Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_926/2024
Urteil vom 17. Dezember 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weltert,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 9. August 2024
(SK1 23 21).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, er habe am 1. Januar 2022 um 11:42 Uhr einen Personenwagen auf der Autostrasse N13 in Richtung Thusis gelenkt. Dabei sei er beim Anschluss Rothenbrunnen trotz der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren, nämlich nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit 136 km/h und damit 36 km/h schneller als erlaubt. A.________ bestritt weder seine Fahrt noch die Messwerte. Er machte aber geltend, es liege ein nicht vermeidbarer Sachverhaltsirrtum vor, weil der Tachometer defekt gewesen sei.
B.
Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte A.________ am 9. August 2024 zweitinstanzlich wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 160.-- und einer Busse von Fr. 640.--. Es auferlegte ihm die Untersuchungskosten von Fr. 1'590.--, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- und die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.--.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln.
2.1.
2.1.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.
2.1.2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verletzung von Verkehrsregeln setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verletzung von Verkehrsregeln objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist jedoch restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verletzung von Verkehrsregeln geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1; 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 3.2.2; 6B_1173/2020 vom 18. November 2020 E. 1.1.1; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz geschlossen hat (in Bezug auf Eventualvorsatz: BGE 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5; je mit Hinweisen).
2.1.3. Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verletzung von Verkehrsregeln ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen um 30 km/h und auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; 143 IV 508 E. 1.3; Urteil 6B_734/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.1.1).
2.1.4. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG sind auch bei Fahrlässigkeit strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG; vgl. Urteil 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.2).
2.2. Die Vorinstanz hält fest, die toleranzbereinigte Geschwindigkeitsüberschreitung auf der richtungsgetrennten Autostrasse N13 bei Rothenbrunnen habe 36 km/h betragen. Damit habe der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht.
2.3. Sodann prüft die Vorinstanz, ob das Verhalten des Beschwerdeführers auch in subjektiver Hinsicht unter Art. 90 Abs. 2 SVG fällt.
2.3.1. Zunächst wendet sie sich den Angaben der B.________ AG zu. Deren Rechnung vom 30. Dezember 2021 entnimmt die Vorinstanz, dass der Personenwagen des Beschwerdeführers am 24. Dezember 2021 zur Reparatur in die Werkstatt gebracht wurde. Dabei wurden ein platter Reifen vorne rechts und die Antriebswelle rechts ersetzt. Aus einem weiteren Dokument der B.________ AG vom 18. Januar 2022 folge, dass nach der streitgegenständlichen Fahrt vom 1. Januar 2022 die Beanstandungen des Beschwerdeführers hätten nachvollzogen werden können. Die Fahrzeugdiagnose habe diverse Fehler bei der Sensorik für das Antiblockiersystem (ABS) und die dynamische Stabilitätskontrolle (DSC) enthüllt. Nach der Probefahrt hätten keine Abweichungen mehr festgestellt werden können. Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 habe die B.________ AG bestätigt, dass der Geschwindigkeitsmesser defekt gewesen sei. Bei der Behebung des Reifenschadens mit anschliessender Schlusskontrolle inklusive Probefahrt sei nichts Aussergewöhnliches festgestellt worden. Die mangelhafte Geschwindigkeitsmessung habe der Beschwerdeführer am 4. Januar 2022 gemeldet, worauf entdeckt worden sei, dass diverse Sensoren unplausible Signale geliefert hätten. Betroffen seien der Raddrehzahlsensor, der Gierratensensor und der Beschleunigungssensor gewesen. Der Mangel sei am 4. Januar 2022 in der Werkstatt nachvollzogen und bis am 5. Januar 2022 behoben worden. Dann würdigt die Vorinstanz den schriftlichen Bericht gemäss Art. 145 StPO, den die C.________ AG am 25. März 2024 erstellte. Daraus gehe hervor, dass in den Diagnoseprotokollen unplausible Sensorsignale ersichtlich seien, über deren Ursache keine Erkenntnisse vorlägen. Weiter sei ersichtlich, dass der Raddrehzahlsensor ersetzt worden sei, der Auswirkungen auf die Geschwindigkeitsanzeige habe. Gemäss Vorinstanz ist damit rechtsgenüglich erstellt, dass die Geschwindigkeitsanzeige des Personenwagens am 4. Januar 2022 defekt gewesen sei. Unklar sei, wann zwischen dem 27. Dezember 2021 und 4. Januar 2022 der Defekt aufgetreten sei und wie stark die angezeigte von der effektiven Geschwindigkeit abgewichen sei.
2.3.2. Sodann würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser habe zu Protokoll gegeben, dass er den Personenwagen am 27. Dezember 2021 in der Werkstatt abgeholt und nach Winterthur überführt habe. Damals habe er nicht bemerkt, dass mit der Geschwindigkeitsanzeige etwas nicht stimme. Den Personenwagen habe er erst am 1. Januar 2022 wieder benutzt. Auf diese Aussagen stellt die Vorinstanz ab. Was die Auswirkungen des Defekts betrifft, verweist sie auf das Schreiben der B.________ AG vom 18. November 2022, wonach das Ausmass der falschen Geschwindigkeitsanzeige nach der Instandstellung nicht mehr bestimmt werden könne. Weiter stellt die Vorinstanz auf den schriftlichen Bericht vom 25. März 2024 ab. Demnach sei der C.________ AG nicht bekannt, in welchem Mass sich die unplausiblen Sensorsignale auf die Anzeige der Geschwindigkeit ausgewirkt hätten. Im Nachhinein könne die Abweichung zwischen der angezeigten und der effektiven Geschwindigkeit nicht mehr bestimmt werden. Daraus schliesst die Vorinstanz, es könne nicht direkt bewiesen werden, wie stark die angezeigte und die tatsächliche Geschwindigkeit divergierten und wann der Defekt aufgetreten sei. Daher sei auf allfällige Indizien abzustellen. Dabei würdigt sie die Aussage des Beschwerdeführers, er habe den Tempomaten vor dem Radargerät auf 100 km/h eingestellt. An der betreffenden Stelle stehe immer wieder ein Radargerät und er habe dieses auch gesehen. Es wäre dumm gewesen, zu schnell dort durchzufahren. Aus dieser Aussage und dem schriftlichen Bericht der C.________ AG vom 25. März 2024 leitet die Vorinstanz ab, die Geschwindigkeitsanzeige des Personenwagens habe nicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit angezeigt, als das Radargerät den Beschwerdeführer erfasste.
2.3.3. Sodann zeichnet die Vorinstanz die Fahrt des Beschwerdeführers am 1. Januar 2022 nach. Er sei mit seiner Frau von Winterthur über Weisslingen, Hinwil, Uznach und via N13 über Thusis nach Andeer gefahren. Gemäss seinen Angaben habe bis Bonaduz extrem viel Verkehr geherrscht. Auf der Autobahn habe er überholt und sei überholt worden. Es habe sich nicht anders angefühlt als sonst. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei auf der Tösstalstrasse nicht mit 50 km/h, sondern mit 30 bis 40 km/h gefahren. Das sei ihm nicht komisch vorgekommen. Es habe einfach viel Verkehr gehabt und komme immer wieder vor, dass andere Verkehrsteilnehmer zu langsam fahren. Die Vorinstanz hält fest, diese Aussage stehe im Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers an der Berufungsverhandlung, wonach er auf der Strecke von Winterthur nach Hinwil nicht hinter einem anderen Fahrzeug gefahren sei und 20 oder 30 km/h auf dem Tachometer gehabt habe. Auch habe er bei der polizeilichen Einvernahme ausgeführt, er hätte gemäss Tachometer gar nie 120 km/h fahren können, während er im Berufungsverfahren zu Protokoll gegeben habe, der Tachometer habe auf der Autobahn 120 km/h als höchste Geschwindigkeit angezeigt. Der Beschwerdeführer sei bei der polizeilichen Einvernahme gefragt worden, ob es ihm nicht komisch vorgekommen sei, dass die anderen Fahrzeuge so langsam unterwegs seien. Darauf habe er geantwortet, er habe es auf den 1. Januar 2022 und allfällige Neujahrsvorsätze zurückgeführt. Aus dieser Aussage schliesst die Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer aufgefallen sei, dass die anderen Fahrzeuge langsamer unterwegs gewesen seien. So habe er auch seine Frau zitiert, die während der Fahrt bemerkt habe, dass die anderen "heute einfach nicht so schnell unterwegs" seien. Die Geschwindigkeit sei also während der Fahrt thematisiert worden. Anhaltspunkte, dass die Geschwindigkeitsanzeige nicht korrekt funktioniert habe, hätten somit nicht erst unmittelbar vor dem Passieren des Radargeräts bestanden. Vielmehr hätten der Beschwerdeführer und seine Frau schon früher eine Diskrepanz zwischen der Geschwindigkeitsanzeige und der Geschwindigkeit der anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen.
2.3.4. Der Beschwerdeführer bestritt schon im Berufungsverfahren, dass ihm hätte auffallen müssen, dass er mit 136 km/h statt mit 100 km/h gefahren sei. Dazu erwägt die Vorinstanz, das Radargerät sei beim Anschluss Rothenbrunnen positioniert gewesen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, ab der Verzweigung Bonaduz habe es nicht mehr viel Verkehr gehabt. Vor ihm seien drei bis vier Fahrzeuge gefahren, wobei der Tachometer zwischen 60 und 80 km/h angezeigt habe. Gemäss Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass sich die vorausfahrenden Fahrzeuge bis zum Tunnel Isla Bella an die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h hielten. Nach dem Tunnel sei der Beschwerdeführer auf die zweispurige Strecke gekommen und habe den Tempomaten auf 100 km/h eingestellt. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer zwischen der Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 100 km/h" und dem Standort des Radargeräts auf einer Strecke von maximal 1.8 km von 80 auf 136 km/h beschleunigt habe. Er habe also die Geschwindigkeit innert höchstens einer Minute um 56 km/h erhöht. Gemäss Vorinstanz hätte diese Beschleunigung beim Beschwerdeführer ernsthafte Zweifel wecken müssen. Die Vorinstanz ergänzt, der Beschwerdeführer sei entgegen der Verteidigung nicht "mehr oder weniger alleine" in dieser Fahrtrichtung unterwegs gewesen. Vielmehr habe er ausgesagt, er habe den Tempomaten eingestellt und dann zwei Autos überholt. Auf dem Radarfoto sei ersichtlich, dass er auf der Überholspur war und dass vor ihm ein Personenwagen auf der Normalspur fuhr. Die Vorinstanz prüft mit Blick auf diesen Personenwagen zwei Varianten: Wäre dieser Personenwagen mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gefahren, dann hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass er mindestens 36 km/h schneller gefahren sei, was deutlich wahrnehmbar sei. Hätte dieser Personenwagen hingegen das Radargerät ausgelöst, dann hätte dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass auch er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritt. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, dass anhand des Referenzverkehrs deutliche Anhaltspunkte vorlagen, dass die angezeigte und die tatsächliche Geschwindigkeit divergierten.
2.3.5. Der Beschwerdeführer machte schon im Berufungsverfahren geltend, gemäss seiner subjektiven Empfindung sei er mit 100 km/h gefahren. Die Vorinstanz anerkennt, dass Geschwindigkeiten nur schwer einzuschätzen sind, folgt dem Beschwerdeführer aber dennoch nicht. Der Beschwerdeführer verweist auf eine wissenschaftliche Studie, die signifikante Unterschiede in der wahrgenommenen Geschwindigkeit bei verdecktem und offenem Tachometer belege. Sämtliche Studienteilnehmer seien mit verdecktem Tachometer signifikant schneller gefahren. Dazu erwägt die Vorinstanz, diese Studie zur Einschätzung der Geschwindigkeit durch 40 Fahrer könne nicht als repräsentativ gelten. Die Überholspur sei auf der fraglichen Strecke nur zwei Meter breit. Bei einem Überholmanöver, wie es der Beschwerdeführer absolviert habe, sei der Platz zwischen der Leitplanke und dem zu überholenden Personenwagen augenscheinlich knapp und enger als auf einer Autobahn. Die Vorinstanz verweist auf das Urteil 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017, wo das Bundesgericht festhielt, zur Erkennung einer deutlich übersetzten Geschwindigkeit sei nicht entscheidend, ob der Fahrzeugführer um die genaue Geschwindigkeit wisse, ob der Tachometer richtig funktioniere und ob der Fahrzeugführer diesen überhaupt im Blick habe. Auch in jenem Fall ging es um eine im Vergleich mit einer Autobahn schmäleren Strasse. Dem dortigen Fahrzeugführer wurde vorgeworfen, dass ihm nicht entgangen sein könne, dass er mit massiv überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei (vgl. dort E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Personenwagen laufe extrem ruhig, weshalb anhand der Motorengeräusche nicht zu hören sei, ob man mit 100 oder 140 km/h fahre. Die Vorinstanz knüpft am zitierten Urteil 6B_661/2016 an und hält fest, selbst wenn dies stimmen sollte, sei der optische Unterschied der unmittelbar vorbeiziehenden Landschaft deutlich.
2.3.6. Die Vorinstanz fasst zusammen, auf der Fahrt von Winterthur nach Andeer seien schon früh Anzeichen aufgetaucht, die Zweifel an der angezeigten Geschwindigkeit hätten wecken müssen. Der Beschwerdeführer und dessen Frau hätten diese Hinweise wahrgenommen und thematisiert. So hätten sie die anderen Verkehrsteilnehmer als langsam empfunden, dies aber auf Neujahrsvorsätze zurückgeführt. Spätestens aufgrund der Beschleunigung nach dem Tunnel Isla Bella von 80 auf 136 km/h, dem Überholmanöver auf der zwei Meter schmalen Überholspur und des Referenzverkehrs vor dem Radargerät hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass die angezeigte und die tatsächliche Geschwindigkeit nicht übereinstimmten. Entsprechend hätte er die Fahrt verlangsamen müssen.
2.3.7. Die Vorinstanz hält fest, der Irrtum über die gefahrene Höchstgeschwindigkeit wäre mit einem Mindestmass an Sorgfalt vermeidbar gewesen. Auch lägen keine besonderen Umstände vor, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h in milderem Licht erscheinen liessen. Die anderen Verkehrsteilnehmer hätten nicht mit einem derart schnell fahrenden Personenwagen rechnen müssen, womit eine abstrakte Gefahr bestanden habe. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine besonderen entlastenden Umstände darstellen (Urteile 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer habe den Anhaltspunkten für eine übersetzte Geschwindigkeit nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt und dem Tachometer trotz Indizien für eine Fehlfunktion blind vertraut. Damit sei er pflichtwidrig unachtsam gewesen und habe die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen. Sein Verhalten erscheine als rücksichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer nicht vor, im Wissen um die übersetzte Geschwindigkeit und die damit geschaffene Gefährdung agiert zu haben. An der vorinstanzlich zu Recht bejahten Rücksichtslosigkeit ändert aber nichts, dass der Beschwerdeführer nicht bewusst fahrlässig handelte. Denn darauf kann es nicht ankommen, sonst wäre der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG bei unbewusster Fahrlässigkeit nicht anwendbar. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hätte der Beschwerdeführer den Irrtum über die gefahrene Geschwindigkeit erkennen und vermeiden können (vgl. Urteil 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2.2). Mit dieser Begründung gelangt die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt ist.
2.4.
Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen seine Verurteilung vorträgt, dringt nicht durch.
2.4.1. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit er unzulässige appellatorische Kritik übt, ohne darzulegen, dass das angefochtene Urteil schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er wie in einem Berufungsverfahren plädiert und erklärt, auch dem Mechaniker der B.________ AG sei auf der Probefahrt wenige Tage vor der Radarmessung nichts aufgefallen. Dies spreche dafür, dass auch ihm bis zur Radarmessung nicht habe auffallen müssen, dass der Tachometer eine falsche Geschwindigkeit anzeige. Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung kritisiert, wonach die Beschleunigung von 80 auf 136 km/h bei ihm ernsthafte Zweifel hätte wecken müssen, und vorbringt, der Referenzverkehr sei im Tunnel Isla Bella "mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit" schneller als 80 km/h gefahren. Der Beschwerdeführer verkennt, dass für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.4.2. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, dass er hätte erkennen können, wenn der vor ihm fahrende Personenwagen vom Radargerät geblitzt worden wäre, und er daraus Rückschlüsse auf den defekten Tachometer hätte ziehen können. Er macht geltend, dies hätte erfordert, dass er um das Radargerät gewusst und gezielt seine Aufmerksamkeit darauf gerichtet hätte.
Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass er selbst aussagte, an der betreffenden Stelle stehe immer wieder ein Radargerät und er habe dieses auch gesehen.
2.4.3. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Geschwindigkeit sei nicht schätzbar gewesen. Er beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, wonach anhand der vorbeiziehenden Landschaft optisch erkennbar sei, ob man mit 100 oder 140 km/h fahre. Mit dieser Feststellung verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, auch wenn sie diesen aus der allgemeinen Lebenserfahrung gezogenen Schluss nicht eingehend begründet. Der Umstand, dass die Teilnehmer einer Studie, sei sie repräsentativ oder nicht, bei verdecktem Tachometer signifikant schneller fuhren, lässt die vorinstanzliche Feststellung auch nicht als willkürlich erscheinen.
2.4.4. Der Vorinstanz erscheint es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nichts vom defekten Tachometer und der stark übersetzten Geschwindigkeit bemerkt haben will. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe erst in Zillis gemerkt, dass mit dem Tachometer etwas nicht stimme. Denn die dort in der 30er-Zone angebrachte digitale Geschwindigkeitsmessung habe nicht 30 km/h wie sein Tachometer angezeigt, sondern 50 km/h. Dies brachte der Beschwerdeführer schon im kantonalen Verfahren vor. Er machte geltend, der Vorwurf, dass er blind auf den unrichtigen Tachometer vertraut und sich damit rücksichtslos verhalten habe, sei "in hohem Masse befremdlich und falsch", zumal er einen tadellosen Leumund und als ehemaliger Berufsfeuerwehrmann beste Integritätsreferenzen habe. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind zwar nachvollziehbar. Doch begründen sie keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung. Dies wäre nur der Fall, wenn das angefochtene Urteil nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis geradezu unhaltbar wäre (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dies vermag der Beschwerdeführer nicht hinreichend aufzuzeigen.
2.4.5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe von einem funktionierenden Tachometer ausgehen dürfen, als er den Tempomaten auf 100 km/h eingestellt habe. Gemäss Art. 55 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) dürfe ein Tachometer nie falsche Geschwindigkeiten anzeigen. Erst in Zillis sei ihm eine Divergenz zwischen Tachometer und Geschwindigkeitsmessung vor Augen geführt worden. Würde das angefochtene Urteil bestätigt, so müsste jeder Fahrzeugführer die Anzeigen des Tachometers jederzeit kritisch hinterfragen.
Dies trifft so nicht zu. Das angefochtene Urteil betrifft einen Ausnahmefall. Der Beschwerdeführer betont selbst, dass die B.________ AG keine Kenntnis von weiteren gleich gelagerten Fällen hat. Zudem geht es um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Vorinstanz unterstreicht zutreffend, dass nicht bloss eine geringe Abweichung von wenigen Stundenkilometern vorliegt, sondern eine toleranzbereinigte Differenz von 36 km/h auf einer Autostrasse. Sie verfällt nicht in Willkür und verletzt auch sonst kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, als erfahrener Fahrzeuglenker hätte der Beschwerdeführer aufgrund der Beschleunigung nach dem Tunnel Isla Bella, der vorbeiziehenden Landschaft und des Referenzverkehrs merken müssen, dass er mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs ist, zumal er mit dem betreffenden Personenwagen vertraut war.
2.4.6. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie vertrete die Auffassung, dass ihm generell jede Geschwindigkeitsüberschreitung hätte auffallen müssen, also auch eine Überschreitung von lediglich 3 km/h. Damit schliesse sie eine gewisse Irrtumsmarge aus. Solches lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer nur die konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h vor. Ab wann eine übersetzte Geschwindigkeit generell nicht mehr anhand der vorbeiziehenden Landschaft und des Referenzverkehrs erkennbar ist, musste die Vorinstanz nicht abstrakt festlegen.
2.5. Nach dem Gesagten ist die Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG rechtens.
Die vorinstanzliche Strafzumessung ficht der Beschwerdeführer nicht an. Darauf kann verwiesen werden.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Gross