Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_891/2025
Urteil vom 12. Januar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Herren Loïc Parein und Jean-Marie Röthlisberger Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
Postfach 1638, 1701 Freiburg,
2. B.B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Raufhandel; einfache Körperverletzung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 3. September 2025 (501 2024 2 + 3 + 4).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wirft A.________ zusammengefasst vor, am 7. Juli 2019, ca. 02.45 Uhr bei einer Geburtstagsfeier von C.________ in U.________ deren Freund B.B.________ einen Faustschlag ins Gesicht erteilt sowie im Verlaufe der Auseinandersetzung weitere Schläge gegen diesen ausgeteilt zu haben.
B.
Mit Abwesenheitsurteil vom 21. September 2023 sprach das Strafgericht des Sensebezirks A.________ vom Vorwurf des Angriffs frei. Es verurteilte ihn wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Auf eine Landesverweisung wurde verzichtet. Die Zivilklage von B.B.________ verwies das Strafgericht auf den Zivilweg und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten zu einem Viertel.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung, A.________ erhob Anschlussberufung.
C.
Der Strafappellationshof des Kantons Freiburg sprach A.________ mit Urteil vom 3. September 2025 des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Eine Landesverweisung wurde nicht ausgesprochen. Die Zivilklage von B.B.________ verwies es auf den Zivilweg. Die Kosten wurden A.________ zu einem Viertel auferlegt.
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Strafappellationshofs sei dahingehend abzuändern, dass er freigesprochen werde. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an den Strafappellationshof zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Zudem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt insgesamt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Es sei unhaltbar wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass er am 7. Juli 2019 anlässlich des strittigen Ereignisses anwesend gewesen sei, obwohl er das stets bestritten habe. Die Vorinstanz habe in ihrer Begründung insbesondere ihn entlastende Aussagen nicht beachtet. Das vorinstanzliche Urteil enthalte keine fundierte Begründung und verletze somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
1.2.
1.2.1. Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Das Recht auf Begründung gilt nicht absolut (Urteile 6B_1117/2023 vom 15. September 2025 E. 6.3.3; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 2.1; 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 3.2). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vo999rinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_94/2025 vom 10. November 2025 E. 1.3.3; 6B_246/2024 vom
27. Februar 2025 E. 2.4.2; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteile 6B_94/2025 vom 10. November 2025 E. 1.3.3; 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).
1.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 148
IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom
13. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023
E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer bestreite seit Beginn, am 7. Juli 2019 zur Tatzeit in U.________ anwesend gewesen zu sein. Die Erstinstanz sei nach einer genauen Analyse der Aussagen der Beteiligten zum Schluss gekommen, dass er sehr wohl anwesend gewesen sei. In der Folge fasst die Vorinstanz die erstinstanzlichen Ausführungen kurz zusammen und erwägt, die Würdigung der Aussagen der Beteiligten sowie die Feststellungen der Erstinstanz seien überzeugend und nicht zu beanstanden. Weiter hält die Vorinstanz unter Verweis auf Art. 82 Abs. 4 StPO fest, sie mache sich die Erwägungen der Erstinstanz zu eigen und es könne darauf verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 9 E. 4.1.1 f.).
Die Erstinstanz führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme am 11. März 2020 bestritten, überhaupt in U.________ gewesen zu sein. Er sei am 6. Juli 2019 ab 19.00 Uhr mit D.________ in der Stadt V.________ im Ausgang gewesen. Sie seien mit seinem Fahrzeug, einem BMW mit Aargauer Kennzeichen, unterwegs gewesen. Anlässlich der Einvernahme vom 11. März 2021 - so die Erstinstanz weiter - habe der Beschwerdeführer seine Aussagen dahingehend abgeändert, dass D.________ am Fest in U.________ gewesen sei und sie sich später in V.________ getroffen hätten. Er selber sei nicht in U.________ gewesen. D.________ habe in seiner ersten Einvernahme am 2. Dezember 2019 gegenüber der Kantonspolizei ausgesagt, er sei in U.________ gewesen. Er habe dann den Beschwerdeführer getroffen. Dieser sei nicht am Fest gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihn später nach der Schlägerei in U.________ abgeholt. Er habe auch E.________ abgeholt und sie seien zu dritt nach V.________ gefahren. Anlässlich der Einvernahme am 11. März 2020 bei der Staatsanwaltschaft habe D.________ bestätigt, dass er an der Party in U.________ gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht am Fest gewesen. E.________ habe am 25. November 2019 gegenüber der Kantonspolizei ausgesagt, er sei in U.________ gewesen und habe sich dann später in V.________ mit Kollegen getroffen. Anlässlich der Einvernahme vom 11. März 2021 habe E.________ ausgesagt, er habe den Beschwerdeführer am Fest nicht gesehen. Er sei in V.________ auf den Beschwerdeführer getroffen, nachdem er von D.________ in W.________ mit dessen Auto abgeholt worden sei. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er nicht in U.________ gewesen sei. F.________ - so die Erstinstanz weiter - habe den Beschwerdeführer nicht als Teilnehmer der Party identifizieren können. Er habe indessen auch D.________ nicht identifizieren können, weIcher gemäss eigenen Aussagen am Fest gewesen sei. Dagegen hätten C.________, G.________ und B.B.________ den Beschwerdeführer als Teilnehmer der Party identifiziert bzw. benannt. B.B.________ habe präzisiert, dass er französisch gesprochen habe und aus Frankreich sei. Sie seien dann mit einem BMW weggefahren. Auch C.________ und G.________ hätten ausgesagt, dass er französisch gesprochen habe. Auch der Bruder von B.B.________, H.B.________, habe den Beschwerdeführer trotz der äusserlichen Veränderung erkannt (erstinstanzliches Urteil S. 7).
Weiter führt die Erstinstanz aus, gemäss dem Polizeirapport hätten B.B.________, C.________, G.________, I.________ und J.________ den intervenierenden Polizisten mitteilen können, dass der Beschwerdeführer mit einem schwarzen BMW mit aargauischem Kennzeichen geflohen sei. In der Folge sei ein solcher BMW mit den Insassen E.________, D.________, K.________ sowie dem Beschwerdeführer in V.________ angehalten worden. Insgesamt bestehe bezüglich der Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Party am 7. Juli 2023 kein Anlass, an der Richtigkeit der Aussagen von C.________, G.________, B.B.________ und H.B.________ zu zweifeln. Sie hätten ihn sonst auch nicht auf Fotos erkennen können, da er ihnen bis zu dieser Party unbekannt gewesen sei und sie danach keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt hätten. Diese Schlussfolgerung werde durch die Tatsache gestützt, dass gemäss Polizeirapport der Beschwerdeführer mit anderen Personen mit einem schwarzen BMW mit aargauischem Kennzeichnen zum Fest gefahren und auf ihn ein schwarzer BMW mit aargauischem Kennzeichnen zugelassen sei. Er sei später in der Nacht in seinem schwarzen BMW mit aargauischem Kennzeichen in V.________ angehalten worden. Ausserdem hätten sich der Beschwerdeführer, E.________ und D.________ bezüglich der Anwesenheit von D.________ an der Party bei ihren jeweiligen Erstaussagen in Widersprüche verwickelt. So habe der Beschwerdeführer behauptet, gar nie in U.________ und ab 19.00 Uhr den ganzen Abend mit D.________ in V.________ unterwegs gewesen zu sein. D.________ habe hingegen ausgesagt, dass er an der Party in U.________ gewesen sei. Er sei dort vom Beschwerdeführer abgeholt worden. Auch E.________ habe sich diesbezüglich in Widersprüche verstrickt, weil er im Gegensatz zu D.________ ausgesagt habe, er sei erst in V.________ auf den Beschwerdeführer getroffen. Dagegen habe D.________ diesbezüglich wiederum behauptet, der Beschwerdeführer habe ihn selbst in U.________ und später E.________ abgeholt. Dass alle im Fahrzeug des Beschwerdeführers von U.________ nach V.________ gelangt seien, allenfalls mit einem Zwischenstopp in W.________, um E.________ mitzunehmen, passe zum Umstand, dass sie später alle im Fahrzeug des Beschwerdeführers angehalten worden seien. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer an der Party in U.________ gewesen sei (erstinstanzliches Urteil S. 8).
Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen der Erstinstanz setzt sich die Vorinstanz sodann ausdrücklich mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander. Was dieser vorbringe, so die Vorinstanz, vermöge nicht zu überzeugen. Aus den Akten ergebe sich, dass mehrere unabhängige Zeugen und auch B.B.________ den Beschwerdeführer an dieser Party in U.________ gesehen und zweifelsfrei erkannt hätten. Alle hätten angegeben, dass der Beschwerdeführer B.B.________ den ersten Faustschlag verpasst habe. Ihre Aussagen würden sich als glaubhaft und kohärent erweisen, da sie in den wesentlichen Punkten übereinstimmen und zudem durch die detailreichen Angaben zum Fahrzeug und den Kontrollschildern des Beschwerdeführers, in dem er kurze Zeit später mit anderen Mitbeschuldigten angehalten und kontrolliert worden sei, bestätigt würden. Demgegenüber würden die Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht am Tatort aufgehalten habe, nicht zu überzeugen vermögen. Seine Aussagen seien nicht nachvollziehbar und würden sich angesichts der klaren Zeugenaussagen als unglaubhaft erweisen. Die Vorinstanz hält entsprechend fest, sie teile die Beweiswürdigung der Erstinstanz und gelangt folglich in Übereinstimmung mit Letzterer zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit sehr wohl am Tatort anwesend gewesen sei und an der Auseinandersetzung teilgenommen habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 f. E. 4.1.3).
Sodann äussert sich die Vorinstanz zur Rolle von B.B.________ und gelangt zum Schluss, dieser habe sich nicht nur rein defensiv verhalten (angefochtenes Urteil S. 10 E. 4.2). Hingegen ergebe sich rechtsgenüglich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer die Schlägerei mit seinem Faustschlag aus dem Nichts gegen B.B.________ angezettelt habe. Er habe im weiteren Verlauf weiter auf diesen eingeschlagen und diesen mit den Füssen getreten (angefochtenes Urteil S. 10 E. 4.3). Schliesslich geht die Vorinstanz im Sinne einer punktuellen Korrektur gegenüber dem von der Erstinstanz festgestellten Sachverhalt davon aus, alle drei Beschuldigten seien an der Schlägerei beteiligt gewesen und hätten Schläge sowie Fusstritte ausgeteilt, wobei E.________ und D.________ eine eher untergeordnete Rolle gespielt hätten (angefochtenes Urteil S. 11 E. 4.4 f.).
1.4. Die dagegen erhobenen Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht.
1.4.1. Der Beschwerdeführer trägt zunächst vor, es gebe keine materiellen Beweise für seine Anwesenheit. Die Untersuchung einer Mütze auf Spuren habe nichts ergeben, auch gebe es keine Fotos oder Videos, die seine Anwesenheit an der Geburtstagsfeier belegen würden. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass auch eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen können, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. E. 1.2.3 hiervor). Die Tatsache, dass keine Spuren, Fotos oder Videos vorliegen, welche die Anwesenheit des Beschwerdeführers belegen, schliesst diese entsprechend nicht aus. Mit diesem Argument ist er somit nicht zu hören.
Dasselbe gilt für sein Vorbringen, wonach die etwa 30 Kilometer vom Ort des Ereignisses entfernt stattgefundene Autokontrolle seine Anwesenheit an der Party nicht belege. Er habe nie bestritten, mit seinem BMW mit aargauischem Kennzeichen an jenem Abend in der Region unterwegs gewesen zu sein. Die kantonalen Instanzen führen nachvollziehbar aus, weshalb sie diesen Umstand als Indiz für seine Anwesenheit an der Party in U.________ würdigen (vgl. E. 1.3 hiervor).
1.4.2. Weiter moniert der Beschwerdeführer, mehrere Verfahrensbeteiligte hätten seine Abwesenheit bestätigt. So habe D.________ bei seiner Einvernahme vom 2. Dezember 2019 und am 11. März 2021 ausgesagt, er (der Beschwerdeführer) sei bei der Party nicht anwesend gewesen. Ebenfalls habe E.________ am 11. März 2021 ausgesagt, ihn (den Beschwerdeführer) auf der Party nicht gesehen zu haben. Es sei unhaltbar, dass diese Aussagen von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien.
Die Erstinstanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig verweist, greift die den Beschwerdeführer entlastenden Aussagen von D.________ und E.________ ausdrücklich auf und bezieht diese in ihre Beweiswürdigung mit ein. Sie kommt jedoch nachvollziehbar zum Schluss, dass bezüglich der Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Party am 7. Juli 2019 kein Anlass bestehe, an der Richtigkeit der ihn belastenden Aussagen von C.________, G.________, B.B.________ und H.B.________ zu zweifeln (vgl. E. 1.3 hiervor). Hingegen erachtet sie die diesbezüglichen Aussagen von D.________ und E.________ sowie des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unglaubhaft. Mit dem Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen bezüglich der Frage der Anwesenheit des Beschwerdeführers an der strittigen Auseinandersetzung verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht. Zwar sind ihre eigenen Ausführungen knapp. Da sie sich jedoch der Beurteilung der Erstinstanz vollständig anschliesst und diese in ihrer Gesamtheit zum Bestandteil ihres eigenen Urteils macht, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Dass die Vorinstanz die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von C.________, G.________, B.B.________ und H.B.________ anders würdigt als er, vermag zudem keine Willkür zu begründen.
Dasselbe gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach auch weitere Aussagen, wie jene von I.________, L.________ oder F.________ seine Version gestützt hätten, dass er nicht am Fest anwesend gewesen sei. Diese Aussagen seien von der Vorinstanz nicht abgehandelt worden. Entgegen seiner Behauptung würdigt die Vorinstanz insbesondere die Aussage von F.________ (vgl. E. 1.3 hiervor). Ebenfalls nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass I.________ einen "Franzosen" erwähnt habe mit einem Auto mit französischem Kennzeichen, dieser jedoch nie ermittelt habe werden können; oder dass L.________ einen "schwarzen Mann, der Fussball spielt" erwähnt habe. Weshalb dies gegen die Anwesenheit des Beschwerdeführers sprechen sollte, führt er nicht näher aus und ist auch nicht ersichtlich.
1.4.3. Was der Beschwerdeführer darüber hinaus gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend die weiteren einvernommenen Personen vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Das gilt namentlich etwa, soweit er darlegt, wie die Aussagen von G.________ und H.B.________ sowie der angeblich voreingenommenen B.B.________ und C.________ seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. In diesem Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer überdies auf Umstände, die von der Vorinstanz nicht festgestellt werden, ohne rechtsgenügend (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) darzulegen, dass dies in willkürlicher Weise unterblieben wäre. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz geradezu unhaltbar wäre. Unter Willkürgesichtspunkten ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Damit ist auch der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht verletzt.
1.4.4. Insgesamt ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer bei der vorliegend relevanten Auseinandersetzung in U.________ anwesend gewesen sei, nicht zu beanstanden. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arnold