Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_31/2025  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiber Ranzoni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, 
2. B.________, 
Gesuchsgegner, 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, 
 
1. C.C.________, 
2. D.C.________, 
3. E.C.________, 
4. F.F.________, 
5. G.F.________. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. März 2018 (6B_975/2016; 6B_1012/2016; 6B_1072/2016). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
H.F.________ wurde am 7. Oktober 2012 in der Werkstatt von B.________ in U.________ erschossen. Das Bezirksgericht Aarau erklärte B.________ am 12. Dezember 2014 des Mordes und A.________ am 12. November 2015 des Mordes und weiterer Delikte schuldig. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen geführte Berufung von A.________ am 23. Juni 2016 ab. B.________ wurde hingegen wegen Anstiftung zur Nötigung verurteilt, weil sich gemäss Obergericht nicht rechtsgenüglich habe nachweisen lassen, dass dieser A.________ mit der Tötung von H.F.________ beauftragt habe. Vielmehr habe B.________ A.________ dazu angestiftet, H.F.________ mit körperlichen Verletzungen zu drohen, damit er diesem nicht weiter Geld habe zahlen müssen. 
 
B.  
Das Bundesgericht sprach A.________ mit Urteil vom 29. März 2018 vom Vorwurf des Mordes frei und wies die Sache zur Zusprechung einer Haftentschädigung und neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurück (6B_1072/2016). Die Beschwerden der Staatsanwaltschaft (6B_975/2016) und von F.F.________ und G.F.________ (6B_1012/2016) wurden abgewiesen. 
 
C.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellt mit Eingabe vom 22. September 2025 ein Revisionsgesuch an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil 6B_975/2016, 6B_1012/2016 und 6B_1072/2016 vom 29. März 2018 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, in Bezug auf beide Beschuldigte eine neue Hauptverhandlung durchzuführen und dabei die neuen Beweismittel zu berücksichtigen. 
A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG).  
 
1.2. Die Revision kann in Strafsachen unter anderem verlangt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt sind (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG), was der Fall ist, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel kommt nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG auch deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (BGE 134 IV 48 E. 1 ff.; Urteile 6F_22/2025 vom 29. August 2025 E. 4.1; 6F_13/2025 vom 25. Juni 2025 E. 3; 6F_45/2023 vom 24. Januar 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht, wobei sich die beiden Revisionsgründe überschneiden: Auch das neue Beweismittel bezieht sich regelmässig auf bisher nicht berücksichtigte Tatsachen (BGE 141 IV 93 E. 2.3; 137 IV 59 E. 5.1.1). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist. Dass eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu unmöglich oder ausgeschlossen ist, genügt nicht (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 120 IV 246 E. 2b). Die Beseitigung rechtskräftiger Entscheide soll nur in engem Rahmen zulässig sein. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisgrundlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden. Das Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2). 
 
1.3. Ein auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG gestütztes Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen (BGE 143 V 105 E. 2.4; 95 II 283 E. 2b). Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Gesuchsteller die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143  
V 105 E. 2.4). 
 
2.  
 
2.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, im November 2023 sei gegen den Gesuchsgegner 1 ein neues Strafverfahren eröffnet worden. Dieser habe den Angestellten des I.________ in V.________ gedroht, er werde sie alle umbringen. Seine Drohung habe er mit der Aussage verbunden, dass er bereits einmal einen Menschen getötet habe, dafür im Gefängnis gewesen, aber wieder entlassen worden sei, und dass er dies wieder machen könne. Diese Aussagen habe er bei beiden Vorfällen mehrfach wiederholt. Beim zweiten Vorfall habe er seine Drohung schliesslich in die Tat umsetzen wollen, wofür er ein Messer aus dem Kofferraum seines Autos geholt habe und im Laden damit auf die Angestellten losgegangen sei, die nur mit Glück überlebt hätten. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten und die Daten aus der Videoüberwachung des Supermarktes, die den Messerangriff (ohne Ton) eindrücklich dokumentierten, habe das Bezirksgericht Lenzburg den Gesuchsgegner 1 mit Urteil vom 23. Januar 2025 der mehrfachen versuchten Tötung und der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung schuldig gesprochen. Gestützt auf diese neuen Beweise bzw. gestützt auf das nachträgliche und mehrfach gegenüber den Geschädigten geäusserte "Geständnis" des Gesuchsgegners 1 beantragt die Gesuchstellerin die Revision des Urteils 6B_975/2016, 6B_1012/2016 und 6B_1072/2016 vom 29. März 2018.  
Zur Fristwahrung macht die Gesuchstellerin geltend, "entdeckt" im Sinn von Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG bedeute sichere Kenntnis. Diese habe erst mit der neuen erstinstanzlichen Verurteilung des Gesuchsgegners 1 und der Zustellung des begründeten Entscheids am 12. Juni 2025 bestanden. Denn erst mit dem Urteil habe das erstinstanzliche Gericht die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen festgestellt. Die 90-tägige Frist habe somit erst mit Zustellung des Urteils zu laufen begonnen, weshalb das Revisionsgesuch vom 22. September 2025 rechtzeitig erfolge. 
 
2.2. Die Gesuchstellerin macht damit einen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend und beruft sich dabei auf neue Beweismittel und Tatsachen.  
Im Urteil 6B_975/2016, 6B_1012/2016 und 6B_1072/2016 vom 29. März 2018 kam das Bundesgericht zusammengefasst zum Schluss, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sei, indem sie festgestellt habe, dass der Gesuchsgegner 1 auf H.F.________ geschossen habe, weil keine Beweismittel vorgelegen hätten, die dessen Täterschaft hinreichend belegt hätten. In der Folge sprach es den Gesuchsgegner 1 reformatorisch vom Vorwurf des Mordes frei (a.a.O., E. 2.3.2). Damit änderte das Bundesgericht Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab bzw. nahm eigene vor, weshalb die Gesuchstellerin richtigerweise um Revision des bundesgerichtlichen Urteils ersucht, wenn sie sich gegen jene Sachverhaltsfeststellungen wendet. 
Ob der Gesuchstellerin dahingehend zu folgen ist, dass die 90-tätige Frist zur Stellung eines Revisionsgesuchs erst mit Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Entscheids im neuen Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner 1 zu laufen begonnen habe und das vorliegende Gesuch damit rechtzeitig erfolge, kann vorliegend offenbleiben, weil es sich ohnehin als materiell unbegründet erweist. 
 
2.3. Während im Rahmen einer Revision in Strafsachen neue Beweismittel grundsätzlich zulässig sind, vermögen erst nach dem Urteil eingetretene Umstände keine Revision zu begründen (BGE 141 IV 349 E. 2.2; Urteile 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4.1.1; 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4; 6B_836/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1319; STEPHAN GASS, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 97 und 99 zu Art. 385 StGB; LAURA JACQUEMOUD-ROSSARI, in: Commentaire romand, code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 410 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 410 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Aufl. 2025, N. 2669; DOMINIK VOCK, in: Praxiskommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 123 BGG). Die von der Gesuchstellerin angeführten Zeugenaussagen beziehen sich als neue Beweismittel auf zwei Vorfälle vom November 2023 und damit auf Tatsachen, die sich erst nach dem Urteil 6B_975/2016, 6B_1012/2016 und 6B_1072/2016 vom 29. März 2018 ereignet haben. Mit anderen Worten handelt es sich nicht um Umstände, die im Zeitpunkt des revisionsgegenständlichen Urteils bereits bestanden haben. Diese vermögen entsprechend keine Revision zu begründen.  
 
2.4. Selbst wenn im Sinne der Gesuchstellerin davon ausgegangen werden würde, dass sich die neuen Zeugenaussagen zumindest mittelbar auf die Tötung von H.F.________ bzw. die Täterschaft des Gesuchsgegners 1 beziehen und damit auf Tatsachen, die sich vor dem Urteil 6B_975/2016, 6B_1012/2016 und 6B_1072/2016 vom 29. März 2018 ereignet haben, ist ihrem Gesuch kein Erfolg beschieden.  
Das Bundesgericht hat im revisionsgegenständlichen Urteil festgehalten, dass neben den unglaubhaften Aussagen von B.________ und denjenigen von J.________, die nichts zur Feststellung des Sachverhalts beitrügen, keine weiteren Beweismittel bestünden, die eine Täterschaft des Gesuchsgegners 1 hinreichend belegen würden (a.a.O., E. 2.3.2). Bei dieser Ausgangslage ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass alleine aufgrund des Umstands, dass sich der Gesuchsgegner 1 über zehn Jahre nach dem Tod von H.F.________ gegenüber Dritten damit gebrüstet haben soll, bereits einmal jemanden umgebracht zu haben, eine Verurteilung für die Tötung von H.F.________ ergehen wird. Dies umso mehr, weil es sich um Äusserungen im Rahmen von Todesdrohungen gehandelt haben soll, denen der Drohende naturgemäss Nachdruck verleihen möchte. Solchen Äusserungen kommt ein geringerer Beweiswert zu als bspw. einem eigentlichen Geständnis gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Die geltend gemachten Umstände weisen - auch angesichts der gebotenen Zurückhaltung - nicht die zur Aufhebung eines rechtskräftigen Freispruchs notwendige Erheblichkeit auf. Das Gesuch erweist sich auch deshalb als unbegründet. 
 
3.  
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Das Gesuch des Gesuchsgegners 1 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos, zumal ihm keine Kosten auferlegt werden und ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, und den übrigen Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni