nachvollziehbar im Kontext einer von ihm als schwierig bezeichneten Beziehung, einem Ereignis, das die Situation eskalieren liess und seiner damit einhergehenden Gemütslage (vgl. wiederum oben E. 2.5.3 f.). Damit einhergehend trifft nicht zu, dass sie lediglich anhand des vorgebrachten Motivs einer Machtdemonstration den Umkehrschluss eines Tatplans "auf Gefährdung des Lebens" zieht. Vielmehr legt sie schlüssig dar, dass die emotionale Verfassung des Beschwerdeführers und der konkrete Ablauf der Ereignisse, der darin gipfelte, dass er B.________ ein Ladekabel um den Hals schlang, keinen anderen Schluss zulassen, als dass er sie strangulieren und so ihre Atmung beeinträchtigen wollte. Damit einhergehend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus der allgemeinen Lebenserfahrung ableitet, der Beschwerdeführer habe um die Lebensgefahr gewusst und diese angesichts seines Tatentschlusses auch gewollt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015 E. 1.4.2).  
Die Vorinstanz erachtet es damit im Ergebnis zu Recht als erstellt, dass der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich den Entschluss fasste, das Leben von B.________ zu gefährden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 
 
2.8.  
 
2.8.1. Die Vorinstanz geht im Weiteren davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der Tatausführung begonnen hat, indem er das Kabel um den Hals der überrumpelten B.________ legte. Letztere habe ihre Hände zwischen ihren Hals und das Kabel bringen können. Dieser geistesgegenwärtigen Reaktion sei es zu verdanken, dass der Beschwerdeführer die Drosselung nicht weiter geführt habe. Mit der darauf folgenden Entfernung der Hände von B.________ habe der Beschwerdeführer deren letzten Widerstand beseitigt und durchaus die Möglichkeit gehabt, sie zu strangulieren. Da er hiervon aus eigenem Antrieb abgesehen habe, sei mit der ersten Instanz von einem Rücktritt vom Versuch auszugehen (vgl. angefochtenes Urteil S. 15).  
 
2.8.2. Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers verfangen wiederum nicht. Er legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich feststellt, wenn sie anhand seiner Aussagen, gemäss denen es B.________ gelungen sei, ihre Hände respektive Handflächen zwischen ihre Kehle und das Kabel zu bringen, auf einen von dieser geleisteten Widerstand schliesst. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist von ihm in sachverhatlicher Hinsicht unbestritten geblieben, dass er (erst) dann von B.________ abliess, als er deren Hände entfernt hatte (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer divergierende Schlussfolgerungen. Konkret bleibe es das "Geheimnis" der Vorinstanz, " (...) weshalb im ersten Fall der (bestrittene) Widerstand von Frau B.________ eine Drosselung verhinderte, während Sekundenbruchteile später [er] plötzlich seinen Tatplan abgebrochen haben soll". Was der Beschwerdeführer hieraus zu seinen Gunsten ableiten will, bleibt unklar. Dies vorab deswegen, weil die Vorinstanz im Ergebnis (zu seinen Gunsten) von einem Rücktritt aus eigenem Antrieb ausgeht. Damit einhergehend verkennt er, dass die Vorinstanz das Anlegen des Kabels um den Hals von B.________ so oder anders als letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung qualifiziert (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.9.4.4 und dort S. 15). Inwiefern sie damit gegen Bundesrecht verstösst, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich. Umso weniger, als anhand des willkürfrei festgestellten Sachverhalts davon auszugehen ist, dass er nach dem Anlegen des Kabels aktiv den Widerstand von B.________ beseitigt respektive gebrochen hat. Daraus ergibt sich wiederum, dass die Schlinge bereits zu jenem Zeitpunkt eine gewisse "Enge" aufwies bzw. aufgewiesen haben muss, ansonsten kein Widerstand zu überwinden gewesen wäre. Angesichts dieses äusseren Erscheinungsbildes der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Handlungen und dessen von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Tatplans ist nicht zu beanstanden, wenn sie folgert, dass er sich anschickte, B.________ mit dem Kabel zu würgen, und er damit die Ausführung der Tat begonnen hat. 
Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer wegen einer versuchten Gefährdung des Lebens schuldig spricht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung, dies indes einzig unter der Prämisse der Gutheissung der von ihm beantragten Freisprüche. Auf seine Vorbringen ist folglich nicht weiter einzugehen. 
 
4.  
 
4.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme. Insoweit er dies wiederum unter der Prämisse der Gutheissung der von ihm beantragten Freisprüche tut, ist auch darauf nicht weiter einzugehen. Das ist namentlich der Fall, wenn er geltend macht, die Ausgangslage für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB hätte sich mit den von den Gewaltdelikten ergangenen Freisprüche grundlegend geändert. Unzutreffend ist sodann sein Einwand eines zufolge Zeitablaufs nicht mehr aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens. Das zweitinstanzliche Urteil erging am 28. Oktober 2024 und stützt sich auf das per 13. Februar 2023 datierende, und damit ein offensichtlich aktuelles Gutachten.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er heute drogenfrei lebe und sich seine persönliche Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens im Februar 2023 massiv verändert habe. Er verfüge heute über vollumfängliche Krankheitseinsicht und sei bereit, sich nach seiner Freilassung unverzüglich in ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben. Da er bereits diverse, auch stationäre Massnahmen abgebrochen habe, stelle sich Frage, weshalb ein erneuter Versuch einer stationären Massnahme zu einem besseren Ergebnis führen sollte.  
 
4.2.2. Insofern der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen will, die Vorinstanz habe eingetretene Veränderungen zu Unrecht nicht berücksichtigt oder aber falsch gewürdigt, trifft dies offensichtlich nicht zu. Aus ihren Erwägungen ergibt sich, dass sie eine "zweifellos positive Entwicklung" erkennt und diese in ihre Beurteilung mit einfliessen lässt. Damit einhergehend verweist sie indes auf die Ausführungen des Gutachters zur Frage der angezeigten Massnahme (angefochtenes Urteil S. 20). Aus diesen ergibt sich, dass von einem schweren Ausprägungsgrad eines komplexen psychischen Störungsbildes (schizoaffektive Grunderkrankung und Suchtmittelabhängigkeit) auszugehen ist und die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte in erster Linie in Zusammenhang mit der schizoaffektiven Störung stehen, in beiden Tatzeiträumen (November/Dezember 2021 und Juli/ August 2022) dekompensiert mit gereizt-schizomanischer Symptomatik. Zum Zweck einer nachhaltigen Deliktsprävention erachtet der Gutachter eine langfristig angelegte, störungspezifische und risikoorientierte Behandlung als erforderlich. Er führt weiter aus, dass bei komplexen, chronifizierten und schwer ausgeprägten Fällen wie beim Beschwerdeführer mit einer langjährigen Behandlungsdauer gerechnet werden müsse. Angesichts der gescheiterten früheren stationären Suchtbehandlungen nach Art. 60 StGB, der zahlreichen, ebenfalls erfolglos gebliebenen ambulanten und allgemeinpsychiatrischen Behandlungsversuchen sowie im Hinblick auf das fortbestehende, krankheitsbedingte Fremdgefährdungspotential erscheine eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB als die einzig geeignete, zweckmässige und auch noch einigermassen erfolgsversprechend durchführbare Behandlungsstrategie (vgl. Gutachten, insbesondere S. 99 ff. [vorinstanzliche Akten act. 654 ff.]).  
Damit hat der Gutachter in seine Beurteilung einfliessen lassen, dass der Beschwerdeführer bereits zahlreiche, auch stationäre Behandlungen abgebrochen hat und nachvollziehbar dargelegt, dass er (u.a.) gerade deswegen einzig eine stationäre Massnahme als erfolgsversprechend erachtet. Die Vorinstanz qualifiziert diese Ausführungen zu Recht als nachvollziehbar. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn sie mit dem Gutachter zum Schluss gelangt, dass nach wie vor einzig eine stationäre therapeutische Massnahme als geeignet und zweckmässig erscheint. 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
5.  
Insofern der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Entlassung aus der Haft an die Aufhebung der stationären Massnahme knüpft, ist darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist das Bundesgericht nicht zuständig, um erstinstanzlich über Haftentlassungen zu entscheiden. 
 
6.  
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. März 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger