Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_14/2022
Urteil vom 31.Oktober 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. März 2022 (6B_247/2022
[Urteil SK 21 89]).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 3. März 2022 (6B_247/2022) auf eine vom Gesuchsteller eingereichte Beschwerde mangels einer tauglichen Beschwerdebegründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Mit einer als "Wiedererwägungsantrag" betitelten Eingabe vom 21. März 2022 (Eingang beim Bundesgericht) wendet sich der Gesuchsteller erneut an das Bundesgericht und beantragt, seine Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen.
1.2. Das Bundesgerichtsgesetz kennt das Institut der Wiedererwägung nicht. Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur unter den engen Voraussetzungen einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe zurückkommen. Die Eingabe ist daher als (sinngemässes) Revisionsgesuch zu behandeln.
2.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf diese nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Es obliegt dem Gesuchsteller aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll oder er muss zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteile 6F_2/2023 vom 1. März 2023 E. 2; 6F_26/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1; 5F_16/2021 vom 18. Juni 2021 E. 2). Der Revisionsgrund muss sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts. Sie eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteile 6F_11/2024 vom 24. April 2024 E. 3; 6F_2/2023 vom 1. März 2023 E. 2; 6F_27/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3).
3.
3.1. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch dahingehend, dass die Schweiz mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. März 2022 verurteilt worden sei. Dies mit der Begründung, dass das Bundesgericht nie die Verhältnismässigkeit der vom Bundesrat verhängten "Plandemie-Massnahmen" geprüft habe. Genau dies habe er mit seiner an das Bundesgericht gerichteten Einsprache gefordert gehabt, nachdem die Vorinstanz seiner Aufforderung dies zu tun, nicht nachgekommen sei.
3.2. Hinzuweisen ist vorab noch einmal darauf, dass der Gesuchsteller sich in seiner Beschwerde im Verfahren 6B_247/2022 im Wesentlichen darauf beschränkt hatte, auf seine "konstante Version [...] in seinem Plädoyer" zu verweisen respektive zu fordern, "das Bundesgericht möge [seine] im erwähnten Plädoyer ausgebreiteten Argumente nachprüfen und [...] erwägen, ob die COVID-19-Massnahmen des Bundesrates je evidenzbasiert und gerechtfertigt waren". Damit einhergehend monierte er, dass die "Berner Oberrichter" die Forderungen seines Plädoyers einer Überprüfung der Berechtigung der bundesrätlichen Sanitärmassnahmen "einfach übersehen" hätten bzw. die Verfasser des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen seien, die COVID-19-Verordnungen des Bundesrates wären "rechtsstaatlich" erlassen worden. Zur "Begründung" brachte er vor, wo dies geschrieben stehe und es die Politiker nie für notwendig erachtet hätten, die epidemische Notlage nationaler bzw. internationaler Tragweite mit wissenschaftlichen Tatsachen zu belegen. Stattdessen hätten sich die hiesigen "Unrecht-Regierenden wie beinahe alle Regierungen dieser Welt von den Globalisten via Weltgesundheitsorganisation in den Völkermord hineinmanipulieren lassen".
Mit dem Nichteintretensentscheid vom 3. März 2022 erwog das Bundesgericht, dass die Eingabe des (damaligen) Beschwerdeführers den Anforderungen an eine Begründung einer bundesgerichtlichen Beschwerde nicht genüge. Dies einerseits und insbesondere deswegen, weil mit den blossen und wiederholten Verweisen auf das vorinstanzliche Plädoyer keine in der Beschwerde enthaltene Begründung vorlag; andererseits weil der Gesuchsteller mit seiner Kritik nicht an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzte, mit denen sie sich mit der Verfassungsmässigkeit bzw. dem rechtmässigen Erlass der COVID-19-Verordnung 2 auseinandergesetzt hatte.
4.
Vorliegend können allfällige Revisionsgründe nur die soeben dargelegten Nichteintretensmotive beschlagen und damit die Frage des Nichtvorliegens einer tauglichen Beschwerdebegründung. Mit dem vom Gesuchsteller herangezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15. März 2022 betreffend Communauté genevoise d'action syndicale [CGAS] gegen die Schweiz (Nr. 21881/20) liegt indes keine Tatsache vor, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst wird. Mit Blick auf Art. 122 BGG (und unbesehen sich stellender Legitimationsfragen) deswegen nicht, weil dieses Urteil von der Grossen Kammer mit Entscheid vom 27. November 2023 (Nr. 21881/20) aufgehoben worden ist, womit es sich um keinen endgültigen Entscheid i.S.v. Art. 122 lit. a BGG handelt.
Im Übrigen trifft zwar zu, dass die 3. Kammer in ihrem Urteil vom 15. März 2022 von einer bloss unzureichenden innerstaatlichen Überprüfung der Rechtmässigkeit der Covid-Massnahmen ausgegangen war. Damit einhergehend verwarf sie die Einrede der Regierung der Nichtausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe, was u.a. zu kritischen Diskussionen betreffend eine im Schweizer Verfahrensrecht nicht vorgesehene abstrakte Kontrolle von Normen des Bundesrechts führte (vgl. z.B. RETO WALTHER, Verlangt der EGMR die abstrakte Normenkontrolle von Bundesrecht?, AJP 12/2022 S. 1343 ff. und dort 1349 ff.). Wie erwähnt ist dieses Urteil inzwischen aufgehoben. Mithin hat die grosse Kammer des EGMR am 27. November 2023 die Beschwerde der CGAS gegen die Schweiz wegen fehlender Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel als unzulässig erklärt (Urteil der Grossen Kammer des EGMR Communauté genevoise d'action syndicale [CGAS] gegen die Schweiz vom 27. November 2023, Nr. 21881/20). Damit einhergehend stellte sie klar, dass eine vorfrageweise Bestreitung der Verfassungsmässigkeit im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittels gegen eine Verfügung gestützt auf Verordnungen des Bundes einen für die Rechtsuchenden direkt zugänglichen Rechtsbehelf darstellt, mit dem eine Verfassungswidrigkeit festgestellt werden kann.
Ein solcher Rechtsbehelf, mit dem die COVID-19-Verordnung 2 gegebenenfalls und vorfrageweise im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen gewesen wäre (vgl. eine dementsprechende Konstellation im Urteil 6B_478/2022 vom 8. Juli 2024 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre und Rechtsprechung), stand denn im Grundsatz auch dem Gesuchsteller zur Verfügung. Das Eintreten auf eine bundesgerichtliche Beschwerde setzt indes das Vorliegen einer den Anforderungen des BGG genügende Beschwerdebegründung voraus. Die vom (damaligen) Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde vermochte diesen Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen (vgl. oben E. 3.2) und liegt nach dem Gesagten auch kein die Nichteintretensmotive beschlagender Revisionsgrund vor. Zusammenfassend ist damit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
5.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger