Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_15/2025
Urteil vom 25. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. April 2025 (6B_351/2025),
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_351/2025 vom 23. April 2025 auf eine vom heutigen Gesuchsteller und damaligen Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in Strafsachen aus formellen Gründen nicht ein. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 (Poststempel: 14. Mai 2025) reicht der Gesuchsteller "Widerspruch" ein; er sei mit dem bundesgerichtlichen Urteil nicht einverstanden.
2.
Einen "Widerspruch" in Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichts kennt das Gesetz nicht. Die Eingabe vom 13. Mai 2025 kann daher nur als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 ff. BGG entgegengenommen werden.
3.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
4.
Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung von 21. Mai 2025 Frist bis spätestens am 5. Juni 2025 gesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Die mit Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung wurde zugestellt. Der Gesuchsteller liess mit Eingabe vom 24. Mai 2025 (Poststempel: 25. Mai 2025) verlauten, die "Wunschrechnungen" des Bundesgerichts ausser Acht zu lassen. Er lasse sich von niemandem bestehlen, schon gar nicht von einem Gericht. Er hoffe, man lasse ihn jetzt mit diesem Schreiben in Ruhe, ansonsten er Strafanzeige erheben werde.
5.
Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wurde dem Gesuchsteller die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 25. Juli 2025 angesetzt, unter der Androhung, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Auch diese mit GU versandte Verfügung wurde zugestellt.
6.
Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 128 BGG). Im Übrigen wäre auf das Gesuch auch deshalb nicht einzutreten, weil der Gesuchsteller nicht ansatzweise aufzeigt, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte.
7.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill