Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_854/2025, 6B_855/2025
Urteil vom 19. Januar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
6B_854/2025
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführer,
und
6B_855/2025
Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
6B_854/2025
Versuchte schwere Körperverletzung, stationäre therapeutische Massnahme, Gutachten,
6B_855/2025
Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. August 2025 (460 25 78).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ stach am 4. März 2024 zweimal mit einem Küchenmesser in den Bauch seines Bruders C.A.________.
B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft stellte mit Urteil vom 4. August 2025 zweitinstanzlich fest, dass A.A.________ im Zustand der Schuldunfähigkeit eine versuchte schwere Körperverletzung tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat, und wies ihn zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung ein. Die vom 4. März 2024 bis 17. Dezember 2024 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft rechnete es an die stationäre Massnahme an. Zudem stellte es fest, dass sich A.A.________ seit dem 17. Dezember 2024 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. Schliesslich befand es über diverse beschlagnahmte Gegenstände. Die Verfahrenskosten nahm es auf die Staatskasse. Dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt B.________ sprach es aus der Staatskasse für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von Fr. 32'885.30 und für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von Fr. 4'364.50 zu.
C.
C.a. A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen und unverzüglich aus der vorzeitigen Massnahme zu entlassen. Für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie den vorzeitigen Massnahmenvollzug sei ihm eine Entschädigung von Fr. 200.-- pro Tag auszurichten. Eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
C.b. Rechtsanwalt B.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihm sei für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von Fr. 17'850.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Festlegung seines Honorars an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien oder ähnliche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Das ist vorliegend der Fall. Die Verfahren 6B_854/2025 und 6B_855/2025 werden daher vereinigt und in einem Urteil behandelt.
1.2. Der Beschwerdeführer ist ohne Weiteres berechtigt zur Beschwerde in Strafsachen. Was die Verteidigung betrifft, so ist sie hinsichtlich der Festsetzung ihres Honorars ebenfalls zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Urteile 7B_1408/2024 vom 1. Oktober 2025 E. 2.2; 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 E. 2.2; 6B_902/2024 vom 20. März 2025 E. 1.1; 6B_830/2024 vom 8. Januar 2025 E. 1.1; 6B_433/2024 vom 4. September 2024 E. 1.1).
1.3. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Verfahren 6B_854/2025
2.
Der Beschwerdeführer beantragte im kantonalen Verfahren, es sei ein weiteres forensisch-psychiatrisches Gutachten über ihn zu erstellen. Er rügt, die Vorinstanz habe dies zu Unrecht abgelehnt.
2.1.
2.1.1. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten oder der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV; vgl. zum Willkürbegriff und den diesbezüglichen Rügeanforderungen hiervor E. 1.4) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den darin enthaltenen Schlussfolgerungen folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_1066/2023 vom 16. November 2023 E. 2.3; 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 4.2; 6B_1155/2022 vom 21. August 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2.1.2. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn (lit. a) das Gutachten unvollständig oder unklar ist; (lit. b) mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen, oder (lit. c) Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn die sachverständige Person die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet, ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder das Gutachten sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.3.3; 6B_1329/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.1; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.6; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz gelangt mit der Erstinstanz zum Schluss, das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 14. Juni 2024 entspreche den einschlägigen Anforderungen vollumfänglich. Es umfasse die Aktendarstellung, die Exploration, die Herleitung der Befunde, die Diagnostik und Deliktdynamik sowie die Fragenbeantwortung. Die Diagnose werde ausführlich erläutert. Es seien keine Gründe ersichtlich, die eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers erforderten, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen sei.
2.3. Der Beschwerdeführer stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, das forensisch-psychiatrische Gutachten sei "unverwertbar, nicht [...] lege artis erstellt und unrichtig bezeichnet". Er habe auf insgesamt 23 A4-Seiten das Gutachten kritisiert. Dies zu verdeutlichen, sei ihm an der Berufungsverhandlung verwehrt worden. Die Verfahrensleitung habe das Plädoyer nach 57 Minuten gestoppt, womit ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Seine Verteidigung sei aus dem Konzept gebracht worden und habe nicht innert Sekunden entscheiden können, was noch zu sagen sei, da grundsätzlich jeder Punkt wichtig sein könne. Die Aufforderung, in der Replik ergänzende Ausführungen zu machen, sei überraschend gekommen und damit nutzlos gewesen. Die Kritik am Gutachten sei im angefochtenen Urteil nicht überzeugend widerlegt worden. Stattdessen werde das Gutachten hochgelobt.
2.4. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Erstellung eines weiteren Gutachtens weitschweifig und repetierend begründet, nämlich in seinen schriftlichen Eingaben vom 1. Juli 2025 und 17. Juli 2025 sowie seinen mündlichen Vorträgen am 21. April 2025 und 4. August 2025. Sodann fasst die Vorinstanz die Einwendungen des Beschwerdeführers zusammen und setzt sich sorgfältig damit auseinander.
2.4.1. Zuerst widerlegt die Vorinstanz, dass das Gutachten ungenügend begründet sei. Die Gutachterin habe das Anlassdelikt analysiert und die Aussagen und Handlungen des Beschwerdeführers in den Kontext der diagnostizierten Erkrankung gestellt. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern die Gutachterin die Anlasstat ungenügend untersucht haben soll. Dass die Gutachterin für ihre Diagnose auf frühere Berichte Bezug genommen habe, sei nicht zu beanstanden. Sie habe nachvollziehbar erklärt, dass in früheren Therapieberichten immer wieder der Verdacht einer schizophrenen Erkrankung geäussert worden sei. Die Diagnose sei aber nie gestellt worden, weil der Beschwerdeführer nicht durchgehend von seinen schizophrenen Symptomen berichtet habe. Sie sei die erste Gutachterin gewesen, die über umfassende Kenntnis der Gesundheitsakten des Beschwerdeführers verfügt habe, weshalb ihr eine vollumfängliche Diagnostik möglich gewesen sei.
2.4.2. Der Beschwerdeführer rügte bereits im kantonalen Verfahren, das Gutachten basiere auf der Hypothese, er habe das ihm vorgeworfene Delikt gemäss Antragsschrift begangen. Die Vorinstanz weist die Verteidigung darauf hin, dass forensisch-psychiatrische Sachverständige regelmässig mit Hypothesen arbeiten würden, da die Feststellung des Tatablaufs einem Sachgericht vorbehalten und der Sachverhalt oft strittig sei. Die Gutachterin habe unter dem Titel "Deliktdynamik" transparent gemacht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Anlassdelikts vorbringe, sich lediglich verteidigt zu haben, wobei dessen Bruder dieser Darstellung widerspreche. Daraus könne keine Voreingenommenheit der Gutachterin abgeleitet werden.
2.4.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Gutachterin habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht auf die Frage geantwortet, welche Fachperson welche typischen Symptome einer schizophrenen Erkrankung festgestellt habe und wo dies im Gutachten festgehalten worden sei. Dazu erwägt die Vorinstanz, die Gutachterin habe die Diagnosen der früheren Berichte dargelegt und benannt. Die Verteidigung liste einzelne Aussagen des Beschwerdeführers auf, die ihrer Ansicht nach nicht zwingend auf eine schizophrene Erkrankung hindeuten würden, und kritisiere deren Einordnung durch die Gutachterin. Die Verteidigung verfüge aber über kein Fachwissen der forensischen Psychiatrie, die ihr eine diagnostische Einordnung der Ausführungen des Beschwerdeführers erlaube. Weiter zitiere die Verteidigung einzelne Aussagen der Gutachterin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und versehe diese mit Kommentaren, ohne konkrete Mängel am Gutachten zu formulieren. Es erschliesse sich nicht, was die Verteidigung mit diesen Kommentaren konkret vorbringen möchte.
2.4.4. Weiter trug die Verteidigung zusammengefasst vor, es gebe keine konkreten Hinweise auf ein wahnhaftes Verhalten, sondern im Gegenteil diverse Anhaltspunkte für ein "normales" Benehmen des Beschwerdeführers. Die Diagnose der Gutachterin erscheine "spekulativ". Sie wolle den Beschwerdeführer schlicht zwangstherapieren. Dazu erwog die Vorinstanz, es sei nicht Sache der Verteidigung zu bewerten, ob das Gebaren des Beschwerdeführers als "normal" zu gelten habe. Ihre Behauptung, dass die Klinik U.________ die Diagnose einer Schizophrenie verworfen habe, sei aktenwidrig. Dem Therapieverlaufsbericht der Klinik U.________ lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung, einer Autismus-Spektrum-Störung, einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit dissozialen und narzisstischen Anteilen und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Weiter halte die Klinik U.________ fest, differentialdiagnostisch komme eine Frühphase einer schizophrenen Erkrankung in Betracht. Bei der Therapie seien Auffälligkeiten festgestellt worden, die bei einer schizophrenen Erkrankung oder als Ausdruck einer posttraumatischen Belastungsstörung auftreten könnten. Gemäss Vorinstanz schliesst die Klinik U.________ damit eine schizophrene Erkrankung nicht aus, sondern hält fest, ein solches Krankheitsbild erscheine möglich und weitere Testungen seien notwendig. Damit stehe der Therapieverlaufsbericht der Klinik U.________ keineswegs im Widerspruch zum forensisch-psychiatrischen Gutachten.
2.4.5. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, die Gutachterin habe zur Risikoanalyse auf inadäquate Instrumente gesetzt. Die Vorinstanz hält fest, es seien anerkannte Prognoseinstrumente eingesetzt worden, deren Ergebnisse im Anhang des Gutachtens dokumentiert seien. Das Prognoseinstrument VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) sei für erwachsene Straftäter konzipiert. Entgegen der Verteidigung sei daher nicht ersichtlich, weshalb es beim längst volljährigen Beschwerdeführer nicht hätte eingesetzt werden dürfen.
2.4.6. Schliesslich argumentiert die Vorinstanz, es sei nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin nichts zu einer allfälligen Putativnotwehr ausgeführt habe, zumal es sich dabei um einen juristischen Begriff handle und eine allfällige Würdigung des Sachverhalts unter dem Aspekt einer Putativnotwehr dem Sachgericht vorbehalten sei. Die Gutachterin lege nachvollziehbar dar, dass die vom Beschwerdeführer empfundene Bedrohung ein Teil seiner schizophrenen Erkrankung sei und sich seine Wahnidee auf seinen Bruder bezogen habe. Die Verteidigung verkenne offenkundig, dass es nicht Aufgabe der Gutachterin sei, den Sachverhalt abzuklären, sondern den Gesundheitszustand der zu explorierenden Person im Tatzeitpunkt und dessen Einfluss auf die Tathandlung festzustellen.
2.4.7. Mit dieser Begründung gelangt die Vorinstanz nachvollziehbar zum Schluss, es sei nicht erkennbar, weshalb das Gutachten unvollständig oder gar unverwertbar sein sollte. Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen weder Willkür noch eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen.
2.5. Was die Verteidigung im Übrigen gegen das forensisch-psychiatrische Gutachten vorbringt, dringt nicht durch. Sie legt auch vor Bundesgericht nicht dar, weshalb das Gutachten nicht genügen soll. Stattdessen bringt sie vor, es sei klar, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder nicht angegriffen habe und unschuldig sei. Nun habe die Gutachterin aber alle Berichte über den Beschwerdeführer und die in den letzten 10 Jahren gescheiterten Therapie- und Eingliederungsversuche gelesen. Darauf habe sie beschlossen, dass er einer stationären Therapie zuzuführen sei und das Gutachten in diesem Sinne verfasst. Damit zeigt die Verteidigung nicht auf, inwiefern die Abweisung des Antrags auf ein weiteres forensisch-psychiatrisches Gutachten willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig sein sollte.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung.
3.1. Die Vorinstanz stellt fest, die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Bruder habe auf verbaler Ebene begonnen, bevor sich die beiden Brust an Brust gegenübergestanden seien. Dabei habe der Bruder zum Beschwerdeführer gesagt, wenn er kämpfen wolle, dann könne er kämpfen. In der Folge sei der Beschwerdeführer in sein Zimmer gegangen und habe dort ein Küchenmesser behändigt. Der Beschwerdeführer habe das Küchenmesser in der rechten Hand gehalten und der Bruder habe mit der linken Hand an die Klinge gegriffen. Darauf habe der Beschwerdeführer das Küchenmesser zurückgezogen, wodurch eine Schnittverletzung an der linken Hand des Bruders entstanden sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer mit dem Küchenmesser willentlich in den linken Bauch seines Bruders gestochen und ihn an zwei Stellen verletzt.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verneine zu Unrecht eine Notwehrlage.
3.2.1. Die Verteidigung machte im kantonalen Verfahren geltend, der Beschwerdeführer habe sich bedroht gefühlt und gedacht, sein Bruder wolle ihm das Küchenmesser wegnehmen und ihn dann angreifen. Dazu hält die Vorinstanz fest, der Bruder habe versucht, den Beschwerdeführer zu entwaffnen. Die Vorinstanz entnimmt den Akten, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder in der Vergangenheit bereits mehrfach bedroht habe, etwa mit einem Metallstock und einem Messer. Deshalb erscheine der Entwaffnungsversuch des Bruders als durchaus einleuchtende Abwehrreaktion. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, er sei von seinem Bruder je in ähnlicher Weise bedroht worden.
3.2.2. Gemäss Vorinstanz bestand insgesamt kein Anlass für den Beschwerdeführer, ein Küchenmesser zu behändigen, um seinen Bruder vor einem drohenden Angriff abzuschrecken. Dass er überhaupt ein Küchenmesser in seinem Zimmer deponiert habe, sei als auffallendes Verhalten zu bezeichnen. Als mögliche Bedrohung habe er nur einen Besuch seines Onkels und seiner Grossmutter erwähnt, die ihn angeblich schlagen würden. Tatsächlich habe kein solcher Besuch bevorgestanden. Der Beschwerdeführer habe auch keine Angriffshandlungen seines Bruders geschildert, sondern ausgeführt, er habe sich unter Angriff gefühlt und sei in Panik gewesen.
3.2.3. Mit dieser Begründung gelangt die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Erstinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung von einem Angriff seines Bruders ausging, der in Tat und Wahrheit nicht bevorstand. Unter objektiven Gesichtspunkten lasse sich sachverhaltsmässig keine Notwehrlage erstellen.
3.3. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, seinen Bruder absichtlich verletzt zu haben.
3.3.1. Die Verteidigung trug bereits im kantonalen Verfahren vor, der Beschwerdeführer habe nur versehentlich mehrmals in den Bauch des Bruders gestochen; eigentlich habe er nur auf dessen Arm schlagen wollen. Die Vorinstanz schliesst eine versehentliche Verletzung überzeugend aus. Sie entnimmt den rechtsmedizinischen Befunden, dass der Bruder zwei typische Stichverletzungen erlitt, die mit einem zufälligen Streifen der Haut nicht vereinbar seien. Die Verletzungen am linken Bauch deuten gemäss Vorinstanz auf ein willentliches Zustechen hin. Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren erstmals behauptet, er habe nur auf den Arm des Bruders schlagen wollen. Dies taxiert die Vorinstanz überzeugend als Schutzbehauptung.
3.3.2. Hingegen erscheinen der Vorinstanz die Depositionen des Bruders als durchaus realitätsnah. Er beschreibe lebhaft, dass ihn die Schnittverletzung an seiner Hand geschockt habe und dass er noch darauf fokussiert gewesen sei, als der Beschwerdeführer ihm das Küchenmesser in den Bauch gestochen habe. Die Vorinstanz hebt hervor, dass der Bruder den Beschwerdeführer nicht über Gebühr belastet und eigenes Fehlverhalten zugegeben habe, zum Beispiel dass er den Beschwerdeführer zum Kampf aufgefordert habe.
3.3.3. Insgesamt erachtet die Vorinstanz die Darstellungen des Bruders zum Kerngeschehen als wesentlich glaubhafter, zumal sie durch die rechtsmedizinischen Befunde gestützt würden. Demnach lasse sich ein absichtliches und mehrfaches Zustechen des Beschwerdeführers mit dessen rechter Hand in die linke Bauchseite des Bruders eindeutig nachweisen.
3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, dringt nicht durch. Die Verteidigung beruft sich mehrfach auf den Grundsatz "in dubio pro reo", verkennt aber, dass diesem als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. hiervor E. 1.4 in fine). Im Übrigen plädiert sie wie in einem appellatorischen Verfahren und verfehlt damit die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht. Dabei geht sie sehr weit. Dass der Bruder dem Beschwerdeführer das Küchenmesser abnehmen wollte, bezeichnet sie sogar als "Raubversuch". Dieser sei nicht zur Bannung einer Gefahr, sondern wegen des Geltungsdrangs des Bruders erfolgt. Der Beschwerdeführer sei deswegen "in Angst und Panik" gewesen. Dennoch habe er nur leicht auf den Arm seines Bruders geschlagen, um ihn zu vertreiben. Dies ist appellatorische Kritik, worauf das Bundesgericht nicht eintritt.
3.5. Nach dem Gesagten verfiel die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung nicht in Willkür und verletzte auch sonst kein Bundesrecht. Gestützt auf das Beweisergebnis stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte schwere Körperverletzung begangen hat, und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Gegen die überzeugende rechtliche Subsumtion der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Rügen vor.
Verfahren 6B_855/2025
4.
Die Verteidigung wendet sich in eigenem Namen mit einer separaten Beschwerde gegen die Festsetzung ihres zweitinstanzlichen Honorars und beharrt auf der Bezahlung von Fr. 17'850.--.
4.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Anwendung kantonaler Anwaltstarife überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 V 513 E. 4.2; 142 IV 70 E. 3.3.1). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile 6B_902/2024 vom 20. März 2025 E. 2.1; 6B_397/2024 vom 15. November 2024 E. 2.1; 6B_1290/2023 vom 19. Juli 2024 E. 2.1.1). Vorliegend ist die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 des Kantons Basel-Landschaft einschlägig (SGS 178.112).
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf BGE 141 I 124 E. 3.1, wonach der Honoraranspruch der amtlichen Verteidigung nur besteht, soweit ihr Aufwand zur Wahrung der Rechte der vertretenen Person notwendig ist. Entschädigungspflichtig sind nur Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann. Auch in der Lehre wird anerkannt, dass kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung besteht (Viktor Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 135 StPO).
4.2.2. Die Vorinstanz hält fest, gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung betrage das Honorar der amtlichen Verteidigung Fr. 200.-- pro Stunde. Die Verteidigung mache für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 81.2 Stunden geltend. Dies sei massiv überhöht angesichts der sich stellenden Rechtsfragen, der Komplexität des Falls im mittleren Bereich sowie der Bedeutung der Sache. Deshalb sei ausgehend von der Honorarnote eine angemessene Kürzung vorzunehmen. Die geltend gemachte Aufwendung von 15 Minuten für das Studium der Rentensistierung und eine E-Mail an den Beistand stehe nicht in Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren und sei deshalb nicht vom Staat zu entschädigen. Sodann verrechne die Verteidigung für den Antrag auf Erstellung eines weiteren forensisch-psychiatrischen Gutachtens insgesamt 67 Stunden. Dies sei eindeutig überschiessend. Denn die diesbezüglichen Eingaben vom 1. Juli 2025 (10 Seiten) und 17. Juli 2025 (14 Seiten) zeichneten sich durch Weitschweifigkeit und Wiederholungen aus. Die Verteidigung habe ihre bereits erstinstanzlich gestellten Beweisanträge repetiert und im Berufungsverfahren eine "kaum nennenswerte neue Begründungsstruktur" der Begehren vorgetragen. Immerhin habe die Verteidigung den Therapieverlaufsbericht der Klinik U.________ studieren müssen und auch in die Rechtsschriften einbezogen, sodass für die Wiederholung desselben Beweisantrags und deren Begründung ein Aufwand von drei Stunden als angemessen erscheine. Hingegen seien die verrechneten zwei Stunden für das Studium des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und total vier Stunden für Telefonate gerechtfertigt. Was die Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung betrifft, erscheine der geltend gemachte Aufwand von acht Stunden leicht überhöht, weshalb er auf sechs Stunden zu kürzen sei. Der Parteivortrag der Verteidigung habe zu einem nicht unerheblichen Teil aus der Wiederholung des erstinstanzlichen Plädoyers und der schriftlichen Eingaben vom 1. Juli 2025 und 17. Juli 2025 bestanden. Zusammengefasst ergebe sich ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 15 Stunden, nämlich vier Stunden für Telefonate, zwei Stunden für das Studium des erstinstanzlichen Protokolls, drei Stunden für die Begründung des Beweisantrags und sechs Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung. Hinzu kämen fünf Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, eine Stunde Wegzeit und 30 Minuten für die Nachbesprechung mit dem Beschwerdeführer nach der mündlichen Urteilseröffnung. Dies ergebe gesamthaft 21.5 Stunden zu Fr. 200.--, also Fr. 4'300.--. Dazu addiert die Vorinstanz Auslagen von 1,5 %, also Fr. 64.50 und gelangt so zum zugesprochenen Honorar von Fr. 4'364.50.
4.3.
4.3.1. Die Verteidigung macht geltend, sie habe am Tag der Berufungsverhandlung eine Deservitenkarte und die Honorarnote eingereicht. Nach § 3 Abs. 2 der Tarifordnung sei nur der Zeitaufwand massgebend. Schwierigkeit und Bedeutung der Sache würden nur berücksichtigt bei der Festsetzung eines Stundenansatzes von mehr als Fr. 200.--. Die amtliche Verteidigung habe gemäss § 18 Abs. 2 der Tarifordnung nur den Stundenaufwand anzugeben. Dies habe die Verteidigung getan. Soweit die Vorinstanz den Aufwand anzweifle, hätte sie die Verteidigung anhören müssen, was unterblieben sei.
Dies trifft so nicht zu. Die Verteidigung scheint zu verkennen, dass nicht jeder Aufwand entschädigt werden muss, selbst wenn er tatsächlich erbracht wurde. Der betriebene Aufwand hat in einem vernünftigen Verhältnis zu erfolgen. Die Vorinstanz durfte von der Verteidigung eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten (Peter Albrecht, Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, in: Strafverteidigung [Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII], 2002, S. 42 f.). Die Vorinstanz verletzt das rechtliche Gehör der Verteidigung nicht, nur weil sie die geltend gemachten Stunden nicht blindlings übernimmt.
4.3.2. Die Verteidigung macht geltend, die Erstinstanz habe ihre Kritik am forensisch-psychiatrischen Gutachten inhaltlich nicht entkräftet, sondern sogar eine hohe Strafe und eine Landesverweisung angedroht, wenn die gutachterlichen Feststellungen weiterhin kritisiert würden. Da dies jedoch nichts gefruchtet habe, werde die Verteidigung nun finanziell abgestraft. Dies trifft so nicht zu. Die Präsidentin der Erstinstanz wies mit Verfügung 12. Dezember 2024 den Antrag auf eine neue forensisch-psychiatrische Begutachtung ab. Dabei begründete sie, das Gutachten enthalte alle zu erwartenden Elemente eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens in der gebotenen Begründungsdichte. Zudem wies sie darauf hin, es sei fraglich, ob die Verteidigung wirklich im Interesse des Beschwerdeführers handle, wenn sie ihre Kritik spezifisch auch gegen die gutachterlichen Feststellungen im Hinblick auf eine mögliche Schuldunfähigkeit richte. Denn der Tatvorwurf sei mit einer hohen Strafandrohung verbunden und umfasse eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung, falls es wegen einer Restschuldfähigkeit zu einem Schuldspruch kommen sollte. Folglich kann keine Rede davon sein, dass die Verteidigung mit einer ungebührlichen Drohung zum Schweigen gebracht werden sollte. Vielmehr wies die erstinstanzliche Präsidentin mit der gebotenen Zurückhaltung darauf hin, dass es den Interessen des Beschwerdeführers zuwiderlaufen könnte, wenn sich die Verteidigung gegen die Feststellung der Schuldunfähigkeit wendet.
4.3.3. Die Vorinstanz gelangt mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass die amtliche Verteidigung unverhältnismässig teuer und aufwändig erfolgte. Dies weist die Verteidigung nicht als willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig aus. Sie bestreitet, dass ihre Vorbringen weitschweifig und repetierend gewesen seien. Im Vergleich zum ungenügenden Gutachten mit Kosten von Fr. 22'952.-- sei die daran geübte Kritik der Verteidigung nicht teuer. Nicht die Repetition der Beweisanträge habe Arbeit gemacht, sondern deren Begründung, die immer wieder habe verbessert und präzisiert werden müssen in der Hoffnung, dass sie erhört werden könnte. Schliesslich rügt die Verteidigung, sie habe in der Honorarnote Auslagen von 1,5 % geltend gemacht, was die Vorinstanz zum Anlass genommen habe, beim gekürzten Honorar ebenfalls 1,5 % zu verrechnen. Dies sei allerdings zu wenig. Mit diesen Ausführungen scheint die Verteidigung zu übersehen, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonaler Anwaltstarife nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten überprüft (vgl. hiervor E. 4.3.1). Dass die vorinstanzliche Festsetzung des Honorars für das Berufungsverfahren geradezu unhaltbar wäre, zeigt sie nicht auf.
4.4. Nach dem Gesagten verfiel die Vorinstanz bei der Festsetzung des Honorars für die amtliche Verteidigung nicht in Willkür und verletzte auch sonst kein Bundesrecht.
5.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Im Verfahren 6B_854/2025 wird der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Im Verfahren 6B_855/2025 hat ausgangsgemäss die Verteidigung die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie regt an, diese sei auf maximal 10 % des Streitwerts festzulegen. Die amtliche Verteidigung sei vergleichbar mit einer Arbeitnehmerin ohne Lohngarantie. Entstehe Streit über das zweitinstanzliche Honorar, stehe der amtlichen Verteidigung nur der teure Weg an das Bundesgericht offen. Sie könne die Entschädigung nicht verhandeln oder im Kanton durch nicht vorbefasste Dritte beurteilen lassen. Ihre Rechtsstellung sei damit prekär, was auch eine sorgfältige Vertretung gefährde. Darauf ist nicht näher einzugehen. Vielmehr sind die Kosten praxisgemäss zu bestimmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_854/2025 und 6B_855/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- im Verfahren 6B_854/2025.
5.
Die Verteidigung trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- im Verfahren 6B_855/2025.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied Der Gerichtsschreiber:
von Felten Gross