Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_902/2024
Urteil vom 20. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 30. Januar 2024 (SK 23 95).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte B.________ mit Urteil vom 30. Januar 2024 wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung sowie wegen einer Vielzahl bereits rechtskräftiger Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und drei Monaten. Dem amtlichen Verteidiger von B.________, Rechtsanwalt Dr. A.________, sprach es für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 18'057.75 zu (Dispositiv-Ziffer IV.3).
B.
Rechtsanwalt Dr. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst, Dispositiv-Ziff. IV.3 sei aufzuheben und die Entschädigung zu seinen Gunsten sei um Fr. 6'500.--, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer (Fr. 558.90), zu erhöhen.
C.
Die von B.________ gegen das obergerichtliche Urteil geführte Beschwerde wird im separaten Verfahren 6B_900/2024 behandelt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation mit Art. 135 Abs. 3 StPO, wie er am 1. Januar 2024 in Kraft trat (AS 2023 468). Nach dieser revidierten Bestimmung kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Früher konnte gegen Entscheide der Berufungsgerichte über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden. Diese Regelung war in verschiedener Hinsicht unbefriedigend. Neu gilt für die Anfechtung solcher Entscheide das BGG (Urteile 6B_830/2024 vom 8. Januar 2025 E. 1.1; 6B_433/2024 vom 4. September 2024 E. 1.1). Die Beschwerde in Strafsachen steht offen.
1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.
Der Beschwerdeführer verlangt als amtlicher Verteidiger eine höhere Entschädigung für das Berufungsverfahren.
2.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Anwendung kantonaler Anwaltstarife überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 V 513 E. 4.2; 142 IV 70 E. 3.3.1).
Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigung ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile 6B_397/2024 vom 15. November 2024 E. 2.1; 6B_1290/2023 vom 19. Juli 2024 E. 2.1.1)
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den geltend gemachten Aufwand für die Nachbesprechung von 6,7 Stunden um 5,7 Stunden gekürzt, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Sie beschränke sich auf die Aussage, dass hierfür eine Stunde angemessen erscheine. Im Übrigen erweise sich die vorinstanzliche Angabe, wonach er für die Nachbesprechung einen Aufwand von 6,7 Stunden geltend gemacht habe, als unzutreffend, ja sogar als aktenwidrig, denn er habe für die Besprechung des Dispositivs (neun Seiten) eine halbe Stunde und für die Durchsicht des Dispositivs 0,2 Stunden geltend gemacht. Im Weiteren habe er die Besprechung der vorinstanzlichen Urteilsbegründung (173 Seiten) mit zwei Stunden und deren Durchsicht mit vier Stunden veranschlagt. Der resultierende Aufwand von total 6,7 Stunden sei unbedingt notwendig und angemessen gewesen. Gleiches gelte für den Aufwand von 58,8 Stunden für das Aktenstudium und die Ausarbeitung des vorinstanzlichen Plädoyers. Die Vorinstanz kürze diese Positionen um 28,8 Stunden und führe dazu lediglich aus, dies gehe weit über eine angemessene Vorbereitung hinaus; sie erachte hierfür einen Aufwand von insgesamt 30 Stunden als angemessen. Er habe indessen zum Zeitpunkt der Übernahme des amtlichen Mandats rund 5'500 Aktenseiten, davon mehr als 1'000 Seiten Aussageprotokolle, das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und die erstinstanzliche Urteilsbegründung von 229 Seiten zur Kenntnis nehmen und das Plädoyer erstellen müssen. Allein für die Sichtung der Akten hätten 30 Stunden bei weitem nicht gereicht. Die Kürzung um 28,8 Stunden habe demnach eine sorgfältige und gewissenhafte Verteidigung verunmöglicht und erweise sich als willkürlich. Die Reduktion des Honorars um insgesamt 34,5 Stunden zu Fr. 200.-- sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Entschädigung auf Fr. 6'500.-- [recte wohl: Fr. 6'900.--], zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer (Fr. 558.90), zu erhöhen.
2.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, verfängt nicht.
2.3.1. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, erfasst der von der Vorinstanz abgegoltene Aufwand für das Aktenstudium und die Ausarbeitung des Plädoyers von insgesamt 30 Stunden lediglich einen Teilbereich, nämlich den Zeitraum "vom 14. November 2023 bis zum 23. Januar 2024" (vgl. angefochtenes Urteil, E. IX.44.2.2 S. 163). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers berücksichtigte die Vorinstanz folglich für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung einen deutlich höheren Aufwand. Die Positionen vom 16. August 2023 ("Erarbeitung Vorgehensweise Berufung"), 18. und 26. Oktober 2023 sowie 2., 7., 9. und 13. November 2023 ("Aktenstudium", "Vorbereitung Berufungsverhandlung") ergeben zusammen ein Zwischentotal von 20,7 Stunden (vgl. act. 3, Beilage 5), das die Vorinstanz - ohne Kürzungen - zu den bereits genannten 30 Stunden hinzu schlug, sodass für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung in einem weiten Sinne ein Aufwand von 50,7 Stunden abgegolten wurde. Gesamthaft entschädigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren (inkl. Besprechungen mit dem Klienten, Teilnahme an der Verhandlung und Nacharbeiten) 75,5 Stunden zum Ansatz von je Fr. 200.00, zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer (vgl. Urteil, E. IX.44.2.2 S. 163 f. sowie Dispositiv-Ziff. IV.3). Im Weiteren begründet sie entgegen der Kritik des Beschwerdeführers die Kürzung des Aufwandes im Umfang von 28,8 Stunden hinreichend, indem sie den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand nicht nur zu anderen oberinstanzlichen Verfahren, sondern ebenso zu dem im vorliegenden Strafverfahren entschädigten Aufwand vor erster Instanz in Relation setzt (vgl. Urteil, E. IX.44.2.2 S. 163 f.). Auch unter Berücksichtigung des grossen Aktenumfanges (wovon rund 2'000 Seiten nicht das Strafverfahren selbst, sondern KESB- und Zivilgerichtsverfahren betrafen) und der Vielzahl von Aussageprotokollen, die der (erst im Berufungsverfahren eingesetzte) Beschwerdeführer auszuwerten hatte, ist nicht zu erkennen, dass vorliegend Leistungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer amtlichen Verteidigung gehören.
2.3.2. Ebenso wenig erweist sich der angefochtene Entscheid als unhaltbar mit Blick auf die Herabsetzung des Honorars um fünf Stunden auf eine Stunde unter dem Titel "Nachbesprechung", der sämtliche Positionen der Honorarnote nach der mündlichen Urteilseröffnung zusammenfasst (vgl. act. 3 Beilage 5: Durchsicht und Besprechung des Urteilsdispositivs sowie der Urteilsbegründung). Ob diese Kürzung hinreichend begründet wurde und sich im vertretbaren Rahmen bewegt, kann offen bleiben. Selbst wenn man diesbezüglich zu einem andern Schluss käme, dringt der Beschwerdeführer damit nicht durch, denn der angefochtene Entscheid ist erst dann aufzuheben, wenn der dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Gesamtbetrag willkürlich erscheint (vgl. BGE 109 Ia 107 E. 3d; Urteile 6B_397/2024 vom 15. November 2024 E. 2.1; 6B_1290/2023 vom 19. Juli 2024 E. 2.1.1). Dies ist, wie dargetan (E. 2.3.1 in fine), vorliegend nicht der Fall.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker