Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1027/2025, 7B_1028/2025, 7B_1029/2025, 7B_1030/2025
Urteil vom 28. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Entscheide des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 16. September 2025.
Erwägungen:
1.
Mit drei Entscheiden vom 16. September 2025 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt drei Beschwerden des Beschwerdeführers gegen drei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 10. Juli 2025 betreffend die vom Beschwerdeführer initiierten Strafverfahren gegen Sasha Stauffer, Erster Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt, gegen Géraldine Shillova, Staatsanwältin des Kantons Basel-Stadt, und gegen drei Mitglieder des Appellationsgerichts Basel-Stadt ab, soweit es auf diese eintrat. Mit einem weiteren Entscheid vom selben Tag stellte das Appellationsgericht Basel-Stadt die Nichtigkeit der Nichtanhandnahme-verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2025 betreffend das vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren gegen Bundesrichterin Koch fest und leitete die Sache zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft weiter. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingaben vom 30. September 2025 (Postaufgabe) gegen diese vier Entscheide Beschwerden in Strafsachen.
2.
Die Verfahren 7B_1027/2025, 7B_1028/2025, 7B_1029/2025 und 7B_1030/2025 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
3.
Der Beschwerdeführer führt in systematischer Weise gegen für ihn ungünstige kantonal letztinstanzliche Entscheide Beschwerde an das Bundesgericht, ohne dabei den formellen Anforderungen, namentlich bezüglich Begründung, nachzukommen (siehe nur Urteile 9C_246/2025 vom 24. Juni 2025; 7B_43/2025 vom 13. Februar 2025; 7B_700/2024 vom 4. September 2025; 4A_99/2024 vom 22. April 2024; 9C_477/2023 vom 10. Oktober 2023). Der Beschwerdeführer handelt damit querulatorisch und rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ).
So verhält es sich auch vorliegend: Die Beschwerden vom 30. September 2025, die zum wiederholten Male basale Anstandsformen vermissen lassen und potenziell ehrverletzende Äusserungen enthalten, erfüllen offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4).
4.
Auf die Beschwerden ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.
Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben im Zuständigkeitsbereich der II. strafrechtlichen Abteilung künftig nach erfolgter Prüfung ohne weitere Folge abgelegt werden. Ein neues Dossier wird nur eröffnet, wenn es sich nicht um eine Eingabe der genannten Art handelt (vgl. Urteile 7B_1167/2024, 7B_26/2025 vom 14. Februar 2025 E. 5; 7B_1058/2024 vom 31. Januar 2025 E. 3; 7B_876/2024 vom 4. November 2024 E. 8; je mit Hinweisen).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Verfahren 7B_1027/2025, 7B_1028/2025, 7B_1029/2025 und 7B_1030/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément