Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_963/2024  
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.____ ____, 
vertreten durch 
Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 
Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. Bürgschaftsgenossenschaft Mitte (BG Mitte), 
Bahnhofstrasse 59D, Postfach 1104, 3401 Burgdorf, 
vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Betrug, Urkundenfälschung (COVID-19-Kredit); rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, 
vom 5. September 2024 (SB.2024.3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde vom Bankinstitut B.________ zuhanden der C.________ AG ein Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 190'000.-- gewährt. In Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 30. November 2022 verurteilte ihn das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 17. August 2023 wegen Betrugs und Urkundenfälschung durch Falschangabe des massgeblichen Umsatzes beim Kreditantrag zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.-- mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Schadenersatzforderung der Bürgschaftsgenossenschaft Mitte in der Höhe von Fr. 145'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 15. Juni 2022 verwies es auf den Zivilweg. 
 
B.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die dagegen von A.________ erhobene Berufung mit Urteil vom 5. September 2024 teilweise gut. Es bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Betrugs und Urkundenfälschung, reduzierte jedoch die Geldstrafe auf 140 Tagessätze zu Fr. 60.-- mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Des Weiteren verwies es die Schadenersatzforderung der Bürgschaftsgenossenschaft Mitte in der Höhe von Fr. 69'315.40 zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Juni 2022 auf den Zivilweg. Die Mehrforderung wies es ab.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils sei er vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung vollumfänglich freizusprechen, die Schadenersatzforderung der Bürgschaftsgenossenschaft Mitte sei vollumfänglich abzuweisen und es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich zu Lasten des Kantons Basel-Stadt zu verlegen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Vorinstanz ersuchte der Beschwerdeführer am 26. März 2020 um einen Covid-19- (Basis-) Kredit in der Höhe von Fr. 190'000.--. Er habe unterschriftlich wahrheitswidrig angegeben, dass die C.________ AG einen Umsatz von CHF 1'986'854.-- erzielte, während sich dieser tatsächlich lediglich auf Fr. 1'206'846.- belaufen habe. Aufgrund der Falschangabe sei ihm der beantragte Kredit gewährt worden. Die maximal zulässige Kreditsumme sei jedoch auf 10 % des Umsatzerlöses, das heisst auf Fr. 120'684.60, begrenzt gewesen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts nicht. Hingegen wendet er sich gegen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung und Betrugs.  
 
2.  
 
2.1. Nachdem der Bundesrat am 16. März 2020 die ausserordentliche Lage ausgerufen hatte, verabschiedete er am 20. März 2020 ein Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus. Dieses hatte unter anderem das Ziel, namentlich kleine und mittlere Unternehmen vor dem Konkurs infolge pandemiebedingter Liquiditätsengpässe zu bewahren. Mithilfe von Überbrückungskrediten sollte den Unternehmen Liquidität zur Verfügung gestellt werden, damit sie ungeachtet der durch die Pandemie verursachten Einnahmenausfälle ihre laufenden Fixkosten decken konnten. Zu diesem Zweck wurde die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (SBüV; AS 2020 1077; in Kraft bis 18. Dezember 2020) erlassen, welche den betroffenen Unternehmen im Bedarfsfall einen raschen, unbürokratischen Zugang zu Liquidität in Form von verbürgten Krediten ermöglichte. Dabei kam bei Krediten bis zu Fr. 500'000.-- ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung, das auf Selbstdeklaration beruhte und einzig eine formelle, summarische Prüfung beinhaltete. Dieses erleichterte Verfahren war als "rasche und einfach zugängliche Soforthilfe" gedacht (Urteil 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 2.1 ff. mit Hinweisen; vgl. Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 14. April 2020, S. 2 ff.).  
 
2.2. Konkret gewährte eine Bürgschaftsorganisation gemäss Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu Fr. 500'000.--, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erklärten, dass sie: vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind (lit. a); sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden (lit. b); aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind (lit. c); und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben (lit. d).  
 
2.3. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 aCovid-19-SBüV sah für die Bemessung der Höhe der Solidarbürgschaft vor, dass der insgesamt verbürgte Betrag gemäss den Art. 3 und 4 aCovid-19-SBüV höchstens 10 % des Umsatzerlöses des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Jahr 2019 beträgt. Lag der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, so war die provisorische Fassung massgebend oder, wenn auch diese fehlte, der Umsatzerlös des Jahres 2018 (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aCovid-19-SBüV).  
 
2.4. Nach Art. 3 Abs. 3 aCovid-19-SBüV galten Kredite nach Abs. 1 der Verordnung (zuzüglich eines Jahreszinses gemäss Art. 13) ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt, wenn die kreditgebende Bank die vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin unterzeichnete Kreditvereinbarung gemäss Anhang 2 erhalten und die Kreditvereinbarung an die von den Bürgschaftsorganisationen bezeichnete Zentralstelle versandt oder den entsprechenden Kreditbetrag dem Kunden oder der Kundin freigegeben hatte. Anhang 2 der aCovid-19-SBüV enthält ein Muster des vorgefertigten Formulars "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung) ". Die Zusicherung des Kreditnehmers, die Kreditvoraussetzungen zu erfüllen, erfolgte darauf durch Ankreuzen entsprechender Kästchen (zum Ganzen: Urteil 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 4.3).  
 
3.  
 
3.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).  
 
3.2. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der Verkehrsübung oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (zum Ganzen:  
BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.2; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). 
 
3.3. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; Urteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen), oder aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; 138 IV 130 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die blosse Tatsache, dass das Schriftstück erfahrungsgemäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Geschäftspraxis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, genügt nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; Urteile 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.1.2; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 172).  
 
3.5. Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzurteil die Urkundenqualität hinsichtlich der Fragen, ob sich ein Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und zu welchem Zweck es den Kredit verwenden will, auf dem Formular "COVID-19-Kredit (Kreditvereinbarung) " gemäss Anhang 2 der aCovid-19-SBüV verneint (BGE 151 IV 113 E. 1.9 mit Hinweisen). Hingegen hat es die Urkundenqualität hinsichtlich der Angaben zum erzielten Umsatz bejaht (Urteile 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3; 6B_244/2023 vom 25. August 2023 E. 4.2), insbesondere auch, nachdem das Grundsatzurteil BGE 151 IV 113 ergangen ist (Urteile 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025, zur Publikation vorgesehen, E. 2.4 und E. 2.5; 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 5.2.4).  
 
Die Covid-19-Kredite waren als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht. Das bei der Vergabe von Covid-19-Krediten bis zu Fr. 500'000.-- angewendete vereinfachte Verfahren beruhte auf Selbstdeklaration und beinhaltete einzig eine formelle, summarische Kontrolle durch die Banken, die sich auf die Prüfung beschränkte, ob die Bedingungen für die Kreditvergabe gemäss den vom Ersuchenden gemachten Angaben erfüllt seien (siehe dazu: BGE 150 IV 169 [Pra 2024 Nr. 46 S. 635] E. 3.2.4). Die Banken waren verpflichtet, offensichtlich missbräuchliche Gesuche abzulehnen (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Missbrauchsbekämpfung: Prüfkonzept COVID-19 Solidarbürgschaften, Version 00.08, vom 23. Juni 2020, S. 6 und 14). Auch war eine Überprüfung der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular trotz des Selbstdeklarationsverfahrens nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 12 aCovid-19-SBüV). Eine systematische Überprüfung des deklarierten Umsatzerlöses anhand der Geschäftsbuchhaltung war jedoch nicht vorgesehen, weshalb die Banken auf die Richtigkeit der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular zum Umsatzerlös vertrauen durften (zum Ganzen: Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025, zur Publikation vorgesehen, E. 3.4.2; BGE 150 IV 169 E. 3.2.4 und 5.1.4; Näheres dazu unten E. 5.1.2).  
 
4.  
 
4.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
4.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1).  
 
4.3. Die Täuschung muss arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
4.4. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 und 5.1.2; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
4.5. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.3; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.9.3.4; je mit Hinweisen).  
 
4.6. Die falsche Angabe des Umsatzerlöses beim Antrag eines Kredites gestützt auf die Covid-19-SBüV hat das Bundesgericht wegen der damaligen besonderen Lage und der in der Verordnung vorgesehenen Selbstdeklaration ohne Prüfungspflicht auf die Richtigkeit der Angaben als arglistige Täuschung qualifiziert. Eines besonderen Vertrauensverhältnisses zur Bank bedarf es dabei nicht (Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025, zur Publikation vorgesehen, E. 3.2.5 mit Hinweisen sowie E. 3.4.2; Näheres dazu unten E. 5.2.1).  
 
4.7. Ob das Qualifikationsmerkmal der Arglist erfüllt ist, betrifft eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht von Amtes wegen und mit voller Kognition prüft (vgl. Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG; Urteil 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 4.2.3.5 mit Hinweis).  
 
4.8. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt namentlich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist. Ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen).  
 
Beim Covid-19-Kredit besteht die schädigende Vermögensdisposition in der Auszahlung des Kredits, auf den kein Anspruch bestand. Der Schaden ist zu bejahen, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet war. Dass der Kredit später zurückbezahlt wurde, schliesst eine Schädigung nicht aus, da ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2; Urteile 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 4.4.2; 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 E. 2.4.2; 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 E. 6.2). Der Vermögensschaden tritt nach der Rechtsprechung bei der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kredits verbürgenden Bürgschaftsgenossenschaft ein (sogenannter Dreiecksbetrug; Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025, zur Publikation vorgesehen, E. 3.2.7; BGE 150 IV 169 E. 5.2.1 und 5.2.2; siehe auch Urteil 6B_712/2023 vom 1. Juli 2024 E. 1.2). Der Schaden entsteht, sobald die Covid-19-Kredivereinbarung getroffen wird (Näheres dazu unten E. 5.2.2). 
 
5.  
Inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht und insbesondere die im Zusammenhang mit der Erlangung von sogenannten Covid-19-Krediten bei den Tatbeständen der Urkundenfälschung und des Betrugs zu beachtenden Grundsätze verletzt haben sollte, lässt sich nicht erkennen. 
 
5.1. Was zunächst die Verurteilung wegen Urkundenfälschung betrifft, steht gemäss Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht unbestrittenerweise fest, dass der Beschwerdeführer bei der Beantragung des Covid-19-Kredits wahrheitswidrig einen überhöhten Umsatzerlös angegeben hatte.  
 
5.1.1. Der Beschwerdeführer rügt, bei einfachen Kreditvergaben mit falscher schriftlicher Selbstdeklaration sei bis anhin noch nie auf eine Urkundenfälschung erkannt worden.  
 
5.1.2. Das Bundesgericht erwog in Urteil 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 (zur Publikation vorgesehen), dass die Antragsteller im Rahmen der Covid-19-Kreditvergabe den definitiven Umsatzerlös 2019, wenn nicht vorhanden, den provisorischen Umsatzerlös 2019, und wenn auch nicht vorhanden, den Umsatzerlös 2018 anzugeben hatten. Zudem hätten die Kreditantragsteller bestätigen müssen, dass alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem Einzelabschluss (keine Konzernbetrachtung) basierten. Es wiederholte, dass die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) nach ständiger Rechtsprechung kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) dazu bestimmt und geeignet sind, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen, und dass der kaufmännischen Buchführung hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte daher erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung zukommt. Dies gilt auch für Abschlüsse, die von der Kontrollstelle noch nicht geprüft und von der Generalversammlung noch nicht abgenommen wurden, sofern der Geschäftsverkehr üblicherweise darauf abstellt. Das Bundesgericht erkannte mit Blick darauf und unter Berücksichtigung der damals geltenden besonderen Regeln zur Kreditvergabe (Gewährung als Soforthilfe, Selbstdeklaration ohne Überprüfung), dass den Angaben der Antragsteller eines Covid-19-Kredits zum Umsatzerlös die für eine Falschbeurkundung erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (E. 2.4.2).  
 
5.1.3. Die vorinstanzliche Qualifikation der Falschangaben des Beschwerdeführers als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist somit nicht zu beanstanden.  
 
5.2. Bezüglich der Verurteilung wegen Betrugs werden die Erwägungen des kantonalen Gerichts zu den Tatbestandsmerkmalen der Arglist sowie des Vermögensschadens gerügt.  
 
5.2.1. Die Falschangabe zum Umsatzerlös bei der Covid-19-Kreditvergabe gilt als arglistig (oben E. 4.6). Inwiefern sich im vorliegenden Fall eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen beziehungsweise das Tatbestandsmerkmal der Arglist hier nicht erfüllt sein sollte, lässt sich nicht ersehen. Der Beschwerdeführer bringt vor, es habe kein qualifiziertes Vertrauensverhältnis mit der Bank bestanden. Allein wegen der Pandemie und nachdem sich der Bund entschlossen habe, Soforthilfen in Form von Krediten unter vereinfachten Bedingungen mit Verzicht auf Schutzmassnahmen seitens der Finanzinstitute zu gewähren, könne nicht davon ausgegangen werden, dass Kreditbezüger nunmehr rechtschaffener seien als sonst. Das Bundesgericht hat die Arglist indessen nicht nur mit der damaligen besonderen Lage, sondern vielmehr auch damit begründet, dass die falsche Selbstdeklaration im Antrag auf einen Covid-19-Kredit als Urkundenfälschung zu qualifizieren ist. Des Weiteren erwog es, dass sich der Täter nicht auf die Opfermitverantwortung berufen kann, wenn er selber von den Umständen, die die Möglichkeiten des Opfers zum Selbstschutz einschränken, profitiert (BGE 150 IV 169 E. 5.1.4 i.f. mit Hinweis). Auch mit seinem Einwand, die Vorinstanz habe diesbezüglich ihre Begründungspflicht verletzt, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Es ist nicht zu erkennen, dass sich die Vorinstanz mit für den Entscheid wesentlichen Einwänden nicht auseinandergesetzt haben sollte (BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1). So hielt sie zur Begründung der Arglist unter Hinweis auf  
BGE 150 IV 169 (E. 5.1.4) zutreffend fest, dass die Beantragung und Gewährung der Covid-19-Kredite bewusst niederschwellig gehalten worden seien, um den betroffenen Unternehmen rasch und unkompliziert Liquidität zu verschaffen, weshalb eine weitergehende Überprüfung der Angabe der Kreditsteller nicht vorgesehen gewesen sei.  
 
5.2.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das blosse Risiko einer Uneinbringlichkeit nach teilweiser Rückzahlung des Kredits genüge nicht für eine Verurteilung wegen Betruges.  
 
5.2.2.1. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen nach der Rechtsprechung auch, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss, weil ein objektivierbares Ausfallrisiko besteht. Da es sich beim Betrug um ein Verletzungs- und nicht ein Gefährdungsdelikt handelt, darf ein Gefährdungsschaden jedoch nicht leichthin angenommen werden (BGE 151 IV 113 E. 1.5.4 mit Hinweisen; Urteile 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Zum missbräuchlichen Bezug eines Covid-19-Kredits erwog das Bundesgericht in BGE 150 IV 169, dass der Kreditantrag gleichzeitig ein Gesuch um Solidarbürgschaft beinhaltet und die Freigabe des Kredits durch die Bank die Bürgschaftsgarantie auslöst. In dieser Konstellation eines Dreiecksbetrugs entsteht der Schaden mit dem Abschluss der Covid-19-Kreditvereinbarung. Ob der Covid-19-Kredit danach sukzessive zurückbezahlt wird, ist dabei nicht relevant (E. 5.2.2). Die Angabe eines überhöhten Umsatzerlöses genügt für die Annahme des Schadens im Sinne eines Kreditbetruges (in BGE 150 IV 169 nicht publ. E. 6.1.3 des Urteils 6B_271/2022).  
 
5.2.2.2. Mit seinem Einwand, der Schaden sei im Strafbefehl nicht hinreichend bestimmt und das Akkusationsprinzip daher verletzt worden, sodass eine Verurteilung wegen Betrugs von vornherein unzulässig sei, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durchzudringen. Nach der Rechtsprechung hat die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (BGE 147 IV 439 E. 7.2). Dass dem Strafbefehl nicht zu entnehmen war, der Beschwerdeführer habe den erhaltenen Kredit teilweise (beziehungsweise wie viel genau) zurückbezahlt, steht einer Verurteilung wegen Betrugs auch unter diesem Aspekt nicht entgegen. Des Weiteren lässt sich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes auch nicht dadurch begründen, dass im Strafbefehl zwar beziffert war, in welchem Umfang der Covid-19-Kredit zu Unrecht erwirkt worden war (Fr. 69'315.40), nicht aber, welche Wertberichtigung der Kreditsumme erfolgt sei oder hätte erfolgen müssen. Es genügt, dass aus der Umschreibung im Strafbefehl eine qualifizierte Vermögensgefährdung durch Erwirkung des überhöhten Covid-19-Kredits erhellte.  
 
6.  
Die vorinstanzlichen Erwägungen zum jeweiligen subjektiven Tatbestand werden beschwerdeweise nicht bemängelt und geben keinen Anlass zu Weiterungen. Gleiches gilt für die gerügte Anerkennung einer Zivilforderung der Bürgschaftsgenossenschaft. Die diesbezügliche Begründung der Beschwerde beschränkt sich auf die geltend gemachte Unrechtmässigkeit der Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Betruges. 
 
7.  
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
8.  
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo