Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_905/2024
Urteil vom 8. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafzumessung (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. September 2023 (SB210637-O/U/hb).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird unter anderem vorgeworfen, er habe B.________, nachdem er ihr zuvor eine Liebesbeziehung vorgespielt und die Einreise aus dem Kosovo in die Schweiz ermöglicht habe, im für sie angemieteten Hotelzimmer ausgezogen, sie angefasst und ihr Zungenküsse gegeben, die B.________ toleriert habe. Als sie gemerkt habe, dass A.________ mehr wolle, habe sie diesen jedoch weggeschubst. Daraufhin habe sich A.________ auf die zu diesem Zeitpunkt auf dem Rücken auf dem Bett liegende B.________ gelegt, sie an den Händen festgehalten und sie anschliessend ungeschützt vaginal und anal penetriert. Obwohl B.________ geschrien habe und somit im Wissen darum, dies gegen ihren Willen zu tun, habe A.________ den Geschlechts- und Analverkehr bis zum Samenerguss weitergeführt. Der erzwungene Analverkehr habe bei B.________ zu Schmerzen im Unterleib geführt.
B.
B.a. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A.________ mit Urteil vom 22. Juni 2021 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG [SR 142.20]) und mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG) zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, deren Vollzug es im Umfang von 20 Monaten aufschob, und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AHVG (Art. 87 Abs. 2 AHVG), Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG) und Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Es verzichtete auf eine Landesverweisung. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob A.________ Berufung. Die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung.
B.b. Mit Urteil vom 8. September 2023 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich die erstinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich und verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) und einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (Drohung, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Täuschung der Behörden und mehrfache Widerhandlung gegen das AHVG).
C.
C.a. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, die Ziffern 2 (Strafe) und 3 (Strafaufschub und Probezeit) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und A.________ zusätzlich zur ausgesprochenen Geldstrafe von 330 Tagessätzen mit einer verschuldensadäquaten, 24 Monate übersteigenden, teilbedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich einzig gegen die Strafzumessung.
1.1. Zusammengefasst macht sie geltend, die Vorinstanz verfalle bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür. Im Rahmen der Strafzumessung lasse sich diese von nicht massgebenden Kriterien leiten, wenn sie zur Bewertung der Tatschwere zugunsten des Beschwerdegegners auf die "kurze Dauer" der Vergewaltigung, ein "einwilligungsnahes" Verhalten und die ambivalente Gefühlslage von B.________ sowie das Nachtatverhalten abstelle. Die Vorinstanz habe auch nicht berücksichtigt, dass der erzwungene Vaginal- und Analverkehr ungeschützt erfolgt sei. Schliesslich verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, wenn sie bei einem Verschulden im mittleren Bereich in nicht nachvollziehbarer Weise zu einer Einsatzstrafe von bloss 24 Monaten gelange.
1.2.
1.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.2.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (sog. Tatkomponente; BGE 149 IV 217 E. 1.1).
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
1.3. Die Vorinstanz bezeichnet das objektive Tatverschulden des Beschwerdegegners im Rahmen der Verurteilung wegen Vergewaltigung als "noch leicht"; es sei "im mittleren Bereich" des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln und als "nicht mehr leicht" einzustufen. Dabei falle ins Gewicht, dass der Beschwerdegegner B.________ nicht festgehalten, geschlagen oder bedroht, sondern lediglich sein Körpergewicht ausgenutzt habe. Dennoch habe er einen gewissen Widerstand überwinden müssen. Das Geschehen habe "nur kurz" gedauert. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich B.________ zum Teil auf das Vorgehen des Beschwerdegegners eingelassen, die Zungenküsse erwidert habe und mit dem Ausziehen der Kleidung einverstanden gewesen sei. Zudem sei es wenige Tage später zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beschwerdegegner gekommen.
Die subjektiven Tatumstände vermöchten die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Der Beschwerdegegner habe mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Gründen gehandelt; er habe sich nur schnell "vergnügen" wollen. Zudem habe er B.________ Liebesgefühle vorgespielt und ihre Naivität sowie den Umstand ausgenutzt, dass sie sich ohne Deutschkenntnisse und mit dem vom Beschwerdegegner vermittelten, unsicheren Aufenthaltsstatus in der Schweiz aufgehalten habe. Dieser Unsicherheit und der durch die Anstellung beim Beschwerdegegner begründeten Abhängigkeit habe sich dieser gezielt bedient, um seine Triebe zu befriedigen. Insgesamt sei für die Vergewaltigung eine Einsatzstrafe von 24 Monaten festzusetzen.
Für die sexuelle Nötigung geht die Vorinstanz von einem gerade noch leichten Verschulden aus. Der erzwungene Analverkehr sei von der Schwere her mit einer Vergewaltigung vergleichbar. Für B.________ sei es der erste Analverkehr gewesen und sie habe deswegen körperliche Schmerzen erlitten. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Analverkehr in enger zeitlicher Nähe zur Vergewaltigung erfolgt sei. Die hypothetische Einzelstrafe für die sexuelle Nötigung sei auf 16 Monate festzusetzen und die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung von 24 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips um 8 Monate auf insgesamt 32 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Die Täterkomponente - der Beschwerdegegner sei weder geständig noch vorbestraft - wirke sich insgesamt strafzumessungsneutral aus. Aufgrund der überlangen Verfahrensdauer sei die Strafe jedoch von 32 Monaten um 8 Monate auf 24 Monate zu reduzieren.
1.4.
1.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, wenn sie einerseits den Anklagesachverhalt für erstellt erachte, wo davon die Rede sei, B.________ habe das Ausziehen der Kleidung und die Zungenküsse des Beschwerdegegners "toleriert", im Rahmen der Strafzumessung dann jedoch davon ausgehe, diese sei mit dem Ausziehen "einverstanden" gewesen und habe die Zungenküsse "erwidert".
1.4.2. Die Sachverhaltsrüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, weshalb die Feststellung, B.________ habe die Zungenküsse des Beschwerdegegners erwidert und sei mit dem Ausziehen der Kleidung einverstanden gewesen, offensichtlich unrichtig sein sollte. Die Vorinstanz verfällt nicht bereits deshalb in Willkür, weil sie vom Wortlaut der Anklageschrift abweicht, auch wenn sie den Anklagesachverhalt grundsätzlich für erstellt erachtet.
Obwohl das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist, hat es diesen selbst verbindlich festzustellen (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen). Es kann einzelne untergeordnete Punkte in tatsächlicher Hinsicht abweichend würdigen, solange es sich noch um denselben Sachverhalt handelt (Urteil 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.4; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 350 StPO). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abweichung - wie vorliegend - im Rahmen der Strafzumessung und zugunsten der beschuldigten Person erfolgt, zumal die Anklageschrift weder entlastende Umstände enthalten muss (Urteile 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 3.9.2; 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 1.2; 6B_116/2017 vom 9. Juni 2017 E. 3.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen) noch solche, die allein für die Strafzumessung relevant sind (Urteile 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.2.4; 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 1.3.3).
1.5. Was die Beschwerdeführerin ansonsten gegen die vorinstanzliche Strafzumessung vorbringt, erweist sich als begründet.
1.5.1. Kürzlich und nach dem vorinstanzlichen Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt, dass eine "relativ kurze" Dauer einer Vergewaltigung in keinem Fall einen Strafminderungsgrund bildet und entsprechend nicht zugunsten des Täters berücksichtigt werden darf (BGE 151 IV 8 E. 1.4.2; Urteile 6B_821/2024 vom 4. April 2025 E. 3.2.2; 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 2.2.1). Die Vorinstanz lässt sich vorliegend somit von nicht massgebenden Umständen leiten und verletzt ihr Ermessen, wenn sie im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Beschwerdegegners berücksichtigt, dass das Geschehen "nur kurz" gedauert habe.
1.5.2. Aus der Begründung der Vorinstanz lässt sich nicht nachvollziehen, in welchem Ausmass sie ein "einwilligungsnahes" Verhalten von B.________ berücksichtigt. Einerseits geht sie unter dem Titel der objektiven Tatschwere davon aus, B.________ habe sich eine Zeit lang auf das Vorgehen des Beschwerdegegners eingelassen "und etwa seine Zungenküsse erwidert" und sei "mit dem Ausziehen der Kleider einverstanden" gewesen. B.________ habe auch zwiespältige Gefühle gehabt. Andererseits scheint die Vorinstanz kein missverständliches Verhalten von B.________ anzunehmen, wenn sie im Rahmen der Subsumtion unter den Tatbestand der Vergewaltigung erwägt, für den Beschwerdegegner sei "unmissverständlich erkennbar" gewesen, dass B.________ "mit seinen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war". Die Begründung der Strafzumessung fällt in der Folge widersprüchlich aus, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdegegner habe "mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Gründen" gehandelt, und gleichzeitig aber schliesst, er habe "aufgrund der Äusserungen und Abwehrhandlungen" von B.________, "jedenfalls in Kauf [genommen], dass ihr Wille dem Geschlechtsverkehr entgegenstand". Diesen Widerspruch hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer neuen Strafzumessung aufzulösen. In diesem Zusammenhang hat sie auch zu berücksichtigen, dass für die Bewertung des Tatverschuldens ohne Relevanz ist, ob es zu einem späteren Zeitpunkt zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen dem Opfer und dem Täter gekommen ist.
1.5.3. Die Vorinstanz lässt weiter den Umstand ausser Acht, dass der Beschwerdegegner den Vaginal- und Analverkehr ungeschützt vollzog. Dem hat sie im Rahmen der neu vorzunehmenden Strafzumessung straferhöhend Rechnung zu tragen (vgl. Urteile 6B_821/2024 vom 4. April 2025 E. 3.2.2; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 8.3.1 f.; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 8.3; 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 5.3 f.; 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.2; 6S.232/2006 vom 20. November 2006 E. 2.6; 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.1).
1.5.4. Schliesslich ist die Bewertung des Tatverschuldens durch die Vorinstanz auch im Ergebnis nicht nachvollziehbar. So schliesst sie zunächst, das objektive Tatverschulden wiege "noch leicht", ordnet es dann "im mittleren Bereich" des ordentlichen Strafrahmens ein, um es schliesslich als "nicht mehr leicht" einzustufen. Dieses objektive Tatverschulden werde durch die subjektive Tatkomponente nicht relativiert und entspreche einer Einsatzstrafe von 24 Monaten. Dabei bleibt unklar, ob die Vorinstanz nun von einem "noch leichten", einem "nicht mehr leichten" oder einem Verschulden "im mittleren Bereich" ausgeht. Sie verletzt damit ihre Begründungspflicht nach Art. 50 StGB.
2.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdegegner wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da keine besonderen Verhältnisse oder Auslagen ersichtlich sind, die eine solche rechtfertigen könnten (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 127 V 205 E. 4b; 125 II 518 E. 5b).
Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2023 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdegegner werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni