Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1012/2023  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesricherin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf UR, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 8. November 2023 (OG BI 23 6 und 23 11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Altdorf, führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit mehreren Firmengründungen. Im Rahmen dieses Verfahrens forderte die Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 29. November 2022 und 7. Dezember 2022 zwei unterschiedliche Bankinstitute auf, diverse Bankunterlagen zu edieren. Die Verfügungen enthielten jeweils ein bis am 1. März 2023 befristetes Mitteilungsverbot. 
 
B.  
 
B.a. Die Staatsanwaltschaft händigte A.________ anlässlich einer Einvernahme vom 15. März 2023 die beiden Editionsverfügungen aus. Mit Eingaben vom 20. März 2023 erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Uri und beantragte die Aufhebung der Editionsverfügungen sowie die Siegelung der edierten Bankunterlagen (vorinstanzliche Verfahrensnummer OG Bl 23 6).  
 
B.b. Am 24. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Landgerichtspräsidium Uri, Zwangsmassnahmengericht, die Entsiegelung der edierten Bankunterlagen. Mit Schreiben vom 25. April 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass eine Siegelung in Bezug auf die edierten und bereits eingesehen Akten gar nicht mehr möglich sei, die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Verfügung selbst erlassen könne und daher kein Rechtsschutzinteresse an einem Gesuch um Entsiegelung vorliege. Zugleich räumte es der Staatsanwaltschaft eine Frist von fünf Tagen ein, um ihr Entsiegelungsgesuch zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 28. April 2023 zog die Staatsanwaltschaft ihr Siegelungsgesuch zurück, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsverfahren am 3. Mai 2023 infolge Rückzugs abschrieb.  
 
B.c. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri den Siegelungsantrag von A.________ ab. Dagegen erhob A.________ am 19. Juni 2023 ebenfalls Beschwerde an das Obergericht. Er beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und Letztere anzuweisen, sämtliche Bankunterlagen versiegelt zu lassen respektive zu versiegeln und aus den Akten auszusondern (vorinstanzliche Verfahrensnummer OG Bl 23 11).  
 
B.d. Mit Verfügung vom 8. November 2023 vereinigte das Obergericht die beiden Beschwerdeverfahren OG Bl 23 6 und OG Bl 23 11 von A.________ (Dispositiv-Ziffer 1) und entschied darüber wie folgt: Die Beschwerde im Verfahren OG BL 23 6 betreffend die streitigen Editionsverfügungen wies es ab (Dispositiv-Ziffer 2) und die Beschwerde im Verfahren OG BL 23 11 betreffend die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom vom 6. Juni 2023 wies es ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 3).  
 
C.  
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Verfügungen "des Obergerichts des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 8. November 2023, Verfahrensnummer OG Bl 23 11" sowie der "Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 6. Juni 2023" aufzuheben. Weiter beantragt er, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche edierten Bankunterlagen versiegelt zu lassen respektive zu versiegeln und ihm unverzüglich auszuhändigen, eventualiter aus den Akten auszusondern. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Siegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen.  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf aArt. 248 Abs. 2 StPO geltend, das Gesetz sehe für den Fall, dass nicht fristgerecht ein Entsiegelungsgesuch gestellt werde, ausdrücklich die sofortige Rückgabe der sichergestellten Aufzeichnungen vor, womit - aufgrund des Rückzugs des Siegelungsgesuchs durch die Staatsanwaltschaft - die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt seien und auf seine Beschwerde einzutreten sei. Inwiefern diese Auffassung zutrifft, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Beschwerde unbegründet und damit ohnehin abzuweisen ist.  
 
1.3. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteil 7B_754/2023 vom 8. April 2025 E. 1.2 mit Hinweis). Das Siegelungsrecht wurde in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Gesetzesreform revidiert (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Der hier streitige Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts datiert indessen vom 8. November 2023. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids ausdrücklich nur hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens OG Bl 23 11 betreffend die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2023. Soweit die Vorinstanz die Zulässigkeit der streitigen Editionsverfügungen beurteilt, entzieht sich der angefochtene Entscheid daher einer Überprüfung durch das Bundesgericht (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorschriften über die Siegelung sind kein Selbstzweck, sondern sollen die "Möglichkeit eines verfrühten Zugangs" der Untersuchungsbehörden auf geheimnisgeschützte Daten verhindern (Urteil 7B_921/2023 vom 8. April 2025 E. 2.3 mit Hinweis). Die Siegelung bereits durchsuchter Aufzeichnungen und Gegenstände widerspricht daher dem Zweck dieses Instituts beziehungsweise vermag diesen gar nicht mehr zu ermöglichen (Urteil 7B_901/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen).  
Die mit einem Mitteilungsverbot verbundene Edition soll den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, in Unkenntnis der beschuldigten Person den Sachverhalt (weiter) zu ermitteln. Eine (nachträgliche) Siegelung ist ausgeschlossen und Einwände gegen ihre Zulässigkeit sind auf dem Beschwerdeweg (oder vor dem Sachgericht) vorzubringen (Urteil 7B_929/2023 vom 22. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
2.2. Entsprechend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Siegelungsantrag schon von vornherein unzulässig war. Da die Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung offensichtlich unbegründete (oder missbräuchliche) Siegelungsbegehren direkt ablehnen darf beziehungsweise nicht darauf eintreten muss (Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.4.1 mit Hinweisen), ist nicht zu beanstanden, dass sie mit Verfügung vom 6. Juni 2023 das Siegelungsgesuch des Beschwerdeführers abwies.  
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die Unzulässigkeit seines Siegelungsbegehrens auch nicht dadurch geheilt, dass die Staatsanwaltschaft zunächst ein Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht eingeleitet hat. Denn dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass der Zweck des Instituts der Siegelung in einer Konstellation wie der Vorliegenden gar nicht mehr erreicht werden kann. 
Schliesslich lässt sich der Staatsanwaltschaft auch nicht vorwerfen, sie habe durch ihr Vorgehen treuwidrig gehandelt (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a StPO). Grundsätzlich hat, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, das Zwangsmassnahmengericht und nicht die Staatsanwaltschaft über das Vorliegen von geschützten Geheimnissen zu entscheiden (so insbesondere Urteile 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3). Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft im Zweifel antragsgemäss die Siegelung vorzunehmen und - gegebenenfalls unter entsprechendem Vorbehalt - das Entsiegelungsverfahren einzuleiten hat, in welchem das Zwangsmassnahmengericht vorfrageweise über das Vorliegen eines gültigen Siegelungsbegehrens zu befinden hat (Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.4.1 mit Hinweis; siehe auch Urteil 7B_929/2023 vom 22. August 2025 E. 2). Ob das Zwangsmassnahmengericht hier bundesrechtskonform vorgegangen ist, erscheint vor diesem Hintergrund fraglich, ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Staatsanwaltschaft habe in Verletzung von aArt. 248 StPO die edierten Unterlagen durchsucht, bevor er von deren Edition überhaupt erfahren habe. Nach der dargestellten Rechtsprechung sind Einwände gegen die Zulässigkeit einer solchen "geheimen Durchsuchung" indessen auf dem Beschwerdeweg (oder vor dem Sachgericht) vorzubringen. Dies hat der Beschwerdeführer mit seiner kantonalen Beschwerde vom 20. März 2023 (Verfahren OG Bl 23 6) getan, wobei die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die streitige geheime Durchsuchung als zulässig qualifiziert und seine diesbezügliche Beschwerde abweist. Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid diesbezüglich nicht anficht (vgl. E. 1.4 hiervor) und sich im Übrigen auch nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), ist darauf nicht einzugehen.  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger