Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_8/2025  
 
 
Urteil vom 31. März 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Guidon, 
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher, 
Gerichtsschreiber Roux-Serret. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Dello Stritto, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl, Feststellung der Rechtskraft, verspätete Beschwerde; rechtliches Gehör, Rechtsweggarantie, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus, Präsidentin, vom 8. November 2024 (OG.2024.00051). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staats- und Jugendanwaltschaft Glarus verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 11. März 2024 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu Fr. 220.-- (insgesamt Fr. 4'400.--). Da A.________ trotz unter Hinweis auf die Säumnisfolgen erfolgter Vorladung der Einvernahme vom 30. Juli 2024 unentschuldigt ferngeblieben sein soll, stellte die Staats- und Jugendanwaltschaft am 30. September 2024 die Rechtskraft des Strafbefehls vom 11. März 2024 fest. Das Obergericht des Kantons Glarus trat auf die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde mit Verfügung vom 8. November 2024 wegen Verspätung nicht ein. Er habe erst mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eine begründete Beschwerde eingereicht. 
 
B.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 8. November 2024 und die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Gewährung einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO oder eventualiter zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2025 abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 385 Abs. 2 StPO sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 16 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV/GL; SR 131.217), Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO. Er macht geltend, er habe bereits am 12. Oktober 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2024 erhoben. Er habe in seiner vom 10. Oktober 2024 datierten Beschwerde darauf hingewiesen, dass er ferienhalber abwesend sei ab dem Nachmittag desselben Tages bis am 20. Oktober 2024 und um eine Erstreckung der Frist für die Nachreichung von Antrag und Begründung seiner Beschwerde ersuche. Am 28. Oktober 2024 habe er Antrag und Begründung seiner Beschwerde nachgereicht. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er erst am 28. Oktober 2024 Beschwerde erhoben habe. Vielmehr hätte ihm die Vorinstanz nach Eingang seiner fristgerechten Beschwerde vom 12. Oktober 2024 gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur Nachreichung der Begründung ansetzen müssen.  
 
1.2. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe erst am 28. Oktober 2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist Beschwerde erhoben. Die Feststellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2024 zugestellt worden und innert 10 Tagen beim Obergericht mittels Beschwerde anfechtbar gewesen. Die Beschwerde sei nach Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet einzureichen. Rechtsmittelfristen seien nach Art. 89 Abs. 1 StPO als gesetzliche Fristen nicht erstreckbar. Die begründete Beschwerde sei verspätet eingegangen.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: (lit. a) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (lit. b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen; (lit. c) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteile 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist an den Einreicher zurück, wenn sie die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Diese Bestimmung konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des überspitzten Formalismus, wonach sich die Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist (Urteile 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.4.2; 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Demgegenüber ist Art. 385 Abs. 2 StPO nicht anwendbar für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können (Urteile 6B_991/2016 vom 3. November 2017 E. 2.2.1; 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; vgl. auch BGE 134 V 162 E. 4.1). Demnach kann nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteile 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Bei fachkundigen Personen kommt eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 f.; Urteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.4).  
 
1.3.2. Wie das Bundesgericht immer wieder betont, stellt nicht jede prozessuale Formstrenge einen überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Prozessuale Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Eingaben an Behörden, vor allem Rechtsmittelschriften, haben daher im allgemeinen bestimmten formellen Anforderungen zu genügen: Es soll aus ihnen hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Wird daher die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass es eine minimale Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, noch kann darin ein überspitzter Formalismus gesehen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 mit Hinweisen).  
 
1.4. In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 30. September 2024 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen darauf aufmerksam gemacht, dass die beim Obergericht innert 10 Tagen einzureichende Beschwerde Antrag und Begründung zu enthalten habe. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2024 (datiert vom 10. Oktober 2024) geht hervor, dass er die Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis genommen und verstanden hat. Auch als Laie hätte er in der Beschwerde mindestens kurz angeben müssen, was an der Verfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft Glarus seiner Ansicht nach falsch war. Dies ist auch einem Laien zuzumuten. Stattdessen gab der Beschwerdeführer eine bewusst mangelhafte Eingabe ein und verfolgte mit der Begründung, er sei ferienabwesend und wolle noch einen Rechtsvertreter mandatieren, das Ziel, mehr Zeit für die Begründung zu erlangen und sich erst nach seinen Ferien um die Angelegenheit zu kümmern. Der Beschwerdeführer vermag allerdings nicht darzulegen, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen wäre, innert der laufenden Rechtsmittelfrist einen Rechtsvertreter zu mandatieren und zu instruieren, sowie zumindest die wesentlichen Gründe dafür zu nennen, dass er mit der Verfügung nicht einverstanden war. Die Rechtsmittelfrist lief noch 8 Tage nach Datierung und 6 Tage nach Aufgabe seiner Eingabe bei der Post. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Mangelhaftigkeit sei ihm zwar bewusst gewesen, es sei ihm aber aus objektiven Gründen nicht möglich gewesen, eine entsprechende Beschwerdebegründung innert Frist zu liefern. Aus seiner Eingabe geht aber auch hervor, dass ihm die Verfügung am 8. Oktober 2024 zugestellt worden und er erst ab dem 13. Oktober eine Woche ferienabwesend gewesen sei. Dass er gemäss eigenen Angaben vorher seine Kinder betreute und mit diesen Tagesausflüge machte, ändert daran nichts. Er wäre auch als Laie zumindest verpflichtet gewesen, sich bei der Staatsanwaltschaft oder beim Obergericht danach zu erkundigen, ob er sich auf die Anmeldung der Beschwerde beschränken dürfe. Eine solche Erkundigung hat er nicht vorgenommen, vielmehr ist er (angeblich) davon ausgegangen, Anspruch auf die Gewährung einer Nachfrist zu haben. Ein solcher besteht allerdings bei gesetzlichen Fristen gerade nicht (Art. 89 Abs. 1 StPO). Eine Umgehung von Art. 89 Abs. 1 StPO wird nicht geschützt. Die Vorinstanz durfte damit darauf verzichten, eine Nachfrist für die Begründung der mit «Beschwerde» betitelten, unbegründeten Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2024 anzusetzen. Sie verfiel dadurch nicht in überspitzten Formalismus. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor (vgl. auch Urteil 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3).  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret