Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_973/2024
Urteil vom 20. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Timotheus Winzenried,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung; Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Widerhandlungen gegen das BetmG; Geldwäscherei),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 16. Mai 2024
(SK 23 392-394 MAJ).
Sachverhalt:
A.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach A.________ mit Urteil vom 29. Juni 2023 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), teilweise mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert, und der Geldwäscherei schuldig. Das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, angeblich begangen in der Zeit von 1. Januar 2020 bis 28. Juni 2020, durch Konsum von Marihuana, Kokain und Ecstasy stellte es aufgrund Eintritts der VerfoIgungsverjährung ein. Das Regionalgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 282 Tagen, und stellte fest, dass die Strafe am 13. Januar 2022 vorzeitig angetreten worden ist. Von der Strafe erklärte es 18 Monate für vollziehbar. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten schob es den Vollzug auf und setzte die Probezeit auf 4 Jahre fest. Das Regionalgericht verzichtete auf die Anordnung einer Landesverweisung sowie auf Widerruf zweier früherer bedingt ausgefällter Geldstrafen und regelte die Neben-, Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob gegen dieses Urteil Berufung, welche sie auf die Strafzumessung sowie die Nichtanordnung der Landesverweisung beschränkte.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 16. Mai 2024 zunächst die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Sodann verurteilte es A.________ für die rechtskräftigen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 282 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzugs von 274 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Weiter verwies das Obergericht A.________ für die Dauer von 8 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
Dem Urteil liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
A.________ veräusserte in der Zeit von 1. April 2020 bis 4. Januar 2022 911 Gramm Kokaingemisch mit einem angenommenen Reinheitsgrad von 91 % und traf Anstalten zur Veräusserung von weiteren 4.7 Gramm; dabei erzielte er einen Gewinn von mindestens Fr. 50'600.-- und setzte insgesamt mindestens 829 Gramm reines Kokain um. In der Zeit von 2. Februar 2021 bis 4. Januar 2022 veräusserte A.________ überdies mindestens 2'390 Gramm Marihuana und traf Anstalten zur Veräusserung von weiteren 24.5 Gramm; er erzielte damit einen Gewinn von mindestens Fr. 40'259.--. Sodann erwarb und veräusserte A.________ von April 2020 bis 4. Januar 2022 rund 10 Gramm MDMA und konsumierte in der Zeit von 29. Juni 2020 bis 4. Januar 2022 Marihuana, Kokain sowie Ecstasy. Schliesslich setzte A.________ in der Zeit von 1. April 2020 bis 4. Januar 2022 die aus dem Drogenhandel stammenden finanziellen Mittel (mindestens Fr. 84'849.--) für seine Alltagsbedürfnisse, zur Deckung seines Eigenkonsums und zunehmend auch zur Finanzierung seines überschwänglichen Lebensstils ein.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts sei betreffend die unbedingte Freiheitsstrafe, die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS vollumfänglich aufzuheben. Die Strafe sei auf 36 Monate festzulegen. Davon seien 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 282 Tagen und der vorzeitige Strafvollzug von 274 Tagen seien in vollem Umfang anzurechnen. Eventualiter sei die Sache zur Festlegung der Strafe und zur Anordnung des teilbedingten Strafvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Die gesamten Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten (zzgl. Mehrwertsteuer) auszurichten. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst zusammengefasst, die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, seine Handelstätigkeit habe nicht auf einem einheitlichen Willensakt beruht. Die Anwendung von Art. 49 StGB setze voraus, dass echte Konkurrenz vorliege, und falle nicht in Betracht, wenn wegen Handlungseinheit gar kein Konkurrenzverhältnis auftrete. Die Vorinstanz habe daher Bundesrecht verletzt, indem sie trotz Vorliegens einer Handlungseinheit Art. 49 StGB angewandt, eine Gesamtfreiheitsstrafe festgelegt und die verschiedenen Widerhandlungen infolge der fälschlicherweise angenommenen Handlungsmehrheit asperiert habe. Sie hätte eine Einsatzstrafe für die Handlungseinheit (Marihuana, Kokain und MDMA) festlegen müssen.
1.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; zum Ganzen: Urteile 6B_239/2024 vom 16. Januar 2025 E. 1.3.1; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.2; je mit Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Die Parteien haben in ihrer schriftlichen Berufungserklärung verbindlich anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anfechten und auf welche Teile sich die Berufung allenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 399 Abs. 4 StPO). Diese Regelung basiert auf der Überlegung, dass eine Partei, wenn sie ganz auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten kann, auch bloss teilweise darauf verzichten können muss (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1314). Die Beschränkung der Berufung dient auch der Prozessökonomie, weil vermieden wird, dass das Gericht und die übrigen Parteien unnötigen Aufwand im Hinblick auf nicht angefochtene Punkte betreiben (Urteil 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen).
1.3.2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung in der Berufungserklärung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig. Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist (Art. 400 Abs. 1 StPO). Im Zweifel über den Umfang der Berufung gilt das Urteil als vollumfänglich angefochten (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
1.3.3. Nicht restlos klar war im Rahmen der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wie weit die Befugnis bzw. Pflicht des Berufungsgerichts zur Überprüfung des Sachverhalts im Rahmen einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung reicht. So wurde wiederholt festgehalten, dass das Berufungsgericht seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen darf bzw. muss, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, und dass sich die Prüfungsbefugnis insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände bezieht. Tut die Berufungsinstanz dies nicht, beschränkt sie ihre Kognition zu Unrecht (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.2 mit etlichen Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
Konkret hat das Bundesgericht betreffend den qualifizierten Drogenhandel entschieden, dass im Rahmen der Strafzumessung auf die Drogenmenge und deren Reinheitsgrad zurückgekommen werden könne (Urteile 6B_85/2013 vom 4. März 2013 E. 2.1 f.; 6B_40/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1; 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3). Das Berufungsgericht schränke seine Kognition zu Unrecht ein, wenn es sich nicht mit den geltend gemachten Umständen zum zeitlichen Ablauf der Tat, zum eigentlichen Tathergang und zur Rolle des Privatklägers und dessen Rechtsvertreters auseinandersetze (Urteil 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.1 und E. 1.3). Die Berufungsinstanz habe sich mit sämtlichen strafzumessungsrelevanten Tatumständen (z.B. Tatablauf, Tathintergrund) auseinanderzusetzen, wozu alle Umstände gehörten, die geeignet seien, die Strafhöhe zu beeinflussen (Urteile 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1). Ein Berufungsgericht könne im Rahmen der Strafzumessung abweichend von der ersten Instanz einen Notwehrexzess verneinen, wenn aus dessen Sicht keine Notwehrlage vorliege (Urteile 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
Nicht unter dem Titel der Strafzumessung könnten hingegen Sachverhaltselemente angegriffen werden, auf denen auch die Mordqualifikation fusse, weil diese Elemente nicht losgelöst vom Schuldpunkt beurteilt werden könnten (Urteil 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.4.2). Schliesslich wurde teilweise auf Sachverhaltsrügen nicht eingetreten, weil sich diese auf den vor der Vorinstanz nicht angefochtenen Schuldpunkt bezogen hätten und es damit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt gefehlt habe (Art. 80 Abs. 1 BGG; Urteile 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 1.3; 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.5 f.; vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
1.3.4. In seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.3 hat das Bundesgericht die dargestellte Rechtsprechung nunmehr präzisiert. Gemäss den dortigen Erwägungen ist zwar richtig, dass der von der ersten Instanz festgestellte Sachverhalt für das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres verbindlich ist, weil dieses grundsätzlich über volle Kognition verfügt ( Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO ; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1). Allerdings verzichtet ein Berufungskläger auf eine umfassende Prüfung bzw. schränkt er die Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts auch in sachverhaltlicher Hinsicht ein, wenn er nur die Strafzumessung anficht. Vom der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt kann diesfalls im Berufungsverfahren nur noch eingeschränkt abgewichen werden.
Durch den nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wird ein bestimmter Lebenssachverhalt fixiert und - unter Ausnahme von Art. 404 Abs. 2 StPO - verbindlich als strafbar beurteilt. Dadurch werden die äusseren Grenzen des im Rahmen einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung noch zur Disposition stehenden Sachverhalts festgelegt. Als Folge kann sich eine auf die Strafzumessung beschränkte Berufung nicht gegen die den Schuldspruch tragenden Sachverhaltselemente wenden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, einzelne von der ersten Instanz als strafbar beurteilte Lebenssachverhalte hätten sich nicht ereignet, denn dies stünde im Widerspruch zum nicht angefochtenen Schuldpunkt. Das Berufungsgericht kann nur von anderen Tatumständen ausgehen, sofern es sich weiterhin um denselben Lebenssachverhalt handelt und kein neuer begründet wird (vgl. zum Begriff des "Lebenssachverhalts": BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 148 IV 124 E. 2.6.6; 144 IV 362 E. 1.3.2; Urteile 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3.1; 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 1.2; vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_687/2024 und 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
1.4.
1.4.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Berufung gemäss Art. 399 Abs. 4 lit. b und c StPO auf die Strafzumessung und die Landesverweisung inkl. allfälliger Ausschreibung im SIS beschränkt hat (angefochtenes Urteil S. 8 E. I.5. und II.). Auch der Beschwerdeführer selbst beantragte im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere, es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 29. Juni 2023 hinsichtlich der Ziff. II, soweit den Schuldpunkt betreffend, in Rechtskraft erwachsen sei (angefochtenes Urteil S. 7 E. I.4.2). Entsprechend stellte die Vorinstanz zu Recht die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts bezüglich der Schuldsprüche fest (angefochtenes Urteil, Dispositiv Ziff. I.B.). Infolgedessen konnten sowohl die Parteien als auch die Vorinstanz nur so weit auf die abgeurteilten Sachverhalte zurückkommen, als dadurch den unangefochtenen Schuldsprüchen der Erstinstanz nicht der tatsächliche Boden entzogen wurde und keine Umstände geltend gemacht wurden, die ausserhalb der durch die erstinstanzliche Verurteilung fixierten Lebenssachverhalte lagen.
1.4.2. Die Erstinstanz sprach den Beschwerdeführer u.a. "der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen, in der Zeit von 01.04.2020 bis 04.01.2022 in U.________, V.________weg Nr. x und anderswo" schuldig (erstinstanzliches Urteil, Dispositiv Ziff. II.1.). In der Folge hielt die Erstinstanz in je vier separaten Unterziffern fest, auf welche Anklagepunkte bzw. Tathandlungen sich die Schuldsprüche beziehen und bezüglich welcher einzelner Widerhandlungen sie den Qualifikationsgrund des (mengenmässig) schweren Falls und/oder der Gewerbsmässigkeit als gegeben erachtete. Konkret sprach die Erstinstanz den Beschwerdeführer der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig, begangen
"1.1 in der Zeit von 01.04.2020 bis 04.01.2022, durch
Veräusserung von 911 Gramm (Ziff. 1.1 AKS) und Anstalten treffen zur Veräusserung von 4.7 Gramm (
AKS Ziff. 1.4
) Kokaingemisch (Annahme Reinheitsgrad 91%, Cocain Hydrochlorid), mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen (Gewinn von mind. CHF 50'600.00; insgesamt umgesetzt mindestens 829 Gramm reines Kokain);
1.2. in der Zeit von 02.02.2021 bis 04.01.2022, durch
Veräusserung (mindestens 2'390 Gramm,
AKS Ziff. 1.2), gewerbsmässig qualifiziert begangen (Gewinn von mind. CHF 40'259.00) und Anstalten treffen zur Veräusserung (24.5 Gramm, AKS Ziff. 1.5) von Marihuana;
1.3. in der Zeit von April 2020 bis 04.01.2022, durch
Erwerb und Veräusserung von MDMA (rund 10 Gramm; AKS Ziff. 1.3);
1.4. in der Zeit von 29.06.2020 bis 04.01.2022, durch
Konsum von Marihuana, Kokain und Ecstasy (AKS Ziff. 1.6) ".
Bereits aus dem Dispositiv, das allein in Rechtskraft erwächst, erhellt damit unzweifelhaft, dass die Erstinstanz von einer Handlungsmehrheit ausging. Inwiefern das Gegenteil der Fall sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Davon ist - von der unmissverständlichen Formulierung des Dispositivs abgesehen - bereits deshalb nicht auszugehen, weil die Schuldsprüche unterschiedliche Betäubungsmittel (Kokain, Marihuana, MDMA), verschiedene Tathandlungen (Veräusserung bzw. Anstalten treffen dazu; Erwerb), sich nur teilweise überschneidende Zeiträume und insbesondere unterschiedliche Qualifikationsgründe ( Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG ) betreffen; hinsichtlich Letzterer erwog die Erstinstanz, auf welche auch die Vorinstanz verweist (angefochtenes Urteil S. 8 E. II.), ausdrücklich und zutreffend, dass bei Cannabisprodukten die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen ist (erstinstanzliches Urteil S. 24 E. IV.1.2.1; vgl. hierzu BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und 2.1.3, mit Hinweisen). Ebenso ergibt sich aus der weiteren Urteilsbegründung der Erstinstanz, dass sie von einer Tatmehrheit mit unterschiedlichen Qualifikationsgründen ausging. So hielt sie explizit fest, der Beschwerdeführer habe "damit betreffend Veräusserung von Kokaingemisch die mengenmässige und gewerbsmässige Qualifikation und betreffend Veräusserung von Marihuana die gewerbsmässige Qualifikation erfüllt" (erstinstanzliches Urteil S. 26 E. IV.1.2.3). Hinsichtlich des Erwerbs und der Veräusserung von MDMA stand sodann von Beginn weg keine Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 BetmG im Raum. Entsprechend hatte diesbezüglich zwingend ein separater Schuldspruch zu ergehen. Auch insofern ist nicht nachvollziehbar, inwiefern von einer Handlungseinheit bzw. einem entsprechenden einheitlichen Willensakt des Beschwerdeführers ausgegangen werden könnte, wie er in seiner Beschwerde geltend macht. Im Übrigen widerspräche es auch der durch Art. 49 Abs. 1 StGB vorgegebenen Strafzumessungsmethodik, wenn man - wie vom Beschwerdeführer gefordert - für Straftaten unterschiedlich abstrakter Schwere bzw. mit unterschiedlichen Strafrahmen (Erwerb und Veräusserung von MDMA: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; Veräusserung und Anstalten treffen zur Veräusserung von Kokain sowie Marihuana: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) eine "gemeinsame Einsatzsstrafe" festlegen wollte. Auch vor diesem Hintergrund kann seiner Beschwerde nicht gefolgt werden.
1.4.3. Aufgrund des Dargelegten war es der Vorinstanz von Beginn weg verwehrt, in Bezug auf die unangefochtenen Schuldsprüche eine Handlungseinheit anzunehmen. Andernfalls hätte sie tragenden Sachverhaltselementen der erstinstanzlichen Schuldsprüche in Bezug auf Wissen und Willen des Beschwerdeführers den tatsächlichen Boden entzogen (vgl. zu Wissen und Willen als innere Tatsachen bzw. Tatfragen BGE 148 IV 234 E. 3.4; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass (auch) die Vorinstanz von Tatmehrheit ausgegangen ist (angefochtenes Urteil S. 9 E. III.8.). Weil sich die weitere Kritik des Beschwerdeführers auf Aspekte des Sachverhalts respektive der vorinstanzlichen Strafzumessung bezieht, die ohne Anfechtung des Schuldpunkts seinerseits nicht mehr zur Disposition stehen, ist darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde erweist sich insgesamt in diesem Punkt als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB bzw. Art. 3 EMRK. Die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Libyen sei im vorliegenden (individuell-konkreten) Fall nicht gegeben. Es liege ein definitives Vollzugshindernis vor. Die Vorinstanz hätte daher in Anwendung des "unechten Härtefalls" und des Non-Refoulement-Prinzips auf die Anordnung der Landesverweisung verzichten müssen.
2.2.
2.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdeführer ist libyscher Staatsangehöriger und wurde unter anderem wegen (mehrfacher) Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt.
2.2.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
2.2.3. Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Die Ausnahme vom Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft (vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3; 6B_1242/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.5.2).
Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (menschenrechtliche) Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3; Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.8; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231 E. 2.1.5; Urteile des EGMR
F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; Urteile des Bundesgerichts 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.8).
Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.2; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.5.2; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.9).
2.2.4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei anerkannter Flüchtling und damit grundsätzlich vom flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 2 lit. a StGB erfasst. Er sei jedoch mit dem erstinstanzlichen Urteil wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert, sowie wegen Geldwäscherei schuldig gesprochen worden. Diese Schuldsprüche seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit vorliegendem Urteil werde der Beschwerdeführer hierfür mit einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 500.-- sanktioniert. Angesichts der Schuldsprüche und der ausgefällten Sanktionen könne sich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 5 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB nicht (mehr) auf das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot berufen. Die Landesverweisung sei folglich mit Art. 32 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FIüchtIingskonvention FK; SR 0.142.30) sowie Art. 5 Abs. 1 AsylG vereinbar (angefochtenes Urteil S. 23 E. IV.18.2).
Weiter sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Landesverweisung allenfalls Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung zu befürchten habe, d.h., ob er sich auf das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB berufen könne. Dem Beschwerdeführer sei mit Entscheid des Bundesamts für Migration (heute SEM) vom 22. Dezember 2000 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und ihm sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft damit nicht originär erworben, sondern diese gestützt auf Art. 51 AsylG (Familienasyl) erhalten. Dies bedeute, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht habe nachweisen können, dass er individuell-konkret verfolgt werde (angefochtenes Urteil S. 23 E. IV.18.2).
Die Einschätzung der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt U.________ vom 3. April 2024, wonach eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Libyen angesichts des Non-Refoulement-Prinzips und der bestehenden Hindernisse für die Durchführung der Abschiebung problematisch sei, sei pauschal mit dessen Flüchtlingseigenschaft begründet worden. Eine Auseinandersetzung mit heutigen, allenfalls vorhandenen "reellen" Risiken sei nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 16. April 2024 sei zur weiteren Prüfung auf das SEM verwiesen worden. Die Einschätzung des SEM vom 26. März 2024 enthalte ebenfalls keine sachdienlichen Informationen, sondern bestätige lediglich, dass der Beschwerdeführer ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling sei. Das Schreiben vom 15. Mai 2024 des SEM führe sodann aus, eine Landesverweisung des Beschwerdeführers sei zulässig. Dies korreliere, so die Vorinstanz weiter, mit dem nach wie vor massgebenden Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6946 vom 23. März 2018, wonach die allgemeine Menschenrechtssituation in Libyen den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer selbst habe anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls keine individuell-konkrete Gefährdung glaubhaft gemacht. So habe er lediglich in allgemeiner Weise ausgeführt, er gehöre mit seinen Tätowierungen dort nicht hin, er habe Angst vor Libyen, Menschen dort würden entführt, versklavt und es gebe alles Mögliche. Sein Vater habe vom Gaddafi-Regime die Todesstrafe erhalten und es gebe nach wie vor Anhänger von Gaddafi in Libyen. Dem Beschwerdeführer sei zwar Glauben zu schenken, wenn er ausführe, er habe Angst davor, nach Libyen zurückzukehren. Es gelinge ihm jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Landesverweisung individuell-konkret eine Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Daran ändere auch der von seinem Verteidiger ins Feld geführte Schutzname "A.________" nichts, den die Familie des Beschwerdeführers trage. Im Übrigen spreche auch die im Jahr 2014 erfolgte Reise nach Libyen dafür, dass - zumindest in Bezug auf den Beschwerdeführer - kein Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK individuell-konkret drohe. Die Gründe, die zur Gewährung des Asyls und zur Annahme eines Schutznamens geführt hätten, beträfen denn auch seinen Vater (angefochtenes Urteil S. 23 f. E. IV.18.2).
Nach dem Gesagten würden weder die Flüchtlingseigenschaft noch andere völkerrechtliche Bestimmungen dem Vollzug der Landesverweisung entgegen stehen. Es lägen damit keine definitiven Vollzugshindernisse vor, die einen sog. "unechten Härtefall" zu begründen vermöchten (angefochtenes Urteil S. 24 E. IV.18.2).
2.4.
2.4.1. Die Vorinstanz begründet im Einzelnen und auch insgesamt überzeugend, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelingt glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Landesverweisung individuell-konkret eine Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Vorinstanz sei hinsichtlich ihrer diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen respektive Letztere seien schlechterdings unhaltbar. Vielmehr plädiert er frei wie in einem Berufungsverfahren. Damit übersieht er, dass das Bundesgericht kein Sachgericht ist (BGE 145 IV 137 E. 2.8), vor welchem die Tatsachen erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2; Urteil 6B_115/2025, 6B_144/2025 und 6B_155/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2.1). Überdies setzt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen nicht rechtsgenüglich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Insbesondere äussert er sich nicht zu den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die im Jahr 2014 erfolgte Reise nach Libyen dafür spreche, dass - zumindest in Bezug auf ihn selbst - individuell-konkret kein Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.4.2. Der Beschwerdeführer bringt sodann (auch) in seiner Beschwerde ans Bundesgericht keine Gründe vor, mit denen entsprechend der erwähnten Praxis des EGMR das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht würde. Das gilt namentlich, soweit der Beschwerdeführer vorträgt, der Vollzug der Wegweisung würde in eine Stadt (W.________) erfolgen, die von einer Miliz aus ehemaligen Berufssoldaten des früheren Regimes kontrolliert werde, welches seinen Vater zum Tode verurteilt habe. Inwiefern ihm selbst eine konkrete Gefahr drohen würde, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Solcherlei ist auch nicht ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz willkürfrei und damit für das Bundesgericht verbindlich festgestellt - im Jahr 2014 nach Libyen gereist ist und in W.________ über ein verwandtschaftliches Netz verfügt (angefochtenes Urteil S. 24 E. IV.18.2 und S. 28 E. IV.18.3.6).
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer im Übrigen, wenn er ausführt, das Bundesverwaltungsgericht erachte in mittlerweile konstanter Rechtsprechung einen Vollzug der Wegweisung nach Libyen als unzumutbar. Im Allgemeinen ist ein Wegweisungsvollzug nach Libyen gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Praxis des Bundesgerichts dann zumutbar, wenn begünstigende Faktoren vorliegen (Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6946/2013 vom 23. März 2018 E. 6.5; ferner Urteile E-2342/2025 vom 9. April 2025 E. 8.3; E-1936/2024 vom 2. Mai 2024 E. 8.4 f.; siehe auch Urteile 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 5.4 und 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.4). Der EGMR hat zudem unlängst entschieden, dass sich die Sicherheitslage in Libyen - auch wenn sie nach wie vor prekär sei ("serious and fragile") - seit dem Waffenstillstand vom Oktober 2020 derart entwickelt habe, dass nicht angenommen werden könne, die Rückkehr libyscher Staatsbürger nach Libyen stelle für diese generell ein ernsthaftes Risiko dar
(vgl. Urteil des EGMR
A.A. gegen Schweden vom 13. Juli 2023, Nr. 4677/20, § 50-52; siehe auch Urteile 6B_494/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 5.4 und 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.4). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb dem Beschwerdeführer als alleinstehendem, kinderlosem, gesundem, 29 Jahre jungem Mann, der (gebrochen) Arabisch spricht und in W.________ über ein verwandtschaftliches Netz verfügt (angefochtenes Urteil S. 26 ff. E. IV.18.3.3, 18.3.4 und 18.3.6), unzumutbar sein sollte, nach Libyen zurückzukehren.
2.4.3. Insgesamt erweist sich die Verneinung eines Vollzugshindernisses durch die Vorinstanz sowohl als bundesrechtskonform als auch im Einklang mit der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
3.
Dass die Landesverweisung im Übrigen gesetzes-, verfassungs- und völkerrechtskonform ist, bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht; es kann insofern auf das sorgfältig begründete Urteil der Vorinstanz verwiesen werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Dauer der Landesverweisung, welche der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Schliesslich begründet er seinen Antrag, wonach von einer Ausschreibung im SIS abzusehen sei, nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini