Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_922/2024
Urteil vom 17. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verkehrsregelverletzung; Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 24. September 2024 (STBER.2024.25).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, er habe am 13. Mai 2023, zwischen 21:50 Uhr und 22:03 Uhr, als Lenker des Personenwagens Toyota mit dem Kennzeichen SO xxx auf der Strecke von U.________ über V.________ nach W.________ einen stark ungenügenden Abstand zum vorausfahrenden Personenwagen Suzuki SO yyy eingehalten bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h bzw. 30 km/h im Baustellenbereich. Zudem habe er beim Ortsausgang W.________ vom Normalstreifen auf die Gegenfahrbahn gewechselt, den erwähnten Personenwagen überholt und sei knapp wieder auf die Normalfahrbahn eingebogen, sodass dessen Lenker B.________ habe abbremsen müssen. Zudem habe A.________ den Personenwagen Toyota mit dem Kennzeichen SO xxx mit defektem rechtem Schlusslicht und defekter Kontrollschildbeleuchtung gelenkt.
B.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte A.________ am 24. September 2024 zweitinstanzlich wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 40.--. Es auferlegte ihm die Kosten des kantonalen Verfahrens von insgesamt Fr. 3'600.--.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen. Eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
2.1.
2.1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen).
2.1.2. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2; vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile 6B_838/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.1; 6B_284/2024 vom 4. September 2024 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestands sind nicht hoch (BGE 143 IV 63 E. 2.3; Urteil 6B_838/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2. Vorliegend gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt vor, die Vorinstanz habe den Anklagegrundsatz verletzt. Es sei "ein rechtlicher Tatbestand und nicht ein Sachverhalt angeklagt" worden. Der Strafbefehl enthalte Angaben zur Tatzeit und zur betroffenen Fahrstrecke. Zudem werde auf einen stark ungenügenden Abstand zum vorausfahrenden Personenwagen Suzuki SO yyy des Lenkers B.________ bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h bzw. ca. 30 km/h im Baustellenbereich verwiesen. Doch der Strafbefehl definiere den ungenügenden Abstand nicht mit konkreten Distanzangaben.
2.3. Die Rüge ist unbegründet. Wie bereits die Vorinstanz schlüssig darlegt, geht aus der Anklage einwandfrei hervor, welche konkreten Tathandlungen dem Beschwerdeführer zu welchem Zeitpunkt über welche Strecke und bei welcher Geschwindigkeit zur Last gelegt werden. Dem Beschwerdeführer war von Anfang an klar, wogegen er sich wehren musste. Im Strafbefehl werden die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte hinreichend präzise umschrieben, sodass der Vorwurf in jeder Hinsicht genügend konkretisiert ist. Der Beschwerdeführer wusste genau, welcher konkreten Handlung er beschuldigt wird und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Er konnte sich in seiner Verteidigung ohne Weiteres richtig vorbereiten.
2.4. Nach dem Gesagten ist der Anklagegrundsatz nicht verletzt. Andere Rügen bringt der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln nicht vor.
3.
Sodann beanstandet der Beschwerdeführer seine Verurteilung wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs.
3.1. Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 VRV). Ein Fahrzeug gilt als nicht vorschriftsgemäss, und Art. 93 Abs. 2 SVG ist anwendbar, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS). Stand-, Schluss-, Markier- und Parklichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei klarem Wetter auf eine Entfernung von 300 m sichtbar sein (Art. 75 Abs. 1 VTS). Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleichmässig beleuchten, sodass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hinten sichtbar sein ( Art. 75 Abs. 5 Satz 1 und 2 VTS ).
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist und anerkennt, dass das rechte Schlusslicht und die Kontrollschildbeleuchtung defekt waren. Doch habe er davon keine Kenntnis gehabt und auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit keine Kenntnis haben müssen. Er habe gegenüber der Polizei erklärt, alle Lichter an seinem Personenwagen funktionierten. Bei der vorinstanzlichen Befragung habe er angegeben, er habe die Mängel vor der Abfahrt nicht festgestellt. Es gehe um Defekte am Heck, die nicht ohne Weiteres erkennbar seien. Ihm könne keine pflichtwidrige Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden. Sonst müsste sich jeder Lenker vor jeder Fahrt versichern, dass der Zustand seines Personenwagens einwandfrei sei. Es komme hinzu, dass die Lichter auch während der Fahrt aussteigen könnten. Entsprechend müsste bei längeren Fahrten regelmässig angehalten und das Fahrzeug auf Mängel untersucht werden. Dies wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers lebensfremd.
3.3. Die Rüge ist unbegründet.
3.3.1. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe den Personenwagen Toyota mit dem Kennzeichen SO xxx mit defektem rechtem Schlusslicht und defekter Kontrollschildbeleuchtung gelenkt. Es sei offenkundig, dass dies den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS und Art. 75 Abs. 1 und 5 VTS erfülle. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich von diesen Defekten wusste, sei nicht erforderlich, da er sich hätte vergewissern müssen, dass sich das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand befindet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Erwägungen willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig sein sollen. Sein Hinweis auf Art. 57 Abs. 3 VRV ist unbehelflich, zumal er nicht ausführt, er habe die Defekte erkannt und sei nur weitergefahren, um die Reparatur ohne Verzug zu veranlassen.
3.3.2. Auch eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer scheint aus den Augen zu verlieren, dass es um eine Übertretung geht, die mit einer Busse von Fr. 40.-- sanktioniert wurde. Je schwerer ein Tatvorwurf wiegt, desto höhere Anforderungen sind an die Umschreibungsdichte der Anklage zu stellen. Entsprechend gilt bei Übertretungen das Anklageprinzip nur eingeschränkt. Es genügt, wenn die Übertretungen so bezeichnet werden, dass die beschuldigte Person nicht im Unklaren sein kann, was Gegenstand des Strafverfahrens bildet (Urteile 6B_183/2017 vom 24. November 2017 E. 5.3; 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.2), eine Substanziierung der einzelnen Handlungen ist nicht nötig (NIGGLI/ HEIMGARTNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 49 zu Art. 9 StPO).
3.4. Nach dem Gesagten hält auch der Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs vor Bundesrecht stand.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Brugger