Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_90/2025  
 
 
Urteil vom 10. September 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Genugtuung, Schadenersatz, Verweis auf den Zivilweg, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 5. November 2024 (SST.2024.17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Baden sprach B.________ am 29. August 2023 vom Vorwurf der mehrfachen Drohung frei. Es erklärte ihn der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, des Raufhandels, der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig und verurteilte ihn unter Widerruf des mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 11. April 2019 für die Freiheitsstrafe von 14 Monaten bedingt gewährten Vollzugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 400.--. Es ordnete eine ambulante Massnahme an, verwies B.________ unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für zehn Jahre des Landes, entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 3'214.15 sowie einer Genugtuung von Fr. 6'000.-- je nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2022 an den Privatkläger A.________ und zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 2'224.05 sowie einer Genugtuung von Fr. 500.-- nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2022 an den Privatkläger C.________. 
B.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung, die Staatsanwaltschaft Baden und die beiden Privatkläger erklärten Anschlussberufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 5. November 2024 zunächst fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist. Es sprach B.________ vom Vorwurf der Drohung frei (Dispositiv-Ziff. 2) und erklärte ihn (zusätzlich zu den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüchen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall) der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels schuldig (Dispositiv-Ziff. 3). Es widerrief den mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 11. April 2019 für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährten bedingten Strafvollzug (Dispositiv-Ziff. 4.2) und verurteilte B.________ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 1'000.-- (Dispositiv-Ziff. 4.1). Ferner ordnete es eine ambulante therapeutische Massnahme an (Dispositiv-Ziff. 5) und verwies B.________ unter Ausschreibung im SIS für 15 Jahre des Landes (Dispositiv-Ziff. 6). Es verpflichtete B.________, dem Privatkläger A.________ eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 3'000.-- und dem Privatkläger C.________ eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Übrigen verwies es die Zivilklagen auf den Zivilweg, hinsichtlich des Privatklägers A.________ soweit darauf eingetreten werden kann (Dispositiv-Ziff. 8.1 [Privatkläger A.________) und 8.2 [Privatkläger C.________]). Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 9 f.). 
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung erachtet das Obergericht zusammengefasst folgenden Sachverhalt als erwiesen: 
Am 17. Mai 2022 kam es zwischen B.________ und A.________ sowie C.________ zunächst mehrfach zu verbalen Auseinandersetzungen am Bahnhof U.________. Nachdem sich B.________ zwischenzeitlich zurück in einen Kebab-Stand begeben hatte, behändigte er dort ein Rüstmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm und kehrte mit diesem in der Hand zu A.________ sowie C.________ zurück. Er stach auf beide ein, wobei A.________ unter anderem linksseitig eine ca. 7 cm tiefe Stichwunde in der Brust und C.________ eine ca. 10 cm lange Schnittverletzung am linken Oberarm davon trugen. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 8.2 des obergerichtlichen Urteils sei B.________ zu verpflichten, ihm (A.________) eine Genugtuung im Betrag von Fr. 11'000.-- und Schadenersatz von Fr. 2'532.75, beides zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 17. Mai 2022 zu bezahlen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. A.________ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D.  
Das Obergericht stellt und begründet in seiner Stellungnahme den Antrag, die Beschwerde von A.________ sei abzuweisen. B.________ lässt sich nicht vernehmen. 
 
E.  
B.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen, die das Bundesgericht im getrennten Verfahren 6B_141/2025 am 10. September 2025 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind (Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG). Gegen ein letztinstanzliches kantonales Strafurteil, in welchem adhäsionsweise eine Zivilforderung mitbeurteilt wurde, ist die Beschwerde in Strafsachen zur Anfechtung des Entscheids im Zivilpunkt gegeben, wenn vor der letzten kantonalen Instanz sowohl der Straf- als auch der Zivilpunkt strittig waren (BGE 133 III 701 E. 2.1; Urteile 6B_825/2024 vom 17. Januar 2025 E. 1.1; 6B_338/2024 vom 11. September 2024 E. 1.1; 6B_229/2008 vom 29. August 2008 E. 1).  
Schadenersatzansprüche der geschädigten Person, die das kantonale obere Gericht auf den Zivilweg verweist, werden nach der Rechtsprechung nicht zusammen mit der Strafsache behandelt. Sie können daher im Rahmen einer Beschwerde in Strafsachen vom Bundesgericht nicht beurteilt werden. Unabhängig davon kann indes die Verweisung der anhängig gemachten Zivilklage auf den Zivilweg an sich angefochten werden, indem etwa eine Verletzung von Art. 126 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird (Urteile 7B_135/2022 vom 9. Januar 2024 E. 2.1.1; 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.2, nicht publ. in: 146 IV 211; je mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer hat im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner als Privatkläger betreffend den Vorwurf der versuchten Tötung ein Begehren um Genugtuung von Fr. 25'000.-- (erstinstanzliches Verfahren) bzw. Fr. 11'000.-- (vorinstanzliches Verfahren) und Schadenersatz von Fr. 3'214.15 (beides zuzüglich Zins von 5 % seit 17. Mai 2022) gestellt. Die Vorinstanz heisst sein Genugtuungsbegehren nur teilweise, im Umfang von Fr. 3'000.-- (nebst Zins), gut und verweist seine Zivilklage im Übrigen [betreffend die Schadenersatzforderungen] auf den Zivilweg, soweit sie darauf eintritt. Das vorinstanzliche Urteil wirkt sich demgemäss auf die Zivilforderung des Beschwerdeführers aus, weshalb er gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur vorliegenden Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist (vgl. betreffend die Legitimation der Privatklägerschaft statt vieler: Urteile 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 2.1; 6B_326/2024 vom 22. Mai 2024 E. 2; je mit Hinweisen).  
Da jedoch die Vorinstanz die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers nicht materiell beurteilt, sondern darauf teilweise nicht eintritt und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweist, kann in diesem Punkt von vornherein einzig das teilweise Nichteintreten und die Verweisung auf den Zivilweg Gegenstand der Beschwerde bilden. Soweit der Beschwerdeführer den Antrag auf Zusprechung von Schadenersatz stellt und die Schadenersatzforderung materiell begründet, ist darauf nicht einzutreten. Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Urteil der Vorinstanz insoweit akzeptiert, als diese in Bezug auf die von der Opferhilfe übernommenen Transportkosten von Fr. 681.40 nicht auf die Zivilklage eintritt (vgl. Beschwerde S. 2, 15; Urteil S. 31). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz lege ohne materiellen Antrag des Beschwerdegegners im erst- und vorinstanzlichen Verfahren von Amtes wegen die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung von Fr. 6'000.-- auf neu Fr. 3'000.-- fest, anstatt sie entsprechend seinem unbestritten gebliebenen Antrag und der inhaltlich kaum sowie nicht substanziiert bestrittenen Begründung auf Fr. 11'000.-- anzuheben. Ferner verweise sie den erstinstanzlich in vollem Umfang zugesprochenen Schadenersatz, der vom Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben sei, neu auf den Zivilweg. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verstosse gegen die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime, indem sie von ihm trotz fehlender Bestreitung des Beschwerdegegners eine übermässige und damit rechtswidrige Substanziierung seiner Behauptungen verlange, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner in unzulässiger Weise von dessen Bestreitungslast entbinde sowie Art. 153 Abs. 2 ZPO extensiv und rechtswidrig auslege sowie anwende. In Zusammenhang mit seinem Genugtuungsbegehren macht er ferner geltend, die Vorinstanz verletze Art. 47 OR und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie weder die Zwei-Phasen-Methode anwende noch einen Präjudizienvergleich vornehme und die Genugtuungshöhe nicht schlüssig begründe. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe sowohl im erst- als auch im vorinstanzlichen Verfahren seine Forderungen beziffert und begründet. Der Beschwerdegegner habe demgegenüber keinen materiellen Antrag zur Zivilforderung gestellt und sich nicht zu den geltend gemachten Schadenersatzbeträgen geäussert. Jener habe lediglich ausgeführt, die Zivilforderung sei zufolge des von ihm beantragten Freispruchs auf den Zivilweg zu verweisen. Dies entspreche einem Antrag auf Nichteintreten mangels sachlicher Zuständigkeit des Strafgerichts, sei aber keine Bestreitung in der Sache. Im Ergebnis gälten die Bezifferung und Tatsachenbehauptungen damit grundsätzlich als (formell) wahr. Dabei hätte der Beschwerdegegner vor Vorinstanz gar die Möglichkeit gehabt, die vor erster Instanz noch unterlassene materielle Bestreitung im Berufungsverfahren wirksam nachzuholen. Darauf habe jener aber offenbar verzichtet. Damit seien seine (Beschwerdeführer) Tatsachenbehauptungen (inkl. Bezifferungen) im gesamten bisherigen Verfahren im Wesentlichen unbestritten geblieben. Folglich hätten sie grundsätzlich als wahr zu gelten, es sei denn, es würden die Voraussetzungen von Art. 153 Abs. 2 ZPO vorliegen oder die anspruchsbegründenden Tatsachen wären nicht schlüssig in den Grundzügen dargelegt worden, wobei mangels Bestreitung aber keine erhöhte Substanziierung verlangt werden dürfe.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Bestimmung verlangt, dass sich die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche aus einer oder mehreren Straftaten ableiten lassen, die Gegenstand der Ermittlungen im Vorverfahren und anschliessend der Anklage (Art. 325 StPO) waren. Die Rechtsgrundlage für derartige Zivilansprüche liegt meist in den Haftungsregeln von Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2 mit Hinweis). Der Adhäsionsprozess ist kein selbstständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Das Adhäsionsverfahren richtet sich nach der StPO und nicht nach der ZPO. Generell fliesst aus dem Charakter des Adhäsionsverfahrens, dass im Zentrum des Strafverfahrens die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs steht und dass die dazu erforderlichen Verfahrensschritte ebenfalls dazu dienen müssen, die Grundlagen für den Entscheid im Zivilpunkt zu liefern. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze anwendbar (Urteil 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.1; Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 703 f.; Annette Dolge, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 ff. zu Art. 122 StPO; Moreillon/Parein-Reymond, Petit Commentaire, Code de procédure pénale, 3. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 122 StPO). Der Adhäsionsprozess unterliegt der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime; Art. 8 ZGB ist anwendbar (Urteile 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1; 6B_98/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.1.3; 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss die klagende Partei allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 211 E. 3.1; Urteile 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1; 6B_1084/2022 vom 5. April 2023 E. 6.2.1; je mit Hinweis).  
 
2.2.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage namentlich auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Im Falle eines Schuldspruchs ist der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage diesen Ausführungen zufolge zwingend, soweit die Zivilforderung hinreichend begründet und beziffert ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.2).  
 
2.3. Der Beschwerdegegner hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben und unter anderem einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Tötung und den Verweis der Zivilklagen auf den Zivilweg beantragt. Mit seinem Antrag auf Freispruch hat der Beschwerdegegner in zivilrechtlicher Hinsicht die Anspruchsgrundlage für den Schadenersatz (Art. 41 OR) und die Genugtuung (Art. 47 OR) - mithin das Vorliegen einer unerlaubten Handlung, des Verschuldens, des Kausalzusammenhangs und des Schadens bzw. der immateriellen Unbill - in Frage gestellt, womit er entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht die Zivilansprüche auch in der Sache (zumindest sinngemäss) bestritten hat. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sowohl die Genugtuungs- als auch die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers prüft.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Hinsichtlich der Schadenersatzforderung erwägt die Vorinstanz, mit Ausnahme der im Rahmen der Opferhilfe vom Kanton übernommenen Transportkosten von Fr. 681.40 betreffe der erstinstanzlich zugesprochene Schadenersatz von den Sozialen Diensten der Stadt U.________ übernommene Kosten für ärztliche und stationäre Behandlungen, psychiatrische Behandlung, (Wieder) Einführung in die Arbeitswelt sowie Transportkosten, welche der Beschwerdeführer zur Behandlung physischer sowie zur Verarbeitung psychischer Schäden im Zusammenhang mit der Straftat in Anspruch genommen habe. Der Umstand, dass die aufgeführten Kosten (einstweilen) von der Sozialhilfe oder selber getragen worden seien, genüge für sich alleine jedoch nicht für den Nachweis, dass es sich dabei um notwendige Kosten, die adäquat kausal aus dem Schadensereignis entstanden sind, handle, zumal diese offenbar nicht von der Unfallversicherung oder der Krankenkasse übernommen worden seien, was jedoch zu erwarten wäre, wenn es sich um entsprechende Kosten gehandelt hätte. In welchem Umfang die von den Sozialen Diensten (einstweilen) übernommenen oder selber getragenen Kosten nicht von der Unfallversicherung zu tragende Kosten beträfen, sei nicht substanziiert ausgeführt worden, zumal mit Blick auf die Schadenminderungspflicht auch nicht einfach alle Kosten, die in irgendeinem Zusammenhang zum erlittenen Schaden stünden, ersatzfähig seien. Mithin sei der Beschwerdeführer seiner Substanziierungsobliegenheit hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Schadensposten nur ungenügend nachgekommen. Seine Schadenersatzforderung sei deshalb auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; Urteil S. 31 f.).  
In ihrer Vernehmlassung argumentiert die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei im Grundsatz zuzustimmen, dass auch im strafrechtlichen Adhäsionsprozess die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime gälten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass sie das Recht von Amtes wegen anwende. Sie sei weder an die in der Berufung und Anschlussberufung geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie könne die Berufung aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder die Anschlussberufung mit einer vom erstinstanzlichen Entscheid abweichenden Begründung abweisen. Sei die Zivilforderung mit Berufung angefochten worden, könne die Dispositions- und Verhandlungsmaxime entgegen dem Beschwerdeführer deshalb nicht dazu führen, dass es ihr - der Vorinstanz - verwehrt wäre zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer überhaupt (noch) eine Forderung zustehe und diese ausreichend substanziiert worden sei. Mithin treffe den Beschwerdeführer diesbezüglich eine Substanziierungsobliegenheit. Entsprechend sehe Art. 123 Ziff. 1 StPO denn auch - unabhängig von der Geltung der Dispositions- und Verhandlungsmaxime - vor, dass die geltend gemachten Zivilforderungen nicht nur zu beziffern, sondern auch zu begründen seien. Gehe es um Schadensposten, für die regelmässig die Opferhilfe, die Sozialen Dienste oder Versicherungen aufkämen, was gerichtsnotorisch sei, gehöre es zur genügenden Begründung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StPO, auch substanziierte Ausführungen dazu zu machen. Die Prüfung darüber, ob eine Forderung in Tat und Wahrheit nicht dem Gemeinwesen oder einer Versicherung zustehe, könne in einem Strafprozess richtigerweise nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Beschuldigte diese substanziiert bestreite oder nicht. Da der Beschwerdeführer seiner Substanziierungsobliegenheit hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Schadensposten aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen nicht genügend nachgekommen sei, sei die Schadenersatzklage - soweit darauf eingetreten werden konnte - auf den Zivilweg verwiesen worden (Vernehmlassung Vorinstanz S. 1 f.). 
 
2.4.2. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid den Anforderung von Art. 112 Abs. 1 BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
 
2.4.3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV) zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 145 I 167 E. 4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 140 I 99 E. 3.4). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.1; 139 II 489 E. 3.3; 132 II 485 E. 3.2). In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn das Gericht beabsichtigt, seinen Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 145 IV 99 E. 3.1; 145 I 167 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4.4. Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 [StPO] zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Nach der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Abs. 2 haben Bezifferung und Begründung innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 [StPO] angesetzten Frist zu erfolgen (bis zum 31. Dezember 2023 hatten Bezifferung und Begründung spätestens im Parteivortrag zu erfolgen). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, wird die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.  
 
2.4.5. Vorliegend ist folglich zu prüfen, ob die Vorinstanz annehmen darf, der Beschwerdeführer habe seine Schadenersatzforderung nicht hinreichend begründet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz - wie sie vernehmlassungsweise zutreffend vorbringt - das Recht von Amtes wegen anwendet und als Berufungsgericht ein neues Urteil fällt. Es ist also grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sie gestützt auf Art. 123 und Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO prüft, ob der Beschwerdeführer seine Schadenersatzforderung hinreichend begründet hat. Relativierend ist jedoch vorliegend zu berücksichtigen, dass eine allfällige ungenügende Substanziierung - soweit ersichtlich - weder von den Parteien noch von der ersten Instanz thematisiert wurde. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seines Plädoyers im erstinstanzlichen Verfahren mehrere Teilbeträge geltend gemacht und diesbezüglich verschiedene Beilagen eingereicht. Ferner hat er zusammengefasst ausgeführt, ihm seien aufgrund des Vorfalls diverse Kosten direkt entstanden. Aufgrund seiner Bedürftigkeit seien die Kosten - soweit nicht bereits ohnehin durch die Krankenkasse geleistet - vorerst durch die Sozialen Dienste der Stadt U.________ in Form von materieller Hilfe übernommen worden. Da diese zurückerstattet werden müsse, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann, würden diese Kosten von ihm zu einem späteren Zeitpunkt von den Sozialen Diensten U.________ zurückgefordert. Er mache daher auch diesen Schaden entsprechend geltend. Hinsichtlich der einzelnen Posten führte er aus, für die ärztliche Behandlung und die stationäre Behandlung im Kantonsspital Baden bzw. im Institut für Arbeitsmedizin Baden im Zeitraum vom 17. Mai 2022 bis 24. Mai 2022 seien Kosten in Höhe von Fr. 379.55 und Fr. 725.45 angefallen. Der Vorfall vom 17. Mai 2022 habe schwere psychische Schäden bei ihm hinterlassen, weshalb er sich in psychiatrische Behandlung in der PDAG [Psychiatrische Dienste Aargau AG] Windisch habe begeben müssen. Diese ärztliche Behandlung habe ihn Fr. 379.55 gekostet. Schliesslich sei er nach dem Vorfall längere Zeit arbeitsunfähig und nicht in der Lage gewesen, einer Arbeit nachzugehen, weshalb versucht worden sei, ihn via die Stiftung D.________ wieder in die Arbeitswelt einzuführen. Dafür seien Programmkosten in Höhe von Fr. 660.-- angefallen. Schliesslich habe er per 4. April 2023 in die Klinik E.________ eintreten können. Die Wochenenden habe er jeweils bei sich zu Hause verbracht. Die Wegkosten inkl. Halbtaxabo beliefen sich auf insgesamt Fr. 388.20, die von den Sozialen Diensten der Stadt U.________ vorfinanziert bzw. von ihm selbst getragen worden seien (Akten erste Instanz, pag 136 f.).  
Der Beschwerdegegner hat sich nicht zum angeblich durch seine unerlaubte Handlung entstandenen Schaden bzw. dessen Höhe geäussert, sondern insbesondere die unerlaubte Handlung an sich bestritten. Die erste Instanz hat den vom Beschwerdeführer geforderten Schadenersatz aufgrund seiner Vorbringen und Belege vollumfänglich zugesprochen. Auch im vorinstanzlichen Verfahren hat sich der Beschwerdegegner zum Schaden an sich nicht geäussert. Bei dieser Ausgangslage musste der Beschwerdeführer selbst in Berück sichtigung, dass die Vorinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet, nicht damit rechnen, dass diese die genügende Begründung seiner Schadenersatzansprüche in Frage stellt. Folglich hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer bezüglich der Frage der genügenden Substanziierung anhören müssen, bevor sie die Zivilklage hinsichtlich der Schadenersatzansprüche gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verweist. Damit hätte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren Anlass und Gelegenheit gehabt, seine nun erstmals vor Bundesgericht erhobenen Einwände vorzubringen. Die Vorinstanz ihrerseits hätte sich bereits in ihrem Urteil und nicht erst vernehmlassungsweise zu den anwendbaren Verfahrensgrundsätzen und den sich daraus allenfalls ergebenden Einschränkungen ihrer Prüfungspflicht bzw. Prüfungsbefugnis äussern müssen, womit auch ein den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügendes Urteil vorgelegen hätte. Indem die Vorinstanz entschied, ohne den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören, verletzte sie nicht nur seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern auch ihre Begründungspflicht gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt aufzuheben und die Vorinstanz hat, nachdem sie dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der hinreichenden Begründung seiner Schadenersatzforderungen das rechtliche Gehör gewährt hat, ein den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügendes Urteil zu erlassen. 
 
2.4.6. Im Übrigen ist angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers im Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung und der von ihm eingereichten Belege zumindest hinsichtlich der Kosten für die ärztliche und stationäre Behandlung im Kantonsspital Baden bzw. im Institut für Arbeitsmedizin Baden nicht ersichtlich, weshalb die entsprechende Schadenersatzforderung nicht hinreichend substanziiert sein sollte. Aus den eingereichten Belegen und der Begründung des Beschwerdeführers anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ergibt sich klarerweise, dass grundsätzlich seine Krankenkasse für die Behandlungskosten aufgekommen ist und es sich bei dem vom Beschwerdeführer geforderten Betrag um den Selbstbehalt und die Franchise handelt, die - wie er ebenfalls ausführte - vorübergehend von den Sozialen Diensten der Stadt U.________ übernommen wurden (vgl. Akten Bezirksgericht, pag. 136 f. und Beilagen 5 und 6). Es erschliesst sich nicht, weshalb die Vorinstanz hierüber nicht materiell befinden können sollte. Auch bezüglich der Kosten für die psychiatrische Behandlung der psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) liegen entsprechende Belege vor (vgl. Akten Bezirksgericht, pag. 136 f. und Beilage 7), woraus sich ergibt, dass die Kosten grundsätzlich von der Krankenkasse des Beschwerdeführers übernommen wurden, und er nun den Selbstbehalt und die Franchise vom Beschwerdegegner zurückfordert. Hier liesse sich allenfalls die Frage aufwerfen, weshalb dem Beschwerdeführer von der Krankenkasse erneut - wie bereits in der Abrechnung vom 8. Juli 2022 (vgl. Akten Bezirksgericht, Beilage 5 zum Plädoyer des Beschwerdeführers, pag. 131 ff.) - die Franchise von Fr. 300.-- in Rechnung gestellt wurde. Soweit die Vorinstanz die Verweisung auf den Zivilweg damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt habe, in welchem Umfang die von den Sozialen Diensten der Stadt U.________ einstweilen übernommenen Kosten nicht von einer Versicherung zu tragen seien, trifft dies nach dem Ausgeführten hinsichtlich der Kosten für die Behandlung im Spital und von der PDAG nicht zu.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Anders als bei der Schadenersatzforderung wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer betreffend die Genugtuungsforderung keine unzureichende Substanziierung vor, sondern beurteilt die Forderung materiell, wobei sie einen Betrag von Fr. 3'000.-- für angemessen erachtet. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren auch die Genugtuungsforderung materiell bestritten hat, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz diese prüft. Weshalb die vom Beschwerdeführer geforderte Summe "als korrekt zu gelten" hat und "kein Raum [...] für eine gerichtliche Festsetzung des Genugtuungsbetrags unter der geforderten Summe" bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer scheint diesbezüglich zu übersehen, dass die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit ist und auf richterlichem Ermessen beruht (siehe nachfolgende E. 2.5.2).  
 
2.5.2. Art. 47 OR bestimmt, dass der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). In dieses greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; Urteile 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 3.2.1; 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2; 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.5.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz begründe in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör die Festsetzung der Höhe der Genugtuung nicht hinreichend und verletze Art. 47 OR, indem sie weder die Zwei-Phasen-Methode anwende noch einen Präjudizienvergleich vornehme, erweist sich als unbegründet.  
Die Vorinstanz begründet ihre Entscheidung betreffend der geltend gemachten Genugtuung zwar eher kurz, aber gerade noch hinreichend. Dabei berücksichtigt sie die wesentlichen Bemessungskriterien für eine Genugtuung, wie beispielsweise die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und das Verschulden des Beschwerdegegners. Sie erwägt konkret, der Beschwerdegegner werde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil des Beschwerdeführers schuldig gesprochen. Er habe diesem eine Stichwunde in die linke Brust von ca. 7 cm Tiefe in Richtung Abdomen zugefügt, die notfallmässig habe versorgt werden müssen. Eine konkrete Lebensgefahr habe nicht bestanden. Der Beschwerdeführer sei sieben Tage lang hospitalisiert gewesen. Die Verletzungen seien gut verheilt und er leide an keinen Schmerzen mehr. Er sei aber noch in psychiatrischer Behandlung wegen posttraumatischer Belastungsstörung. Er sei fast vier Monate in stationärer Behandlung zur Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung von Alkohol gewesen. Eine Alkoholabhängigkeit habe allerdings schon vor dem Vorfall bestanden, ebenso habe er schon zuvor unter Ängsten und Panikattacken gelitten. Die therapeutischen Berichte seien - so die Vorinstanz - mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, da sie zu einem nicht unerheblichen Teil auf Aussagen des Beschwerdeführers selbst beruhten. Dennoch stehe fest, dass er noch heute an den Folgen des Vorfalls vom 17. Mai 2022 leide. Erheblich relativierend wirke sich jedoch aus, dass weitere Umstände - wie die bereits zuvor bestehenden Alkoholprobleme, Ängste und Panikattacken - eine nicht unwesentliche Rolle gespielt hätten und nicht alle Probleme des Beschwerdeführers adäquat-kausal auf den Vorfall vom 17. Mai 2022 zurückzuführen seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass zumindest eine eventualvorsätzliche und nicht bloss fahrlässige Tatbegehung vorliege sowie dass das Verschulden mittelschwer wiege. Weiter sei es zuvor zu gegenseitigen verbalen sowie teilweise bereits tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer und C.________ gekommen. Bei einer Würdigung der gesamten Umstände erscheine eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2022 angemessen (Urteil S. 32 f.). 
Damit begründet die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend. Wie bereits ausgeführt und von dieser in ihrer Vernehmlassung zutreffend vorgebracht, ist die Festsetzung der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Die Bemessung der Genugtuung ist nicht anhand von schematischen Massstäben oder festen Tarifen vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst zwar den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenso wenig aus wie die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteile 4A_312/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 2.7.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1; 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2), bedeutet jedoch umgekehrt nicht, dass ein anderes Vorgehen Art. 47 OR verletzt. Angesichts der konkreten Umstände mag die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung zwar eher gering erscheinen, bewegt sich jedoch noch innerhalb ihres sachrichterlichen Ermessens. Jedenfalls liegt keine Konstellation vor, in der das Bundesgericht in das Ermessen der Vorinstanz eingreifen müsste. 
 
3.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 8.1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden die Parteien im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen. Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist sein Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
Dem Kanton Aargau sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen und keine Anträge gestellt, weshalb ihm weder Verfahrenskosten und Entschädigungspflichten aufzuerlegen sind noch eine Entschädigung zuzusprechen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 8.1 des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. September 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres