Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1007/2024
Urteil vom 23. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (qualifizierter Raub),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. Juli 2024 (SR240006-O/U/bs).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 11. Mai 2022 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ zweitinstanzlich des qualifizierten Raubes für schuldig und verurteilte ihn hierfür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Nebst dem sprach es eine Landesverweisung von acht Jahren aus. Auf eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_73/2022 vom 26. September 2023 nicht ein, womit der Entscheid des Obergerichts in Rechtskraft erwachsen ist.
B.
Am 8. Mai 2024 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 11. Mai 2024 ein. Das Obergericht schob deshalb den Vollzug der Landesverweisung einstweilen auf. Mit Beschluss vom 24. Juli 2024 wies es das Revisionsgesuch ab.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sei das Revisionsgesuch vom 8. Mai 2024 gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er, der Beschwerde sei insoweit die aufschiebende Wirkung zu gewähren, als der Vollzug der Landesverweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid aufgeschoben werde. Da weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz dagegen opponierten, wurde diesem Ersuchen mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 entsprochen.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Beschluss (Art. 80 Abs. 1 BGG) betrifft die Revision eines Urteils in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Es handelt sich dabei um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Im Berufungsurteil, gegen das sich das Revisionsgesuch richtet, erachtete die Vorinstanz folgenden Sachverhalt als erstellt:
Der Beschwerdeführer betrat am 29. Mai 2019 um ca. 20.45 Uhr zusammen mit B.________ das Vereinslokal C.________ in U.________. Nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung versetzte er dem Privatkläger D.________ mindestens sechs Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper, traktierte ihn zudem mit Beinschlägen und machte ihn so widerstandsunfähig. Währenddessen verlangte er von ihm, alles aus seinen Hosentaschen zu nehmen (Geld, Mobiltelefone und Wertsachen) sowie das Passwort des Tresors bekanntzugeben. Auch B.________ schlug D.________ ca. zwei bis drei Mal. D.________ weigerte sich jedoch trotz entsprechender Aufforderung, seine Hosentaschen zu leeren und deren Inhalt herauszugeben. Daraufhin führte der Beschwerdeführer mit einem ausgefahrenen Klappmesser mit automatischer Öffnung, das ihm von B.________ während des Vorfalls auf Nachfrage hin übergeben worden war, in der Luft Stichbewegungen in Richtung D.________ aus und drohte dabei, er werde ihn aufschlitzen, abschlachten bzw. ihm die Kehle durchschneiden. Dies führte dazu, dass D.________ den Inhalt seiner Hosentaschen - Bargeld in der Höhe von Fr. 5'360.-- und EUR 145.--, zwei Mobiltelefone und einen Fahrzeugschlüssel - auf einen Salontisch legte bzw. dem Beschwerdeführer übergab. Nach Entwendung des genannten Deliktsguts verliessen der Beschwerdeführer und B.________ fluchtartig das Lokal.
Die Vorinstanz stützte ihre Sachverhaltsfeststellung damals auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie jene des Mitbeschuldigten B.________, des Privatklägers und des Zeugen E.________, auf einen Polizeirapport, auf Fotos vom Tatort, des Privatklägers und seines Mobiltelefons sowie von der Brille von F.________, auf den Laborbericht zur Spurenanalyse sowie ein Gutachten zur Auswertung der DNA-Spuren des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), auf diverse medizinische Unterlagen des Spitals G.________ betreffend den Privatkläger sowie auf eine Tonaufnahme seines Notrufs. Ein weiteres massgebliches Beweismittel waren die Aussagen von F.________ als Auskunftsperson.
2.2. Der Beschwerdeführer begründet sein Revisionsgesuch mit einer Erklärung von F.________ vom 30. April 2024 gegenüber einem Notariat in Serbien, wonach sie ihre im Jahr 2019 gemachten Aussagen korrigieren wolle. Gemäss dieser Erklärung sei sie damals in einer emotionalen Beziehung zu D.________ gestanden und von ihm überredet bzw. gezwungen worden, Aussagen zu seinen Gunsten abzugeben. Entgegen ihrer damaligen Angaben habe sich der Vorfall in U.________ wie folgt zugetragen: Sie habe sich zusammen mit D.________ im Vereinslokal aufgehalten, als B.________ und der Beschwerdeführer erschienen seien. B.________ habe von D.________ Kokain kaufen wollen. Dieser habe dies abgelehnt und darauf bestanden, dass B.________ zuerst seine Schulden bei ihm bezahle. Der Beschwerdeführer habe versucht, die Situation zu beruhigen, aber D.________ habe angefangen, ihn zu beleidigen. Danach sei es zur Faustschlägerei gekommen. Sie wisse zuverlässig, dass weder B.________ noch der Beschwerdeführer irgendwelche Wertsachen von D.________ genommen hätten. Sie sei die ganze Zeit dabei gewesen und habe alles gesehen. B.________ und der Beschwerdeführer hätten das Lokal verlassen, ohne etwas mitgenommen bzw. gestohlen zu haben.
2.3. Im angefochtenen Beschluss erwägt die Vorinstanz, F.________ habe in ihren bisherigen Aussagen bereits Unsicherheiten zugegeben. Sie habe insbesondere ausgeführt, selbst keine Wegnahme von Gegenständen gesehen und davon erst vom Privatkläger erfahren zu haben. Vor diesem Hintergrund sei ihr jetziges Vorbringen, damals absichtlich Aussagen zugunsten des Privatklägers getätigt zu haben, nicht einleuchtend. Hätte sie tatsächlich bewusst falsche Aussagen machen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie von Beginn weg die Wegnahme von Wertgegenständen durch den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten beschrieben hätte.
Weiter erkläre F.________ in ihrer neuen Schilderung nicht, weshalb sie plötzlich alles mitbekommen haben wolle, wenn sie doch in der Untersuchung noch ausführlich und lebensnah zu Protokoll gegeben habe, zweimal nach draussen gegangen zu sein und dabei nach Hilfe gesucht zu haben. Abgesehen davon sei nicht einleuchtend, inwiefern F.________ trotz ihrer bekannten Sehschwäche und der Beschädigung ihrer Brille im Rahmen der Auseinandersetzung nunmehr doch alles genau gesehen haben wolle.
Schliesslich bringe F.________ die angebliche Zwangslage in ihrer Stellungnahme bloss pauschal vor, ohne näher zu beschreiben, inwiefern sie durch D.________ konkret unter Druck gesetzt bzw. gezwungen worden sein soll, Falschaussagen zu machen. Die damalige Beziehung zwischen den beiden sei zudem bereits in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden. Dass sie vor diesem Hintergrund falsche Aussagen hätte machen können, sei mit anderen Worten schon berücksichtigt worden.
Insgesamt überzeuge die neue Darstellung von F.________ nicht und lasse eine Änderung des rechtskräftigen Urteils nicht als wahrscheinlich erscheinen.
2.4. Wer als verurteilte Person namentlich durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.
2.4.1. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht, wobei sich die beiden Revisionsgründe überschneiden: Auch das neue Beweismittel bezieht sich regelmässig auf bisher nicht berücksichtigte Tatsachen (BGE 141 IV 93 E. 2.3; 137 IV 59 E. 5.1.1; Urteil 7B_726/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zur Zeit des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_567/2024 vom 3. April 2025 E. 3.1; 7B_726/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Änderung des früheren Urteils muss zumindest wahrscheinlich sein ("sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich"; BGE 120 IV 246 E. 2b; Urteile 6B_567/2024 vom 3. April 2025 E. 3.1; 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Dass eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu unmöglich oder ausgeschlossen ist, genügt nicht (BGE 120 IV 246 E. 2b; Urteil 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die "Erheblichkeit" eines neuen Beweismittels ist mit anderen Worten zu bejahen, wenn mit dessen Berücksichtigung eine Veränderung des Sachverhalts wahrscheinlich ist (Urteil 6B_567/2024 vom 3. April 2025 E. 5.2.1).
Die Beseitigung rechtskräftiger Entscheide soll nur in engem Rahmen zulässig sein. Soll die Revision, wie im Falle von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, einen unrichtigen Sachverhalt korrigieren, ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Sachverhalts mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer schwieriger wird, womit auch das Risiko von Fehlentscheidungen grösser wird. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisgrundlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (Urteile 7B_726/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.1; 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4.1.1 mit Hinweis).
2.4.2. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils in Zweifel zu ziehen, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist demgegenüber zum einen, ob die Vorinstanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" ausgegangen ist, und zum anderen, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst, zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_567/2024 vom 3. April 2024 E. 3.2; 7B_726/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls denkbar ist, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), ansonsten das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.5. Nach der vorinstanzlichen Einschätzung ist die neue Stellungnahme von F.________ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des rechtskräftigen Schuldspruchs umzustossen. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen vorträgt, verfängt nicht:
Er ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte die Abfolge in den Aussagen von F.________ berücksichtigen müssen. Bei ihrer ersten Befragung habe sie angegeben, dass nichts Wertvolles gestohlen worden sei. Erst in einer späteren Einvernahme - nachdem sie mit dem Privatkläger habe Rücksprache nehmen können - habe sie ausgesagt, wie sie gesehen habe, dass der Privatkläger auf Aufforderung hin verschiedene Gegenstände (Kärtchen, Dokumente, ein Portemonnaie und das Brillenetui) auf den Tisch gelegt habe. Sie habe nicht gesehen, aber später von ihm erfahren, dass der Beschwerdeführer und B.________ verschiedene Vermögenswerte mitgenommen hätten. Die Unterschiede zu ihrer ersten Aussage habe sie mit ihrer Sehschwäche und einem zweimaligen Verlassen des Raumes zu plausibilisieren versucht - Umstände, die sie bei ihrer ersten Einvernahme nicht erwähnt habe. Es sei offensichtlich, dass sie mit diesen nachgeschobenen Erklärungen einen Mittelweg gesucht habe zwischen ihren ersten Aussagen und jenen von D.________ und bestrebt gewesen sei, zu diesen nicht in Widerspruch zu geraten.
Der Beschwerdeführer unterstellt F.________ damit ein geschicktes Aussageverhalten, indem sie im Laufe des Strafverfahrens unauffällig ihre ursprünglichen Aussagen zugunsten des Privatklägers angepasst haben soll. Dabei beschränkt sich seine Argumentation letztlich aber darauf, die verschiedenen Depositionen von F.________ - von ihrer ersten Aussage bis zu ihrer Stellungnahme gegenüber dem Notariat in Serbien - anders zu würdigen, als die Vorinstanz es tut. Dass seine Interpretation ihres Aussageverhaltens naheliegender und die alternative Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht hinnehmbar wäre, vermag der Beschwerdeführer damit nicht aufzuzeigen. Dies gilt umso mehr, als F.________ durch ihre Behauptung, sie habe erst später von D.________ von der Wegnahme von Wertsachen erfahren, eine nachvollziehbare Erklärung dafür lieferte, warum sie dies bei ihrer Erstaussage unmittelbar nach dem Vorfall nicht erwähnt hatte. Auch unter Berücksichtigung der Abfolge ihrer Aussagen sind diese somit erklärbar und plausibel.
Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass F.________ in ihrer notariell beglaubigten Stellungnahme erstmals erwähnte, der gesamten Auseinandersetzung sei ein Kokaingeschäft zwischen B.________ und D.________ zugrunde gelegen. Der Beschwerdeführer will dies als weiteres Indiz für das frühere Bestreben F.________s gewertet haben, ihren damaligen Partner D.________ zu schützen. Entgegen seiner Auffassung lässt der Umstand, dass sie in ihren Einvernahmen nie ein Drogengeschäft als Grund für die Auseinandersetzung nannte, eine für den Beschwerdeführer merklich günstigere Würdigung der früheren Aussagen von F.________ jedoch nicht als wahrscheinlich erscheinen: Ging es tatsächlich um ein Drogengeschäft zwischen dem Mitbeschuldigten und dem Opfer, bedeutet dies zum einen nicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der damit zusammenhängenden Auseinandersetzung nicht als Aggressor aufgetreten sein und sich der Sachverhalt nicht wie vom Berufungsgericht angenommen abgespielt haben könnte. Zum anderen stellt sich die Frage, warum der Beschwerdeführer das angebliche Drogengeschäft in der Untersuchung nicht zur Sprache gebracht hat, wenn er daran doch nicht beteiligt gewesen sein will und der Ansicht ist, dass dieser Umstand ihn entlasten könnte. Im Ergebnis ist die Erwähnung eines Kokaingeschäfts in der Stellungnahme von F.________ im Hinblick auf eine mögliche Revision somit nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weshalb die Vorinstanz auch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt, wenn sie darauf nicht näher eingeht.
An der Sache vorbei gehen sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nicht massgeblich sei, ob D.________ damals lediglich psychischen Druck auf F.________ ausgeübt oder darüber hinaus weitere Zwangsmittel eingesetzt habe. Dies ist in der Tat nicht der entscheidende Punkt; etwas anderes sagt aber auch die Vorinstanz nicht. Sie erwägt einzig, dass die Ausführungen von F.________ in ihrer neuen Stellungnahme unter anderem deshalb nicht plausibel seien, weil sie die Zwangssituation, der sie während des Strafverfahrens angeblich ausgesetzt gewesen sei, nicht näher beschreibe. Dass dieser Befund willkürlich wäre, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.
Insgesamt verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie die Aussagen von F.________ in der Untersuchung als plausibler einstuft als ihre neue Stellungnahme. Dieser Befund beruht grundsätzlich auf einer Gesamtwürdigung der wesentlichen Aspekte. Eingehender über den Wahrheitsgehalt der früheren Aussagen von F.________ Beweis führen, etwa betreffend ihre eingeschränkte Sehkraft, musste die Vorinstanz nicht. Der in der Beschwerde diesbezüglich erhobene Vorwurf der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung ist unbegründet. Im Übrigen durfte die Vorinstanz ohne erneute richterliche Anhörung von F.________ zu ihrem Entscheid gelangen - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt deswegen nicht vor. Es wirft stattdessen Fragen auf, weshalb F.________ ihre neuen Aussagen bei einem Notariat in Serbien und nicht bei den schweizerischen Strafbehörden deponierte, wenn sie denn ernsthaft, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ihre Aussagen revidieren will. Dies weckt zusätzliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der notariell beglaubigten Stellungnahme und schwächt den Willkürvorwurf weiter ab.
Darüber hinaus lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass sein Schuldspruch nicht nur auf den Aussagen von F.________ beruhte, sondern noch weitere entscheidwesentliche Beweismittel im Recht lagen. Die neue Darstellung von F.________ müsste daher das gesamte Beweisfundament, und nicht nur ihre führeren Aussagen erschüttern, um eine Revision zu rechtfertigen. Dies ist mit der Beschwerde nicht dargetan.
Alles in allem spricht die Vorinstanz der notariell beglaubigten Erklärung von F.________ vom 30. April 2024 die nötige Erheblichkeit im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht ab. Die Abweisung des Revisionsgesuchs hält sowohl vor dem Willkürverbot als auch und vor sonstigem Bundesrecht stand.
3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger