Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1030/2023
Urteil vom 30. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
Kostenerlass; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer,
vom 23. November 2023 (SK2 23 75).
Erwägungen:
1.
Das Kantonsgericht von Graubünden trat im Verfahren SK2 23 8 mit Verfügung vom 23. Juni 2023 auf eine Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ nicht ein. Gegenstand der Beschwerde war die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen angeblicher Schädigung der psychischen Gesundheit ihrer Kinder. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- wurden in der besagten Verfügung den Beschwerdeführenden auferlegt.
Auf eine gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_387/2023 vom 31. August 2023 nicht ein. Die angefochtene Verfügung und insbesondere die darin enthaltene Kostenregelung erwuchsen damit in Rechtskraft.
Nachdem ihnen die Gerichtskosten in Rechnung gestellt worden waren, ersuchten A.A.________ und B.A.________ das Kantonsgericht um "Stornierung" der Rechnung über Fr. 500.--. Mit Verfügung vom 23. November 2023 wies das Kantonsgericht dieses Begehren, das es als Gesuch um Kostenerlass entgegengenommen hatte, ab.
2.
A.A.________ und B.A.________ wenden sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen, die Verfügung vom 23. November 2023 sei aufzuheben und ihnen seien für das Verfahren SK2 23 8 keinerlei Kosten aufzuerlegen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege.
3.
Das Gesetz schreibt vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht zu begründen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, ein Erlass der Kostenforderung führe zu deren endgültigem Untergang und sei deshalb nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Eine solche würde voraussetzen, dass eine Partei selbst unter Berücksichtigung der künftigen Einkommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig sei, innert der zehnjährigen Verjährungsfrist die Schuld zu begleichen. Durch Stundung und Erlass dürften die (engeren) Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung nicht umgangen werden; sei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden, rechtfertige sich kein nachträglicher Erlass.
Den Beschwerdeführenden sei die beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren SK2 23 8 wegen Aussichtslosigkeit verweigert worden. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde sei das Bundesgericht mit Urteil 1B_165/2023 vom 28. März 2023 nicht eingetreten, womit die Verweigerung rechtskräftig geworden sei. Bereits aus diesem Grund falle ein Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht, da ansonsten die engeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege unterlaufen würden. Ausserdem würden die Beschwerdeführenden nicht darlegen, dass die geltend gemachte Mittellosigkeit dauerhaft sein solle. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, dass sie auch in den nächsten zehn Jahren im Zustand der Mittellosigkeit bleiben würden.
5.
Mit diesen Erörterungen befassen sich die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht. Stattdessen begnügen sie sich damit, den Prozesssachverhalt zusammenzufassen, eine Reihe von Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen zu zitieren und diverse Beilagen aufzulisten. Darunter finden sich zwar auch Belege zu ihrer finanziellen Situation. Die Beschwerdeführenden enthalten sich aber jeglicher Erläuterungen dazu. Sie legen insbesondere nicht dar, warum die geltend gemachte Mittellosigkeit entgegen der vorinstanzlichen Auffassung über die nächsten zehn Jahre hinaus bestehen soll bzw. weshalb unabhängig davon zum jetzigen Zeitpunkt auf einen definitiven Erlass der Gerichtskosten erkannt werden müsste. Damit genügen sie den vor Bundesgericht auch für Laien geltenden (minimalen) Begründungsanforderungen nicht.
6.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Diese erweist sich entsprechend als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Folglich werden die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren ungeachtet ihrer finanziellen Situation kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nach Art. 65 Abs. 2 BGG wird ihnen eine reduzierte Gebühr auferlegt. Sie haften hierfür solidarisch und zu gleichen Teilen (Art. 66 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin: