Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_88/2025  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2026  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, Präsident, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiber Ranzoni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Constanze Seelmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (versuchte schwere Körperverletzung); Willkür, rechtliches Gehör, Beweiserhebung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. Dezember 2024 (SST.2024.146). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 22. Juli 2021 Anklage gegen A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB. Sie wirft ihm zusammengefasst vor, am 19. September 2020 um ca. 18.30 Uhr mit seinem Fahrzeug auf den Parkplatz des Imbisses "B.________" in U.________ gefahren zu sein, beschleunigt und C.________ mit einer Geschwindigkeit von ca. 27 bis 35 km/h erfasst zu haben. Im Anschluss an die Kollision sei A.________ nach Hause gefahren, ohne dem verletzt auf dem Boden liegenden C.________ Hilfe zu leisten oder die Polizei und Ambulanz zu verständigen. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach A.________ mit Urteil vom 25. April 2022 von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung und der Unterlassung der Nothilfe frei. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ mit Urteil vom 4. Juli 2023 der versuchten schweren Körperverletzung und der Unterlassung der Nothilfe schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von einem Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von eineinhalb Jahren unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, ebenfalls unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. 
 
D.  
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juli 2023 wandte sich A.________ mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragte, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 600.-- zzgl. Zins von 5 % seit dem 19. September 2020 zuzusprechen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
E.  
Am 5. Juni 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juli 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_1037/2023). 
 
F.  
Am 19. Dezember 2024 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von einem Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von eineinhalb Jahren bei einer Probezeit von drei Jahren. 
 
G.  
A.________ gelangt erneut mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und und beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2024 hinsichtlich der Strafzumessung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2; Urteil 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (Urteile 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2; 6B_830/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 1.3.1; 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweis). Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1; 6B_7/2023 vom 15. Februar 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer erhob in seiner ursprünglichen Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. Juli 2023 verschiedene Rügen. So warf er der Vorinstanz die Verletzung von Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten, eine willkürliche Beweiswürdigung, die Verneinung von Rechtfertigungsgründen sowie eine falsche Anwendung des Tatbestandes der Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) vor. Weiter rügte er eine fehlerhafte Strafzumessung hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung und eine falsche Bemessung der Tagessatzhöhe der Geldstrafe hinsichtlich des Vorwurfs der Unterlassung der Nothilfe.  
 
2.  
 
2.1. In seinem Urteil vom 5. Juni 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde hinsichtlich der angeblichen Verletzung von Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten sowie der als willkürlich gerügten Sachverhaltsfeststellung ab. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde bezog sich auf den Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe. Diesbezüglich erkannte das Bundesgericht, bei der Unterlassung der Nothilfe handle es sich im Verhältnis zur versuchten schweren Körperverletzung um eine mitbestrafte Nachtat (BGE 150 IV 384 E. 4.3.3). Die auf die Strafzumessung bezogene Rüge des Beschwerdeführers behandelte das Bundesgericht nicht.  
 
2.2. Im Urteil vom 19. Dezember 2024 hielt die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts vom 5. Juni 2024 fest, es habe im Neubeurteilungsverfahren kein Schuldspruch wegen Unterlassung der Nothilfe zu erfolgen, weshalb die bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- entfalle. In formeller Hinsicht habe jedoch kein Freispruch zu erfolgen. Mit der Strafzumessung hinsichtlich des Vorhalts der versuchten schweren Körperverletzung befasste sich die Vorinstanz in diesem Urteil nicht mehr. Der Beschwerdeführer stellt sich nun auf den Standpunkt, da die Begründung der Strafzumessung im neuen Urteil der Vorinstanz vom 19. Dezember 2024 trotz Aufhebung des Urteils vom 4. Juli 2023 durch das Bundesgericht nicht nochmals ausgeführt werde, die ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren jedoch im Urteil festgelegt werde, müsse die Begründung der Strafzumessung im Urteil vom 4. Juli 2023 als Teil des Urteils vom 19. Dezember 2024 gerügt werden können.  
 
2.3. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist das Urteil vom 19. Dezember 2024, welches jedoch keine Begründung zur Strafzumessung enthält. Mit den ursprünglichen Rügen gegen die Strafzumessung im Urteil vom 4. Juli 2023 setzte sich das Bundesgericht im damaligen Beschwerdeverfahren nicht auseinander. Auch wenn das Bundesgericht die Nichtbehandlung der gegen die Strafzumessung gerichteten Rüge nicht begründete, das vorinstanzliche Urteil indes als Ganzes aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies, folgt daraus, dass die Vorinstanz im Neubeurteilungsverfahren grundsätzlich auch die Strafzumessung neu vorzunehmen hatte. Ob das Fehlen von Erwägungen zur Strafzumessung im angefochtenen Urteil als impliziter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil vom 4. Juli 2023 zu verstehen oder dahingehend zu interpretieren ist, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, sich aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts vom 5. Juni 2024 nicht mehr mit der Strafzumessung befassen zu dürfen, kann vorliegend offenbleiben, da den gegen die Strafzumessung erhobenen Rügen des Beschwerdeführers ohnehin nicht gefolgt werden kann.  
 
3.  
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 142 IV 137 E. 9.1). 
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1, 395 E. 3.6.1; 144 IV 313 E. 1.2). 
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden, sei es im verschuldens- bzw. straferhöhenden oder verschuldens- bzw. strafmindernden Sinne (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c). Solange sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren im Rahmen des sachgerichtlichen Ermessens hält, kann das Bundesgericht das angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteile 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 4.3; 6B_144/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 4.2.3; 6B_341/2007 vom 17. März 2008 E. 8.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 97). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz ging gemäss Begründung des Urteils vom 4. Juli 2023 davon aus, angesichts der Schwere des Verschuldens bei der versuchten schweren Körperverletzung erweise sich einzig eine Freiheitsstrafe als angemessen, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Für die hypothetisch vollendete Tatbegehung erachtete die Vorinstanz ausgehend von einem mittelschweren Verschulden eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren als angemessen. Bezugnehmend auf die Ausführungen des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) ging die Vorinstanz von einem hypothetischen Taterfolg aus, welcher sich angesichts der potenziell schwerwiegenden oder tödlichen Verletzungen der eventualvorsätzlich versuchten vorsätzlichen Tötung angenähert habe und damit entsprechend schwer wiege, zumal es sich bei einer lebensgefährlichen Verletzung um eine der schwersten Formen handle, die vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfasst seien. Zwar habe der Beschwerdeführer die Tat nicht von langer Hand geplant, dennoch handle es sich nicht um eine blosse situative Reaktion im Rahmen der sich hochschaukelnden gegenseitigen verbalen oder tätlichen Auseinandersetzung beim D.________. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer bewusst dazu entschieden, dem Geschädigten auf einen Parkplatz in U.________ zu folgen. Auch wenn er den Entschluss, diesen anzufahren, möglicherweise erst aufgrund des Umstandes gefasst habe, dass der Geschädigte auf sein Fahrzeug zugeschritten sei, sei nicht zu verkennen, dass er eine erneute Konfrontation nach dem Vorfall beim D.________ geradezu gesucht habe. Dabei sei er nicht davor zurückgeschreckt, sein Fahrzeug zu beschleunigen und damit den schutzlosen und sich zu Fuss nähernden Geschädigten mit einer Geschwindigkeit von 27 bis 35 km/h anzufahren, was von einer erheblichen kriminellen Energie zeuge und sich verschuldenserhöhend auswirke. Leicht verschuldensmindernd wirke sich hingegen der Eventualvorsatz aus. Möglicherweise habe sich der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls beim D.________, den er als Provokation empfunden habe, in einem aufgewühlten Gemütszustand befunden. Dennoch habe er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er dem Geschädigten auf den Parkplatz gefolgt sei, wenn er tatsächlich Angst um seine Familie gehabt hätte. Selbst im Falle des vom Beschwerdeführer geschilderten bedrohlichen Verhaltens des Geschädigten auf dem Parkplatz hätte der Beschwerdeführer die Polizei kontaktieren oder die Örtlichkeit verlassen können, ohne den Geschädigten anzufahren. Es wäre für ihn daher ein Leichtes gewesen, die körperliche Integrität des Geschädigten zu respektieren, weshalb seine Entscheidung dagegen und seine Schuld entsprechend schwer wiegen.  
Zufolge des Versuchs reduzierte die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt auf zweieinhalb Jahre. Sie begründete dies mit den nicht unerheblichen Verletzungen des Geschädigten u.a. am Kopf und im Gesicht, die jedoch weitgehend folgenlos bzw. unter Narbenbildung abgeheilt seien. Auch wenn es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass es nicht zum Todeseintritt gekommen sei, sei der Unterschied zwischen der in Kauf genommenen schweren Körperverletzung und den effektiv erlittenen Verletzungen relativ gross. 
 
4.2. In Bezug auf die Täterkomponente erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstelle und deshalb neutral zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer habe auch im Berufungsverfahren jede Schuld von sich gewiesen. Eine erhebliche Strafminderung, wie dies bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich sei, sei damit ausgeschlossen. Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere erweise sich die Strafempfindlichkeit als durchschnittlich. Insgesamt wirke sich die Täterkomponente neutral aus.  
Der Beschwerdeführer habe sich im März 2023 von seiner Ehefrau getrennt. Er lebe zusammen mit seinen beiden Söhnen und gehe einer geregelten Arbeit nach. Da er auch im Berufungsverfahren jede Schuld von sich gewiesen und auch keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt habe, bestünden erhebliche Bedenken an seiner Legalprognose. Dennoch sei ihm, zumal er im Strafregister nicht verzeichnet sei, keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, was die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges zulasse. Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung und seinem nicht mehr leichten Verschulden sei der zu vollziehende Teil auf ein Jahr und der bedingt zu vollziehende Teil auf eineinhalb Jahre festzusetzen. Die Probezeit sei, wiederum aufgrund der Bedenken an seiner Legalbewährung, auf drei Jahre festzusetzen. 
 
5.  
 
5.1. Insofern der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, die Strafzumessung mangelhaft begründet und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, ist ihm nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren und deren Gewichtung dargelegt, so dass sich ohne Weiteres nachvollziehen lässt, weshalb sie eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren als angemessen erachtete. Damit erkannte sie zwar auf eine wesentlich höhere Strafe, als von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde, indes erweist sich die ausgesprochene Strafe für eine versuchte schwere Körperverletzung nicht als aussergewöhnlich hoch, sodass besonders hohe Anforderungen an deren Begründung zu stellen wären.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen zu haben, indem sie die potenziell lebensgefährlichen Verletzungen, mit denen sie den Tatbestand der schweren Körperverletzung erst begründet habe, im Rahmen der Strafzumessung zusätzlich verschuldenserhöhend gewichtet habe.  
 
5.2.2. Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Der Richter darf aber das Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstandes berücksichtigen (BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3; 118 IV 342 E. 2b).  
Vorliegend ging die Vorinstanz, bezugnehmend auf die Ausführungen des IRM, von einem hypothetischen Taterfolg aus, welcher sich der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung angenähert habe. Daraus erschliesst sich, dass sie die besondere Nähe des Todeseintritts, mithin das Ausmass der aufgrund der vom Beschwerdeführer in Kauf genommenen Verletzungen potenziell herbeigeführten Lebensgefahr, im Rahmen der Strafzumessung verschuldenserhöhend berücksichtigte. Dies ist zulässig und stellt keine Verletzung des Doppelverwertungsverbots dar. 
 
5.3.  
 
5.3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das provozierende Verhalten des Geschädigten im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt. So hätte sie auch den Strafmilderungsgrund der ernsthaften Versuchung gemäss Art. 48 lit. b StGB prüfen müssen.  
 
5.3.2. Gemäss Art. 48 lit. b StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist. Eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. b StGB setzt voraus, dass das Verhalten des Verletzten so provozierend war, dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in der Situation des Täters Mühe gehabt hätte zu widerstehen (BGE 102 IV 273 E. 2c mit Hinweis).  
 
5.3.3. Eine derartige Provokation durch den Geschädigten lässt sich dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt nicht entnehmen. Insoweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verhaltens des Geschädigten auf Sachverhaltselemente beruft, welche die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 4. Juli 2023 nicht festgestellt hat, ist er nicht zu hören (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der vorgängigen Provokation durch den Geschädigten in einem aufgewühlten Zustand befunden hat, hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung berücksichtigt. Dass sie dem Beschwerdeführer dennoch ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit attestierte, ist vor dem Hintergrund des ihr im Rahmen der Strafzumessung zukommenden erheblichen Ermessens nicht zu beanstanden. So führte die Vorinstanz diesbezüglich denn auch nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer nicht bloss situativ auf das unmittelbar vorangegangene Verhalten des Geschädigten reagiert hat, sondern diesem ohne ersichtlich Grund auf den Parkplatz des Imbisses "B.________" gefolgt ist und er selbst im Falle eines allenfalls bedrohlichen Verhaltens des Geschädigten auf dem Parkplatz diesen ohne Weiteres hätte verlassen können. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Verhalten des Geschädigten nicht verschuldensmindernd berücksichtigt hat.  
 
5.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die ihm unterstellte "erhebliche kriminelle Energie" mit rechtlich nicht massgebenden Kriterien begründet zu haben. Auch darin ist er nicht zu hören. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe die erneute Konfrontation mit dem Geschädigten nach dem Vorfall beim D.________ geradezu gesucht, indem er diesem auf den Parkplatz beim Imbiss "B.________" gefolgt sei. Dabei sei er nicht davor zurückgeschreckt, sein Fahrzeug zu beschleunigen und damit den schutzlosen und sich zu Fuss nähernden Geschädigten mit einer Geschwindigkeit von 27 bis 35 km/h anzufahren. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund eine erhebliche kriminelle Energie unterstellte, ist nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als rein appellatorisch.  
 
5.5.  
 
5.5.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, den Strafmilderungsgrund der entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB nicht geprüft zu haben resp. den von ihr selbst für möglich erachteten aufgewühlten Gemütszustand nicht verschuldensmindernd berücksichtigt zu haben.  
Wie bereits unter E. 5.3 festgestellt, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, insoweit er Sachverhaltselemente heranzieht, die sich der vorinstanzlichen Urteilsbegründung nicht entnehmen lassen. 
 
5.5.2. Nach Art. 48 lit. c StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Die Auslegung dieses Strafmilderungsgrundes richtet sich nach der Rechtsprechung zum Tatbestand des Totschlags (Urteile 6B_932/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 1.2.2; 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 6.2.4; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 8.3.3).  
Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Handlung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Zwischen der Provokation und der Reaktion des Täters muss eine gewisse Verhältnismässigkeit bestehen (BGE 147 IV 249 E. 2.2). Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung gelten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob er aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (zum Ganzen: BGE 147 IV 249 E. 2; 119 IV 202 E. 2a; 118 IV 233 E. 2a; 107 IV 103 E. 2b/bb; Urteile 6B_932/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 1.2.2; 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 5.2.2; 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 
 
5.5.3. Die Vorinstanz ging zu Recht nicht von einem Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. c StGB aus, erscheint doch weder die Reaktion des Beschwerdeführers auf die vorgängige Provokation des Geschädigten als verhältnismässig noch kann dessen Gemütsbewegung unter ethischen Gesichtspunkten als entschuldbar gelten. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den möglicherweise aufgewühlten Gemütszustand des Beschwerdeführers bei ihrer Strafzumessung berücksichtigt, indes nachvollziehbar dargelegt hat, wieso sie trotzdem von einem sehr grossen Mass an Entscheidungsfreiheit ausging. Wiederum erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als weitgehend appellatorisch und sind nicht geeignet, eine Ermessensüberschreitung durch die Vorinstanz zu belegen.  
 
5.6. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, ungenügend begründet zu haben, wieso ausgehend von einem mittelschweren Verschulden eine Einsatzstrafe von 5 Jahren resultiere, würde doch eine Einsatzstrafe von 44 Monaten ebenfalls noch einem mittelschweren Verschulden entsprechen. Mit dieser Argumentation ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Mit der Bemessung der Einsatzstrafe für die hypothetisch vollendete Tat auf fünf Jahre bewegte sich die Vorinstanz innerhalb des ihr zustehenden weiten Ermessens und die Begründung ihrer Strafzumessung erweist sich - wie bereits dargelegt - als ausreichend. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass die Begründung der Strafzumessung nicht in mathematischer Genauigkeit zu erfolgen hat. Dass auch eine Einsatzstrafe von 44 Monaten rechnerisch noch einem mittelschweren Verschulden entspricht, und die Vorinstanz nicht darlegt, wieso sie eine Einsatzstrafe am unteren Rand des mittelschweren Verschuldens ausschliesst, lässt deren Strafzumessung noch nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.  
 
5.7.  
 
5.7.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verneinung einer erhöhten Strafempfindlichkeit durch die Vorinstanz. Er bringt vor, er sei alleinerziehender Vater zweier Kinder. Diese müssten während des Strafvollzuges fremdplatziert werden. Nach verbüsster Freiheitsstrafe befände er sich somit mit zwei traumatisierten Kindern, ohne Arbeit und ohne Wohnort in einer existenzbedrohenden Situation. Die Vorinstanz habe zudem ungenügend begründet, weshalb sie von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit ausgehe.  
 
5.7.2. Auch diese Rüge ist unberechtigt. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass der Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Trennung von den Kindern oder dem Ehepartner eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2). Für sich alleine kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (Urteile 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4; je mit Hinweisen). Im in BGE 146 IV 267 E. 3.2.2 zitierten Urteil 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2 erwog das Bundesgericht überdies, dass selbst die Trennung von der alleinerziehenden Mutter und die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Fremdbetreuung eine unvermeidbare Konsequenz des Freiheitsentzuges darstellt. Dies gilt auch für den Verlust der Wohnung und der Arbeitsstelle. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Beschwerdeführer eine erhöhte Strafempfindlichkeit verneinte. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, welche konkreten weiteren Abklärungen die Vorinstanz bezüglich der Auswirkungen des Strafvollzuges auf ihn unterlassen haben soll.  
 
5.8.  
 
5.8.1. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten und damit eine Strafe im Grenzbereich für den bedingten Strafvollzug als erforderlich erachte.  
 
5.8.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Recht war die Grenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) bei der Strafzumessung mit zu berücksichtigen, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich längerer Dauer in Betracht fiel und die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs im Übrigen erfüllt waren (BGE 127 IV 97 E. 3 S. 101; BGE 118 IV 337 E. 2c S. 339 ff.). In BGE 127 IV 97 E. 101 setzte das Bundesgericht den Bereich der "nicht erheblich längeren Dauer" auf bis zu 21 Monate fest. In BGE 134 IV 17 verschärfte das Bundesgericht diese Rechtsprechung im Hinblick auf die Einführung des teilbedingten Strafvollzuges und die Erhöhung der Grenze für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges auf 24 Monate und hielt fest, wenn die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände, zu welchen auch die Wirkung der Strafe und ihres Vollzugs auf das Leben des Täters gehört, zu einer Freiheitsstrafe führe, die im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den bedingten beziehungsweise teilbedingten Vollzug liege, so habe sich der Richter zu fragen, ob eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraums liegt. Bejahe er die Frage, habe er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneine er sie, sei es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. Es bleibe kein Raum, die neue gesetzliche Grenze auf dem Weg der Gesetzesauslegung wieder zu relativieren. Insoweit könne die in BGE 118 IV 337 begründete Praxis nicht ins neue Recht übernommen werden. In jedem Fall habe der Richter seinen Entscheid in diesem Punkt ausdrücklich zu begründen (a.a.O. E. 3).  
 
5.8.3. Vorliegend erachtete die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen. Diese Strafe überschreitet den Grenzwert für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges deutlich. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, es bestünden erhebliche Bedenken an der Legalprognose des Beschwerdeführers. Für die hypothetisch vollendete Tat ging die Vorinstanz von einer verschuldensangemessenen Strafe von fünf Jahren aus. Zufolge des Versuchs reduzierte sie diese hypothetische Einsatzstrafe um 50 %, was sich als grosszügig erweist. Dass die Vorinstanz nicht auf eine Freiheitsstrafe erkannte, deren Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt aufgeschoben werden könnte, verletzt daher kein Bundesrecht.  
 
5.9.  
 
5.9.1. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 43 StGB vor, weil diese den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate ansetzte. Er begründet dies damit, die Tat nie bestritten zu haben. Selbst wenn man wie die Vorinstanz von fehlender Einsicht und Reue ausgehen würde, wäre dies neutral zu bewerten. Dass er eine Notwehrsituation geltend gemacht habe, dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bewege sich die Vorinstanz im Bereich eines leichten Verschuldens. Ausgehend von einem leichten Verschulden und einer guten Prognose wäre der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe auf weniger als ein Jahr festzusetzen.  
 
5.9.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).  
Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.7; 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Eine Strafe wird hingegen unbedingt ausgesprochen (d.h. ist in voller Länge zu vollziehen), wenn eine ungünstige Legalprognose vorliegt, d.h. wenn keinerlei Aussicht besteht, dass der Täter sich durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt (BGE 150 IV 277 E. 2.3.7; 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). 
Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Fehlende Einsicht in das begangene Unrecht kann eine ungünstige Prognose rechtfertigen (Urteile 6B_1092/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.1; 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 4.1; 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 5.9.1, nicht publ. in: BGE 148 I 295; vgl. BGE 82 IV 81; je mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1). 
Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des aufgeschobenen und des vollziehbaren Teils der Strafe im weiten Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6, 97 E. 6.3.4.3). 
 
5.9.3. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe auch im Berufungsverfahren jede Schuld von sich gewiesen und auch keinerlei Einsicht und Reue gezeigt. Es bestünden demnach erhebliche Bedenken an seiner Legalprognose. Da er keine Vorstrafen aufweise, sei ihm jedoch keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, was die Gewährung des teilbedingten Vollzuges zulasse. Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Bedenken an der Legalbewährung und seinem nicht mehr leichten Verschulden sei der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf ein Jahr festzusetzen. Damit ist die Vorinstanz weder in Willkür verfallen - was der Beschwerdeführer ohnehin nicht in genügender Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG) rügt - noch hat sie das ihr zustehende Ermessen verletzt. Dass der Beschwerdeführer den äusseren Tatablauf in den Grundzügen nicht bestritt, lässt für sich alleine noch nicht auf Einsicht und Reue schliessen. Die Vorinstanz fasste in ihrem Urteil vom 4. Juli 2023 die Aussagen des Beschwerdeführers zusammen - die dieser im Wesentlichen auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte - wonach dieser geltend gemacht hat, er habe sich selbst und seine Familie retten wollen. Der Geschädigte habe praktisch vor der Stossstange stehend mit einer Faust auf die Motorhaube geschlagen. Dieser sei ihm auf die Motorhaube gesprungen und habe wohl versucht, sein Fahrzeug aufzuhalten. Es sei nur im Rahmen einer Anfahrgeschwindigkeit zum Kontakt mit dem Geschädigten gekommen. Eine Kollision habe sich aus seiner Sicht nicht ereignet. Diese Ausführungen widersprächen - so die Vorinstanz - dem verkehrstechnischen Gutachten in offensichtlicher und elementarster Weise (E. 2.6.4). Vor diesem Hintergrund ist auch der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe jede Schuld von sich gewiesen, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte angesichts dieser Äusserungen des Beschwerdeführers erhebliche Bedenken an dessen Legalprognose hegen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Hinblick auf die Festsetzung des vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe von einem nicht mehr leichten Verschulden ausging. Mit der Festsetzung des vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe auf ein Jahr bewegte sie sich innerhalb des ihr auch diesbezüglich zustehenden weiten Ermessens.  
 
6.  
Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung erhobenen Rügen als unberechtigt. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist ausreichend begründet und erweist sich auch im Ergebnis als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2026 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni