Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_874/2025, 6B_875/2025  
 
 
Urteil vom 5. Januar 2026  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_874/2025 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
6B_875/2025 
B.________, 
Beschwerdeführerin 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung, Landesverweisung; Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. August 2025 (4M 24 79). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Luzern stellte mit Urteil vom 19. August 2025 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Kriminalgerichts Luzern vom 
5. Februar 2024 fest. Es sprach den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Nötigung und mehrfacher Tätlichkeiten am Ehegatten schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten (unter Anrechnung des bereits erstandenen Freiheitsentzugs von 424 Tagen) und zu einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Es ordnete zudem die Landesverweisung (mit Ausschreibung im SIS) für die Dauer von neun Jahren an, verwies die anhängig gemachte Zivilforderung auf den Zivilweg, entschied über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Genugtuungsforderung und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingaben vom 28. Oktober und 
3. November 2025 (Poststempel) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 6B_874/2025). Er verlangt die Aufhebung des Urteils. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers wendet sich mit einer eigenen Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 6B_875/2025). 
 
2.  
Die Verfahren sind zu vereinigen und zusammen zu behandeln. 
 
3.  
Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von 
Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein 
(BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihre Beschwerde nicht unterzeichnet. In Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde ihr mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 Frist zur Behebung des Unterschriftsmangels angesetzt, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Rechtsschrift nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde sie auf die gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG hingewiesen sowie darauf, dass die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist in diesem Sinne ergänzt werden könne. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat die ihr zur Abholung gemeldete Sendung auf der Post nicht abgeholt; sie wurde nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht retourniert. Da die Ehefrau mit Post rechnen musste, gilt die Mangelverfügung als zugestellt. Der Beschwerde fehlt es an einer gültigen Unterschrift, weswegen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre diese auch deshalb unzulässig, weil es ihr an einer hinreichenden Begründung fehlt. Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert wäre. 
 
5.  
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht gerecht. In seiner Eingabe vom 28. Oktober 2025 teilt er nur mit, Beschwerde zu erheben und mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden zu sein. Auch in seiner knapp eine Seite umfassenden Eingabe vom 3. November 2025 setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er macht stattdessen pauschal geltend, unschuldig zu sein, und bestreitet die ihm vorgeworfenen Delikte. Zudem wirft er den Gerichtsinstanzen generell Verfahrensfehler vor und beanstandet die ausgefällte Strafe und die Landesverweisung als ungerecht und unverhältnismässig. Zusammengefasst führt er aus, die im Urteil enthaltenen Angaben entsprächen nicht der Wahrheit. Soweit behauptet werde, er hätte die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen, seien die Beweise zu prüfen und festzustellen, auf welcher Grundlage die Anschuldigungen beruhten. Er sei verurteilt worden, ohne richtig angehört oder informiert worden zu sein; er sei nur bei seiner Inhaftierung befragt worden. Die angebliche Opferperson habe keine Beschwerde gegen ihn erhoben. Sie seien Eheleute und hätten eine gemeinsame Vergangenheit. Die gegen ihn verhängte Strafe und die Landesverweisung stellten eine unverhältnismässige Belastung sowie schwere "Verletzung des Familienrechts" dar. Eine weitere Begründung enthält die Beschwerde nicht. Zwar wendet das Bundesgericht Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern ein angefochtener Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Es besteht vielmehr eine minimale Rügepflicht. Um dieser Pflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, muss der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (vgl. vorstehende E. 2 mit Hinweisen; statt vieler Urteile 6B_523/2024 vom 15. November 2024 E. 1.4.1; 6B_333/2024 vom 
30. August 2024 E. 1.2.2). E ine solche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil unter inhaltlicher Bezugnahme auf dessen Erwägungen unterbleibt vorliegend vollständig. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen damit selbst minimalste Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde offenkundig nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Damit ist auch auf die Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden 
(Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_874/2025 und 6B_875/2025 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 
2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Januar 2026 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Felten 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill