Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_80/2025
Urteil vom 2. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. August 2024 (SB240036-O/U/nk).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Uster verurteilte A.________ am 30. November 2023 wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3
ter SVG und Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG (Dispositiv-Ziffer 1). Es belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von einem Tag (Dispositiv-Ziffer 2), und schob deren Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren auf (Dispositiv-Ziffer 3). Es verzichtete auf den Vollzug der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 110.--, welche die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 18. September 2020 bedingt ausgesprochen hatte, verlängert aber die Probezeit um ein Jahr (Dispositiv-Ziffer 4). Schliesslich erteilte es A.________ die Weisung, am Lernprogramm für risikobereite Verkehrsteilnehmer der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich teilzunehmen (Dispositiv-Ziffer 5). Den gefälschten Führerausweis zog es ein (Dispositiv-Ziffer 6).
B.
Dagegen ging A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich in Berufung. Er beantragte, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des bezirksgerichtlichen Urteils seien aufzuheben (Antrag Ziffer 1). Er sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 9 Monaten zu verurteilen (Antrag Ziffer 2). Die erstandene Haft von einem Tag sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Antrag Ziffer 3) und der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Antrag Ziffer 4).
Mit Beschluss vom 21. August 2024 stellte das Obergericht fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil insofern in Rechtskraft erwachsen war, als der Schuldspruch (Dispositiv-Ziffer 1), der Verzicht auf den Widerruf samt Verlängerung der Probezeit (Dispositiv-Ziffer 4), die Weisung (Dispositiv-Ziffer 5) und die Einziehung (Dispositiv-Ziffer 6) betroffen waren. Mit Urteil vom gleichen Tag bestätigte es die bezirksgerichtliche Strafe.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Er sei wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei er wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3
ter SVG und Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten zu verurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren sind neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptpunkt, er sei nur wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu verurteilen. Dies ist offensichtlich unzulässig. Die Erstinstanz war zu einem Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3
ter SVG und Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG gelangt. Diesen Schuldspruch focht der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht an, weshalb er in Rechtskraft erwuchs. Zulässig ist nur der Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach die bedingte Freiheitsstrafe auf 8 ½ Monaten zu reduzieren sei.
1.2. Der Beschwerdeführer begründet sein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG damit, dass er durch die Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft worden sei. Dies trifft offensichtlich nicht zu, ändert aber nichts an seiner Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen, wurde er doch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
2.
2.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.
Der Beschwerdeführer verlangt, dass die bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten auf 8 ½ Monate reduziert wird.
3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2, 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz wendet sich zuerst den Tatkomponenten zu.
3.2.1. Zum objektiven Tatverschulden hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 205,4 km/h gefahren und habe damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mehr als 80 km/h überschritten. Er sei während des ganzen angeklagten Zeitraums mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit gefahren, wobei er zeitweise die Geschwindigkeit von 200 km/h überschritten habe. Er habe zunächst ein ziviles Polizeifahrzeug der Kantonspolizei Zürich mit 150,3 km/h überholt, danach auf der Überholspur auf die erwähnten 205,4 km/h beschleunigt und sei danach mit 177,3 km/h auf der Normalspur weitergefahren, um anschliessend wieder auf die Überholspur zu wechseln und mit einer Geschwindigkeit von 160,2 km/h ein vor ihm auf der Normalspur fahrendes Auto zu überholen. Es seien weitere Fahrzeuge unterwegs gewesen. Die Fahrt habe am Abend, bei trockener Witterung und bei guter Sicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe keinen Grund gehabt, die Überholmanöver mit einer derart übersetzten Geschwindigkeit zu fahren, insbesondere habe kein Anlass für eine weitere Beschleunigung bestanden, als das zivile Polizeifahrzeug hinter ihm ebenfalls beschleunigt habe, um die Messung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte sich ohne Weiteres zurückfallen lassen können oder ohne Beschleunigung weiter auf der linken Spur fahren können. Auch wenn er den Überholvorgang nicht abgeschlossen hätte, wäre ein solches Verhalten geboten gewesen, bis ein Einschwenken auf die Normalspur gefahrlos möglich gewesen wäre. Entgegen den Ausführungen der Erstinstanz könne dem Beschwerdeführer nicht zugutegehalten werden, dass er beschleunigt habe, weil er ein anderes Fahrzeug habe überholen wollen. Vielmehr sei er bereits zu jenem Zeitpunkt mit massiv übersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen und habe keinen Grund für ein Überholmanöver gehabt. Auch danach habe er die Geschwindigkeit nicht auf das gesetzlich zulässige Mass reduziert, sondern sei mit deutlich übersetztem Tempo weitergefahren, um dann wiederum zu einem Überholmanöver mit übersetzter Geschwindigkeit anzusetzen. Es erhelle ohne Weiteres, dass durch eine derartige Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Bei einem solchen Tempo sei der Bremsweg auch bei trockener Fahrbahn massiv verlängert. Der Beschwerdeführer hätte bei Auftauchen eines Hindernisses nicht mehr rechtzeitig bremsen können. Zudem hätte er andere Verkehrsteilnehmer erschrecken können, was einen Unfall hätte verursachen können. Bei einem Strafrahmen von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe erweise sich das Verschulden als gerade noch leicht. Denn es seien noch gravierendere Tathandlungen bei deutlich schlechteren Bedingungen denkbar. Daher sei die von der Erstinstanz im unteren Drittel des Strafrahmens festgesetzte Freiheitsstrafe von 13 Monaten für die objektiven Tatkomponenten korrekt.
3.2.2. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Er habe schnell vorankommen wollen und zumindest in Kauf genommen, dass er die gemessene Geschwindigkeit erreicht. Er habe gewusst, dass er massiv zu schnell unterwegs gewesen sei. So habe er ausgesagt, er sei "allerhöchstens 190 km/h" gefahren. Gemäss Vorinstanz relativieren diese subjektiven Tatkomponenten die objektiven Tatkomponenten nicht.
3.2.3. Der Beschwerdeführer berief sich im Berufungsverfahren auf die Milderungsgründe der schweren Bedrängnis gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB und der heftigen Gemütsbewegung gemäss Art. 48 lit. c StGB. Er argumentierte, weil die Polizeibeamten beschleunigt hätten, habe er den Überholvorgang nicht abschliessen können und sei gezwungen gewesen, weiter zu beschleunigen. Die Polizeibeamten hätten auf diese Weise die Situation provoziert, weshalb er sich in schwerer Bedrängnis befunden habe. Zudem habe das Verhalten der Polizeibeamten bei ihm eine nach den Umständen entschuldbare heftige Gemütsbewegung hervorgerufen, die seine Fähigkeit beeinträchtigt habe, sich zu beherrschen. Dieses Gefühl habe ihn überwältigt und dazu geführt, dass er die Geschwindigkeit massiv überschritten habe.
Die Vorinstanz qualifiziert diese Einwände überzeugend als Schutzbehauptungen. Sie weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb das mit 127 km/h auf der Normalspur fahrende zivile Polizeifahrzeug mit 150,3 km/h überholt habe. Der Beschwerdeführer habe schon in diesem Stadium die Geschwindigkeitslimite erheblich überschritten. Eine notstandsähnliche Situation könne von vornherein nicht angerufen werden. Es treffe zu, dass das zivile Polizeifahrzeug beschleunigt habe, nachdem der Beschwerdeführer es überholt habe, um diesen weiter zu beobachten. Doch dies habe ihn nicht in Bedrängnis gebracht. Er sei keineswegs gezwungen gewesen, weiter zu beschleunigen. Auf der Videoaufnahme sei zu sehen, dass das zivile Polizeifahrzeug hinter dem Beschwerdeführer geblieben sei und ihn nicht bedrängt habe. Es gebe keine Hinweise auf Provokationen im Fahrverhalten des zivilen Polizeifahrzeugs.
3.2.4. Der Beschwerdeführer machte bereits im Berufungsverfahren geltend, auch die Polizei habe die Geschwindigkeit überschritten, beim Überholen beschleunigt, zu wenig Abstand gehalten und gewendet. Dem hält die Vorinstanz entgegen, es sei nicht ersichtlich, wie sich das Verhalten der Polizei auf das Verschulden des Beschwerdeführers auswirken könnte. Die Polizei habe unabhängig von seiner Geschwindigkeitsübertretung gewendet, bevor die Nachfahrmessung erfolgt sei. Die Beurteilung eines strafbaren Verhaltens der Polizei sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Vorinstanz verweist auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013), wonach der Polizei die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt. Zudem erwähnt sie richtigerweise BGE 141 IV 417. Demnach sind Verkehrsregelverletzungen durch Polizeibeamte auch in Fällen, in denen, wie etwa bei Nachfahrkontrollen, weder Blaulicht noch Wechselklanghorn eingesetzt werden, gestützt auf Art. 14 StGB und allenfalls kantonales Polizeirecht erlaubt und somit nicht strafbar, wenn die Verkehrsregelverletzung im Rahmen der Erfüllung polizeilicher Aufgaben erfolgt und verhältnismässig ist (vgl. dort E. 3.2).
3.3. Sodann würdigt die Vorinstanz die Täterkomponenten.
3.3.1. Dabei hält sie fest, der Beschwerdeführer stamme aus dem Kosovo und sei mit 15 Jahren in die Schweiz gekommen. Seine Ehefrau sei Anfang 2024 mit der 16-jährigen Tochter ausgezogen. Seine beiden Söhne seien verheiratet, wobei einer im Sommer 2024 ebenfalls ausgezogen sei. Die Vorinstanz berücksichtigt die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und hält fest, er habe bei einem Arbeitsunfall seinen mit ihm zusammenarbeitenden Bruder verloren. Deswegen sei er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. September 2020 wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 110.-- verurteilt worden. Gemäss Vorinstanz ergeben sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der persönliche Schicksalsschlag wegen des Bruders sei erheblich, aber nicht von einer Schwere, die eine Strafreduktion rechtfertigen würde, zumal das vorliegende Strafverfahren in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stehe.
3.3.2. Die Vorinstanz berücksichtigt die beiden Vorstrafen, die sich straferhöhend auswirken. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Februar 2014 sei der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt worden. Mit dem bereits erwähnten Strafbefehl habe ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 18. September 2020 wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Gemäss Vorinstanz fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer während laufender Probezeit delinquierte. Zudem sei der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Januar 2018 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verwarnt worden. Mit Verfügung vom 23. März 2018 sei ihm der Führerausweis wegen einer Geschwindigkeitsübertretung für einen Monat entzogen worden. Diese Administrativmassnahmen und die laufende Probezeit hätten ihn nicht von der massiven Geschwindigkeitsübertretung abgehalten. Die Vorstrafen, die Delinquenz während laufender Probezeit und die Administrativmassnahmen gewichtet die Vorinstanz im Umfang von zwei Monaten straferhöhend.
3.3.3. Zum Nachtatverhalten führt die Vorinstanz aus, das Geständnis des Beschwerdeführers sei nur mit einem halben Monat strafmindernd zu berücksichtigen. Denn angesichts der Beweislage habe er unmöglich bestreiten können, dass er das Fahrzeug gelenkt habe. Auch die Geschwindigkeit sei aufgrund des Videos grundsätzlich nachgewiesen. Dennoch habe der Beschwerdeführer ein Gutachten zur Überprüfung der Geschwindigkeit beantragt und in der Folge noch eine Ergänzung des Gutachtens verlangt, da er dieses angezweifelt habe. Der Vorinstanz zufolge ist der Beschwerdeführer nicht einsichtig. Vielmehr habe er die Schuld beim Fahrer des zivilen Polizeifahrzeugs gesucht. Die Verkehrspsychologin habe ihm vergeblich eine Psychotherapie empfohlen. Er befolge lediglich die ihm von der Erstinstanz rechtskräftig erteilte Weisung und nehme am Lernprogramm für risikobereite Verkehrsteilnehmer der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich teil.
3.4. In Würdigung aller Umstände gelangt die Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 14 ½ Monaten. Wegen des Verschlechterungsverbots bestätigt sie aber die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Daran rechnet sie die erstandene Haft von einem Tag an.
3.5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
3.5.1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wendet, erschöpft sich sein Vorbringen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dies ist etwa der Fall, wenn er bestreitet, dass er das zivile Polizeifahrzeug mit 150,3 km/h überholt habe. Gleiches gilt, wenn er behauptet, das zivile Polizeifahrzeug habe eine gefährliche Situation geschaffen, indem es so beschleunigt habe, dass er seinen Überholvorgang nicht habe abschliessen können.
3.5.2. Unbehelflich sind die Hinweise des Beschwerdeführers auf den 5. Titel der StPO zu den Zwangsmassnahmen und dessen 8. Kapitel zu den geheimen Überwachungsmassnahmen. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Bestimmungen über die Observation (Art. 282 f. StPO), die verdeckte Ermittlung (Art. 285a ff. StPO) oder die verdeckte Fahndung (Art. 298a ff. StPO) verletzt haben soll, soweit diese überhaupt zur Anwendung gelangen sollten. Unklar ist auch, was er mit seinen allgemeinen Ausführungen zur präventiven Polizeitätigkeit bezweckt. Unabhängig davon ist willkürfrei erstellt, dass die Polizeibeamten beim Beschwerdeführer keine allgemeine Tatbereitschaft geweckt haben und seine Tatbereitschaft auch nicht auf schwerere Straftaten gelenkt haben (vgl. Art. 293 Abs 1 StPO). Geradezu abwegig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, die Polizeibeamten hätten ihn dazu angestiftet, mit 205,4 km/h zu fahren. Die Polizeibeamten haben keine rechtsstaatlichen Grenzen überschritten, die zu einer Strafminderung oder gar zu einer Strafbefreiung führen müssten.
3.5.3. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer zu Unrecht, dass die Vorinstanz sein Verschulden als gerade noch leicht einstuft. Denn er geht von einem Sachverhalt aus, der von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweicht. Im Übrigen legt er nicht dar, weshalb das Verschulden "klar als sehr leicht zu qualifizieren" sein soll. Ohnehin greift das Bundesgericht nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat. Dies ist hier nicht der Fall.
3.6. Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Brugger