Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_800/2024
Urteil vom 12. Dezember 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch David Grimm, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafzumessung (Pornografie usw.),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 4. September 2024 (SST.2024.77).
Sachverhalt:
A.
Am 17. November 2021 verurteilte das Bezirksgericht Aarau A.________ wegen mehrfacher Pornografie, mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG; SR 814.71) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 9 Monaten Freiheitsstrafe bedingt und Fr. 500.-- Busse. Den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 18. Januar 2019 widerrief es.
Das von A.________ angerufene Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 6. Dezember 2022 die Schuldsprüche, verurteilte ihn aber als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. Januar 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen, als teilweise Zusatzstrafe zu einem weiteren Strafbefehl vom 1. November 2019 zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen und als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
Am 12. April 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau im Sanktionspunkt gut und wies die Sache zur Begründung der Strafart an das Obergericht zurück (6B_104/2023).
B.
Am 4. September 2024 verurteilte das Obergericht A.________ wegen der mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. Januar 2019, einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1. November 2019 sowie zu Fr. 500.-- Busse und zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen als Gesamtstrafe und unter Widerruf des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen gemäss Strafbefehl 18. Januar 2019.
C.
Die Oberstaatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei im Sanktions- und Kostenpunkt aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________beantragt die Abweisung der Beschwerde und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Darunter fällt namentlich die Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist zur Beschwerde legitimiert.
1.2. Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen ausnahmsweise, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, worauf die Beschwerde abzielt (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin stellt bloss ein kassatorisches Rechtsbegehren. Aus ihren Ausführungen ergibt sich jedoch sinngemäss, dass sie die vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafen als nicht angemessen erachtet und eine Freiheitsstrafe anstrebt. Damit enthält die Beschwerde im Ergebnis ein genügendes Rechtsbegehren. Ausserdem kommt ein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts mit Blick auf die zu beurteilende Strafzumessung ohnehin nicht in Betracht (Urteil 6B_104/2023 vom 12. April 2024 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zu prüfen ist die Strafzumessung, insbesondere die Wahl der Strafart.
2.1.
2.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
2.1.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), wonach die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktionensystem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 313 E. 1.1.1). Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2).
Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2); das letztgenannte Urteil berücksichtigt damit bei der Wahl der Strafart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz. Es widerspricht der konkreten Strafzumessungsmethode nicht per se, Tat- oder Deliktgruppen zu bilden. Dies steht im Zusammenhang mit der Wahl der geeigneten Strafart und der erforderlichen spezialpräventiven Wirkung auf den Täter nach Art. 41 StGB. Im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität ("la petite et moyenne criminalité") sollen Freiheitsstrafen nur verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offenstehen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten; eine Freiheitsstrafe kann dann etwa notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Urteile 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5; 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern).
In seinem Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 hat das Bundesgericht ausserdem darauf hingewiesen, dass die sachrichterliche Gesamtstrafenbildung nicht auf einer allzu abstrakten Lesart der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wahl der Strafart basieren darf. Diese Rechtsprechung derogiert nicht dem Fundamentalsatz des materiellen Strafrechts: Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet das Verschulden zwar nicht das entscheidende Kriterium, ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien
adäquat mitzuberücksichtigen ("doit être appréciée"; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in
äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Systemimmanent impliziert das StGB, dass das Verschulden die Wahl der Strafart beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Zu diesen schwerwiegenden Straftaten zählen grundsätzlich die sexuellen Handlungen mündiger Personen mit Kindern im Schutzalter (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der Unrechtsgehalt dieser verbotenen Handlungsweisen darf nicht bagatellisiert werden (vgl. auch
Art. 123b BV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB und Art. 197 Abs. 5 StGB).
2.2.
2.2.1. Der Beschwerdegegner wurde im vorliegenden Verfahren der mehrfachen Pornografie (Beschaffung und Besitz verbotener Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zum Eigenkonsum [Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB]), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) und der Widerhandlung gegen Art. 12 NISSG, begangen zwischen August 2017 und August 2020, schuldig befunden. Innerhalb dieses Deliktszeitraums hat er ausserdem eine Nötigung, eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz, einen Betrug und eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen, weswegen er mit Strafbefehlen vom 18. Januar 2019 und vom 1. November 2019 rechtskräftig zu Geldstrafen und Bussen verurteilt worden war.
Infolge retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) prüft die Vorinstanz, ob für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine oder mehrere Zusatzstrafen zu den abgeurteilten Delikten in Frage kommen, was sie bejaht. In diesem Zusammenhang berücksichtigt sie eine Revision des Sanktionenrechts, insbesondere von Art. 34 StGB, welches am 1. Januar 2018 in Kraft trat. Die Vorinstanz wendet das neue Recht als für den Beschwerdegegner milderes Recht an, weil es in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB die auf dem Weg der Asperation zu bestimmende Sanktion auf insgesamt 180 Tagessätze beschränke, während nach altem Recht bis zu 360 Tagessätze möglich gewesen wären.
2.2.2. In der Folge beurteilt die Vorinstanz die hier zu prüfenden Straftaten in drei zeitlichen Abschnitten: Einen ersten von Beginn der Straftaten bis zum Erlass des ersten Strafbefehls am 18. Januar 2019 (sogleich E. 2.3), einen weiteren Abschnitt bis zum Erlass des zweiten Strafbefehls vom 1. November 2019 (E. 2.4) und einen dritten Abschnitt für die Zeit danach (E. 2.5).
2.3.
2.3.1. Zur Strafzumessung betreffend die mehrfache Pornografie begangen zwischen August 2017 und 18. Januar 2019 erwägt die Vorinstanz, der Beginn dieser Straftaten falle in einen Zeitraum, der bereits Gegenstand des Strafbefehls vom 18. Januar 2019 gebildet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdegegner nicht vorbestraft gewesen, weshalb auch mit Bezug auf die mehrfache Pornografie grundsätzlich von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden müsse. Darüber hinaus würden - ex ante betrachtet - weder die Straftaten an sich, noch andere Umstände den Schluss nahelegen, dass sich der Beschwerdegegner von einer bedingten Geldstrafe, wie sie im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität für einen Ersttäter in der Regel auszufällen sei, nicht würde beeindrucken lassen.
Sodann stelle der Tatbestand der Pornografie kein Kollektivdelikt dar, das verschuldensmässig sämtliche Bilddateien umfassen würde. Dies auch dann, wenn die einzelnen Tathandlungen über einen längeren Zeitraum wiederholt begangen worden seien. Zwar sei aufgrund der schieren Anzahl von mehr als 1'000 kinderpornografischen Bilddateien davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner jeweils mehrere Dateien auf einmal gesucht, konsumiert und gespeichert habe, weshalb hinsichtlich der zeitlich sehr eng verknüpften Handlungen, die auf demselben Tatentschluss gefusst hätten, von einer tatsächlichen Handlungseinheit auszugehen sei, die alle davon betroffenen Bilddateien umfasse. Insoweit die einzelnen Tathandlungen jedoch nach einem Unterbruch oder zu verschiedenen Zeitpunkten stattgefunden und jeweils einen neuen Tatentschluss erfordert hätten, mithin keine tatsächliche oder rechtliche Handlungseinheit vorliege, sei für jede Einzeltat eine dem konkreten Verschulden angemessene Einzelstrafe festzusetzen. Dabei sei der Mehrfachbegehung und dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen allein im Rahmen der Asperation und nicht bei der Verschuldensfestsetzung der Einzelstrafen Rechnung zu tragen. Da sich nicht mehr feststellen lasse, wie oft der Beschwerdegegner wie viele Bilddateien quasi uno actu im Sinne einer tatsächlichen Handlungseinheit gesucht, konsumiert und gespeichert habe, sei zu seinen Gunsten anzunehmen, dass es sich jeweils um eine geringe Anzahl Dateien gehandelt habe. Daher sei für die einzelnen Pornografiehandlungen bei einer Einzelbetrachtung je eine Geldstrafe zu verhängen, welche in Folge Gleichartigkeit der Strafarten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. Januar 2019 auszusprechen sei.
2.3.2. Zum Tatverschulden führt die Vorinstanz aus, es lasse sich nicht beurteilen, wie viele und was für Dateien der Beschwerdegegner im fraglichen Zeitraum konsumiert habe. Die sichergestellten Bilddateien enthielten vergleichsweise milde Formen von Pornografie wie etwa solche ohne sichtbare Vornahme sexueller Handlungen sowie schwere Formen verbotener Pornografie. Zu Letzteren gehöre namentlich die Abbildung eines sehr kindlich anmutenden Mädchens, wie es von einem erwachsenen Mann anal penetriert werde. Ausgehend von der Intensität der sexuellen Handlungen und der damit einhergehenden Gefährdung bzw. Verletzung des geschützten Rechtsguts sei für die Festlegung der Einsatzstrafe auf eine solch schwerwiegende Darstellung - begangen in tatsächlicher Handlungseinheit mit weiteren vergleichbaren Bilddateien - abzustellen. Es handle sich innerhalb des weiten Spektrums denkbarer Darstellungen um eine schwere Form verbotener Pornografie. Entsprechend schwer wiege das damit einhergehende Verschulden.
Zur Art und Weise der Tatbegehung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdegegner sei nicht wesentlich über die Tatbestandserfüllung hinausgegangen, was sich neutral auswirke. Er habe jeweils im Darknet unter Verwendung einer falschen IP-Adresse gezielt nach einschlägigem Bildmaterial gesucht, dieses konsumiert und gespeichert. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei ein über das Beschaffen und den Konsum hinausgehendes Verhalten des Beschwerdegegners weder angeklagt, noch bestünden Hinweise dafür, dass er die für den Eigenkonsum gespeicherten Bilddateien Dritten zugänglich gemacht oder dass er selbst einschlägiges Bildmaterial produziert hätte. In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdegegner primär aus egoistischen Motiven gehandelt, nämlich zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Dies sei jedoch jedem Sexualdelikt immanent und neutral zu gewichten. Verschuldenserhöhend wirke hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit. Zwar bestehe beim Beschwerdegegner eine Pädophilie, was von ihm eine gewisse Resistenz verlange, sein Konsumverhalten unter Kontrolle zu halten. Indessen sei er sich dessen bewusst und seit Juli 2020 in psychotherapeutischer Behandlung. Die Schuldfähigkeit sei nicht vermindert. In der Gesamtabwägung der Tatumstände sei unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher strafbarer Handlungen und der bei Annahme einer tatsächlichen Handlungseinheit betroffenen Anzahl Bilddateien von einem mittelschweren Verschulden auszugehen und in Relation zum Strafrahmen eine Einzelstrafe von 150 Tagessätzen angemessen.
2.3.3. Sodann erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe unter Einbezug weiterer Straftaten. Der Beschwerdegegner habe in knapp eineinhalb Jahren mehr als 1'000 Bilddateien mit einem breiten Spektrum verbotener kinderpornografischer Darstellungen aktiv gesucht, konsumiert und gespeichert. Angesichts des Inhalts der Dateien, der diesen innewohnenden sexuellen Ausbeutung und des damit einhergehenden Schädigungspotenzials der betroffenen Kinder sei unter dem Gesichtspunkt des Ausmasses der Rechtsgutsgefährdung je nach Abbildung und der bei Annahme einer tatsächlichen Handlungseinheit betroffenen Anzahl Bilddateien von einem noch leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen und dafür je Einzelstrafen zwischen 15 und 150 Tagessätzen angemessen. Im Rahmen der Asperation sei zu berücksichtigen, dass die einzelnen Konsumhandlungen zeitlich und sachlich eng mit der Straftat zusammenhingen, für welche die Einsatzstrafe festgelegt worden sei. Entsprechend geringer falle die zu berücksichtigende Gesamtschuld aus. Dennoch wäre unter Berücksichtigung der Vielzahl von Handlungen und der davon betroffenen Bilddateien eine Strafe von deutlich mehr als 180 Tagessätzen auszufällen. Da das Gericht jedoch an das Höchstmass der Strafart gebunden sei, müsse es dabei bleiben. Dass damit ein Teil der Pornografiehandlungen sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Nötigung nicht mehr berücksichtigt werden könnten, sei zwar unbillig, nach der Rechtsprechung aber hinzunehmen.
Schliesslich nimmt die Vorinstanz aufgrund der insgesamt positiven Täterkomponente eine Strafreduktion um 60 Tagessätze vor, wobei sie im Wesentlichen auf ihr Urteil vom 6. Dezember 2022 verweist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei belegt, dass der Beschwerdegegner seit Dezember 2022 wegen der pädosexuellen Neigungen in Behandlung sei. Zudem sei unbeachtlich, in welchem Setting er diese Neigungen einer (anderen) Therapeutin offenbart habe, was 2020 zum vorliegenden Strafverfahren führte. Wesentlich sei, dass der Beschwerdegegner die Taten aus eigenem Antrieb und mit dem Willen gestanden habe, die Neigungen in den Griff zu bekommen, was unbestritten sei. Entsprechend seien diese Umstände strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt sei der Beschwerdegegner für die bis zum 18. Januar 2019 begangenen Delikte daher mit einer hypothetischen Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Abzüglich der Grundstrafe von 90 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 18. Januar 2019 betrage die Zusatzstrafe 30 Tagessätze. Diese sei bedingt auszufällen, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt als nicht vorbestraft gelte.
2.4.
2.4.1. Mit Bezug auf die Phase vom 19. Januar 2019 bis zum zweiten rechtskräftigen Strafbefehl vom 1. November 2019 erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe sich im fraglichen Zeitraum der mehrfachen Pornografie sowie einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht.
Hinsichtlich der Wahl der Strafart sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner, was die Pornografiehandlungen betreffe, innerhalb der mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 angesetzten Probezeit erneut und hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz einschlägig straffällig geworden sei, was Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten wecke. Da es sich bei den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz um keine schweren Straftaten handle und der Beschwerdegegner hinsichtlich des Tatbestands der Pornografie - auch wenn die Strafzumessung retrospektiv erfolge - nicht als vorbestraft gelte, könne entgegen der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden, dass er sich nur durch eine Freiheitsstrafe von weiteren Verbrechen oder Vergehen abhalten liesse. Vielmehr sei angesichts seiner damals und heute knappen finanziellen Verhältnisse davon auszugehen, dass eine unbedingte Geldstrafe den Beschwerdegegner empfindlich treffen und diese eine entsprechende spezialpräventive Wirkung entfalten werde. Allfälligen Bedenken sei Genüge getan, indem ein Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe angeordnet und für die neu zu beurteilenden Delikte eine unbedingte Geldstrafe ausgefällt werde. Da somit im Vergleich zum ebenfalls mit Geldstrafe geahndeten Betrug gemäss Strafbefehl vom 1. November 2019 gleichartige Strafarten vorliegen würden, sei wiederum eine Zusatzstrafe auszufällen.
2.4.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung der zu ahndenden Delikte bildet gemäss Vorinstanz aufgrund des abstrakten Strafrahmens der rechtskräftig abgeurteilte Betrug.
Mit Bezug auf die Pornografiehandlungen sei sodann davon auszugehen, dass sich das Tatvorgehen des Beschwerdegegners nicht wesentlich von seinem früheren Vorgehen unterschieden habe. Daher könne hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben E. 2.3.2 f.). Quantitativ sei - wiederum gestützt auf eine Hochrechnung - anzunehmen, dass der Beschwerdegegner zwischen dem 18. Januar 2019 und dem 1. November 2019 rund 750 Dateien konsumiert habe. In Abhängigkeit vom konkreten Inhalt der Dateien und der bei Annahme einer tatsächlichen Handlungseinheit erfassten Anzahl Bilddateien sei wiederum von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen zwischen 15 bis 150 Tagessätzen auszugehen, was zu einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe von deutlich mehr als 180 Tagessätzen führen müsste. Jedoch würde damit die gesetzliche Strafobergrenze der Geldstrafe überschritten, sodass es bei 180 Tagessätzen bleibe. Auch eine weitere angemessene Erhöhung aufgrund der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a StGB sei nicht möglich.
Die Täterkomponenten seien wiederum mit 60 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigen, wobei auf die Ausführungen der Vorinstanz im Urteil vom 6. Dezember 2022 verwiesen werden könne (vgl. auch oben E. 2.3.3). Dies gelte ebenso für das strafmindernd zu berücksichtigende Geständnis des Beschwerdegegners. Somit resultiere eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen. Davon sei die bereits rechtskräftig ausgefällte Grundstrafe wegen Betruges von
40 Tagessätzen abzuziehen, sodass für den Zeitraum vom 19. Januar 2019 bis 1. November 2019 eine Zusatzstrafe von 80 Tagessätzen auszufällen sei. Diese Zusatzstrafe sei angesichts der erheblichen Zweifel an der Legalbewährung des Beschwerdegegners aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen (vgl. oben E. 2.4.1) unbedingt auszusprechen. Dies wie bereits die mit Strafbefehl vom 1. November 2019 selbst ausgesprochene Geldstrafe. Es könne auf diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid vom 6. Dezember 2022 verwiesen werden, zumal die Parteien diese nicht beanstandet hätten.
2.5.
2.5.1. Zwischen dem 2. November 2019 und dem 25. August 2020 hat der Beschwerdegegner weitere Pornografiehandlungen sowie eine Widerhandlung gemäss Art. 12 NISSG (Besitz eines defekten Laserpointers) begangen. Die Vorinstanz erwägt, für den Verstoss gegen Art. 12 NISSG erscheine eine Freiheitsstrafe aufgrund des geringen Tatverschuldens unverhältnismässig. Eine Geldstrafe sei zweckmässig, zumal der Beschwerdegegner erstmals in dieser Art straffällig geworden sei und nicht direktvorsätzlich gehandelt habe. Sie reiche aus, damit er sich künftig besser informieren und die Zulässigkeit seiner Besitztümer überprüfen werde.
Das zur Wahl der Strafart Gesagte gelte auch mit Bezug auf die weiteren im Deliktszeitraum beurteilten Pornografiehandlungen. Auch insoweit sei zu berücksichtigen, dass - obwohl die Strafzumessung aufgrund zwei vorangegangener Verurteilungen retrospektiv erfolge - der Beschwerdegegner erstmals im vorliegenden Verfahren wegen Pornografie verurteilt werde. Er sei sich zwar der Illegalität seines Vorgehens von Beginn an bewusst gewesen. Dennoch könne ihm nicht der Vorwurf eines unbelehrbaren Wiederholungstäters gemacht werden, dem das hiesige Straf- und Vollzugssystem von vornherein gleichgültig wäre. Die Ursache seiner Delinquenz gründe vielmehr in erster Linie in den pädophilen Neigungen und damit in einer psychischen Störung der Sexualpräferenz, welche der Beschwerdegegner nach eigenen Angaben nicht vollständig unter Kontrolle gehabt habe, an der er jedoch im Rahmen einer Therapie arbeite. Seine diesbezüglichen Absichten und Bemühungen seien als ernsthaft und aufrichtig einzuschätzen, zumal der Beschwerdegegner sie von sich aus und vor Beginn des Strafverfahrens begonnen habe. Vor diesem Hintergrund wäre eine Freiheitsstrafe zwar grundsätzlich geeignet, ihn für die Dauer des Vollzugs vom Konsum kinderpornografischen Materials abzuhalten. Da jedoch eine psychische Störung Haupttreiber für das Verhalten des Beschwerdegegners sei, wären davon mittel- bis langfristig kaum positive Effekte hinsichtlich der Legalbewährung zu erwarten. Wenngleich die Therapie auch vollzugsbegleitend weitergeführt werden könnte, würde der Beschwerdegegner dadurch aus seinem sozialen Umfeld gerissen, was eine Destabilisierung wahrscheinlich erscheinen lasse. Demgegenüber wäre es ihm bei einer Geldstrafe möglich, die Therapie weiterzuführen und im gewohnten Umfeld daran zu arbeiten, seine Verhaltensmuster in den Griff zu bekommen. Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten lasse eine Freiheitsstrafe unter den konkreten Umständen daher keine wesentlich besseren, wenn nicht gar die schlechteren Auswirkungen auf das künftige Wohlverhalten des Beschwerdegegners erwarten. Da sich eine Freiheitsstrafe auch mit Blick auf das objektive Tatverschulden nicht aufdränge, sei auch für den hier relevanten Zeitraum für sämtliche Pornografiehandlungen einer Geldstrafe der Vorzug zu geben.
2.5.2. Für die Einsatzstrafe hinsichtlich der nach dem 1. November 2019 bis 25. August 2020 begangenen, als unabhängige Geldstrafe festzusetzenden Sanktion sei vom konkret schwersten Fall der Pornografie auszugehen, der aufgrund einer anzunehmenden tatsächlichen Tateinheit mehrere Bilddateien umfasse. Hinsichtlich der Rechtsgutsgefährdung, des Tatvorgehens, der Motive und des Ausmasses an Entscheidungsfreiheit des Beschwerdegegners könne auf das Gesagte verwiesen werden. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen sowie des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sei von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszugehen. Diese Einsatzstrafe sei für die weiteren Pornografiehandlungen um theoretische Einzelstrafen zwischen 15 bis 150 Tagessätzen Geldstrafe zu erhöhen, wobei wiederum ein gesetzliches Höchstmass von 180 Tagessätzen Geldstrafe gelte. Im relevanten Zeitraum habe der Beschwerdegegner 517 Bilddateien und 2 Videos konsumiert und davon mindestens 182 bewusst abgespeichert. Das Spektrum der Bilddateien reiche von vergleichsweise leichten bis zu schweren Formen verbotener Pornografie. Insgesamt wiege das objektive Tatverschulden innerhalb des breiten Spektrums der vom Tatbestand erfassten Handlungen - abhängig von der konkreten Darstellung und den bei Annahme einer tatsächlichen Handlungseinheit erfassten Anzahl Bilddateien - leicht bis mittelschwer.
Auch für die Täterkomponenten verweist die Vorinstanz grundsätzlich auf das bereits Gesagte (vgl. auch oben E. 2.3.3) und wertet sie insgesamt neutral. Straferhöhend wirke sich aus, dass der Beschwerdegegner mehrfach vorbestraft sei. Zu seinen Gunsten wirke hingegen, dass er sich im Strafverfahren geständig und kooperativ gezeigt habe, was für diese Phase der Strafzumessung indessen nicht wesentlich ins Gewicht falle, da ein Bestreiten aufgrund der sichergestellten Datenträger zwecklos gewesen wäre. Damit bleibe es für den Zeitraum vom 2. November 2019 bis 25. August 2020 bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Diese fällt die Vorinstanz unbedingt aus, wobei sie auf ihre diesbezüglichen, unbestrittenen Erwägungen im Urteil vom 6. Dezember 2022 verweist. Damit werde den erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschwerdegegners genügend Rechnung getragen.
2.5.3. Schliesslich widerruft die Vorinstanz den bedingten Vollzug der Geldstrafe von 90 Tagessätzen gemäss Strafbefehl 18. Januar 2019. Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen im Urteil vom 6. Dezember 2022, welche unbestritten geblieben seien.
Da es sich sowohl bei der Widerrufsstrafe als auch der neu auszusprechenden Strafe (oben E. 2.5.2) um Geldstrafen handle, sei nach Art. 46 Abs.1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Entgegen der Beschwerdeführerin sei hierfür nicht die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. Januar 2019 heranzuziehen, sondern die neu auszusprechende Strafe, da ein retrospektiver Widerruf des bedingten Vollzugs nicht möglich sei. Da indes die neu auszusprechende Strafe die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen bereits erreicht habe, zeitige der Widerruf der Geldstrafe ohnehin keine Wirkung mehr auf das Strafmass, was wiederum gestützt auf die bereits zitierte Rechtsprechung hinzunehmen sei.
2.6. Die Vorinstanz äussert sich abschliessend zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihr Vorgehen Bundesrecht verletze, weil die ausgesprochene Kombination von zwei Zusatzstrafen und einer neuen Strafe insgesamt zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen führe. Die Beschwerdeführerin leitet daraus ab, dass nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme, was die Vorinstanz verwirft. Sie begründet dies damit, dass im Fall einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz, wie vorliegend, das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe nicht verletzt werde, wenn die beiden als Zusatzstrafen ausgesprochenen Geldstrafen und die unabhängig ausgesprochene - d.h. neue - Geldstrafe bei einer Addition mehr als 180 Tagessätze ergeben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts sehe vor, dass für die nach der ersten Verurteilung begangenen Straftaten eine unabhängige Strafe festzusetzen sei und die Strafen zu addieren und nicht wie üblich zu asperieren seien (vgl. BGE 145 IV 1, 377). Dieses Vorgehen sei unbestrittenermassen bereits vor der Revision von Art. 46 Abs. 1 StGB zulässig gewesen und gelte weiterhin und zwar auch bei mehreren Zusatzstrafen. Wenn die neue Strafe "selbstständig" sein solle, so dürfe dort sachlogisch eine vorherige Strafe hinsichtlich der Strafartobergrenze keine Rolle spielen. Dies werde auch dadurch verdeutlicht, dass das Bundesgericht festgehalten habe, der Beschuldigte solle "nicht doppelt profitieren". Dies wäre bei einer Bindung an die Strafobergrenze aber klarerweise der Fall. Auch bei einer Kumulation beider Strafen "profitiere" der Beschuldigte von Art. 49 Abs. 2 StGB hinsichtlich der "alten Delikte" und von Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehreren neuen Delikten - aber nicht doppelt. Damit würden bei allen Strafen die Regeln der Konkurrenz angewandt, ohne diese zu vermischen.
2.7. Die Beschwerde ist begründet. Aus den Erwägungen der Vorinstanz erhellt, dass sie für die vom Beschwerdegegner in verschiedenen Zeiträumen begangenen Straftaten, insbesondere die Pornografie-Delikte, jeweils Gesamtstrafen ausfällen würde, die über das gesetzlich zulässige Mass von 180 Tagessätzen Geldstrafe hinausgingen. Sie möchte die jeweiligen Einsatzstrafen von 150 Tagessätzen für die schwersten Delikte je nach Verschulden des Beschwerdegegners um Einzelstrafen zwischen 15 und 150 Tagessätze erhöhen. Nach Auffassung der Vorinstanz wären unter Berücksichtigung der Vielzahl von Handlungen und der davon betroffenen Bilddateien jeweils Strafen von deutlich mehr als 180 Tagessätzen angemessen. Indem die Vorinstanz dennoch Geldstrafen ausfällt, obwohl sie diese für nicht schuldangemessen hält, verletzt sie Bundesrecht.
Die Vorinstanz lässt bei der Wahl der Strafart zudem ausser Acht, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch unter der Geltung der konkreten Strafzumessungsmethode eine Gesamtbeurteilung mehrerer Straftaten zulässt bzw. vorsieht, wenn viele Einzeltaten zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind (oben E. 2.1.2). Dies ist hier nach den willkürfreien Feststellung der Vorinstanz der Fall. Entgegen ihrer Auffassung ist auch das kumulativ erforderliche Kriterium, wonach eine Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sein darf, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken, vorliegend erfüllt. Wie im Fall, welcher dem Urteil 6B_141/2021 zugrunde lag (oben E. 2.1.2), offenbarte auch der Beschwerdegegner eine kriminelle Veranlagung, die, nach den Feststellungen der Vorinstanz selbst, nach einer härteren Gangart verlangt. Zu beachten ist schliesslich, dass der Fundamentalsatz des materiellen Strafrechts, wonach das Gericht die Strafe nach dem äquivalenten Verschulden des Täters zuzumessen hat, nicht durch eine allzu abstrakte Lesart der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wahl der Strafart unterlaufen werden darf (oben E. 2.1.2). Dies wäre hier ebenfalls der Fall.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sache ist zu neuer Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Ausgangslage hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten grundsätzlich zu tragen. Indes kann sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb keine Kosten zu erheben sind. Sein amtlicher Verteidiger ist für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 64 ff. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zu neuer Strafzumessung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt David Grimm wird ihm als amtlicher Anwalt beigeordnet.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt David Grimm wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt