Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1001/2024
Urteil vom 1. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________ SA,
vertreten durch Dr. Jodok Wicki und Vanessa Fasciati,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. August 2024 (UE240178-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ SA erstattete am 2. April 2020 Strafanzeige gegen B.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Strafanzeige 1). Sie warf ihm vor, er habe in seiner Eigenschaft als angestellter Kundenberater der A.________ SA im Zeitraum vom 24. Februar 2020 bis zum 9. März 2020 unautorisiert Banktransaktionen vorgenommen. Konkret sei es um risikoreiche Transaktionen mit strukturierten Produkten wie Mini-Futures gegangen, die von der C.________ AG als sogenannte Issuer (Emittentin) herausgegeben worden seien. B.________ soll dieses Produkt mit D.________, Sales-Mitarbeiter bei der C.________ AG, in verschiedenen Etappen ausgehandelt und nach dessen Unterzeichnung durch die Börsenhandelsabteilung der A.________ SA den Portfolios von sieben Kunden bei der A.________ SA oder bei deren 100-Prozent-Tochtergesellschaft E.________ Ltd zugeteilt haben, ohne einen entsprechenden Auftrag hierfür gehabt zu haben. Am 10. August 2020 ergänzte die A.________ SA ihre Strafanzeige mit Ausführungen zu weiteren Transaktionen nach möglicherweise gleichem Muster und Hinweise auf Kundenbeziehungen bei der E.________ Ltd, die möglicherweise indirekt B.________ zuzurechnen seien (Strafanzeige 2).
A.b. Eine externe Vermögensverwalterin, deren Kunden von B.________ bankseitig (bei der A.________ SA) betreut worden waren, erstattete am 10. Juli 2020 eine weitere Strafanzeige gegen B.________, die A.________ SA und allfällige weitere Beteiligte (Strafanzeige 3). Gegen dieselben Personen erstattete mit Schreiben vom 21. August 2020 einer der Kunden der externen Vermögensverwalterin in eigenem Namen ebenfalls Strafanzeige (Strafanzeige 4) und am 28. April 2023 erfolgte eine analoge Strafanzeige eines weiteren Kunden (Strafanzeige 5). In diesen Strafanzeigen 3-5 wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass B.________ die betroffenen Bankkunden durch verschiedene unautorisierte Handlungen geschädigt habe, indem er die fraglichen Mini-Future unautorisiert gekauft und zum Nachteil der Kunden auch noch (diverse) weitere Börsengeschäfte unautorisiert getätigt habe. Angezeigt wurde auch, dass B.________ die Vermögenswerte eines Kunden unautorisiert verpfändet habe, verbunden mit dem Vorwurf der Fälschung von Dokumenten (Pfandverträge und Vermögensauszüge).
A.c. Am 23. Juni 2023 reichte die A.________ SA eine weitere Strafanzeige ein, die sich ausdrücklich gegen die C.________ AG, D.________, F.________, einen weiteren Angestellten der C.________ AG, und allfällige weitere Beteiligte richtete (Strafanzeige 6). Darin wurde der Verdacht geäussert, B.________ habe zusammen mit D.________ und weiteren Mitarbeitern von C.________ AG bei diversen Börsengeschäften zum Nachteil verschiedener von B.________ bei der A.________ SA oder E.________ Ltd betreuten Kunden seit Mitte 2018, und mutmasslich letztmals beim Kauf der besagten Mini-Future im März 2020 (vgl. Strafanzeige 1), Produkte in mehreren Etappen ausgehandelt bzw. strukturiert, wobei Verluste aus Vorgänger-Produkten in Folgeprodukte eingerechnet und zwecks Vertuschung sog. Trade Confirmations und Termsheets mit unwahrem Inhalt ausgestellt worden seien.
A.d. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eröffnete gestützt auf die Sachverhalte gemäss den Strafanzeigen 1-4 am 3. September 2020 eine Strafuntersuchung gegen B.________. Der Sachverhalt gemäss Strafanzeige 5 wurde im (vorgenannten) Strafverfahren gegen B.________ bereits mituntersucht, als die entsprechende Strafanzeige einging. Am 13. Mai 2024 erging eine Anklage und eine Teil-Einstellung in Sachen B.________ (betreffend Sachverhalte gemäss Strafanzeigen 1-5). Ebenfalls am 13. Mai 2024 erliess die Staatsanwaltschaft in Sachen C.________ AG, D.________, F.________ und Unbekannt wegen Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die in der Strafanzeige 6 vorgeworfenen Sachverhalte.
B.
Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob die A.________ SA am 27. Mai 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Beschluss vom 12. August 2024 infolge fehlender Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde ein.
C.
Mit Eingabe vom 13. September 2024 führt die A.________ SA Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 12. August 2024 sowie der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2024. Das Verfahren sei zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Beschwerdelegitimation festzustellen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
1.2. Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, d.h. einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), eingereicht.
1.3. Die Vorinstanz ist mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde nicht eingetreten. Folglich bildet der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist (BGE 150 I 183 E. 3.3; 144 II 184 E. 1.1; je mit Hinweisen). Zur Rüge, die Vorinstanz sei auf ihr Rechtsmittel zu Unrecht nicht eingetreten, ist die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache berechtigt (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_32/2024 vom 22. April 2025 E. 1).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 382 Abs. 1 StPO. Sie ist der Ansicht, die Vorinstanz habe ihre "offensichtliche" Beschwerdelegitimation in Bezug auf eine mögliche ungetreue Geschäftsbesorgung und betreffend Urkundenfälschung zu Unrecht verneint.
2.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9 mit Hinweis). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.3. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteile 7B_1137/2024 vom 3. November 2025 E. 3.2.2; 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.4. Partei im Strafverfahren ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO (unter anderem) die Privatklägerschaft. Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als "geschädigt" gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 147 IV 269 E. 3.1; 145 IV 491 E. 2.3; 141 IV 454 E. 2.3.1; je mit Hinweis[en]).
Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; Urteil 7B_516/2025 vom 23. September 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Geschädigtenstellung im Wesentlichen auf ihre Strafanzeige 6 verweise. Solche allgemeinen Hinweise genügten den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht, da die Beschwerdeinstanz nicht verpflichtet sei, selbst in den Akten nach Grundlagen für die behauptete Geschädigtenstellung zu suchen. Auch unter Berücksichtigung der genannten Aktenstellen ergebe sich nicht klar, dass die beanstandeten Finanzmarkttransaktionen zu einem unmittelbaren Schaden der Bank geführt hätten. Auffällig sei vielmehr, dass die Beschwerdeführerin selbst von Verlusten "bzw. deren Kunden" spreche. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass bei Vermögensdelikten im Bankbereich häufig unklar sei, ob die Bank oder deren Kunden unmittelbar verletzt seien. Dies gelte besonders bei komplexen Finanzmarkttransaktionen wie im vorliegenden Fall. Deshalb seien an die Begründung der Beschwerdelegitimation einer Bank erhöhte Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich gelte bei Delikten wie Veruntreuungen zulasten von Kundengeldern die Kunden als Kontoinhaber als unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO. Die dem Kundenberater vorgeworfenen Handlungen - insbesondere der Abruf der fraglichen Finanzprodukte für bestimmte Kunden und deren direkte Einbuchung in die jeweiligen Depotkonten - sprächen zudem dafür, dass die Kunden als Portfoliobesitzer unmittelbar betroffen seien, nicht aber die Bank.
Die Vorinstanz verneint daher die Geschädigtenstellung und damit die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin und tritt auf die Beschwerde nicht ein.
3.2. Nach Art. 385 Abs. 1 StPO muss die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, ersetzen Verweise auf frühere Eingaben keine eigenständige Substantiierung. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz hätte zur Begründung der Beschwerdelegitimation auch die Verweisungen in der Beschwerdeschrift auf frühere Eingaben und auf im selben Verfahren bereits ergangene Entscheidungen berücksichtigen müssen, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Darin liegt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz war denn auch nicht gehalten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine "Nachfrist einzuräumen", um ihre Beschwerdelegitimation vertiefter zu begründen. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber kommt eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; Urteil 7B_89/2025 vom 10. Oktober 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ebenfalls nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit ihrer rein appellatorischen Kritik hinsichtlich einer angeblich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
3.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ihre Privatklägerstellung bzw. ihre Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich. Dass sie sich als Privatklägerin konstituiert und im "Zuge der Strafuntersuchung rege beteiligt hat", erlaubt für sich allein keinen Schluss auf einen unmittelbaren, sie persönlich als Bank treffenden Schaden. Dies legt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin denn auch nicht rechtsgenüglich dar. Zwar behauptet sie, die in der
Strafanzeige 6angezeigten mutmasslichen Delikte hätten direkt in ihre Rechtssphäre eingegriffen, und sie verliere durch die Nichtanhandnahme die Möglichkeit, ihre mit USD 11'336'130 zzgl. Zins bezifferten Zivilansprüche im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die solidarisch haftbaren mutmasslichen Teilnehmer geltend zu machen. Zudem werde ihr auch die Möglichkeit genommen, im Rahmen des Strafverfahrens zivilrechtliche Forderungen bezüglich weiterer mutmasslicher strafbarer Verhaltensweisen zu stellen, die mit der Strafanzeige 6 angezeigt worden seien. Inwiefern sie jedoch durch die mutmasslichen Delikte der angeblichen Teilnehmer tatsächlich in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sein soll und weshalb dieser Schaden nicht in den weiterhin hängigen Verfahren betreffend die Strafanzeigen 1-5 gegenüber B.________ geltend gemacht werden könnte, legt sie nicht hinreichend konkret dar und ist auch nicht ersichtlich.
3.4. Hinsichtlich der geltend gemachten ungetreuen Geschäftsbesorgung beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf theoretische Ausführungen und die Behauptung einer unmittelbaren Schädigung, ohne jedoch konkret aufzuzeigen, welcher direkte Schaden ihr - und nicht den Bankkunden - durch die angeblichen Delikte der Teilnehmer entstanden sein soll. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass entsprechende Ansprüche, wie erwähnt, im Verfahren gegen B.________ persönlich geltend gemacht werden könnten. Auch ihre unsubstanziierten Hinweise zur "Haftung der Teilnehmer" vermögen daran nichts zu ändern; sie legt auch diesbezüglich nicht konkret dar, worin die unmittelbare Beeinträchtigung durch die tatbestandsmässigen Handlungen bestehen soll. Gleiches gilt im Zusammenhang mit der behaupteten Urkundenfälschung, bei der die Beschwerdeführerin erneut eine unmittelbare Schädigung geltend macht, ohne diese konkret zu substanziieren. Eine direkte Betroffenheit lässt sich ihren umfangreichen, überwiegend theoretischen Ausführungen nicht entnehmen.
Als Privatklägerin wäre sie jedoch verpflichtet gewesen, nachvollziehbar darzulegen, dass und inwiefern die angezeigten Delikte der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) eine Beeinträchtigung bewirkt haben, die die unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlungen der angeblichen Teilnehmer ist. Eine solche unmittelbare Beeinträchtigung ist gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO Voraussetzung der Beschwerdelegitimation (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin zeigt somit in ihrer Beschwerde nicht nachvollziehbar auf, weshalb die Vorinstanz auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen.
3.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin verneint und auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Indem sie der Beschwerdeführerin die Rechtsmittellegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO abspricht, verletzt sie weder deren Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem handelt es sich nach dem Gesagten dabei auch nicht um eine "überraschende Rechtsanwendung". Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, der C.________ AG, D.________ und F.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: