Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_910/2024  
 
 
Urteil vom 11. Februar 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus J. Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (versuchte vorsätzliche Tötung etc.), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. August 2024 (SB240085-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 29. November 2021 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der [qualifizierten] Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121; Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und der Veruntreuung schuldig. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs (gemäss Anklageziff. 2.9 und 2.11 f.) und der Hehlerei sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 692 Tagen.  
 
A.b. Soweit das bezirksgerichtliche Urteil nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war, bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 8. Juni 2023 die Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung und der [qualifizierten] Widerhandlung gegen das BetmG. Es bestrafte A.________ ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 1248 Tagen.  
Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Januar 2024 teilweise guthiess und im Übrigen abwies, soweit darauf einzutreten war. In Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG bejahte es eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_1153/2023). 
 
B.  
Am 15. August 2024 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. November 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1, 3.-7. Spiegelstrich (Schuldsprüche betreffend gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und Veruntreuung), 2 (Freisprüche von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs [gemäss Anklageziff. 2.9 und 2.11 f.] und der Hehlerei), 5-9 (Entscheid über die Zivilansprüche) sowie 10-13 (Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen sind. Das Obergericht stellte das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG ein. Es erklärte A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und bestrafte ihn mit einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft (inkl. Auslieferungshaft) von 1682 Tagen. Schliesslich entschied es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Dispositivziff. 3 (Strafpunkt) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2024 sei aufzuheben und die Strafe sei auf 9 Jahre festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seiner Beschwerde sei (nötigenfalls) aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig noch gegen die Strafzumessung. Zusammengefasst bringt er vor, die Vorinstanz habe im zweiten Berufungsverfahren von der ursprünglichen Strafe lediglich die für die weggefallene Widerhandlung gegen das BetmG asperierte Freiheitsstrafe abgezogen. In Verletzung von Art. 47 und Art. 48 lit. e StGB habe sie weitere Aspekte - insbesondere sein besonderes Wohlverhalten, seine veränderten Lebensumstände, wie seine selbstständig erschaffene Zukunftsgrundlage, und die Verletzung des Beschleunigungsgebots - unbeachtet gelassen. In Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungskriterien sei anstelle der ausgesprochenen Strafe von 10 Jahren daher eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren angemessen.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.  
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). 
 
1.2.2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2; Urteil 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (Urteile 6B_830/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 1.3.1; 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweis).  
Rügen, die schon gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1; 6B_7/2023 vom 15. Februar 2024 E. 2.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Bei ihren Erwägungen betreffend Strafzumessung geht die Vorinstanz zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid zu den damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Sie hält fest, vor diesem Hintergrund sei für die Neubemessung der Strafe, unter Beachtung des weggefallenen Vorwurfs der Widerhandlung gegen das BetmG und allfälliger seit dem Berufungsurteil vom 8. Juni 2023 eingetretener strafzumessungsrelevanter Aspekte, grundsätzlich auf die Erwägungen im ersten Berufungsurteil abzustellen. Die Vorinstanz setzt sich bei der Strafzumessung - unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der ersten Instanz - mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie das ihr zustehende Ermessen überschritten, sich von unmassgeblichen Aspekten hätte leiten lassen oder relevante Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 28 ff. E. IV.1 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 108 ff.). Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den einzelnen Tatkomponenten beanstandet der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
1.3.1. Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz beachte insbesondere die seit dem ersten Berufungsurteil eingetretenen positiven Veränderungen in den Täterkomponenten nicht, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz zeigt nachvollziehbar auf, weshalb sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung weiterhin neutral auswirken. So hält sie fest, ein Wohlverhalten im Gefängnis sei zu erwarten und bilde keinen Strafminderungsgrund. Die Bemühungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner beruflichen und privaten Zukunft seien positiv zur Kenntnis zu nehmen, würden sich aber ebenfalls nicht strafmindernd auswirken (angefochtenes Urteil S. 34 f. E.VI.4.8.1 f.). Dies ist nicht zu beanstanden, denn das Wohlverhalten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar. Gleiches gilt für korrektes Verhalten während der Haft (vgl. Urteile 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.2; 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4; 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4; je mit Hinweisen; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 142b zu Art. 47 StGB). Das vorbildliche Verhalten des Beschwerdeführers im Gefängnis ("ausgezeichneter Führungsbericht", Beschwerde S. 11) wird ihm bei der Frage nach der bedingten Entlassung zugute kommen (vgl. Art. 86 StGB). Entgegen seiner Auffassung ist es im Rahmen der Strafzumessung weder als "ausserordentliches" Wohlverhalten oder spezielle Integration noch als besondere Einsicht oder Reue zu werten (siehe Beschwerde S. 10 f. und S. 12). Dass die Vorinstanz in diesem Punkt ihr Ermessen verletzt, ist weder ersichtlich noch rechtsgenügend dargelegt.  
 
1.3.2.  
 
1.3.2.1. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz hätte die Strafe in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB mildern müssen. Seit seiner Inhaftierung habe er sich wohl verhalten. Obwohl er davor, d.h. nach der ersten, ihm vorgeworfenen Deliktsphase, nochmals straffällig geworden sei, gelte es mit Blick auf sein Wohlverhalten zu beachten, dass diese erste Deliktsphase über zehn Jahre zurückliege und dass seit der zweiten Phase wiederum über drei Jahre vergangen seien. Im Übrigen habe er zwar während laufendem Strafverfahren gegen die Rechtsordnung verstossen. Seine neuen Straftaten seien aber nicht einschlägig gewesen (Beschwerde S. 4, S. 9 f. und S. 16 ff.).  
 
1.3.2.2. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Art. 48 lit. e StGB gelangt nach der Rechtsprechung in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil 6B_1186/2022 und 6B_1193/2022 vom 12. Juli 2023 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 395).  
 
1.3.2.3. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, insgesamt rechtfertige der Zeitablauf keine Reduktion der Strafe. In Bezug auf die länger zurückliegende, erste Deliktsphase liege in Anbetracht der zwischenzeitlich erwirkten Vorstrafen im In- und Ausland sowie der nachmaligen schwerwiegenden Delinquenz klarerweise kein Wohlverhalten vor. Im Gegenteil ergäbe sich daraus ein weiterbestehendes Strafbedürfnis. Die zweite Deliktsphase habe zur schnellen Verhaftung des Beschwerdeführers geführt. Sein bisheriges Wohlverhalten in der Haft sei keine besondere Leistung, die eine Strafminderung rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer habe sich im Übrigen auch nicht in einer unerträglichen Ungewissheit über gänzliche Schuld oder Nichtschuld befunden, da er den Schuldpunkt in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug, die mehrfache Urkundenfälschung, den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und die Veruntreuung anerkannt habe und allein dafür im ersten Berufungsverfahren selber von einer mehrjährigen Sanktion ausgegangen sei (angefochtenes Urteil S. 40 E.VI.6.3).  
 
1.3.2.4. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie Art. 48 lit. e StGB nicht anwendet. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass von einem Wohlverhalten vor seiner Inhaftierung am 4. März 2020 im Sinne dieser Bestimmung auch dann nicht die Rede sein kann, wenn die letzte ihm vorgeworfene Tat, die versuchte vorsätzliche Tötung in der Nacht vom 1. März 2020, bezüglich seiner Delinquenz gegen das Vermögen in seiner ersten Deliktsphase nicht "einschlägig" war. Die nach Art. 48 lit. e StGB massgebende Zeitspanne, während der sich der Beschwerdeführer wohl verhalten hat, begann daher erst im März 2020 zu laufen. Da eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB somit ohnehin nicht angezeigt ist, erübrigt sich eine genaue Berechnung der Verjährungsfristen.  
 
1.3.3.  
 
1.3.3.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die lange Dauer des Verfahrens hätte strafmindernd berücksichtigt werden müssen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei die (unnötige) und für ihn lange Verfahrensverzögerung - insbesondere betreffend der Verzögerung im Zusammenhang mit der ursprünglichen Verurteilung wegen des Betäubungsmitteldelikts - bei der Strafzumessung zu beachten (Beschwerde S. 14 ff.).  
 
1.3.3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteile 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
1.3.3.3. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist unbegründet, soweit sie überhaupt gehört werden kann. Sofern sie sich auf den Verfahrensablauf vor dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid bezieht, wie z.B. betreffend die Ermittlungen im Vorverfahren (Beschwerde S. 15 Ziff. 45), kann auf sie nicht eingegangen werden. In seiner ersten Beschwerde an das Bundesgericht hat der Beschwerdeführer diese Ausführungen (noch) nicht gemacht und auch keine entsprechende Rüge erhoben (vgl. Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers vom 25. September 2023 im Verfahren 6B_1153/2023, insbesondere S. 43 ff.). Dass und inwiefern ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im vorliegenden Verfahren kann auf diese neuen Vorbringen daher nicht eingetreten werden (E. 1.2.2).  
Der für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines Strafverfahrens massgebende Zeitraum beginnt, sobald die beschuldigte Person über das gegen sie geführte Strafverfahren in Kenntnis gesetzt wird (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.2; Urteil 6B_857/2021 vom 4. Mai 2022 E. 4.3.7.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde am 4. März 2020 verhaftet. Dass er schon vorher von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen wusste, macht er nicht geltend. Unter anderem in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens und der Tragweite einiger Tatvorwürfe lässt die Verfahrensdauer von gesamthaft rund viereinhalb Jahren bis zum zweiten vorinstanzlichen Urteil nicht auf einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot schliessen. Inwiefern die Verfahrensdauer unverhältnismässig sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf. Namentlich macht er auch keine Ausführungen zu möglichen krassen Zeitlücken, welche die gerügte Rechtsverletzung belegen könnten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich das gegen ihn geführte Strafverfahren um ca. ein Jahr verlängert hat, weil seine erste Beschwerde in Strafsachen teilweise erfolgreich war. Das Bundesgericht hat seine Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG wie erwähnt als begründet erachtet und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (siehe Verfahren 6B_1153/2023). Allerdings lässt sich alleine aus diesem Umstand nicht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots schliessen. Auf dem Weg durch die Instanzen kann es zur Kassation von Entscheiden und zur Wiederholung von Verfahrensschritten kommen, was grundsätzlich in der Natur der Sache liegt und nicht per se das Beschleunigungsgebot verletzt (siehe Urteile 6B_962/2020 und 6F_27/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.2; 6B_962/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.2; 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2 nicht publ. in: BGE 146 IV 1). Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich im Übrigen in diesem Jahr nicht in einer unerträglichen Ungewissheit über gänzliche Schuld oder Nichtschuld befand (angefochtenes Urteil S. 40 E. VI.6.3), da einzig noch der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG offen war, während alle anderen Schuldsprüche, unter anderem auch derjenige wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, von der Vorinstanz im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens nicht mehr zu beurteilen waren (angefochtenes Urteil S. 40 E. VI.6.3; Urteil 6B_1153/2023 vom 29. Januar 2024 E. 5 f.). 
 
1.3.4. Ferner kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er im Weiteren geltend macht, die Vorinstanz beachte zu Unrecht nicht, dass er nach der Entlassung aus der Haft die Zeit der Familienplanung gänzlich verpasst haben wird (Beschwerde S. 13). Sind Straftaten mittels einer langjährigen Freiheitsstrafe zu verbüssen, kann dies als gewöhnliche Folge der langen Dauer einer zu vollstreckenden Strafe dazu führen, dass eine eigene Familie nicht oder nur noch erschwert gegründet werden kann. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die sinngemäss geltend gemachte erhöhte Strafempfindlichkeit nicht hinlänglich darzutun. Denn die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Urteile 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.4.2; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Solche liegen auch im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht vor.  
 
1.4. Dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf. Seine Rügen sind unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen zu genügen vermögen (siehe Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung, soweit es sich überhaupt um ein solches handelt (vgl. act. 8), wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini