Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_41/2025  
 
 
Urteil vom 20. Januar 2026  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. November 2025 (6B_358/2025). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 6B_358/2025 vom 5. November 2025 wies das Bundesgericht die von A.________ erhobene Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 29. November 2025 ersucht A.________ um Revision des Urteils 6B_358/2025 vom 5. November 2025. Er beantragt die Gutheissung seines Gesuchs, die Aufhebung des angeblich zu revidierenden Urteils, eine Genugtuung für die "aufgezwungene Gefangenschaft" und seine sofortige Entlassung aus der Haft. Es sei eine mündliche Verhandlung mit einer mündlichen Begutachtung anzuordnen. 
 
2.  
Der Revisionseingabe fehlt es an der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) abzusehen. Ohnehin bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft der Eingabe. 
 
3.  
Der Gesuchsteller beantragt eine mündliche Verhandlung. Eine solche ordnet der Abteilungspräsident nur ausnahmsweise an (Art. 57 BGG). Dafür besteht vorliegend kein Anlass. 
 
4.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 
 
5.  
Der Gesuchsteller bezieht sich in seiner Eingabe nirgends - weder sinngemäss noch ausdrücklich - auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern ein solcher vorliegen könnte. In seiner Eingabe beteuert der Gesuchsteller seine Unschuld, bemängelt das über ihn erstellte psychiatrische Gutachten vom 16. November 2022 und macht geltend, mit dem wirklichen Täter verwechselt worden zu sein. Dieser habe ihn zu Boden gestossen und er sei dabei auf den Hammer gefallen. Mit seiner Kritik wiederholt der Gesuchsteller im Wesentlichen die Vorbringen, die er bereits mit Beschwerde in Strafsachen im Verfahren 6B_358/2025 vorgebracht hat; er zielt damit auf eine umfassende Neubeurteilung des Verfahrens in der Sache selbst ab, was auf dem Weg der Revision nicht (mehr) möglich ist. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_18/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3 mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 6F_16/2025 vom 17. Juli 2025 E. 2). Das Revisionsgesuch entbehrt nach dem Gesagten einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Antrag auf Haftentlassung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 
 
6.  
Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
7.  
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu legen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2026 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill