Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_823/2024
Urteil vom 30. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Wildeisen,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Vergewaltigung; Strafzumessung; Landesverweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Juni 2024 (SBR.2024.4).
Sachverhalt:
A.
Am 20. September 2023 verurteilte das Bezirksgericht Kreuzlingen A.________ unter anderem wegen Vergewaltigung zu 42 Monaten Freiheitsstrafe und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS an. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Berufung von A.________ am 3. Juni 2024 ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen. Über die weiteren Folgen sei neu zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.2.
1.2.1. Der Verurteilung wegen Vergewaltigung liegt folgender Anklagesachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer verbrachte den Abend des 8. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin 2 zuhause. Nach ihren Angaben habe er sie im Verlauf des Abends unvermittelt auf den Mund geküsst, auf das Sofa gedrückt und sich auf sie gelegt. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zu erkennen gegeben, dass sie das nicht wolle, woraufhin der Beschwerdeführer zunächst aufgehört habe. Wenig später hätten sie sich erneut geküsst und der Beschwerdeführer habe sie wieder auf das Sofa gelegt, sodass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Rücken auf dem Sofa gelegen habe. Obwohl sie zu ihm gesagt habe, sie wolle keinen Sex, habe der Beschwerdeführer weitergemacht, indem er ihre Handgelenke festgehalten und die Hände oberhalb ihres Kopfes auf das Sofa gedrückt habe. Dann habe er die Handgelenke mit einer Hand gehalten, während er mit der anderen Hand ihre sowie seine Hose heruntergezogen habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe erfolglos versucht, sich zu wehren und zu befreien. Sie habe zum Beschwerdeführer gesagt, er soll das nicht machen und sie wolle das nicht. Er habe aber nicht auf sie gehört und begonnen seinen Penis zuerst am Oberschenkel und dann an der Vagina der Beschwerdegegnerin 2 zu reiben. Sie habe ihm abermals gesagt, dass sie das nicht wolle, worauf der Beschwerdeführer geantwortet habe, "entspann di, imach scho nüt". Anschliessend sei er unvermittelt mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen. Schliesslich sei es der Beschwerdegegnerin 2 gelungen, den Beschwerdeführer ein wenig von sich wegzustossen, sodass sein Penis wieder aus der Vagina herausgetreten sei. Sie habe mit ihm geschimpft, worauf er aufgehört und das Haus verlassen habe.
1.2.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie stützt sich auf mehrere Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, welche sie als glaubhaft beurteilt, eine fachärztliche Untersuchung, ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen (IRM-Gutachten), die Befragung der Mutter der Beschwerdegegnerin 2 sowie den Nachrichtenverlauf zwischen ihr und einem Freund aus der Tatnacht.
Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum Kerngeschehen seien in den Grundzügen konstant und beschrieben einen durchgehenden, in sich stimmigen Handlungsablauf insbesondere in Bezug auf das zentrale Geschehen, die Örtlichkeiten, die Chronologie der Ereignisse, die Interaktion des Beschwerdeführers und die originellen Einzelheiten. Obwohl die Beschwerdegegnerin 2 zu den einzelnen Handlungen in nicht-chronologischer Reihenfolge befragt worden sei, habe sie den Ablauf nicht durcheinandergebracht, was für eine erlebnisbasierte Schilderung spreche. Dies gelte ebenso für die wiederholt geschilderte eigene Gefühlslage und die Angabe, welche Handlungen des Beschwerdeführers für sie in Ordnung gewesen seien. Auch, dass er nach dem Vorfall gesagt habe, er habe gedacht, dass sie das schon wolle, jedoch schüchtern sei, schildere einen Eindruck, der in einer erfundenen Aussage kaum vorkommen würde. All die detailreichen, konstanten und in sich stimmigen Aussagen würden auf eine erlebnisbasierte Schilderung schliessen lassen. Zwar enthielten die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 einen Widerspruch bezüglich des angeblichen Samenergusses des Beschwerdeführers. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass zwischen den ersten beiden Einvernahmen (vom 9. und 11. November 2020) und jener vor der Vorinstanz knapp drei Jahre vergangen seien. Der abnehmende Detaillierungsgrad könne dem Zeitablauf geschuldet sein. Die Beschwerdegegnerin 2 habe Erinnerungslücken eingeräumt, was aber nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Da es sich zudem um ein traumatisches Erlebnis gehandelt habe, sei die Divergenz zwischen dem stringenten Bericht in freier Rede in den ersten beiden Einvernahmen und der detailärmeren Schilderung der Tat mit dem genannten Widerspruch zum Samenerguss in der späteren Einvernahme mit Erkenntnissen aus der Viktimologie erklärbar. Entscheidend sei die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum Kerngeschehen, namentlich zum eigentlichen Geschlechtsverkehr. Dass der Beschwerdeführer währenddessen keinen Samenerguss gehabt habe, sei belegt. Ob er danach einen gehabt habe, sei möglicherweise für die Beschwerdegegnerin 2 im Gesamtkontext nebensächlich. Daher reiche dieser Widerspruch nicht aus, um ihren Aussagen die Glaubhaftigkeit abzusprechen.
Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 würden zudem durch weitere Beweise untermauert. So gehe aus einem Arztbericht vom 9. November 2020 hervor, dass die Beschwerdegegnerin 2 rechtsseitig am Hals einen Stauungspunkt (Hämatom) aufgewiesen habe. Gemäss dem IRM-Gutachten vom 5. Januar 2021 sei ab dem Abrieb vom Hals der Beschwerdegegnerin 2 ein DNA-Mischprofil erstellt worden, welches mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ihre DNA und diejenige des Beschwerdeführers aufweise. Dies belege ihre Aussage, wonach sie beim Vorfall gewürgt worden sei. Ein wichtiges Indiz für den angeklagten Sachverhalt stelle auch die Tatsache dar, dass die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Vorfall bei einem Kollegen, ihrer Mutter und der Polizei Hilfe geholt habe. Die eigene Mutter in der Nacht zu wecken und ihr anzuvertrauen, vergewaltigt worden zu sein, brauche eine gewisse Überwindung. Aus dem Nachrichtenverlauf zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und einem Freund gehe hervor, dass sie Angst gehabt habe und es für sie schwer gewesen sei, die Mutter zu wecken und die Polizei zu kontaktieren. Dieses Vorgehen wäre nicht schlüssig, wenn es sich um eine erfundene Geschichte handeln würde.
1.2.3. Die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen zwar durchaus Realkennzeichen auf, jedoch habe er sich teilweise in nicht nachvollziehbare Widersprüche verstrickt. Zudem lasse sich seine Sachverhaltsversion nicht in die äusseren Umstände einbetten, was gegen diesen Sachverhalt spreche. Nach seiner Schilderung hätten sich die beiden am Abend des 8. November 2020 mit einer Umarmung verabschiedet und die Beschwerdegegnerin 2 habe von einem Wiedersehen gesprochen. Hätte sich der Abend, wie vom Beschwerdeführer geschildert abgespielt, so sei unerklärlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 kurz nach der Verabschiedung die Notrufzentrale angerufen und ihre Mutter geweckt habe. Gemäss der Mutter habe die Beschwerdegegnerin 2 bitterlich geweint, verstört und ängstlich gewirkt und erzählt, sie sei vom Beschwerdeführer vergewaltigt worden. Es sei kein Grund für einen solchen Sinneswandel innert kürzester Zeit erkennbar. Auch eine Verzerrung der Wahrnehmung lasse sich nicht erkennen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers seien auch mit den weiteren Beweisen, namentlich dem Bericht des untersuchenden Arztes vom 9. November 2020, nicht vereinbar. Seine Sachverhaltsversion biete keine Erklärung für den Stauungspunkt am Hals der Beschwerdegegnerin 2 und sein DNA-Profil. Auch liessen sich damit ihre Nachrichten an einen Freund nicht erklären. Die Beweislage und die nachgewiesenen Fallumstände würden gegen die Aussagen des Beschwerdeführers sprechen. Zudem seien keine Vorteile einer Falschaussage für die Beschwerdegegnerin 2 zu erkennen, indem sie ihn zu Unrecht belasten sollte. Insbesondere ein finanzielles Motiv sei ausgeschlossen, nachdem sie weder Schadenersatz noch Genugtuung verlangt habe. Auch ein anderes Motiv sei nicht erkennbar. Die Aussagen des Beschwerdeführers stünden somit im Widerspruch zu den objektiven Beweisen. Es verblieben keine unüberwindbaren Zweifel am angeklagten Sachverhalt.
1.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, begründet weder Willkür noch sonst eine Verletzung von Bundesrecht.
So ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 zweimal durch die Polizei, einmal durch die Staatsanwaltschaft und durch die Erstinstanz befragt wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schadet es nicht, dass die Vorinstanz keine neuerliche Befragung von ihr durchführte. Er verkennt, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den im Vor- und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen beruht (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz hat zwar die erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Ob das Sachgericht zu Recht auf weitere Beweismassnahmen verzichtet hat, ist indes eine Frage der antizipierten Beweiswürdigung, was das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 146 III 73 E. 5.2.2). Dass der Verzicht der Vorinstanz auf eine weitere Befragung der Beschwerdegegnerin 2 willkürlich wäre, begründet der Beschwerdeführer nicht und ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil. Es liegen mehrere tatnahe Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vor, und dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass sie bereits vor Erstinstanz - verständlicherweise - Erinnerungslücken aufwies. Von einer neuerlichen Befragung der Beschwerdegegnerin 2 wären daher keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Der Verzicht darauf ist nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, weshalb ein aussagepsychologisches Gutachten über die Beschwerdegegnerin 2 erforderlich gewesen sein soll. Darauf ist nicht einzugehen.
Sodann kann offen bleiben, ob der Einwand des Beschwerdeführers zutrifft, wonach im Arztbericht vom 9. November 2020, entgegen der Annahme der Vorinstanz, keine Stauungspunkte am Hals der Beschwerdegegnerin 2 vermerkt wurden. So oder anders ist diese Tatsache nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit Bezug auf den angeklagten Sachverhalt bzw. Tatvorwurf als willkürlich auszuweisen. Dies gilt insbesondere für die Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, welche die Vorinstanz überzeugend als lebensecht beurteilt und darauf abstellt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers trifft es im Übrigen nicht zu, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 mit dem angeblichen Beweis eines Hämatoms an deren Hals abstimmen würde, um sie als glaubhaft zu qualifizieren. Auch bestreitet der Beschwerdeführer die festgestellten DNA-Spuren am Hals der Beschwerdegegnerin 2 nicht. Diese sprechen ebenfalls für den angeklagten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer begründet schliesslich weder Willkür, indem er den Beweisgehalt der Konversation der Beschwerdegegnerin 2 mit ihrer Mutter und einem Freund in Zweifel zieht, noch, wenn er vorbringt, seine Aussagen seien unter Berücksichtigung der falsch gewürdigten objektiven Beweise schlüssig. Er zeigt ebenso wenig auf, weshalb ihn die Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht einer schweren Straftat bezichtigen sollte oder von ihrem Bekannten zur Anzeige gedrängt worden wäre. Die Vorinstanz verneint ein Belastungsmotiv überzeugend. Dies gilt gleichfalls für die behauptete Verwechslung mit einer früheren Tat zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2. Auch in diesem Zusammenhang war ein aussagepsychologisches Gutachten entbehrlich. Jedenfalls erfolgte der vorinstanzliche Verzicht darauf ohne Willkür.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung, insbesondere die Höhe der Einsatzstrafe wegen Vergewaltigung.
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2, 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz erachtet für die Vergewaltigung eine hypothetische Einsatzstrafe von 33 Monaten für angemessen, wobei sie das objektive und subjektive Tatverschulden innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens im unteren Drittel ansiedelt. Der Beschwerdeführer habe die damals 19-jährige Beschwerdegegnerin 2 mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Der eigentliche Akt habe aber nur wenige Sekunden gedauert, und der Beschwerdeführer habe nach dessen Gegenwehr vom Opfer abgelassen. Er habe den Geschlechtsverkehr durch physische Einwirkung auf die Beschwerdegegnerin 2 gegen deren klar manifestierten Willen vollzogen und das Opfer mit den Worten, "entspann di, imach scho nüt" beruhigt. Verschuldenserhöhend sei zu werten, dass er das vorbelastetes Opfer durch die Tat retraumatisiert habe. Ausserdem sei der Geschlechtsverkehr ungeschützt erfolgt, was verschuldenserhöhend wirke. Die objektive Tatkomponente sei demnach gerade noch im unteren Bereich anzuordnen, grenze aber an den mittleren Bereich.
Subjektiv habe der Beschwerdeführer direktvorsätzlich gehandelt, indem er das zuvor aufgebaute Vertrauen der Beschwerdegegnerin 2 ausgenutzt habe. Die Tat sei zwar nicht von Anfang an geplant gewesen. Als die Beschwerdegegnerin 2 aber keinen Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt habe, habe er Gewalt angewandt, wobei er trotz verbaler und körperlicher Abwehrversuche nicht von seinem Vorhaben abgelassen habe. Allerdings habe der Beschwerdeführer die Situation akzeptiert, als sich das Opfer befreit habe, was verschuldensmindernd wirke. Demgegenüber lasse die Tatsache, dass er die Tat im Haus des Opfers vorgenommen habe, wo dessen Mutter und Bruder nebenan schliefen, auf eine besondere Rücksichtslosigkeit schliessen. Zudem habe der Beschwerdeführer den klar geäusserten Willen der Beschwerdegegnerin 2 und ihre sexuelle Integrität einzig zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse und damit aus egoistischen Motiven missachtet. Dies wirke verschuldenserhöhend. Insgesamt liege das subjektive Tatverschulden ebenfalls gerade knapp im unteren Bereich.
Die diversen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, so wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Jahr 2016, würden stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Strafmilderungsgründe seien nicht ersichtlich. Insgesamt sei eine Einsatzstrafe wegen Vergewaltigung von 35 Monaten angemessen.
2.2.2. Der Beschwerdeführer belässt es dabei, die vorinstanzliche Strafzumessung zu kritisieren, indem er Urteile anführt, worin teilweise bedingte Einsatzstrafen zwischen 29 und 36 Monaten verhängt wurden und deren Tatumstände gravierender sein sollen als vorliegend.
Damit begründet der Beschwerdeführer keine Verletzung von Bundesrecht. Die vorinstanzlich verhängte Einsatzstrafe von 35 Monaten liegt klar innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 190 StGB) und des sachrichterlichen Ermessens bei einem gerade noch leichten Verschulden des Beschwerdeführers. Ohnehin sind Vergleiche mit anderen Urteilen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des Sachgerichts nur beschränkt aussagekräftig. Soweit die Strafe, wie hier, innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (Urteil 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 1.3).
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung.
3.1.
3.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2). Darauf kann verwiesen werden.
3.1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Um der Begründungspflicht zu genügen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 II 244 E. 2.1 ff.). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bun desgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1).
3.2.
3.2.1. Es ist unbestritten, dass der 1997 geborene Beschwerdeführer eine Katalogtat nach Art. 66a StGB begangen hat, die grundsätzlich zur Landesverweisung führen muss, und dass er im vorliegenden Verfahren zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er bereits als Jugendlicher straffällig wurde und erheblich vorbestraft ist. So wurde er wegen Fälschung von Ausweisen, sexuellen Handlungen mit Kindern, Sachbeschädigung, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz, diversen Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten, mehrfachen, teilweise versuchten Raubes und versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen Diebstahls, und Angriffs schuldig gesprochen. Obwohl der Beschwerdeführer als dreijähriger in die Schweiz gelangte und hier aufwuchs, hat er bis heute keinen Berufsabschluss erworben. Hingegen spricht er schweizerdeutsch. In den Jahren 2016 bis 2019, 2021 und einem Grossteil des Jahres 2023 war er erwerbslos und lebte von Sozialhilfe.
3.2.2. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer zugute, dass er keine einfache Kindheit und Jugend hatte. Zudem lebe er nun, im Unterschied zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung, mit seiner Partnerin zusammen und beginne eine neue Arbeitsstelle mit viermonatiger Ausbildung. Seine Eltern und Geschwister lebten in der Schweiz und das Verhältnis zu ihnen sei gut. Zwar liessen die Dauer der Anwesenheit und die vorerwähnten Umstände auf eine gewisse soziale Integration in der Schweiz schliessen, während der Beschwerdeführer zu seinem Heimatland Irak offenbar abgesehen von seinen Verwandten, die er kaum kenne, keine sozialen Kontakte habe. Indes sei seine wirtschaftliche Situation weiterhin prekär. Einerseits unterliege er einer Lohnpfändung, anderseits würden ihn die Kosten des Strafverfahrens erheblich belasten. Ausserdem zeuge seine bisherige berufliche Laufbahn von keiner gelungenen beruflichen Integration. Obwohl der Beschwerdeführer mittlerweile 27 Jahre alt sei und in einem stabilen sozialen Umfeld lebe, habe er noch keine Ausbildung abgeschlossen, aber mehrere abgebrochen oder er wurde gekündigt. Angesichts seiner zahlreichen Vorstrafen und fehlenden Rechtstreue sei zudem die gesellschaftliche Integration gescheitert. Der Beschwerdeführer habe zwischen 2015 und 2017 20 Delikte begangen, darunter auch Verbrechen. Nur wenige Monate nach Ablauf einer Probezeit im Mai 2020 habe er die vorliegend beurteilte Vergewaltigung begangen. Während laufender Strafuntersuchung seien eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, zwei Diebstähle und Verkehrsregelverletzungen dazu gekommen. 2023 verbüsste der Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe in Island. Auch wenn er beteuere, nicht mehr gegen das Gesetz verstossen zu wollen, könne keine positive Legalprognose gestellt werden, zumal sich der Beschwerdeführer weder vom angedrohten Widerruf der Niederlassungsbewilligung 2018 noch von einer Haftstrafe von über zwei Jahren habe beeindrucken lassen. Es sei von einer beträchtlichen Rückfallgefahr auszugehen. Zudem habe der Beschwerdeführer eine ernstzunehmende Gewaltbereitschaft gezeigt. Daher sei das öffentliche Interesse an der Landesverweisung sehr hoch.
Eine Integration in der Heimat Irak sei sodann möglich und zumutbar. Der kinderlose Beschwerdeführer sei noch jung, habe keine gesundheitlichen Einschränkungen und beherrsche die arabische Sprache. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiege sein privates Interesse an einem Verbleib bei weitem. Eine Landesverweisung für die Minimaldauer von fünf Jahren sei angemessen.
3.2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorstehend zusammengefassten, ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, die das Bundesgericht sich zu eigen macht, nicht sachgerecht auseinander. Er macht lediglich allgemein geltend, es liege ein Härtefall vor. Er sei bereits im Alter von drei Jahren in die Schweiz migriert, spreche perfekt deutsch, lebe seit Jahren in einer festen Beziehung und habe eine feste Anstellung. Demgegenüber verfüge er über keine Kontakte zu seinem Heimatland. Dass die Vorinstanz diese Umstände im Rahmen der Anerkennung des Härtefalls und der durchgeführten Interessenabwägung verkennen würde, ist nicht ansatzweise dargetan. Sie anerkennt diese im Gegenteil ausdrücklich.
Die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen an die Beschwerde (oben E. 3.1.2) nicht. Sie sind nicht geeignet, die Landesverweisung oder deren Ausschreibung im SIS als konventions- oder bundesrechtswidrig auszuweisen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt