Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1021/2025  
 
 
Urteil vom 5. November 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Lenz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug, 
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. August 2025 (VWBES.2025.229). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Urteil vom 6. April 2022 wurde A.________ vom Richteramt Bucheggberg-Wasseramt wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB), Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), mehrfachen Diebstahls (Art. 139 StGB), Hehlerei (Art. 160 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Brandstiftung (Art. 221 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB), Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 SVG), Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 SVG) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG; SR 812.121) verurteilt. Das Richteramt fällte nebst einer Busse von Fr. 200.-- eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten aus und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an.  
 
A.b. Der Anordnungsentscheid betreffend die stationäre therapeutische Massnahme wurde am 6. April 2022 rechtskräftig.  
 
A.c. Mit Entscheid vom 24. Juni 2025 beschloss das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn im Rahmen der jährlichen Prüfung der Entlassung und der Aufhebung gemäss Art. 62d StGB die Weiterführung der Massnahme.  
 
B.  
Die von A.________ am 27. Juni 2025 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 29. August 2025 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt seine bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Massnahme. Eventualiter sei er in den offenen Vollzug zu versetzen. 
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1; 149 IV 9 E. 2).  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) betrifft den Vollzug einer Massnahme (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist als verurteilte Person zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG). Die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG steht grundsätzlich offen.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt die verweigerte Entlassung aus dem Vollzug der Massnahme sinngemäss als bundesrechtswidrig. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB).  
Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1; Urteile 7B_507/2025 vom 4. August 2025 E. 4.1; 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.4.4). Bei lang andauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch der betroffenen Person zunehmend an Gewicht. Je länger der Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen (Urteil 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E. 1.4.4 mit Hinweisen). 
Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). 
 
2.1.2. Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene Person keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2; Urteil 6B_464/2024 vom 13. August 2024 E. 3.2). Eine Heilung im medizinischen Sinne ist dazu nicht erforderlich. Es genügt, dass die betroffene Person gelernt hat, mit ihren Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung beseitigt oder ausreichend reduziert werden konnte. Der Grundsatz in dubio pro reo ist bei der Prognose nicht anwendbar (zum Ganzen BGE 137 IV 201 E. 1.2; Urteil 7B_507/2025 vom 4. August 2025 E. 4.1).  
 
2.1.3. Die Massnahme wird aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint, wenn die Höchstdauer nach Art. 60 StGB und Art. 61 StGB erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind oder wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (Art. 62c Abs. 1 StGB).  
 
2.1.4. Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB). Hat der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben (Art. 62d Abs. 2 StGB).  
 
2.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).  
In der Beschwerdeschrift ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (zum Ganzen BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen; Urteil 7B_546/2025 vom 14. August 2025 E. 1.4.1). Die Begründung braucht dabei nicht zutreffend zu sein. Es wird aber verlangt, dass die Beschwerde auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nimmt und sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen gezielt auseinandersetzt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; Urteil 9C_218/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.1). 
Diese Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung. Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteil 7B_511/2025 vom 11. September 2025 E. 2 mit Hinweisen). 
Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen; Urteil 7B_546/2025 vom 14. August 2025 E. 1.4.1). 
 
2.3. Diesen Grundsätzen schenkt der Beschwerdeführer keine hinreichende Beachtung. Statt sich mit der eingehenden Begründung im angefochtenen Entscheid (vgl. insbesondere S. 7-10), namentlich mit der entsprechenden Subsumption unter die einschlägigen Normen des StGB, auseinanderzusetzen, trägt er in seiner Beschwerde über mehrere Seiten hinweg die aus seiner Sicht einschlägigen Rechtsgrundlagen vor. Zudem macht er allgemeine Ausführungen zur Wirksamkeit psychotherapeutischer Interventionen bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis. Dabei macht der Beschwerdeführer indes weder geltend, dass die Weiterführung der Massnahme angesichts der konkreten Umstände unverhältnismässig sei, noch dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die bereits erfolgte Behandlung beseitigt oder ausreichend reduziert werden konnte. Der blosse Hinweis darauf, dass er bereits mehr als sieben Ausgänge bzw. Urlaube erhalten habe und bereit sei für seine Entlassung (Beschwerde, S. 4), genügt dazu - soweit es sich nicht ohnehin um eine unzulässige Abweichung vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt handelt (vgl. Art. 105 BGG) - jedenfalls nicht.  
Das Vorgehen des Beschwerdeführers wird den Begründungsanforderungen des BGG insgesamt nicht gerecht, erfolgt doch damit gerade keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung. Dass er auch als juristischer Laie dazu im Grunde durchaus in der Lage wäre bzw. dass er auf die Erwägungen in einem angefochtenen Entscheid durchaus gezielt eingehen und seine Argumente vortragen kann, zeigen übrigens seine Eingaben im kantonalen Verfahren (vgl. zum Beispiel die Beschwerde vom 27. Juni 2025 inkl. ergänzende Stellungnahme). 
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. November 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Lenz