Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_976/2024  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Herren Dr. Patrick Götze und Andreas Bellwalder, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Nötigung und mehrfache Teilnahme an einer nicht bewilligten Veranstaltung (Extinction Rebellion Uraniastrasse/Rudolf-Brun-Brücke/Paradeplatz, 
Zürich 4.10/5.10.2021/2.8.2021), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. Oktober 2024 (SB230585-O/U/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 30. Juni 2023 erkannte das Bezirksgericht Zürich A.________ der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Teilnahme an einer nicht bewilligten Veranstaltung schuldig. Es widerrief den bedingten Strafvollzug der mit Strafbefehl vom 29. April 2021 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 180.--. Unter Einbezug der widerrufenen Strafe verurteilte es ihn zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.--, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 8. Februar 2023 vom Ministère public du canton du Jura ausgefällten Strafe, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Das Bezirksgericht Zürich auferlegte A.________ die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 8. Oktober 2024 das erstinstanzliche Urteil und auferlegte A.________ die Kosten des Berufungsverfahrens. 
Das Obergericht geht von dem folgenden, für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) Sachverhalt aus : 
 
B.a. A.________ parkte am 4. Oktober 2021 von ca. 12.03 Uhr bis 15.11 Uhr einen Personenwagen der Marke Mazda, Kontrollschild xxxxxx, mit Anhänger und aufgeladenem Boot auf Höhe der Uraniastrasse 4 in Zürich inmitten der Fahrbahn. Damit folgte er dem Onlineaufruf der Organisation "Extinction Rebellion", die angekündigt hatte, den Verkehr in der Stadt Zürich lahmzulegen. Daraufhin löste A.________ zusammen mit weiteren Personen den Bootsanhänger vom Fahrzeug und stellte ihn quer auf die Fahrbahn der Uraniastrasse 4. Danach stellte bzw. setzte er sich dort zusammen mit einer grösseren Anzahl von Personen auf die Fahrbahn und blockierte damit den Strassenverkehr, der aus diesem Grund von der Polizei grosszügig bzw. grossräumig umgeleitet werden musste. Auch nach der Abmahnung, die Strasse bis 12.30 Uhr zu verlassen und für den Verkehr freizugeben, war diese bis 16.45 Uhr durch eine grosse Anzahl von Teilnehmern blockiert. A.________ musste von vier Polizisten weggetragen werden und konnte deshalb der Strassenblockade nur bis 15.11 Uhr beiwohnen.  
 
 
B.b. A.________ beteiligte sich am darauffolgenden Tag (5. Oktober 2021) von ca. 13.00 Uhr bis 13.25 Uhr erneut an einer Aktion an der Uraniastrasse 1/Rudolf-Brun-Brücke, die grundsätzlich gleich ablief. Nachdem die Versammlung um ca. 12.00 Uhr begonnen hatte, mahnte die Polizei die Teilnehmer um 13.10 Uhr ab, die Örtlichkeiten zu verlassen. Auch dieser Versammlung lag ein Onlineaufruf der Organisation "Extinction Rebellion" mit der Ankündigung, den Verkehr in der Stadt Zürich lahmzulegen, zugrunde. Hierzu versammelte sich eine grössere Anzahl von Personen, darunter auch A.________, auf der vorgenannten Strasse bzw. der dortigen Fahrbahn und blockierte damit den Strassenverkehr. Bei dieser zweiten Versammlung klebte A.________ seine Hand an diejenige eines anderen Demonstrierenden, um so seine Wegweisung von Ort und Stelle zu erschweren. Durch diese beiden Versammlungen war der ganztags notorisch stark befahrene Übergang von der Urania zum Niederdorf für den Individualverkehr nicht mehr passierbar. Die von der Aktion betroffenen Verkehrsteilnehmer verharrten entweder im Stau oder mussten einen Umweg suchen.  
 
B.c. Am 2. August 2021 nahm A.________ im Rahmen der Aktionswoche "Rise up for Change" ab ca. 06.00 Uhr mit gegen 200 Klimaaktivisten an der Blockade verschiedener Zugänge zu zwei Grossbanken (UBS Switzerland AG und Credit Suisse) rund um den Paradeplatz bzw. die Bahnhofstrasse in Zürich teil. Die Teilnehmer hatten sich teilweise zusammengekettet, an mitgebrachten Fässern oder Fahrrädern fixiert und sich miteinander mit PVC-Rohren und Kabelbindern verbunden. Nachdem sich die Aktivisten auf die entsprechende Aufforderung der Polizei hin geweigert hatten, die Blockade aufzulösen, mussten sie von der Polizei weggeführt und teilweise sogar weggetragen werden. Die letzte Blockade konnte die Polizei gegen 13.20 Uhr räumen. Zuvor war es den Bankkunden aufgrund dieser "Menschenblockaden" vor den Eingängen nicht möglich, die Bankinstitute zu betreten und Bankgeschäfte oder Geldbezüge an den Automaten zu tätigen. Sie waren gezwungen, eine andere Filiale der Bank aufzusuchen, wodurch sie einen unnötigen Umweg und Zeitverlust in Kauf nehmen mussten. Auch den Bankangestellten wurde es verunmöglicht, mit den Kunden direkt in Kontakt zu treten. A.________ war von ca. 06.01 Uhr bis ca. 09.45 Uhr einer der Teilnehmer dieser Aktion am Paradeplatz 6 in Zürich. Er setzte sich in eine Menschengruppe vor den Haupteingang der UBS Switzerland AG - wobei er an eine Barrikade aus Fahrrädern angekettet war - und blockierte mit seinem Handeln den Zugang zur Filiale am Paradeplatz.  
 
C.  
 
C.a. A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens beider kantonaler Instanzen seien auf die Staatskasse zu nehmen und er sei für seine Verteidigerkosten angemessen zu entschädigen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei von einer Strafe wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen abzusehen. Subsubeventualiter sei er wegen achtenswerten Beweggründen mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Zudem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.  
 
C.b. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wies die Präsidentin der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung ab.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Hinsichtlich der Protestaktionen vom 4. und 5. Oktober 2021 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 181 StGB durch die Vorinstanz. Unter Berücksichtigung der Wahrung seiner verfassungsmässigen Rechte (Versammlungsfreiheit, Art. 22 BV und Art. 11 EMRK) sei die Erheblichkeitsschwelle der Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit Dritter nicht erreicht. Der objektive Tatbestand sei deshalb nicht erfüllt. Aufgrund der Demonstrationen an der Uraniastrasse in Zürich hätten Verkehrsteilnehmer allenfalls anhalten und warten oder eine andere Route einschlagen müssen. Darin erschöpften sich aber die Folgen für die mutmasslich "genötigten" Verkehrsteilnehmer bereits. Objektiv gesehen sei der hierbei einzuschlagende Umweg - welcher selbst gemäss Vorinstanz zur Verfügung gestanden habe - sowohl für Fussgänger als auch für Automobilisten geradezu marginal gewesen. Es seien also bei Weitem keine erheblichen Umwege in Kauf zu nehmen gewesen, welche die Handlungen des Beschwerdeführers als Nötigungen im strafrechtlichen Sinne hätten qualifizieren lassen. Der auf die Beteiligten ausgeübte Zwang sei auch nicht ansatzweise mit den Blockaden vergleichbar, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Vergangenheit zu Ungunsten der Verursacher habe beurteilen müssen.  
 
1.2. Ebenso sei der objektive Tatbestand der Nötigung im Falle der Protestaktion am Paradeplatz Zürich vom 2. August 2021 mangels Erheblichkeit der Einschränkung Dritter nicht erfüllt. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergebe sich, dass andere Zugänge zur Bank offensichtlich frei gewesen seien. Es liege daher ein vergleichbarer Sachverhalt wie im Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 vor.  
 
1.3. Selbst wenn der objektive Tatbestand der Nötigung bejaht werden würde, wären gemäss der Argumentation des Beschwerdeführers seine Handlungen durch die Wahrnehmung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit gerechtfertigt. Es hätten keine Ausschreitungen oder Gewaltanwendungen stattgefunden. Die Aktionen hätten zum einen stets darauf abgezielt, die öffentliche Aufmerksamkeit für die höchst dringlichen Anliegen der Teilnehmer zu erregen. Zum anderen sollten sowohl Passanten als auch die Öffentlichkeit mit Flugblättern und persönlichen Gesprächen über die aktuelle Klimakatastrophe sowie über die Notwendigkeit dringender Massnahmen informiert werden. Die Aktionen seien somit zweifelsohne vom Schutzbereich von Art. 11 EMRK umfasst und daher grundrechtlich geschützt. Ob eine Kundgebung bewilligt gewesen sei oder nicht, sei nicht entscheidend. Mit den Protestaktionen hätten die Beteiligten dem dringenden politischen Anliegen Ausdruck verleihen wollen, dass die Schweizer Politik bei der Erreichung der Klimaziele versagt habe. Dabei handle es sich offensichtlich um ein Thema von grossem öffentlichem Interesse, bei dem nur sehr wichtige Gründe einen Eingriff in die Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit notwendig und verhältnismässig erscheinen liessen. Gemäss EGMR fänden Sanktionen strafrechtlicher Art bei einem friedlichen Verlauf einer Versammlung grundsätzlich keine Rechtfertigung. Vorliegend seien das Verhalten der Teilnehmer sowie die Auswirkungen der Aktionen von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weit entfernt. Eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers würde daher einen unverhältnismässigen Eingriff in seine Versammlungsfreiheit darstellen und Art. 11 EMRK verletzen.  
 
2.  
Die Vorinstanz bejaht sowohl hinsichtlich der Aktionen vom 4. und 5. Oktober 2021 als auch hinsichtlich der Aktion vom 2. August 2021 den objektiven und subjektiven Tatbestand der Nötigung. Bei dieser Beurteilung bezieht sie auch das verfassungs- und konventionsmässige Recht der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV und Art. 11 EMRK mit ein. 
 
2.1. Sie erwägt hinsichtlich der Aktionen an der Uraniastrasse, der Beschwerdeführer habe sich gleich an zwei Tagen hintereinander (4./5. Oktober 2021) an Strassenblockaden beteiligt, die eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich betroffen hätten. Vor allem die Aktion vom 4. Oktober 2021 habe eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern tangiert, denn es habe sich um einen Wochentag (Montag) gehandelt und die Blockade habe von mittags bis 15.11 Uhr am Nachmittag gedauert. In Anbetracht der Verkehrssituation auf der genannten Strasse, der mehrspurigen Strassenführung und der Menschenblockade - sowie insbesondere des am 4. Oktober 2021 auf der Fahrbahn platzierten Bootes - sei die Polizei aus Gründen der Verkehrssicherheit gehalten gewesen, den Strassenverkehr umzuleiten. Der Verkehrsfluss sei somit zumindest auf der Rudolf-Brun-Brücke gänzlich zum Erliegen gekommen. Überdies habe der Beschwerdeführer den polizeilichen Abmahnungen zur Freigabe der Fahrbahn und Räumung der Brücke keine Folge geleistet, sodass die Polizei ihn letztlich von der Strasse habe tragen müssen.  
Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2021 nur rund eine halbe Stunde bzw. ab Abmahnung der Polizei nur eine Viertelstunde an der Strassenblockade beteiligt habe, vermöge die Intensität der Nötigungshandlung an diesem Tag nicht zu relativieren. Einerseits habe er bereits am Tag zuvor in bemerkenswerter Weise zur Strassenblockierung beigetragen und andererseits habe er sein Verhalten am darauffolgenden Tag sogleich fortsetzen wollen. Auch wenn man auf das Verweilen von (bloss) einer Viertelstunde abstelle, so genüge gemäss bundesgerichtlicher Praxis zur Tatbestandserfülllung bereits eine Blockade während rund zehn Minuten, sofern diese gerade auf die Behinderung des Strassenverkehrs abziele. Dass es den betroffenen Verkehrsteilnehmern möglich gewesen wäre, unter Benützung von Querstrassen mit einem kleinen Umweg an ihr Ziel zu gelangen, sei unerheblich. Art. 181 StGB sei auch dann anwendbar, wenn der Betroffene sein Ziel auf einem anderen als dem von ihm gewollten Weg hätte erreichen können. Damit habe der Beschwerdeführer das gemeinhin noch geduldete Mass an Beeinflussung anderer bei Weitem überschritten bzw. die Handlungsfreiheit der betroffenen Verkehrsteilnehmer in einer Intensität beschränkt, die klarerweise als nicht mehr hinnehmbar zu qualifizieren sei. So habe das Bundesgericht etwa im Urteil 6B_793/2008 vom 24. März 2009 in einer weitestgehend identischen Konstellation den Tatbestand der Nötigung bejaht. Der objektive Tatbestand sei deshalb hinsichtlich der Blockade vom 4./5. Oktober 2021 zu bejahen. 
 
2.2. Ebenso bejaht die Vorinstanz den objektiven Tatbestand der Nötigung hinsichtlich der Aktion vom 2. August 2021. Durch die Blockierung des Haupteingangs der UBS-Filiale sei es für Kunden und Mitarbeiter nicht möglich gewesen, das Gebäude über diesen Eingang zu betreten. Dabei sei es unerheblich, dass die von der Blockade Betroffenen ihr Ziel mit einem Umweg oder durch das Übersteigen des Hindernisses hätten erreichen können, da gerade der Schutz der Freiheit der Willensbildung und -betätigung bezweckt werde. Dieser greife auch dann, wenn der Betroffene sein Ziel auf einem anderen als dem von ihm gewollten Weg erreichen könne. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer Kunden und Mitarbeitende daran gehindert, wie beabsichtigt ins Gebäude zu gelangen und ihren Geschäften oder ihrer Arbeit nachzugehen. Dadurch seien sie gezwungen gewesen, Termine zu verschieben oder andere Zugänge zu benutzen. Die Bank, ihre Mitarbeitenden sowie ihre Kunden hätten die Aktion der Aktivisten dulden müssen. Mithin habe der Beschwerdeführer die Handlungsfreiheit einer unbestimmten Anzahl von Kunden und Mitarbeitenden beschränkt. Die Blockade habe um ca. 06.00 Uhr angefangen und um 13.20 Uhr geräumt werden können. Der Beschwerdeführer habe um 09.45 Uhr festgenommen werden können. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bank erst um 08.00 Uhr geöffnet habe, sei eine Dauer von 1 3 / 4 Stunden immer noch von einer Intensität, die das üblicherweise geduldete Mass überschreite. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Mitarbeitenden der Bank üblicherweise bereits vor deren Öffnung an ihrem Arbeitsplatz erschienen und Kunden auch ausserhalb der Öffnungszeiten ihre Bankgeschäfte am Bankomaten tätigten. Beides sei auch vor 08.00 Uhr verunmöglicht worden. Demnach erscheine die Blockade zumindest in zeitlicher Hinsicht von einer Intensität, die das üblicherweise geduldete Mass ähnlich wie bei einer Gewaltanwendung überschreite. Hinzu komme, dass die Aktivisten dafür gesorgt hätten, dass die Blockade möglichst lange habe aufrechterhalten werden können. Sie hätten sich teilweise zusammengekettet, an mitgebrachten Fahrrädern fixiert und sich miteinander mit PVC-Rohren und Kabelbindern verbunden, um eine sog. "Menschenblockade" zu bilden. Dies habe die Auflösung der Blockade massiv erschwert. Insofern habe das Handeln der Aktivisten und somit dasjenige des Beschwerdeführers eine mit einer Gewaltanwendung vergleichbare Intensität aufgewiesen.  
Weiter erwägt die Vorinstanz, die Blockade des Haupteingangs der UBS AG stelle ein unzulässiges Nötigungsmittel dar, wobei der Nötigungszweck, vorliegend das Abwarten der Kunden und Mitarbeitenden auf die Auflösung der Blockade durch die Polizei und die damit einhergehende Duldung des durch die Aktivisten geschaffenen Zustandes, ebenfalls unrechtmässig sei. Das Tatmotiv, nämlich die Lenkung der Aufmerksamkeit auf den Klimaschutz, sei mit dem Nötigungszweck gleichzusetzen. Dass die von der Aktion Betroffenen allein und direkt für die monierten Missstände verantwortlich gewesen seien oder unmittelbar etwas zu deren Verbesserung oder Beseitigung hätten beitragen können, sei nicht ersichtlich, zumal von dem Verhalten des Beschwerdeführers mehrheitlich Laufkundschaft und Mitarbeitende ohne höhere Entscheidungsgewalt betroffen gewesen sein dürften. In Anbetracht der gesamten Umstände erwiesen sich zumindest die Nötigungsmittel und der -zweck im strafrechtlichen Sinne als unrechtmässig, wenngleich das eigentliche Ziel der Aktivisten legitim erscheine. Die skizzierte Methode, mit der die Aktivisten auf ihr Anliegen hätten aufmerksam machen wollen, stehe überdies zu dem von ihnen angestrebten Zweck in keinem sachgerechten Verhältnis. Die Nötigung durch den Beschwerdeführer sei deshalb auch für die Versammlung vom 2. August 2021 als rechtswidrig einzustufen. 
Das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 betreffe eine völlig andere Konstellation: Sieben Klimaaktivisten hätten die Eingangshalle eines privaten Einkaufszentrums blockiert. Die Kundinnen und Kunden hätten das Einkaufszentrum indes problemlos und ohne nennenswerten Umweg einfach durch andere Ein- und Ausgänge betreten und verlassen können. Auch habe sich der Nötigungszweck tatsächlich gegen die Kundinnen und Kunden vor Ort gerichtet, die von Einkäufen am "Black Friday", einem aus Sicht der Klimaaktivisten unökologischen Verkaufstag mit Rabattangeboten, hätten abgehalten werden sollen. Während die Kundschaft im zitierten Fall somit Ausweichmöglichkeiten gehabt habe, sei vorliegend ein Passieren des Eingangs zur Bank durch das Aufstellen von und das Anketten an Gegenständen (Fahrräder) weitgehend erschwert gewesen. Sodann soll sich die Ausweichmöglichkeit 300 Meter entfernt befunden haben, was mit den Ausweichmöglichkeiten innerhalb eines Einkaufszentrums (die in der Regel wenige Meter betrügen) nicht zu vergleichen sei. 
 
2.3. Weiter erwägt die Vorinstanz, die verfassungs- und konventionsmässigen Rechte des Beschwerdeführers vermöchten am strafbaren Verhalten nichts zu ändern. Betreffend die Strafbarkeit von Blockaden sei die Beeinträchtigung oder die Gefährdung Dritter gegen die Versammlungsfreiheit abzuwägen. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mittel-Relation seien der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protestgegenstand, die Intensität der Blockade und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Polizei vorliegend die Versammlungen für eine gewisse Dauer toleriert habe. Die Aktionen vom 4. und 5. Oktober 2021 hätten eine wichtige Verkehrsachse in der Innenstadt von Zürich betroffen. Die Polizei sei auch deshalb gehalten gewesen, für Ordnung und vor allem (Verkehrs-) Sicherheit zu sorgen, wobei sie die Demonstration am 4. Oktober 2021 über eine Stunde und jene am 5. Oktober 2021 eine knappe Stunde lang geduldet habe. Für die Aktion vom 2. August 2021 gelte weitgehend dasselbe, dort sei die Kundgebung für rund drei Stunden toleriert worden.  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 IV 297 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Den objektiven Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; Urteil 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 262 E. 2.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, die der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.1; 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3.2.2; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2).  
 
3.2.3. Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Hierfür genügt nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 129 IV 262 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.4. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei der Nötigung angesichts der weiten Tatbestandsumschreibung einer besonderen, zusätzlichen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 262 E. 2.1; 108 IV 165 E. 3; Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.3.3; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 1.1.2, zur Publikation vorgesehen). Bei politischen Aktionen ist den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 3.4; 119 IV 301 E. 2b).  
 
 
4.  
Vorliegend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer bewirkten Einschränkungen der Handlungsfreiheit Dritter anlässlich der Protestaktionen vom 4./5. Oktober 2021 und 2. August 2021 das erforderliche Ausmass erreichen, um das Tatbestandselement der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB zu erfüllen. Ist dies der Fall, ist der objektive Tatbestand der Nötigung erfüllt. Die Bejahung des subjektiven Tatbestandes der Nötigung durch die Vorinstanz ficht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht an. Die Frage der Rechtswidrigkeit der Nötigung ist erst in einem zweiten Schritt zu prüfen, wenn die Tatbestandsmässigkeit bejaht wird. Im Rahmen dieses zweiten Prüfschrittes ist zu entscheiden, ob die Rechtswidrigkeit der - grundsätzlich tatbestandsmässigen - Nötigung mit Blick auf den verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) entfällt. Dabei ist für das Bundesgericht der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt, den der Beschwerdeführer nicht als willkürlich rügt, verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
4.1. Das Bundesgericht hatte sich in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach mit dem Nötigungstatbestand im Strassenverkehr zu befassen:  
In BGE 134 IV 216 bejahte es etwa den Nötigungstatbestand im Falle der Blockierung der beiden Tunnelröhren des Bareggtunnels am Ost- und Westportal während rund 80 Minuten. Als Folge dieser nicht im Voraus angekündigten Blockadeaktion kam der Verkehr auf mehreren Autobahnabschnitten vollständig zum Erliegen und es bildeten sich Staus von bis zu zehn Kilometern. In BGE 119 IV 301 schützte das Bundesgericht die Verurteilung eines Aktivisten wegen Nötigung. Dieser blockierte aus Protest gegen den Golfkrieg den morgendlichen Berufsverkehr für die Dauer von rund zehn Minuten, indem er die aus Bahnbetriebsgründen gesenkten Bahnschranken mit Ketten verriegelte und den Rotor mit Schnellleim lahmlegte. In BGE 137 IV 326 wurde das Erzwingen eines Schikanestopps bis zum Stillstand und im Urteil 7B_368/2023 vom 18. April 2024 das zu nahe Auffahren auf der Überholspur, um einen Spurwechsel zu erzwingen, als Nötigung erachtet. 
Das Urteil 6B_793/2008 vom 24. März 2009 betraf eine mit vorliegendem Fall vergleichbare Konstellation: Zu beurteilen war die eigenmächtige Sperrung der Rheinbrücke bei Kaiserstuhl zu einer Hauptverkehrszeit für rund eine Stunde durch die Bildung einer Menschenmauer. Dadurch wurden Automobilisten gezwungen, entweder die Demonstration abzuwarten oder einen erheblichen Umweg in Kauf zu nehmen. Fest stand, dass bereits in einer frühen Phase Automobilisten auf die Sperre auffuhren und im Ergebnis bis zu rund einer Stunde an der Überfahrt gehindert wurden. Das Bundesgericht bejahte eine Nötigung, weil diese Beschränkung der Handlungsfreiheit ein erhebliches, strafrechtlich verpöntes Mass erreichte. 
Ein ebenfalls vergleichbarer Sachverhalt lag dem Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 (zur Publikation vorgesehen) zugrunde: Ei ne Klimaaktivistin setzte sich zusammen mit fünf weiteren Personen auf die Mont-Blanc-Brücke in Genf und klebte sich mit einer Hand an der Brücke fest. Durch diese Aktion wurde das Befahren einer Hauptverkehrsachse für eine Stunde und 20 Minuten verunmöglicht und die Fahrzeuge, die sich bereits auf der Brücke befanden, waren blockiert. Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen Nötigung und Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit. 
Im Urteil 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 hatte das Bundesgericht die Handlungen einer Klimaaktivistin zu beurteilen, die - wie der Beschwerdeführer - an der Kundgebung vom 4. Oktober 2021 auf der Höhe der Uraniastrasse 4 und darüber hinaus an der ebenfalls nicht bewilligten Klimademonstration vom 20. Juni 2020 auf der Quaibrücke in Zürich teilnahm. Anlässlich der letztgenannten Kundgebung stand und sass die Klimaaktivistin zusammen mit zahlreichen weiteren Demonstrierenden auf der Fahrbahn. Die Polizei sperrte aus Sicherheitsgründen die Brücke zu Beginn der Demonstration (d.h. ab ca. 12.00 Uhr) für Motorfahrzeuge und Trams ab und leitete den Tram- und Individualverkehr um. Auch in diesem Fall wertete das Bundesgericht die Schuldsprüche wegen mehrfacher Nötigung sowie wegen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit als rechtens. 
 
4.2. Vorliegend steht hinsichtlich der Blockade vom 4. Oktober 2021 für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Polizei aufgrund der Demonstration, an welcher der Beschwerdeführer massgeblich beteiligt war, den Verkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit grossräumig umleiten musste. Dadurch kam der Verkehrsfluss auf der Rudolf-Brun-Brücke gänzlich zum Erliegen. Betroffen war somit eine Hauptverkehrsachse der Stadt Zürich an einem Wochentag (Montag) für 4 ¾ Stunden. Dies zwang eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern dazu, entweder die Demonstration abzuwarten oder einen Umweg in Kauf zu nehmen. Damit ist gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung zur Nötigung im Strassenverkehr (vgl. E. 4.1 hiervor, insbesondere Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025; 6B_112/2025 vom 21. August 2025, zur Publikation vorgesehen; 6B_793/2008 vom 24. März 2009) die Erheblichkeitsschwelle deutlich überschritten, sodass der Nötigungstatbestand zu bejahen ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der Blockade vom 5. Oktober 2021, die den gleichen Streckenabschnitt betraf und in zeitlicher Hinsicht von 12.00 Uhr bis 13.25 Uhr, mithin deutlich über eine Stunde, dauerte. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Störung ist insbesondere auch die konkrete Vorgehensweise des Beschwerdeführers zu berücksichtigen: Dieser parkte am 4. Oktober 2021 sein Boot quer über die Fahrbahn und klebte am 5. Oktober 2021 seine Hand an diejenige eines anderen Demonstranten, um eine Wegweisung von Ort und Stelle zu erschweren. Hinsichtlich beider Veranstaltungen hält die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der ganztags stark befahrene Übergang von der Urania zum Niederdorf für den Individualverkehr nicht mehr passierbar war und die betroffenen Verkehrsteilnehmer entweder im Stau verharren oder einen Umweg suchen mussten. Durch die Blockierung einer stark befahrenen Strasse während über drei Stunden mittels eines quer über die Fahrbahn geparkten Bootes und der Bildung einer Menschenblockade (mittels Aneinanderkleben) bediente sich der Beschwerdeführer Zwangsmittel, die das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise überschreiten, wie es für die in Art. 181 StGB ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Auch bezüglich der Demonstration vom 5. Oktober 2021 ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Teilnahme des Beschwerdeführers von knapp einer halben Stunde als genügend erheblich erachtet, um den Nötigungstatbestand zu bejahen. Dazu reicht, wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.1 hiervor), schon die Blockierung eines Bahnübergangs für zehn Minuten oder ein Schikanestopp von lediglich wenigen Sekunden aus.  
Indem der Beschwerdeführer vorbringt, der einzuschlagende Umweg sei geradezu marginal gewesen, setzt er den Erwägungen der Vorinstanz seine eigene Einschätzung entgegen, ohne damit der Rügeanforderung von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. E. 3.1 hiervor). Dasselbe gilt für sein Vorbringen, der ausgeübte Zwang sei nicht ansatzweise mit Blockaden vergleichbar, die der EGMR in der Vergangenheit zu Ungunsten der Verursacher beurteilt habe. Der EGMR hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass den nationalen Behörden bei der strafrechtlichen Qualifikation konkreter Verhaltensweisen ein weiter Ermessensspielraum zusteht (vgl. bspw. die neueren Urteile des EGMR Bodson und weitere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22, § 119; Ludes und weitere gegen Frankreich vom 3. Juli 2025, Nr. 40899/22, § 102).  
 
4.3. Was die Aktion vom 2. August 2021 betrifft, stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, dass es den Bankmitarbeitenden und der Kundschaft aufgrund der Blockade über sieben Stunden lang unmöglich war, Kundenkontakte wahrzunehmen resp. Bankgeschäfte oder Geldbezüge an den Automaten zu tätigen. Der Beschwerdeführer nahm von 06.01 Uhr bis ca. 09.45 Uhr an dieser Blockadeaktion teil. Der nächste Bankomat, der den Kundinnen und Kunden zur Verfügung stand, befand sich 300 Meter entfernt.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, andere Zugänge zur Bank seien offensichtlich frei gewesen. Es liege daher ein vergleichbarer Sachverhalt wie im Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 vor. Dabei bezieht er sich auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach er im Ergebnis Kunden und Mitarbeitende daran gehindert habe, wie beabsichtigt ins Gebäude zu gelangen und ihren Geschäften nachzugehen. Dadurch seien sie gezwungen gewesen, Termine zu verschieben oder andere Zugänge zu benutzen. Dass auch die Kunden die Bank über andere Zugänge hätten betreten können, ergibt sich jedoch aus dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt nicht und davon kann auch nicht ausgegangen werden. Schon aus Sicherheitsgründen erscheint es realitätsfern, dass Bankkunden das Gebäude durch Nebeneingänge betreten können, die im Normalfall den Bankmitarbeitenden vorbehalten sind. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, den das Bundesgericht im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023 zu beurteilen hatte. Dort ergab sich aus dem massgeblichen Sachverhalt, dass Kunden das Einkaufszentrum über einen kurzen Umweg über Nebeneingänge betreten und verlassen konnten. Indem sich der Beschwerdeführer während rund 3 3/4 Stunden an der Blockadeaktion beteiligte, überschritt er - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - auch in zeitlicher Hinsicht die Erheblichkeitsschwelle deutlich. Ebenso ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass Bankmitarbeitende ihre Arbeit bereits vor Schalteröffnung aufzunehmen pflegen und dass Bankkunden hinsichtlich des vorliegend verunmöglichten Zugangs zu den Bankomaten nicht an die Schalteröffnungszeiten gebunden sind. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Erheblichkeitsschwelle selbst dann erreicht wäre, wenn auf den Zeitraum ab der Schalteröffnung (08.00 Uhr) bis zur Festnahme des Beschwerdeführers (09.45 Uhr) abgestellt würde. Indem weiter berücksichtigt wird, dass sich die Demonstrierenden teilweise zusammengekettet, an mitgebrachten Fahrrädern fixiert und sich mit PVC-Rohren und Kabelbindern miteinander verbunden hatten, was die Auflösung der Blockade massiv erschwerte, sind die angewandten Nötigungsmittel vorliegend von vergleichbarer Qualität wie die in Art. 181 StGB ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile. Die Vorinstanz bejaht deshalb auch hinsichtlich der Aktion vom 2. August 2021 zu Recht den objektiven Tatbestand der Nötigung. 
 
5.  
Zu prüfen ist sodann die Rechtswidrigkeit, die bei der Nötigung, wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2.4 hiervor),einer besonderen, zusätzlichen Begründung bedarf. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu beantworten, ob das Verhalten des Beschwerdeführers, wie er vorbringt, durch die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt ist und ob seine Verurteilung einen unverhältnismässigen Eingriff in seine verfassungs- sowie konventionsmässigen Rechte (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) darstellt. 
 
5.1. Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 22 BV und Art. 11 EMRK verankert. Gemäss Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren und daran teilzunehmen oder nicht. Art. 11 Abs. 1 EMRK bietet vergleichbare Garantien; die Bestimmung geht hinsichtlich Inhalt und Umfang des Schutzes nicht über die Gewährleistung der Bundesverfassung hinaus (vgl. BGE 151 I 257 E. 4.1; 148 I 33 E. 6.2; 147 I 161 E. 4.2; 132 I 256 E. 3 in fine; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen). Zu den Versammlungen im Sinne von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 151 I 257 E. 3.1; 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.1.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Kundgebungen bzw. Demonstrationen zeichnen sich gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmenden aufmerksam zu machen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3, 19 E. 5.2; je mit Hinweisen). Politische Kundgebungen tragen zur demokratischen Meinungsbildung bei, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden können, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Versammlungsfreiheit kommt als ideelles Grundrecht in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Zusammenhang mit Demonstrationen eine für die Meinungsbildung zentrale Bedeutung zu (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweis). Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (BGE 151 I 257 E. 3.2; 148 I 33 E. 6.3).  
 
5.3. Die Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Sie darf Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).  
 
5.4. Nach der Rechtsprechung besteht gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch, für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benutzen (BGE 151 I 257 E. 3.3.4; 148 I 33 E. 6.2; 147 IV 297 E. 3.1.2; 144 I 50 E. 6.3). Kundgebungen auf öffentlichem Grund, etwa auf Strassen oder Plätzen, schränken in der Regel die gleichartige Mitbenützung durch unbeteiligte Personen ein und sind lokal und temporär nicht gemeinverträglich. Sie gelten daher als gesteigerter Gemeingebrauch. Dies ruft nach einer Prioritätenordnung unter den verschiedenen Benutzern und erlaubt, Demonstrationen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (BGE 147 IV 297 E. 3.1.2; 132 I 256 E. 3; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.1, zur Publikation vorgesehen; siehe zum Ganzen auch: BGE 151 I 257 E. 3.3.2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des EGMR ist das Erfordernis einer Genehmigung für den gesteigerten Gemeingebrauch mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar, solange der Zweck des Genehmigungsverfahrens darin besteht, den Behörden zu ermöglichen, angemessene und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den reibungslosen Ablauf solcher Veranstaltungen zu gewährleisten (Urteile des EGMR Navalnyy gegen Russland vom 15. November 2018, Nr. 29580/12, § 128; Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 147 f.; Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 117).  
 
 
5.5. Die Behörden müssen in der Lage sein, die Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration strafrechtlich zu ahnden, ansonsten ein Genehmigungsverfahren illusorisch wäre (vgl. Urteile des EGMR Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 149 mit Hinweisen; Primov und weitere gegen Russland vom 12. Juni 2014, Nr. 17391/06, § 118; Ziliberberg gegen Moldavien vom 4. Mai 2004, Nr. 61821/00, § 2; EGMR, Guide sur l'article 11 de la Convention européenne des droits de l'homme, mis à jour au 31 août 2024, Ziff. 95; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.3, zur Publikation vorgesehen). Das Bundesgericht bestätigte mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR wiederholt, dass solche Schuldsprüche mit Art. 11 EMRK grundsätzlich vereinbar sind. Erforderlich ist jedoch eine hinreichende gesetzliche Grundlage im kantonalen bzw. kommunalen Recht (vgl. zum Ganzen: Urteile 6B_197/2023 vom 2. April 2024 E. 4.3.4; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 6.3.4). Die Stadt Zürich ahndet die Teilnahme an einer nicht bewilligten politischen Kundgebung mit gesteigertem Gemeingebrauch gestützt auf Art. 26 lit. c und Art. 21 der Verordnung vom 23. November 2011 über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung, VBöG/ZH; AS 551.210) i.V.m. Art. 26 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 6. April 2011 (APV/ZH; AS 551.110) mit einer Busse. Eine Bestrafung wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung ist nach der Rechtsprechung des EGMR unzulässig, wenn die Bestrafung in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig ist und die geforderte Bewilligung zum Selbstzweck verkommt (vgl. Urteil des EGMR Bumbeș gegen Rumänien vom 3. Mai 2022, Nr. 18079/15, §§ 89 ff., insbesondere § 94).  
 
5.6. Die Tatsache, dass eine Demonstration nicht genehmigt wurde, gibt der Polizei nicht das Recht, sie mit allen Mitteln aufzulösen. Der EGMR verlangt, dass die Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (Urteile des EGMR Laguna Guzman gegen Spanien vom 6. Oktober 2020, Nr. 41462/17, § 50; Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97; Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 150 ff., 155 und 177; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47; Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Diese Toleranz der Behörden muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs, führen (Urteile des EGMR Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 155; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, § 43; zum Ganzen: Urteile 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.2; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2). Die Grenzen der Toleranz, die die Behörden gegenüber einer illegalen Versammlung walten lassen müssen, hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer und dem Ausmass der durch die Versammlung verursachten Störung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Risiken sowie davon, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern und den Ort zu verlassen, nachdem ihnen der Befehl dazu erteilt worden war (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_837/2022 vom 17. April 2023 E. 3.1.3; 6B_246/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_655/2022 vom 31. August 2022 E. 4.4.2, wiederholt bestätigt u.a. in den Urteilen 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.3; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3 und 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; Urteil des EGMR Frumkin gegen Russland vom 5. Januar 2016, Nr. 74568/12, § 97 mit zahlreichen Hinweisen).  
In einem kürzlich ergangenen Grundsatzentscheid stellte das Bundesgericht klar, dass die Behörden die nicht bewilligte Kundgebung im konkreten Fall eine gewisse Zeit lang tolerierten, um den Teilnehmern die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen. Die Toleranz der Behörden könne und dürfe sich jedoch nicht auf mögliche Verstösse, die während oder am Rande der Demonstration begangen wurden, und schon gar nicht auf ein anschliessend möglicherweise einzuleitendes Strafverfahren beziehen (Urteil 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.1, zur Publikation vorgesehen; siehe ebenso Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.5; 6B_950/2024 vom 10. Juli 2025 E. 4.6.2.1). 
 
5.7. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird durch Eingriffe wie Verbote und Sanktionen direkt beeinträchtigt. Ob eine strafrechtliche Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie der Art und der Höhe der Sanktion (Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.2.4; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.1.4 in fine, zur Publikation vorgesehen; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; je mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Öztürk gegen Türkei vom 28. September 1999, Nr. 22479/93, § 70).  
 
5.8. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts erachtete strafrechtliche Verurteilungen regelmässig als zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer störten und diese Störung über das hinausging, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (vgl. etwa Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.3.4; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.5.3 und 4.6.1.4, zur Publikation vorgesehen; Urteile 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.3; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.1; 6B_1460/2022 vom 16. Januar 2024 E. 10.4.4; Urteil des EGMR Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Nicht durch Art. 10 und 11 EMRK gedeckt war insbesondere die Blockierung von Autobahnen während mehr als 48 bzw. während fünf Stunden zur Durchsetzung von Interessen einer gewissen Berufsgruppe bzw. im Rahmen eines Streiks (vgl. Urteile des EGMR Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, §§ 164 ff.; Barraco gegen Frankreich vom 5. März 2009, Nr. 31684/05, §§ 46 ff.). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung ganz oder teilweise so zu strukturieren, dass damit eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens und anderer Aktivitäten einhergeht, stellen Verhaltensweisen dar, die nicht denselben privilegierten Schutz durch Art. 11 EMRK geniessen wie ein politischer Diskurs über Fragen von allgemeinem Interesse oder die friedliche Meinungsäusserung zu solchen Fragen (vgl. Urteile 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_1049/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.4.2; 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 8.6.2; 6B_477/2023 vom 17. April 2024 E. 7.5.2; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).  
 
6.  
 
6.1. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Aktionen vom 4./5. Oktober 2021 und 2. August 2021 angewandten Nötigungsmittel, d.h. die Blockierung einer öffentlichen Strasse bzw. des Hauptzugangs zu einer Bank, waren zweifelsohne widerrechtlich, lag doch keine Bewilligung für Demonstrationen auf öffentlichem Grund vor. Letzteres bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Ebenso standen die bei den drei Aktionen angewandten Mittel in einem offensichtlichen Missverhältnis zum jeweils angestrebten Zweck. Dieser bestand - wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt - darin, die Öffentlichkeit auf die aktuelle Klimaproblematik und das Ungenügen der behördlichen Bestrebungen zum Erreichen der Klimaziele hinzuweisen. Hierzu wäre es jedoch nicht nötig gewesen, den Verkehr auf einer zentralen Verkehrsachse während über einer Stunde vollständig zu blockieren. Anstelle des offenkundig angestrebten Ziels, den Verkehr in der Stadt Zürich lahmzulegen, hätten die Demonstrierenden ihre Kundgebung ohne Weiteres so organisieren können, dass die damit einhergehende Störung des Verkehrs nicht über die von einer Kundgebung auf öffentlichem Grund notwendigerweise ausgehenden Beeinträchtigungen hinausgegangen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aktionen vom 4. und 5. Oktober 2021 in seiner Beschwerde vorbringt, man habe Flugblätter verteilen und Gespräche mit Passanten führen wollen. Dieses Ziel hätte sich am Strassenrand oder in Fussgängerzonen viel besser erreichen lassen als auf der Fahrbahn einer stark befahrenen Strasse. Auch hätte nichts einem vorgängigen Ersuchen um Erteilung einer Bewilligung für die beabsichtigten Kundgebungen entgegengestanden. Dies hätte den Behörden ermöglicht, die notwendigen Massnahmen für einen reibungslosen Ablauf der Kundgebungen zu treffen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Klimaproblematik nicht um ein neues Phänomen handelte, das ein sofortiges Handeln der Demonstrierenden notwendig machte. Zudem standen genügend legale Aktionsmöglichkeiten zur Verfügung (vgl. Urteile 6B_950/2024 vom 10. Juli 2025 E. 4.6.2.2; 7B_683/2023 vom 5. September 2024 E. 4.5.4).  
Dieselben Überlegungen gelten auch hinsichtlich der Blockierung des Haupteingangs der UBS am 2. August 2021. Hinzu kommt hier, dass keinerlei Zusammenhang zwischen den angewandten Nötigungsmitteln und dem angestrebten Ziel bestand. Denn wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist nicht ersichtlich, dass die betroffenen Bankkunden und Mitarbeitenden durch ihr Verhalten (Besuch einer Bankfiliale, Bedienung von Bankkunden) direkt für die Verursachung der Klimaproblematik resp. das Ungenügen behördlicher Massnahmen verantwortlich gemacht werden könnten. 
Bei allen vorliegend zu beurteilenden Kundgebungen wollten die Demonstrierenden das tägliche Leben ganz bewusst blockieren; die Blockade war nicht ein unerwünschter resp. notwendiger Nebeneffekt der Versammlung, sondern vielmehr deren direktes Ziel. Damit erweist sich nicht nur die Zweck-Mittel-Relation als unverhältnismässig, sondern auch die Verknüpfung des angestrebten Zwecks (Sensibilisierung für die Klimaproblematik) mit dem angewandten Mittel (Blockierung) als rechtsmissbräuchlich. Da das Verhalten des Beschwerdeführers über die mit der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit notwendigerweise einhergehenden Störungen des öffentlichen Lebens hinausging, von ihm direkt beabsichtigt war und ihm ausreichend legale Möglichkeiten zur Zweckerreichung zur Verfügung standen, lässt es sich auch nicht durch die Wahrnehmung seiner verfassungs- und konventionsmässigen Rechte (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) rechtfertigen. Wie dargelegt, hätte der Beschwerdeführer sein verfassungsmässiges Recht auf Versammlungsfreiheit ausüben können, ohne den Verkehr vollständig lahmzulegen. Genau Letzteres - und nicht die Wahrnehmung demokratischer Rechte - stand bei den Aktionen vom 4./5. Oktober 2021 jedoch im Vordergrund. Auch am 2. August 2021 ging es primär darum, den Kundenverkehr lahmzulegen, und nicht um die Wahrnehmung demokratischer Rechte. 
 
6.2. Zu prüfen bleibt, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- einen unverhältnismässigen Eingriff in Art. 11 EMRK darstellt.  
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht - zumindest nicht in einer Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise -, dass sich der durch die Verurteilung wegen Nötigung bewirkte Eingriff in die Versammlungsfreiheit auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützt. Eine solche ist mit Art. 181 StGB gegeben und der Beschwerdeführer hat diesen Tatbestand, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, sowohl objektiv als auch subjektiv (mehrfach) erfüllt. Ebenso wenig geht aus seiner Beschwerde hinreichend klar hervor, dass er legitime Interessen für die Einschränkung der Versammlungsfreiheit verneint. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die unbewilligten Demonstrationen am 4./5. Oktober 2021 mit einer erheblichen Störung des Strassenverkehrs auf einer zentralen Verkehrsachse der Stadt Zürich einhergingen. Die unbewilligte Blockierung der gesamten Fahrbahn gefährdete nicht nur die öffentliche Ordnung, sondern auch die Sicherheit des Strassenverkehrs. Ebenso behinderten diese Aktionen die Ausübung der Fortbewegungsfreiheit der Verkehrsteilnehmer. Damit liegen mehrere in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannte Ziele vor, die grundsätzlich eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit als gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 
E. 4.5.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_950/2024 vom 10. Juli 2025 E. 4.5.3). Auch hinsichtlich der Blockierung des Haupteingangs der UBS am 2. August 2021 beeinträchtigte der Beschwerdeführer die Rechte und Freiheiten Dritter, da die Mitarbeitende der Bank und deren Kundschaft über einen längeren Zeitraum ihre Geschäftstätigkeiten nicht bzw. nicht ungehindert abwickeln konnten. Auch hier verfolgte somit die Einschränkung der Versammlungsfreiheit legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter. 
 
 
6.3. Zu prüfen bleibt die Notwendigkeit der Grundrechtseinschränkung in einer demokratischen Gesellschaft, mithin die Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs.  
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung einer Verurteilung wegen einer unbewilligten, jedoch friedlichen Kundgebung gilt es den Umstand zu berücksichtigen, dass die Teilnehmer absichtlich das öffentliche Leben und die Aktivitäten Dritter störten. So hat der EGMR mehrfach festgestellt, dass Störungen, welche die normalerweise von einer Kundgebung ausgehenden Beeinträchtigungen übersteigen, als verwerfliche Handlungen ("actes répréhensibles") qualifiziert werden können, die die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen rechtfertigen (so neuerdings das Urteil des EGMR Bodson und andere gegen Belgien vom 16. Januar 2025, Nr. 35834/22, § 104 mit Verweis auf Kudrevicius und weitere gegen Litauen vom 15. Oktober 2015, Nr. 37553/05, § 173). Weiter fallen die polizeiliche Reaktion auf die unbewilligte Kundgebung (die behördlich ausgeübte Toleranz) und die Art und Höhe der verhängten Sanktion in Betracht. Demgemäss erachtete das Bundesgericht in neueren Entscheiden im Zusammenhang mit absichtlichen Verkehrsblockaden die Verurteilung der Kundgebungsteilnehmer zu Geldstrafen im unteren Bereich der Sanktionsskala regelmässig als mit Art. 11 EMRK vereinbar (vgl. Urteile 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 6.5.2 in fine; 6B_112/2025 vom 21. August 2025 E. 4.6.2.5, zur Publikation vorgesehen; 6B_950/2024 vom 10. Juli 2025 E. 4.6.2.5 betreffend Verurteilung wegen Art. 239 StGB). Das Bundesgericht berücksichtigte dabei zulasten der Kundgebungsteilnehmer, dass sie sich gar nicht erst bemüht hatten, eine Bewilligung einzuholen resp. ihre Kundgebung so zu organisieren, dass Störungen des Verkehrs auf das notwendige Minimum beschränkt geblieben wären. Stattdessen beabsichtigten sie von Anfang an, den Verkehr vollständig zu blockieren, um möglichst grosse Aufmerksamkeit zu erzielen, ohne dass die Verwirklichung der entsprechenden Tatbestände (Art. 181, 239 StGB) zur Ausübung der Versammlungsfreiheit notwendig gewesen wäre. In seine Erwägungen zog das Bundesgericht ausserdem mit ein, dass die Polizei die Demonstrierenden ausreichend lange Zeit gewähren liess, sodass diese genügend Gelegenheit hatten, auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen. Auch standen ihnen ansonsten genügend legale demokratische Instrumente hierfür zur Verfügung. Ebenso wirkte sich zum Nachteil der Kundgebungsteilnehmer aus, dass das Objekt der Blockierung in keinem Bezug zu den geltend gemachten Anliegen stand. Es erwog auch, dass der EGMR regelmässig die Wichtigkeit der "demokratischen Spielregeln" in Erinnerung gerufen habe, indem bei der Ausübung demokratischer Grundrechte die geltenden Regeln eingehalten werden.  
Vorliegend stellt die Vorinstanz verbindlich fest, dass die Polizei die Demonstrierenden am 4. Oktober 2021 über eine Stunde und am 5. Oktober 2021 eine knappe Stunde gewähren liess. Auch am 2. August 2021 wurde die Kundgebung für rund drei Stunden toleriert. Somit stand den Kundgebungsteilnehmern, darunter auch dem Beschwerdeführer, im Rahmen der zu beurteilenden Aktionen ausreichend Zeit zur Verfügung, um an den Versammlungen teilzunehmen und für ihr Anliegen zu werben. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ging es in den vorliegenden Fällen jedoch von Anfang an darum, das öffentliche Leben (Strassenverkehr, Abwicklung von Geschäftstätigkeiten) während einer möglichst langen Zeit lahmzulegen. Zumindest betreffend die Aktion vom 2. August 2021 fehlte es zudem an einem Bezug der beeinträchtigten Aktivitäten zum angestrebten Anliegen der Kundgebungsteilnehmer. Die ausgesprochene Sanktion liegt am unteren Ende der Sanktionsskala (60 Tagessätze Geldstrafe als Gesamtstrafe, d.h. unter Berücksichtigung der widerrufenen Strafe von 15 Tagessätzen). Dass die Geldstrafe unbedingt ausfiel, ist auf die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers zurückzuführen und hat im Rahmen der unter dem Aspekt von Art. 11 EMRK vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsabwägung daher keine entscheidende Rolle zu spielen. Zusammenfassend erweist sich die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Nötigung und die hierfür verhängte Geldstrafe vor dem Hintergrund von Art. 22 BV und Art. 11 EMRK als rechtmässig. 
 
6.4. Hinsichtlich der Verurteilung wegen mehrfacher Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration bringt der Beschwerdeführer im Übrigen nichts weiter vor. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt ohne Weiteres, dass sowohl der Schuldspruch wegen dieser mehrfachen Übertretung als auch die dafür verhängte Busse von Fr. 500.-- keinen unzulässigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellen.  
 
7.  
 
7.1. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er sich auf eine Notstandssituation (Art. 17 StGB) oder eventualiter auf einen Putativnotstand sowie auf Art. 48 und Art. 52 StGB beruft. In dem von ihm erwähnten BGE 147 IV 297 hat das Bundesgericht eine Notstandssituation im Bezug auf den Klimawandel mit ausführlicher Begründung verneint (BGE, a.a.O., E. 2.1-2.5). Inwiefern diese Rechtsprechung angesichts des Urteils des EGMR Verein Klimaseniorinnen Schweiz und andere gegen Schweiz vom 9. April 2024, Nr. 53600/20, angepasst werden müsste, erschliesst sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Ebenso wenig begründet er nachvollziehbar, wieso er irrtümlich davon ausgegangen sein soll, es drohe angesichts des Klimawandels eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB.  
 
7.2. Das Bundesgericht hat sich auch bereits mehrfach zur Anwendbarkeit von Art. 48 und Art. 52 StGB in vergleichbaren Fällen geäussert und begründet, weshalb nicht von einer Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen im Sinne von Art. 52 StGB oder von einem Handeln aus achtenswerten Beweggründen im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB ausgegangen werden kann (vgl. insbesondere Urteile 6B_950/2024 vom 10. Juli 2025 E. 5 mit Hinweisen; 6B_1061/2021 vom 9. Mai 2022 E. 7.3 f.). Indem der Beschwerdeführer von absolut geringfügigen Tatfolgen ausgeht, entfernt er sich vom verbindlich festgestellten Sachverhalt und von dessen Würdigung durch die Vorinstanz im Rahmen der Erheblichkeit der Nötigungshandlung. Seine diesbezügliche Argumentation erweist sich als rein appellatorisch.  
Dasselbe gilt, wenn er achtenswerte Beweggründe behauptet. Angesichts der Dauer der vorliegend zu beurteilenden Blockaden, der gewählten Örtlichkeiten und der Auswirkungen ist seinem Handeln im Hinblick auf das verfolgte Ziel ein achtenswerter Charakter abzusprechen, zumal er - wie bereits dargelegt - sein Ziel ebenso gut auf legalem Weg hätte erreichen können (vgl. wiederum Urteil 6B_950/2024 vom 10. Juli 2025 E. 5 sowie Urteile 6B_81/2023 vom 8. Februar 2024 E. 8 resp. 6B_865/2024 vom 23. Juni 2025 E. 3 betreffend das Neubeurteilungsverfahren). Was schliesslich den (mehrfach begangenen) Übertretungstatbestand anbelangt, ist zudem im Hinblick auf Schuld und Tatfolgen ohnehin nicht nachvollziehbar, inwiefern diese im Vergleich zu anderen Konstellationen, die unter denselben Tatbestand fallen, besonders gering sein sollten. 
 
8.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Indes ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und die Beschwerde erweist sich nicht als von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sind aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick Götze und Rechtsanwalt Andreas Bellwalder, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
4.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker