Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_16/2025  
 
 
Urteil vom 17. Juli 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. März 2025 (Urteil 6B_14/2025). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bezirksgericht March sprach den Gesuchsteller am 5. Februar 2024 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte am 29. November 2024 das Urteil des Bezirksgerichts. 
Das Bundesgericht wies die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 6B_14/2025 vom 27. März 2025 ab, soweit es darauf eintrat. 
Der Gesuchsteller gelangt dagegen mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Es obliegt dem Gesuchsteller aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteile 6F_45/2023 vom 24. Januar 2025 E. 1.2; 6F_14/2022 vom 31. Oktober 2024 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 
Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Auf einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG beruht eine Feststellung, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass das Bundesgericht eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut, wahrgenommen hat (Urteile 4F_34/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.2; 6F_25/2022 vom 21. September 2022 E. 4; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_14/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3; 6F_1/2025 vom 12. Februar 2025 E. 3; 6F_25/2022 vom 21. September 2022 E. 4). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteil 6F_14/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Gesuchsteller zeigt nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen könnte. Er beschränkt sich darauf, eine Neubeurteilung seiner Beschwerde in Strafsachen zu verlangen, da er der Auffassung ist, er sei zu Unrecht ohne objektive Beweismittel wie Videoaufnahmen oder technische Messdaten einzig gestützt auf die Wahrnehmung bzw. subjektive Einschätzung der Polizeibeamten der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen worden. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld