Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_85/2025  
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Arnold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald Brei, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Übertretung des Epidemiengesetzes und der 
aCovid-19-Verordnung besondere Lage 
(Stand 19. April 2021), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 13. Dezember 2024 (OG.2023.00072). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit zur Anklage erhobenem Strafbefehl vom 9. August 2022 wirft die Glarner Staatsanwaltschaft A.________ zusammengefasst vor, sie habe es als Chefärztin, Bewilligungsinhaberin und damit verantwortliche Person der Klinik B.________ unterlassen, das gültige Schutzkonzept gegen Covid-19 umzusetzen, indem sie das Klinikpersonal nicht entsprechend informiert, geschult und die Massnahmen zur restlosen Umsetzung des Schutzkonzepts getroffen habe. Anlässlich einer behördlichen Kontrolle am 24. Juni 2021 seien diverse Versäumnisse in der Umsetzung des Schutzkonzepts (Allgemeine Vorgaben und Hygieneregeln, Maskentragpflicht, Besuchsregelung sowie Abstandsregeln) festgestellt worden. 
 
B.  
In Bestätigung des Urteils der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Glarus vom 23. November 2023 sprach das Obergericht des Kantons Glarus A.________ am 13. Dezember 2024 der Übertretung gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) sowie Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (aCovid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Stand 19. April 2021; nachfolgend: aCovid-19-Verordnung besondere Lage) schuldig. Es verurteilte sie zu einer Busse in Höhe von Fr. 1'000.--. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug der vorinstanzlichen Akten Genüge getan. 
 
2.  
 
2.1. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5;  
146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde angeführten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 149 II 337 
E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1; 146 IV 88 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; Urteil 6B_82/2025 vom 29. April 2025 E. 2.1). 
 
2.2. Unter dem Titel "II. Sachverhalt" schildert die Beschwerdeführerin den Sachverhalt und die Prozessgeschichte lediglich aus ihrer Sicht, ohne auf die vorinstanzliche Begründung Bezug zu nehmen bzw. eine Rüge zu erheben. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch.  
 
3.1.1. Dabei kritisiert sie zunächst die vorinstanzliche Erwägung, wonach sie als "faktisches und damit verantwortliches Organ im Hinblick auf die Umsetzung des Corona-Schutzkonzepts in der Klinik B.________" qualifiziert werde. Dies sei rechtlich fehlerhaft und beruhe auf einer falschen Würdigung des unzureichend ermittelten Sachverhalts. Sie habe bei der C.________ AG keine Organstellung gehabt, sondern sei angestellte Chefärztin ohne Zeichnungsberechtigung gewesen.  
 
3.1.2. Zudem macht sie geltend, die Vorinstanz verstosse gegen das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV sowie Art. 7 Abs. 1 EMRK, da es für ihre persönliche Strafbarkeit an einer gesetzlichen Grundlage mangle. Die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts treffe nicht jedermann, sondern ausdrücklich nur Betreiber und Organisatoren von Veranstaltungen. Sie habe keinen Verstoss gegen das Sonderdelikt des Art. 4 Abs. 1 der aCovid-19-Verordnung besondere Lage begehen können, weil ihr die unabdingbar nötige Eigenschaft "Betreiberin" fehle, um zum Adressatenkreis der Norm zu gehören. Sie sei nicht Betreiberin der Klinik B.________ gewesen. Dies sei vielmehr die C.________ AG, die auch Inhaberin der Betriebsbewilligung sei. Verantwortlich für die Pflichterfüllung der C.________ AG seien deren Organe.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97  
Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2). 
Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.1; 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 2.2; 6B_1261/2023 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Im Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist auch in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter die es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 148 IV 30 E. 1.3.1; 145 IV 513 E. 2.3.1; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber der Bevölkerung anordnen, wenn eine besondere Lage vorliegt. Gemäss Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander. Sie können insbesondere folgende Massnahmen treffen: (lit. a) Veranstaltungen verbieten oder einschränken; (lit. b) Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen; (lit. c) das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken (Art. 40 Abs. 2 EpG). Nach Art. 4 Abs. 1 der aCovid-19-Verordnung besondere Lage mussten Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie Organisatoren von Veranstaltungen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Zudem musste im Schutzkonzept eine für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortliche Person bezeichnet werden (Abs. 4).  
Wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (Art. 40 EpG) widersetzt, wird nach Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG mit Busse bestraft. Wer fahrlässig handelt, wird für Übertretungen nach Abs. 1 mit Busse bis zu Fr. 5'000.-- bestraft (Art. 83 Abs. 2 EpG). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist somit Tatfrage. Das Bundesgericht prüft diese nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 148 IV 234 E. 3.4; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). 
 
 
3.2.4. Gemäss Art. 84 Abs. 1 EpG sind die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen Sache der Kantone. Die Artikel 6, 7 (Widerhandlung in Geschäftsbetrieben) und 15 (Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung) des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) gelten auch für die kantonalen Behörden (Art. 84 Abs. 2 EpG).  
Gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR untersteht der Geschäftsherr, Arbeitgeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung seiner Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, den Strafbestimmungen, die für den entsprechenden handelnden Täter gelten. 
Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Abs. 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet (Art. 6 Abs. 3 VStrR). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz begründet im Einzelnen, weshalb auf die tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz abzustellen ist. Demnach habe jene zutreffend als erstellt erachtet, in der Rehaklinik in U.________ sei die Verantwortung für die korrekte Umsetzung des Schutzkonzepts der Beschwerdeführerin oblegen. Zwar habe die Beschwerdeführerin bei der C.________ AG formell keine Organstellung bekleidet. Indes habe sie an wöchentlichen Kadersitzungen mit der Geschäftsführung teilgenommen, an denen Fragen bezüglich des Coronavirus diskutiert worden seien, und zudem eine Stellungnahme der C.________ AG betreffend die von der kantonalen Behörde Ende April 2021 angemahnte Einhaltung der Maskentragpflicht mit Einzelunterschrift unterzeichnet. Die Teilnahme an den Kadersitzungen und die Repräsentation des Unternehmens nach aussen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in der Klinik B.________ ein weitreichendes Mitspracherecht gehabt habe; weil überdies der Geschäftsführer der C.________-Kliniken in der Region V.________ seinen Arbeitsort nicht in U.________ gehabt habe, sei die Beschwerdeführerin im Alltagsgeschäft mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet gewesen. Sie habe demnach in ihrer Funktion als Chefärztin in der Klinik B.________ als faktisches Organ der C.________ AG fungiert. Dieser Position sei sie sich effektiv auch bewusst gewesen, habe sie doch in der Untersuchung eingeräumt, dass sie rein formal schon für die Durchsetzung des Schutzkonzepts zuständig gewesen sei; sie sei ausserdem Adressatin von zahlreichen behördlichen Schreiben bezüglich Coronavirus in der Klinik B.________ gewesen und habe ihrerseits im Namen der C.________ AG mit der Behörde zu Fragen des Coronavirus korrespondiert (angefochtenes Urteil S. 8).  
Weiter erwägt die Vorinstanz, die Erstinstanz qualifiziere anhand dieser Umstände und Begebenheiten die Beschwerdeführerin zu Recht als faktisches und damit verantwortliches Organ im Hinblick auf die Umsetzung des Corona-Schutzkonzepts in der Klinik B.________. Nachdem der für die Kliniken der C.________ AG im Raum V.________ zuständige Geschäftsführer seinen Arbeitsort unbestritten nicht in U.________ gehabt habe, sei die Beschwerdeführerin in der Klinik B.________ als einzige Chefärztin vor Ort die so gesehen "ranghöchste" Exponentin der Klinikbetreiberin C.________ AG gewesen. Es könne kein Zweifel darüber bestehen, dass ihr in dieser Position die Zuständigkeit zur einwandfreien Umsetzung des Schutzkonzepts in der (kleinen) Klinik B.________ übertragen gewesen sei, dies jedenfalls in Hinsicht auf die vorliegend konkret eingeklagten Missstände bzw. Versäumnisse bei der Befolgung des Schutzkonzepts (Allgemeine Vorgaben und Hygieneregeln, Maskentragpflicht, Besuchsregelung, Abstandsregeln). Dieser Verantwortung sei sich die Beschwerdeführerin selbst durchaus bewusst gewesen, wie ihre Ausführungen in der Untersuchung klargemacht hätten. Augenscheinlich aber habe sie der ihr oblegenen Aufgabe nicht die erforderliche Bedeutung und Aufmerksamkeit beigemessen (angefochtenes Urteil S. 10 f.). 
 
3.3.2. Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer willkürlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung den qualifizierten Begründungsanforderungen überhaupt genügen, vermögen sie nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht Willkür verneint hätte. Mit ihren Ausführungen verfällt die Beschwerdeführerin grösstenteils in rein appellatorische Kritik, wenn sie den schlüssigen Erwägungen der kantonalen Instanzen lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt. Das gilt etwa, soweit sie vorbringt, sie habe während der Corona-Zeit an keiner einzigen Kadersitzung der C.________ AG in W.________ teilgenommen, geltend macht, sie habe keine tatsächlichen Organen vorbehaltenen Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der C.________ AG massgebend mitbestimmt, oder wenn sie argumentiert, sie sei nicht verantwortlich gewesen für das Schutzkonzept, an dessen Erstellung sie auch nicht beteiligt gewesen sei. Auch im Übrigen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass die Vorinstanz zu Unrecht Willkür in den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verneint, zumal sie sich mit den Erwägungen der ersten Instanz nicht in der für eine Willkürrüge geforderten Tiefe auseinandersetzt. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf das Beweisergebnis zum Schluss gelangt, die erstinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin faktisches Organ der C.________ AG war, sei frei von Willkür.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Wie bereits ausgeführt bringt die Beschwerdeführerin ferner vor, ob (auch) eine natürliche Person als Organ strafrechtlich sanktioniert werden dürfe, müsse gesondert geprüft werden, insbesondere da es vorliegend nur um eine Übertretungsbusse und keine Freiheitsstrafe gehe. Art. 4 Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage sehe keine persönliche, strafrechtliche Verantwortlichkeit des handelnden (faktischen) Organs vor. Deliktisches Handeln könne nur der C.________ AG zugerechnet werden (vgl. E. 3.1.2 hiervor).  
 
3.4.2. Die Vorinstanz erwägt, in der schweizerischen Rechtsordnung würden sich Strafbestimmungen, abgesehen von hier nicht interessierenden Sondernormen, ausnahmslos an natürliche Personen richten. Werde daher eine öffentlich zugängliche Einrichtung bzw. ein öffentlich zugänglicher Betrieb von einer juristischen Person geführt, so falle bei unzureichender Umsetzung des Schutzkonzepts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der aCovid-19-Verordnung besondere Lage die strafrechtliche Verantwortung nicht auf die juristische Person, sondern auf den oder die jeweils zuständigen Entscheidungsträger innerhalb der betreffenden juristischen Person (vgl. angefochtenes Urteil S. 10).  
 
3.4.3. Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustimmen, dass nicht sie Betreiberin der Klinik B.________ im Sinne von Art. 4 aCovid-Verordnung besondere Lage ist. Dies ist - wie die Erstinstanz zutreffend erkennt - die C.________ AG (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 16). Es stellt sich somit die Frage, ob das deliktische, strafrechtlich relevante Handeln der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.  
Wie bereits erwähnt finden gemäss Art. 84 Abs. 2 EpG vorliegend Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR Anwendung, wonach Widerhandlungen des Untergebenen dem Geschäftsherr anzurechnen sind (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Die Verletzung einer Rechtspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR setzt eine Garantenstellung voraus, das heisst eine bestimmte rechtliche Pflicht, das fragliche Verhalten durch Überwachung, Weisungen und falls notwendig, Eingreifen zu verhindern. Da sich die Bestimmungen des Verwaltungsrechts in der Regel an den Geschäftsherrn richten, ist dieser rechtlich verpflichtet, deren Anwendung sicherzustellen und deren Verletzung zu verhindern. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ist zu bejahen, wenn der Geschäftsherr es unterlässt, Massnahmen zu ergreifen und seinen Angestellten angemessene Weisungen zu erteilen (BGE 142 IV 315 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2). 
Unbestritten ist, dass anlässlich der Betriebskontrolle am 24. Juni 2021 in der Klinik B.________ diverse Versäumnisse in der Umsetzung des Schutzkonzepts festgestellt wurden. Die C.________ AG war Betreiberin der Klinik B.________ und damit Arbeitgeberin der dort beschäftigten Personen. Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass die Beschwerdeführerin Angestellte der C.________ AG war und als Chefärtzin vor Ort in der Klinik B.________ die oberste Leitungsfunktion inne hatte (vgl. angefochtenes Urteil S. 8). Ebenfalls verbindlich festgestellt ist, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt faktisches Organ der C.________ AG war (vgl. angefochtenes Urteil S. 10). Damit gilt sie als Geschäftsherrin im Sinne von Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR
Als (faktisches) Organ der C.________ AG ergibt sich die Garantenpflicht im Sinne des Tatbestandes aus Art. 717 Abs. 1 OR, wonach die Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren müssen. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen. Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann (BGE 139 III 24 E. 3.2; Urteil 4A_62/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 6.1.1; Urteil 4A_19/2020 vom 19. August 2020 E. 3.1.1, nicht publ. in BGE 146 III 441). 
Nach dem Ausgeführten war es demnach Aufgabe der Beschwerdeführerin, die Geschäftstätigkeit der C.________ AG in der Klinik B.________ und damit die Umsetzung des Schutzkonzepts zu beaufsichtigen. Ihr oblag die gesetzliche Pflicht, sich mit den geltenden Corona-Schutzmassnahmen zu befassen und insbesondere deren Einhaltung durch das Klinikpersonal und die Patienten und Patientinnen sicherzustellen. Es wäre ihre Pflicht gewesen, das Klinikpersonal entsprechend zu informieren, zu schulen und die Massnahmen zur restlosen Umsetzung des Schutzkonzepts zu treffen. Dies hat sie nicht getan. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR aufgrund ihrer faktischen Organstellung die (fehlende) Umsetzung des Schutzkonzepts zu verantworten. 
 
3.5. Ebenfalls bemängelt die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend den Vorsatz. Die Ausführungen seien rechtsfehlerhaft und aktenwidrig. Sie habe in ihrer Funktion als Chefärztin vor allem die Verantwortung für die sorgfältige medizinische Betreuung der Patienten gehabt, für organisatorische Massnahmen sei der Geschäftsführer zuständig gewesen. Sie habe keinen bedingten Vorsatz gehabt, im Gegenteil, sie habe nur das Beste für ihre Patienten gewollt. Laut Aktenlage fehle es sowohl an einem vorsätzlichen als auch fahrlässigen Handeln. Sie sei sich ihrer angeblich alleinigen Verantwortung für die Umsetzung des Schutzkonzepts nicht bewusst gewesen.  
Betreffend den subjektiven Tatbestand stellt die Vorinstanz insbesondere auf die Aussagen der Beschwerdeführerin ab und erwägt, Letztere sei sich selbst durchaus bewusst gewesen, dass die Zuständigkeit zur einwandfreien Umsetzung des Schutzkonzepts ihr übertragen gewesen sei (vgl. E. 3.3.1 hiervor). So habe sie anlässlich der Untersuchung ausgesagt, rein formal sei schon sie zuständig gewesen, gleichwohl sie nicht überall alles habe kontrollieren können. Natürlich sei sie irgendwo verantwortlich. In der Realität könne sie das dann aber nicht alles kontrollieren aber ja, geschätzt wahrscheinlich sei sie es gewesen (vgl. angefochtenes Urteil S. 10 f.). Diese vorinstanzlichen Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Sie setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und übt damit unzulässige appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten ist. 
 
4.  
 
4.1. Eventualiter rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot und damit auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie habe ausführlich begründet, warum ein Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot vorliege. Bereits die Erstinstanz habe wesentliche Einwände der Verteidigung ignoriert und nicht behandelt. Die Pflicht zur Umsetzung eines Schutzkonzepts, deren Nichteinhaltung strafbar sein soll, sei viel zu unbestimmt, in der Praxis nicht überprüfbar und damit bundesrechtswidrig.  
 
4.2. Die Erstinstanz, auf deren Ausführungen die Vorinstanz im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO verweist, erwägt, aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 4 aCovid-19-Verordnung besondere Lage ergebe sich klar und unmissverständlich, dass der Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben für die Erarbeitung und Einhaltung eines Schutzkonzepts zu sorgen habe. Zudem werde der wesentliche Inhalt eines Schutzkonzepts umschrieben. Die Covid-19-Pandemie sei eine ungewöhnliche und unbekannte Situation gewesen, welche aufgrund ihrer Schnelllebigkeit eine rasche Anpassung der Gesetzgebungen an die Bestimmtheit der Norm gestellt habe. Ausserdem hätten Bund und Kantone mit ihren engmaschigen Medienmitteilungen zum Coronavirus eine wesentliche Orientierung dafür geboten, was unter der Pflicht zur Umsetzung des Schutzkonzepts zu verstehen gewesen sei. Mit dieser Hilfeleistung sei es der verantwortlichen Person möglich gewesen, ihr Verhalten danach auszurichten und die Konsequenzen ihres Handelns abzuschätzen, weshalb kein Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot vorliege (vgl. angefochtenes Urteil S. 12 und erstinstanzliches Urteil S. 14 f.).  
 
4.3. Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips, welches auch im Nebenstrafrecht gilt, verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 147 IV 274 E. 2.1.1; 145 IV 329 E. 2.2; Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 9.3.1, zur Publ. vorgesehen). Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (BGE 145 IV 329 E. 2.2; 141 IV 279 E. 1.3.3;  
138 IV 13 E. 4.1; Urteil 6B_1007/2022 vom 22. Januar 2025 E. 4.4.1.1). Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 147 I 103 E. 16; 144 I 126 E. 6.1; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_1007/2022 vom 22. Januar 2025 E. 4.4.1.1). Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Strassburger Organe wird das Erfordernis nach Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage mit dem Gebot der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Gesetzesanwendung begründet (vgl. BGE 109 Ia 273 E. 4d mit Hinweisen; Urteil 6B_1007/2022 vom 22. Januar 2025 E. 4.4.1.1). 
 
4.4.  
 
4.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 2.1 hiervor). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht genügend substanziiert dargelegt, welche ihrer Einwände von der Vorinstanz ungenügend behandelt worden seien (zum Anspruch auf rechtliches Gehör vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; je mit Hinweisen). Zudem ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).  
 
4.4.2. Auch in Bezug auf die gerügte Verletzung des Bestimmtheitsgebots erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Einerseits kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (bzw. der Erstinstanz) verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 12 sowie erstinstanzliches Urteil S. 14 f.). Andererseits ist ergänzend festzuhalten, dass es sich bei Art. 83 EpG um einen Übertretungstatbestand handelt und die Eingriffsintensität der angedrohten Sanktion daher eher gering ausfällt, weshalb die Anforderungen an die Bestimmtheit hier grundsätzlich nicht gleich streng sind. Gemäss dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt war der Beschwerdeführerin bekannt, was das Schutzkonzept beinhaltete. Gegenteiliges wird denn auch nicht behauptet. Vielmehr anerkennt die Beschwerdeführerin, dass die Erarbeitung des Schutzkonzepts hinreichend konkretisiert gewesen sei. Es sei klar gewesen, worin die Pflicht bestanden habe. Hingegen gelte das nicht für die Umsetzung. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Sofern das Schutzkonzept und die darin enthaltenen Schutzmassnahmen klar formuliert und bekannt sind, ist auch klar, wie deren Umsetzung zu erfolgen hat bzw. dass deren Nichtumsetzung zu einem Verstoss im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG führt. Art. 4 Abs. 2 der aCovid-19-Verordnung besondere Lage führt denn auch sehr detailliert und ausführlich auf, welche Vorgaben das Schutzkonzept zu enthalten hat. Zudem verweist Art. 4 Abs. 3 der aCovid-19-Verordnung besondere Lage auf Anhang I der soeben genannten Verordnung, worin die Vorgaben für das Schutzkonzept näher ausgeführt wurden. Aus der Bestimmung geht somit klar hervor, wann ein Verstoss gegen die Vorgaben im Zusammenhang mit dem Schutzkonzept vorliegt. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.  
 
5.  
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Anträgen betreffend die Verfahrenskosten und Entschädigung ist nicht weiter einzugehen, da sie diese lediglich mit dem beantragten Freispruch begründet. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arnold