Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1026/2024, 7B_1027/2024  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmen; Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. August 2024 (AK.2024.122-AK und AK.2024.123-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf mehrfachen Betrug, Misswirtschaft und ungetreue Geschäftsbesorgung. Anlass hierzu gab unter anderem die gemeinsame Strafanzeige des Ehepaars B.A.________ und B.B.________ vom 10. August 2022, worin es das Kantonale Untersuchungsamt um Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer und dessen Familienangehörige wegen verschiedener Vermögens- und Konkursdelikte ersuchte. Am 23. August 2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Gegenanzeige gegen B.A.________ und B.B.________ wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege. Das Kantonale Untersuchungsamt überwies diese Strafanzeige am 15. September 2023 zuständigkeitshalber an das Untersuchungsamt St. Gallen, welches die Staatsanwaltschaft Berlin am 25. Oktober 2023 um Übernahme der Strafverfolgung ersuchte. Die Oberstaatsanwaltschaft Berlin übernahm am 12. Februar 2024 die Strafverfolgung gegen B.A.________ und B.B.________. Am 1. März 2024 verfügte das Untersuchungsamt St. Gallen jeweils die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen B.A.________ bzw. B.B.________. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. März 2024 je Beschwerde, welche die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheiden vom 15. August 2024 (AK.2024.122-AK bzw. AK.2024.123-AK) abwies, soweit es darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und beantragt, die Entscheide der Anklagekammer seien aufzuheben und der Staatsanwaltschaft sei "die Anhandnahme der Strafanträge zu erteilen". Ausserdem ersucht er jeweils um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Rechtsschrift des Beschwerdeführers in beiden Verfahren ist im Übrigen dieselbe. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_1026/2024 und 7B_1027/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
3.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170). Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann (vgl. Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2). Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (vgl. Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und 1.3; 7B_69/2023 vom 28. August 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, beim Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege handle es sich um ein Rechtspflegedelikt, welches ausschliesslich das unverfälschte Funktionieren des staatlichen Justizwesens schütze; insoweit sei auf die Beschwerden mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Im Übrigen seien die Beschwerden unbegründet: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Untersuchungsamt St. Gallen die deutschen Strafverfolgungsbehörden aufgrund des Begehungsorts der von ihm angezeigten Delikte nicht um Übernahme des Strafverfahrens hätte ersuchen dürfen, ziele auf eine rechtliche Überprüfung des Strafübernahmeersuchens vom 26. Oktober 2023 ab. Nicht dieses, sondern die Nichtanhandnahmen vom 1. März 2024 seien Anfechtungsobjekt des jeweiligen kantonalen Beschwerdeverfahrens. Für die Überprüfung des Strafübernahmeersuchens sei sie (die Vorinstanz) nicht zuständig. Der Beschwerdeführer als Privatkläger wäre im Übrigen auch nicht legitimiert, eine Beschwerde an die zuständige Instanz zu erheben. Einzig die Angezeigten als Verfolgte wären hierzu legitimiert (vgl. Art. 25 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Entsprechend sei auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Gleiches gelte für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs: Hätte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör von der Vorinstanz vor Versand des Strafübernahmeersuchens gewährt werden müssen - was aber nicht der Fall sei -, so würde dies einen formellen Mangel des Strafübernahmeersuchens darstellen, welcher im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden könne, weil sie (die Vorinstanz) hierfür nicht zuständig sei (Art. 25 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringe, die Nichtanhandnahme sei unzulässig, weil die Vorinstanz das Verfahren hätte sistieren müssen, statt eine Nichtanhandnahme zu erlassen, liege eine Abtretung des Strafverfahrens durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden vor, womit das Untersuchsamt St. Gallen von der Strafverfolgung in der Schweiz habe absehen dürfen (Art. 8 Abs. 3 und 4 StPO). Vor Erlass der Nichtanhandnahme habe es den Beschwerdeführer weder anhören noch ihm die beabsichtigte Nichtanhandnahme ankündigen müssen. Das rechtliche Gehör werde ihm zudem in den vorliegenden, kantonalen Beschwerdeverfahren gewährt.  
 
4.2.  
Die langfädigen Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei: 
 
4.2.1. In Bezug auf seine mangelnde Legitimation im jeweiligen kantonalen Beschwerdeverfahren setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Wenn er namentlich erklärt, "der subjektive Tatbestand" erfülle die Voraussetzungen von Art. 304 Abs. 1 StGB, ist darauf nicht einzugehen.  
 
4.2.2. Was im Weiteren den Vorwurf der üblen Nachrede, der Verleumdung sowie der falschen Anschuldigung betrifft, erwähnt der Beschwerdeführer bloss, er sei "als möglicher Geschädigter, der allenfalls Zivilansprüche geltend machen könnte", zur Beschwerdeerhebung befugt. Zur seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung äussert er sich nicht (näher). So legt er nicht dar, aus welchen Gründen und inwiefern sich die angefochtenen Entscheide auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken sollten. Auch ist nicht erkennbar, dass die zur Anzeige gebrachten angeblichen Ehrverletzungen bzw. falsche Anschuldigung unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Beschwerdeführers geführt hätten, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (vgl. Urteil 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2). Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nach.  
Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3). Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer gerade nicht. 
 
5.  
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erweisen sich seine Gesuche um "aufschiebende Wirkung" als gegenstandslos. 
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind abzuweisen, da die Beschwerden von vornherein aussichtslos waren. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2024 Frist bis zum 14. Oktober 2024 gesetzt, um seine angebliche Bedürftigkeit darzulegen und zu belegen. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen. Soweit er mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 mit Hinweis auf eine "schwere" Covid-Erkrankung um Wiederherstellung derselben Frist ersuchte, ist darauf mangels Belegs jedenfalls nicht einzutreten. Es bleibt dabei, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedürftigkeit nicht ausgewiesen ist. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_1026/2024 und 7B_1027/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler