Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1055/2023  
 
 
Urteil vom 12. März 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Laura Quiblier, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 23. Mai 2023 (STK 2022 31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht Schwyz stellte mit Urteil vom 25. November 2021 das Strafverfahren gegen A.________ (geb. 1978) wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) für den Vorfall vom Juli 2012 und wegen mehrfacher Übertretung des BetmG für den Zeitraum vor dem 25. November 2018 infolge Verjährung ein. Es verurteile ihn wegen mehrfachen Verbrechens und Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung von 87 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter verhängte es eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 300.--, bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Schliesslich verwies es A.________ für die Dauer von acht Jahren des Landes, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ hin sprach ihn das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 23. Mai 2023 des mehrfachen Verbrechens und Vergehens gegen das BetmG und der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung von 87 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Das Kantonsgericht verwies A.________ für die Dauer von acht Jahren des Landes, unter Ausschreibung im SIS. Weiter befand es über die Beschlagnahmungen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
C.  
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, von einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS sei abzusehen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre zu reduzieren. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Mit Mitteilung vom 9. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Vernehmlassungen zur Beschwerde wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Sodann sei die vorinstanzliche Interessenabwägung unzutreffend. Insgesamt würden seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB.  
Bezüglich der Lebensumstände hält sie fest, der im Jahr 1978 in Nordmazedonien geborene Beschwerdeführer sei im Jahr 1990 im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Mutter und den Geschwistern in die Schweiz gekommen. Seine Eltern seien im Jahr 2016 wieder nach Nordmazedonien gezogen, wo sie ein Haus besitzen. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer keine Lehre abgeschlossen, aber einige Kurse absolviert und während rund drei Jahren als Badeaufseher gearbeitet. Seit dem 1. Oktober 2021 sei er in einem Pensum von 60 % als Lagerist tätig. Zuvor sei er während rund zehn Jahren keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen. Er verdiene Fr. 3'000.-- brutto und verfüge über kein Vermögen. Gemäss eigenen Angaben bestünden Schulden zwischen Fr. 10'000.-- bis Fr. 20'000.--. Er bezahle derzeit monatlich zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- ab. Seine Eltern und seine Familie würden ihn bei der Abzahlung der Schulden unterstützen. Der Beschwerdeführer habe keine Sozialhilfebeiträge bezogen bzw. beziehe solche nicht. 
Zu seinen familiären Verhältnissen in der Schweiz hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe keine Kinder und keine Unterhaltsverpflichtungen. Er habe angegeben, seine drei Geschwister lebten mit ihren Familien im Kanton Schwyz. Er habe regelmässig Kontakt bzw. treffe sich einmal pro Woche und telefoniere 2-3 Mal pro Woche mit ihnen. Mit den Eltern habe er weniger Kontakt, er besuche sie in letzter Zeit aber mehr. Sein Vater sei krank. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern sei besser als früher. 
In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, dieser habe angegeben, psychische Probleme und eine Suchtproblematik gehabt zu haben. Er sei letztmals vor der Ohrenoperation (d.h. im Herbst 2022) beim Psychiater gewesen. Derzeit benötige er keine Psychotherapie. 
Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer kenne in seinem Heimatland ausser seinen Eltern niemand. Er habe zwar Verwandte dort, pflege aber nur wenig Kontakt mit ihnen und habe sie viele Jahre nicht gesehen. Er spreche Serbisch und Deutsch sowie ein wenig Russisch. 
 
2.2.2. Die Vorinstanz erwägt, die in der Schweiz lebenden Geschwister des Beschwerdeführers seien dessen Hauptbezugspersonen. Dabei handle es sich jedoch nicht um die Kernfamilie. Zwar fielen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Indessen liege die dafür verlangte enge Beziehung vorliegend nicht vor, selbst wenn angenommen werde, dass der Beschwerdeführer von den Geschwistern zwecks Abzahlung von Schulden finanziell unterstützt werde. Bezüglich der emotionalen Unterstützung hält die Vorinstanz fest, es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass diese bezüglich ihrer Intensität einem Betreuungs- oder Pflegebedürfnis nahekäme. Der Beschwerdeführer habe selber ausgeführt, infolge des durch eine Operation wieder erlangten Hörvermögens habe sich seine psychische Verfassung massiv verbessert, sodass er keine Psychotherapie mehr benötige. Eine spezielle Unterstützung durch Familienmitglieder ist gemäss der Vorinstanz nicht erforderlich. Diese kommt zum Schluss, dass eine Landesverweisung das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht tangiere.  
 
2.2.3. Gemäss der Vorinstanz ist betreffend die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers zwar positiv hervorzuheben, dass er nie Sozialhilfe bezogen habe. Hinsichtlich der Eingliederung im hiesigen Arbeitsleben sei [indessen] zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er während zehn Jahren keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, erst seit rund eineinhalb Jahren in einem Arbeitsverhältnis stehe (abgesehen von seiner kurzzeitigen Tätigkeit als Badeaufsicht nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit). Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Bemühungen unternommen hätte, eine Ausbildung in Angriff zu nehmen. Zwar sei es ihm zwischenzeitlich gelungen, im Arbeitsleben Fuss zu fassen. Indessen könne nicht von einer langjährigen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz gesprochen werden. In der Gesamtschau sei der Grad der Integration in der Schweiz als durchschnittlich zu werten.  
 
2.2.4. Bezüglich der Reintegration im Heimatland erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge nach eigenen Angaben im Heimatland über kein soziales Netz und kenne abgesehen von den Eltern kaum jemanden. Die Vorinstanz hält fest, dass die Reintegration in Nordmazedonien für den Beschwerdeführer zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könne. Allerdings dürfe von ihm erwartet werden, dass er sich um seine Integration in der Heimat bemühe, wozu auch der Erwerb von Kenntnissen in der mazedonischen Sprache zähle. Dass er dazu nicht in der Lage wäre, sei nicht ersichtlich, zumal er auch Deutsch und etwas Russisch gelernt habe. Ausserdem würden seine Eltern dort leben. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass er bei ihnen zumindest übergangsweise wohnen könnte, was umso mehr gelte, als sich sein Verhältnis zu ihnen verbessert zu haben scheine und der Beschwerdeführer sie in letzter Zeit gemäss eigenen Angaben häufiger besucht habe. Jedenfalls wäre der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht vollends auf sich alleine gestellt. Darüber hinaus sei es der in der Schweiz lebenden Familie unbenommen, den Beschwerdeführer in Nordmazedonien zu besuchen, was angesichts dessen, dass die Eltern vor Ort ein Haus besitzen, mit wenig Aufwand verbunden wäre. Zwar sei es nicht von der Hand zu weisen, dass eine wirtschaftliche Eingliederung im Heimatland mit gewissen Hürden verbunden sein dürfte. Dass dies aber nicht möglich wäre, sei weder ersichtlich noch dargetan. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Heimatland trotz gewissen Schwierigkeiten als zumutbar erscheine.  
 
2.2.5. Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer weise keine Einträge im Schweizerischen Strafregister auf. Der Auskunft des Amts für Migration (AFM) vom 6. Oktober 2020 sei zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer seit 1999 sieben Strafbefehle erlassen worden seien, dies wegen Strassenverkehrsdelikten, Diebstahls sowie Konsums von Betäubungsmitteln. Mit Schreiben vom 30. August 2011 habe das AFM den Beschwerdeführer verwarnt. Hinzu trete die aktuelle, infolge teilweisen Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsene Verurteilung wegen mehrfachen Verbrechens, Vergehens und Übertretung des BetmG. Angesichts dieser sich seit dem Jahr 1999 fortsetzenden und in der Schwere tendenziell zunehmenden Delinquenz und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seitens des AFM verwarnt worden sei, ohne dass ihn dies vor weiteren Straftaten abgehalten habe, könnten im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung Befürchtungen betreffend die künftige Delinquenz des Beschwerdeführers nicht vollständig ausgeräumt werden, selbst wenn der teilweise Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe als nicht erforderlich erachtet worden sei.  
 
2.2.6. Die Vorinstanz erwägt, selbst wenn ein persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, müsste das Fernhalteinteresse gegenüber den vorhandenen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz höher gewichtet werden.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
Der Beschwerdeführer ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und wurde unter anderem der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt. 
 
2.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).  
Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geäussert (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 146 IV 105 E. 4.2; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS wiederholt aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.2; 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen).  
Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 
In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.2; 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.3; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3.6. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteile 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; je mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz nimmt eine nachvollziehbare und schlüssige Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vor. Die Kritik des Beschwerdeführers - soweit darauf aufgrund hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) überhaupt einzutreten ist - erweist sich als unbegründet.  
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer ist nach den vorinstanzlichen Feststellungen seit 35 Jahren in der Schweiz und hat hier die obligatorische Schule teilweise besucht. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass er in der Schweiz aufgewachsen ist und dass bei ihm zweifelsohne von einer langen Aufenthaltsdauer auszugehen ist. Indessen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine lange Aufenthaltsdauer allein nicht automatisch zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_926/2023 vom 13. Januar 2025 E. 5.4.3 und E. 5.7; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.5.1). Die Härtefallprüfung ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (vgl. oben E. 2.3.3). Davon geht die Vorinstanz zutreffend aus, indem sie bei der Härtefallprüfung zusätzlich weitere Umstände würdigt. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.  
 
2.4.3. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil nachvollziehbar dar, weshalb vorliegend der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht betroffen und entsprechend nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist (vgl. oben E. 2.2.2). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus, auf welche nicht einzutreten ist (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies gilt, wenn er der Vorinstanz namentlich vorwirft, sie unterlasse, die "emotionale Komponente" des vorliegenden intensiven Familienverhältnisses zu seinen Geschwistern "angemessen" zu berücksichtigen, bzw. sie ignoriere seine "gesundheitliche, sehr schwierige Vergangenheit". Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie das Vorliegen einer besonders engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.3.4) verneint, da weder eine finanzielle noch eine anderweitige - etwa aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung gegebene - Abhängigkeit besteht (vgl. oben E. 2.2.2). Die vorinstanzlichen Erwägungen zu seiner wirtschaftlichen Integration in der Schweiz (vgl. oben E. 2.2.3) stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Abrede. Bezüglich der Möglichkeit seiner Reintegration im Heimatland bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass seine Eltern dort wohnen. Weshalb es sich entgegen der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.2.4) um eine reine "Spekulation" handeln soll, dass er bei diesen übergangsweise wohnen könnte, ist nicht ersichtlich. Dass ihm das Erlernen der mazedonischen Sprache nicht zumutbar sein soll, ist ebenso wenig dargetan, zumal dem Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz gelungen ist, neue Sprachen im Erwachsenenalter zu erlernen (vgl. oben E. 2.2.4), und er bereits als Kind während zwölf Jahren in seiner Heimat gelebt hat.  
 
2.4.4. Die Vorinstanz sieht die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Eingliederung des Beschwerdeführers im Heimatland zwar als mit gewissen Hürden verbunden, aber durchaus als möglich (vgl. oben E. 2.2.4). Wenn der Beschwerdeführer sich auf die "nicht berauschende wirtschaftliche Lage" und die "vergleichsweise hohen Lebenskosten" in Nordmazedonien beruft, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass ein Leben in der Schweiz komfortabler und die Wirtschaftslage in Nordmazedonien schwieriger sein dürfte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (vgl. Urteile 6B_1372/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.5; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11).  
 
2.4.5. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Gewichtung seiner früheren Straftaten. Er bringt im Wesentlichen vor, er weise keine Einträge im Schweizerischen Strafregister auf. Die Vorinstanz ziehe "Bagatellverfehlungen" heran, um festzustellen, dass Befürchtungen hinsichtlich weiterer Delikte nicht vollständig ausgeräumt werden könnten.  
Die Kritik ist unberechtigt. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten des Beschwerdeführers insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz (vgl. Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.2; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.7.5; 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 3.4; je mit Hinweis[en]). Es ist deshalb bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Gesamtwürdigung (vgl. oben E. 2.2.5) auch Vorstrafen in ihre Betrachtung miteinbezieht, die zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernt worden sind (Urteil 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.2). 
 
2.4.6. Insgesamt durfte die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ohne Verletzung von Bundesrecht verneinen.  
 
2.4.7. Die im Rahmen einer Eventualbegründung vorgenommene vorinstanzliche Interessenabwägung ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Vorinstanz erkennt zutreffend, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Dem Beschwerdeführer ist zwar angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Interesse fällt jedoch aufgrund der trotz des langen Aufenthalts nicht besonders intensiven Verwurzelung in der Schweiz und der für ihn bestehenden (Wieder-) Eingliederungschancen im Heimatland vergleichsweise gering aus. Es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zurückzutreten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwähnt, zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das BetmG mit Verweis auf Art. 121 Abs. 3 lit. a BV stets streng (vgl. Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5.3; 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist bereits der einmaligen Begehung einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG eine derart hohe Tatschwere inhärent, dass sie eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Urteile 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5.3; 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.4.2).  
 
2.4.8. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er gegen die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Landesverweisung vorbringt, die Vorinstanz gehe bloss von einem "nicht mehr leichten" Verschulden aus. Zwar geht die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung von einem "nicht mehr leichten" Verschulden aus. Indessen hat der Beschwerdeführer durch die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und die Gesundheit anderer, d.h. besonders hochwertige Rechtsgüter, gefährdet. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) betreffend die vom Beschwerdeführer begangenen Betäubungsmitteldelikte ist bei den vorliegenden Mengen von 4 x 100 Gramm Kokaingemisch jeweils von 66,5 Gramm und bei 2 x 150 Gramm Kokaingemisch von je 99,75 Gramm reiner Substanz auszugehen. Damit ist der Schwellenwert von 18 Gramm reinem Kokain (vgl. Urteile 6B_693/2024 vom 27. November 2024 E. 2.1.3; 6B_1086/2023 vom 21. August 2024 E. 1.2.2; je mit Hinweisen) um ein Vielfaches überschritten. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft wurde, was auf eine nicht unerhebliche Schwere schliessen lässt. Daraus folgt in Anbetracht der "Zweijahresregel" (vgl. oben E. 2.3.6) ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers.  
 
2.4.9. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Strafe sei vorliegend bedingt ausgesprochen worden, weshalb von einer schwerwiegenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung nicht ernsthaft die Rede sein könne, kann ihm nicht zugestimmt werden. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine eigentliche Schlechtprognose stellt. Indessen ist eine solche auch nicht erforderlich. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4 mit Hinweisen). Der Aufschub des Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten, wozu das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen gegen das BetmG zu zählen ist, bereits ein geringes Rückfallrisiko für eine Landesverweisung genügen (Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; je mit Hinweisen).  
 
2.4.10. Insgesamt durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung ausgehen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Dauer der angeordneten Landesverweisung von acht Jahren sei unverhältnismässig.  
 
3.2. Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV). Dem Sachgericht kommt bei deren Festlegung ein weites Ermessen zu (Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.8.2; 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 4.3.1). In Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Beurteilungsgrundsätzen abweicht oder Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht lässt, die es in die Beurteilung hätte einbeziehen müssen, oder wenn sich der Beurteilungs- oder Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz hält bei der Festsetzung der Dauer der Landesverweisung fest, angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vom AFM verwarnt worden sei, sich aber dennoch unbelehrbar gezeigt habe, rechtfertige sich die minimale Dauer von fünf Jahren nicht mehr. Indessen erscheine eine Landesverweisung im unteren Bereich des Rahmens von 5-15 Jahren angemessen. Die erstinstanzlich ausgesprochene Dauer von acht Jahren sei folglich zu bestätigen.  
Es ist im vorliegenden Fall weder rechtsgenüglich dargetan (Art. 42 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung von anerkannten Beurteilungsgrundsätzen abgewichen oder sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen. Die ausgesprochene Dauer von acht Jahren erweist sich als bundesrechtskonform. 
 
3.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erweise sich als unverhältnismässig. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gehe von ihm nicht aus.  
 
3.5. Die Vorinstanz stellt für die Beurteilung der Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS auf die auch für die Schweiz geltenden Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung, ABI. L 381 vom 28. Dezember 2006 S. 4) ab.  
Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs.1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). 
Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteile 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.5.3; 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7.2 mit Hinweisen). 
 
3.6. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Bereits aufgrund der Dauer der ausgesprochenen Strafe sei die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu bejahen. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit hält sie fest, der Beschwerdeführer habe 465,5 Gramm reines Kokain erworben und an eine unbekannte Anzahl Personen veräussert. Dabei handle es sich um eine Menge, die den von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwert zum Qualifikationsmerkmal von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (18 Gramm) deutlich überschreite. Aufgrund dessen könne eine tatsächlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht verneint werden. Nicht ersichtlich seien in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe, wie etwa die berufliche oder sonstige Angewiesenheit auf Einreise in bestimmte Schengen-Staaten, welche allenfalls gegen eine Ausschreibung im SIS spreche könnten.  
 
3.7. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit einhergehend vermag er nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS zu Unrecht bejaht hätte. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wurde, steht - entgegen der Beschwerde - einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (vgl. oben E. 3.5). Unter Berücksichtigung der Menge des vom Beschwerdeführer erworbenen bzw. veräusserten Betäubungsmittels (465,5 Gramm reines Kokain) ist mit der Vorinstanz von einer Straftat von einer gewissen Schwere auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven als schwere Straftat gilt, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; Urteile 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7.4; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist ebenfalls abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. März 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara