Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_806/2024, 6B_867/2024  
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Vonschallen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
6B_806/2024 
Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Berufungsanmeldung, 
 
6B_867/2024 
Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Zulassung der Anschlussberufung, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. August 2024 und 18. September 2024. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Bülach sprach mit Urteil vom 16. April 2024 A.________ als amtliche Verteidigerin von B.________ eine Entschädigung von Fr. 53'000.-- zu. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 23. April 2024 meldete A.________ im Namen ihres Mandanten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte A.________ am 26. Juli 2024 betreffend die ihr als amtliche Verteidigerin im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung in eigenem Namen und in der Hauptsache namens ihres Mandanten die Berufungserklärung ein.  
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 23. August 2024 auf die Berufung von A.________ nicht ein. Die Berufungsanmeldung vom 23. April 2024 sei ausdrücklich nur namens ihres Mandanten erfolgt. Die Berufung sei somit einzig für B.________ angemeldet worden, nicht aber in ihrem eigenen Namen. Mangels rechtzeitiger Berufungsanmeldung sei auf ihre hinsichtlich der Entschädigung erhobene Berufung nicht einzutreten.  
 
B.c. Gegen diesen Beschluss führt A.________ Beschwerde in Strafsachen (6B_806/2024). Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 23. August 2024 sei aufzuheben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an das Obergericht mit der Weisung zurückzuweisen, auf ihre Berufung einzutreten. Sie stellt weiter die Anträge, die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich beizuziehen und einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen.  
 
C.  
 
C.a. Im selben Berufungsverfahren erhob A.________ in eigenem Namen am 5. September 2024 zudem Anschlussberufung beschränkt auf die ihr im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung.  
 
C.b. Mit Beschluss vom 18. September 2024 trat das Obergericht auf die Anschlussberufung von A.________ nicht ein. A.________ sei als amtliche Verteidigerin nicht Partei. Es sei ihr daher nicht möglich, Anschlussberufung zur Hauptberufung ihres eigenen Klienten zu erheben. Darüber hinaus entstünde ein Interessenskonflikt. Die amtliche Verteidigerin hätte zwecks Herbeiführung eines Entscheids über ihre Anschlussberufung sicherzustellen, dass ihr Klient seine Hauptberufung nicht zurückziehe. Auch aus diesem Grund erscheine eine Anschlussberufung ausgeschlossen.  
 
C.c. Gegen diesen Beschluss führt A.________ wiederum Beschwerde in Strafsachen (6B_867/2024). Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 18. September 2024 sei aufzuheben und das Verfahren sei im Sinne der Erwägungen an das Obergericht mit der Weisung zurückzuweisen, auf ihre Berufung einzutreten. Sie stellt weiter die Anträge, die Verfahren zu vereinigen, die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich beizuziehen und einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien oder ähnliche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Da beide Beschwerden die Anfechtung des amtlichen Honorars betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren 6B_806/2024 und 6B_867/2024 zu vereinigen.  
 
1.2. Das Bundesgericht zieht die notwendigen vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen bei, womit sich der diesbezügliche von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag als gegenstandslos erweist.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ein solcher erscheint auch vorliegend nicht als erforderlich (vgl. Urteile 6B_95/2025 vom 14. Mai 2025 E. 1.2; 6B_682/2024 vom 5. Februar 2025 E. 2.2).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 23. August 2024, mit welchem die Vorinstanz auf ihre Berufung gegen die Höhe der ihr zugesprochenen Entschädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren nicht eintrat.  
 
2.2. Seit Inkrafttreten der teilrevidierten StPO am 1. Januar 2024 kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Zuvor musste die amtliche Verteidigung Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid, wenn dieser vom erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde, bei der Beschwerdeinstanz führen (aArt. 135 Abs. 3 lit. a StPO). aArt. 135 StPO wurde revidiert, weil die damals geltende Regelung der Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Entschädigung für die amtliche Verteidigung unbefriedigend war, u.a. weil es zu einer Teilung des Rechtsmittelwegs kam, wenn sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft das Honorar der amtlichen Verteidigung anfochten (Botschaft BBl 2019 6733).  
Demnach hat die amtliche Verteidigung, wenn sie den Entschädigungsentscheid der Erstinstanz anfechten will, nach den Bestimmungen jenes Rechtsmittels vorzugehen, welche auch für den Endentscheid gelten. 
 
2.3. Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 16. April 2024 ist die Berufung nach Art. 398 ff. StPO zulässig. Somit richtet sich vorliegend das Rechtsmittel gegen den Entschädigungsentscheid der Erstinstanz nach den Bestimmungen über die Berufung gemäss Art. 399 ff. StPO.  
 
2.3.1. Das Berufungsverfahren erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Nach der Berufungsanmeldung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO, welche innert 10 Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgt und welche nicht begründet werden muss, beginnt für die berufungserklärende Partei mit der Zustellung des begründeten Urteils gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO der Lauf einer Frist von 20 Tagen für die Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung. Innert dieser Frist hat die Berufung erklärende Partei nach derselben Bestimmung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Nach dieser ausdrücklichen Gesetzesregelung müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil anzufechten, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE 140 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1 und 2.2).  
 
2.3.2. Die Beschwerdeführerin ist zwar gestützt auf Art. 135 Abs. 3 StPO legitimiert, das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich ihrer Entschädigung aus der amtlichen Verteidigung bei der Berufungsinstanz anzufechten. Das Gesetz sieht jedoch keine Ausnahme hinsichtlich des zweistufigen Verfahrens der Berufungsanmeldung und -erklärung für die amtliche Verteidigung vor.  
 
2.3.3. Mit ihrer Eingabe vom 23. April 2024 an das Bezirksgericht meldete die Beschwerdeführerin namens ihres Mandanten innert Frist Berufung an. Wörtlich schrieb sie: "In der rubrizierten Angelegenheit melde ich hiermit namens meines Mandanten innert Frist Berufung gegen das Urteil vom 16. April 2024 an, welches anlässlich der Hauptverhandlung mündlich eröffnet und im Dispositiv ausgehändigt wurde".  
Der Umstand aber, dass eine Partei Berufung anmeldet und ein begründetes Urteil verlangt, entbindet die anderen Parteien nicht davon, Berufung anzumelden, wenn sie das kantonale Urteil ebenfalls anfechten wollen. Die Berufungsanmeldung bildet Gültigkeitserfordernis für die Berufungseinlegung. Fehlt sie, ist die Berufung unwirksam (vgl. Urteil 6B_29/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4). Will die amtliche Verteidigung für sich als auch für ihre Mandantschaft Berufung anmelden, ist dies mit der erforderlichen Klarheit zu erklären. 
Es fehlt vorliegend jeder Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin auch den Willen hatte, im eigenen Namen Berufung anzumelden. Damit versäumte sie es, eine den Anforderungen von Art. 399 Abs. 1 StPO genügende Willenserklärung abzugeben. 
 
2.4. Auch die weitere Kritik in der Beschwerde, wonach das Verlangen einer Berufungsanmeldung der amtlichen Verteidigung zusätzlich zu jener der beschuldigten Person gegen Sinn und Zweck der Anmeldung einer Berufung verstosse und daher allein dem Selbstzweck diene, formale Anforderungen in einer Weise anzuwenden, die den Zugang zum materiellen Recht ungebührlich erschweren würden, sowie überspitzt formalistisch seien, zielt ins Leere. Gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung von Art. 399 StPO müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht (vgl. E. 2.3.1 oben). Die Gerichte, einschliesslich das Bundesgericht, sind an die Gesetze gebunden (Art. 190 BV), mithin steht es ihnen nicht frei, von gesetzlich geregelten und an Fristen gebundenen Verfahrensabläufen abzusehen.  
Die Beschwerdeführerin kann sich hierbei auch nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach Praxisänderungen bei Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels angekündigt werden müssen und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der rechtsuchenden Partei keinen Nachteil aus der Änderung der Praxis erwachsen darf (vgl. BGE 146 IV 105 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweimaligen Willenserklärung beruht auf dem klaren Wortlaut der Bestimmungen von Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 399 ff. StPO und nicht auf einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 
Ferner sei daran erinnert, dass im Falle der Berufungsanmeldung durch die beschuldigte Person das Gesetz keine Einschränkung der Begründungspflicht vorsieht (vgl. Art. 82 Abs. 2 und 3 StPO). Folgerichtig kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass die Erstinstanz das Urteil auch hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung begründete. 
 
2.5. Die Beschwerdeführerin hat keine Berufung im eigenen Namen angemeldet, sondern nach Eingang des begründeten Urteils lediglich eine Berufungserklärung eingereicht. Den Anforderungen von Art. 399 StPO hat sie damit nicht Genüge getan. Das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Berufung mangels Berufungsanmeldung verletzt kein Bundesrecht. Der angefochtene Beschluss vom 23. August 2024 ist insofern nicht zu beanstanden.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich des Weiteren gegen den Beschluss vom 18. September 2024, mit welchem die Vorinstanz auf ihre Anschlussberufung gegen die Höhe der ihr zugesprochenen Entschädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls nicht eintrat.  
Die Anschlussberufung erhob sie, nachdem die Vorinstanz zuvor im Berufungsverfahren dieselbe Hauptsache betreffend auf ihre persönliche Berufungserklärung hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht eintrat. 
 
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei im Berufungsverfahren lediglich Parteivertreterin, nicht aber Partei. Es sei ihr daher nicht möglich, zur Hauptberufung ihres eigenen Mandanten Anschlussberufung zu erheben. Bereits aus diesem Grund sei auf die Anschlussberufung nicht einzutreten. Da die Anschlussberufung gemäss Art. 401 Abs. 3 StPO dahinfallen würde, wenn die Hauptberufung zurückgezogen würde, entstünde durch die Anschlussberufung der Beschwerdeführerin als amtliche Verteidigerin sogar ein Interessenskonflikt. Sie hätte zwecks Herbeiführung eines Entscheids über ihre "Honoraranschlussberufung" sicherzustellen, dass ihr Mandant seine Hauptberufung nicht zurückziehe. Eine Anschlussberufung zur Hauptberufung des eigenen Klienten erscheine daher auch aus diesem Grund ausgeschlossen.  
 
3.3. Gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO können die anderen Parteien innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (Art. 401 Abs. 1 StPO). Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils (Art. 401 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 36 E. 2.4.1; 142 IV 234 E. 1.2 S. 236 f.; Urteil 6B_37/2024 vom 24. Februar 2025 E. 4.4.3, zur Publikation vorgesehen). Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Mit der Anschlussberufung wird der Partei, die sich mit einem erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis, wenn auch nicht in allen Einzelpunkten, abfinden kann und daher auf die selbstständige Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat, ermöglicht, die von ihr als unbefriedigend empfundenen Punkte doch noch der Berufungsinstanz zur Prüfung zu unterbreiten, wenn eine andere Partei gegen das Urteil Berufung erhoben hat. Damit soll die Berufungsinstanz in die Lage versetzt werden, eine umfassende Würdigung des Anklagesachverhalts und insbesondere auch der Rechtsfolgen vorzunehmen (BGE 147 IV 36 E. 2.4.1 E. 2.4.1 mit Hinweisen).  
 
3.4. Nach dem Wortlaut von Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO können "die anderen Parteien" Anschlussberufung erklären. Zur Anschlussberufung sind somit diejenigen Parteien legitimiert, die bezüglich der anzufechtenden Urteilspunkte in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert sind (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Zu klären ist, ob die amtliche Verteidigung ebenfalls legitimiert ist, Anschlussberufung zu erklären, wenn nur die beschuldigte Person Hauptberufung erhoben hat, resp. ob die Vorinstanz durch das Nichteintreten auf die Anschlussberufung der amtlichen Verteidigerin Bundesrecht verletzt hat.  
 
3.4.1. Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Das Bundesgericht befolgt einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis in dieser Situation eine von den Materialien abweichende Lösung kaum nahelegen (vgl. BGE 151 IV 46 E. 2.6; 150 IV 447 E. 2.3.4; 148 IV 247 E. 3, 96 E. 4.4.1; je mit Hinweisen).  
 
3.4.2. Weder die Gesetzesmaterialien (BBl 2006 1085 ff.; 2019 6697 ff.) noch die Lehre äussern sich zur Zulässigkeit der Anschlussberufung durch die amtliche Verteidigung. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist die amtliche Verteidigung nicht Verfahrenspartei (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie kann in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde resp. Berufung führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.2; Urteil 6B_894/2024 vom 3. April 2025 E. 1.1).  
 
3.4.3. Zweck der Anschlussberufung ist es, wie erwähnt, derjenigen Partei, die sich mit einem erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis, wenn auch nicht in allen Einzelpunkten, abfinden kann und daher auf die selbstständige Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat, zu ermöglichen, die von ihr als unbefriedigend empfundenen Punkte doch noch der Berufungsinstanz zur Prüfung zu unterbreiten, wenn eine andere Partei gegen das Urteil Berufung erhoben hat (vgl. E. 3.3 oben).  
 
3.4.4. Die Legitimation der amtlichen Verteidigung zur Erhebung einer Anschlussberufung ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Gesetzesbestimmung. Einerseits ist die amtliche Verteidigung gerade nicht Partei im Sinne der strafprozessualen Bestimmungen. Ihr kommt lediglich hinsichtlich der Anfechtung ihres eigenen Entschädigungsanspruchs die Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte zu. Wer am Rechtsmittelverfahren als Partei oder eben als verfahrensbeteiligte Person beteiligt ist, bestimmt sich durch die Berufungsanmeldungen. Ferner war es auch nicht Sinn der Gesetzesrevision von Art. 135 StPO die Stellung, der amtlichen Verteidigung im Rechtsmittelverfahren neu zu definieren. Zweck war die Vereinheitlichung des Rechtswegs zur Anfechtung des Honorars der amtlichen Verteidigung (BBl 2019 6733). Anderseits besteht bei der amtlichen Verteidigung das Interesse, die Entschädigung durch eine Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen, unabhängig von einer allfälligen Verurteilung oder einer Freisprechung der beschuldigten Person und den daraus resultierenden Folgen. Der amtlichen Verteidigung steht daher das Recht zur Erhebung einer Anschlussberufung zur Berufung ihrer Mandantschaft nicht zu.  
 
3.5. Wenn sich die Beschwerdeführerin des Weiteren auf ein willkürliches Verhalten bzw. auf eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV und Art. 3 Abs. 1 lit. a StPO) sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) beruft, kann ihrer Kritik nicht gefolgt werden. Mit dem Ausschluss der Anschlussberufung wird der amtlichen Verteidigung der Zugang zum materiellen Recht nicht ungebührlich erschwert. Durch den Verweis in Art. 135 Abs. 3 StPO kann die amtliche Verteidigung die ihr zugesprochene Entschädigung aus der amtlichen Verteidigung als autonomes Prozesssubjekt durch die Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen. Dies setzt indes eine rechtsgültige Berufungsanmeldung und -erklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO voraus. Daraus, dass Art. 399 Abs. 3 StPO, welcher auch auf die amtliche Verteidigung anwendbar ist, von Partei spricht, folgt jedoch wie gesagt nicht, dass die amtliche Verteidigung auch hinsichtlich der Anschlussberufung als Partei zu behandeln ist. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz, sie verhalte sich widersprüchlich, indem sie die amtliche Verteidigung hinsichtlich Art. 399 Abs. 3 StPO als Partei behandelt, hinsichtlich Art. 400 Abs. 3 StPO hingegen nicht, erweist sich daher als unbehelflich.  
 
3.6. Die Beschwerdeführerin als amtliche Verteidigerin war somit nicht legitimiert, im eigenen Namen Anschlussberufung gegen die von ihrem Mandanten erhobene Hauptberufung zu erheben. Das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Anschlussberufung verletzt ebenfalls kein Bundesrecht. Der angefochtene Beschluss vom 18. September 2024 ist nicht zu beanstanden.  
 
 
4.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_806/2024 und 6B_867/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden in den Verfahren 6B_806/2024 und 6B_867/2024 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen