Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1056/2023, 7B_1057/2023, 7B_1058/2023
Urteil vom 26. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
7B_1056/2023
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Vetter,
Beschwerdeführer 1,
7B_1057/2023
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführer 2,
7B_1058/2023
C.________,
vertreten durch Advokat Daniel Wagner,
Beschwerdeführer 3,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
7B_1056/2023
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache einfache Körperverletzung, Landesverweisung; Strafzumessung,
7B_1057/2023
Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung; willkürliche Beweiswürdigung,
7B_1058/2023
Landesverweisung; Aufschub des Strafvollzugs zwecks stationärer Massnahme,
Beschwerden gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 20. April 2023 (SB.2020.43).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 21. November 2019 wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (soweit diese Taten nicht verjährt waren) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und anderthalb Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 300.--, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Januar 2018. Es verwies A.________ für sieben Jahre des Landes, unter Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS).
A.b. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte B.________ am 21. November 2019 wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Nötigung, Diebstahls, Hinderung einer Amtshandlung, Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (soweit diese Taten nicht verjährt waren) zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinviertel Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, weiter zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und zu einer Busse von Fr. 300.--. Es verwies ihn für neun Jahre des Landes, unter Eintragung im SIS.
A.c. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte C.________ am 21. November 2019 wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (soweit diese Taten nicht verjährt waren) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Vom Vorwurf des Raufhandels sprach es ihn frei. Es verwies ihn für sechs Jahre des Landes, unter Eintragung im SIS.
A.d. Weiter beurteilte das Strafgericht die Mitangeklagten D.________ und E.________, entschied über verschiedene Zivilforderungen und verfügte über die beschlagnahmten Gegenstände.
A.e. Gegen dieses Urteil führten A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ Berufung, die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung.
B.
B.a. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt befand A.________ am 20. April 2023 schuldig der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten Nötigung und der Hinderung einer Amtshandlung. Es stellte die Rechtskraft folgender Punkte des erstinstanzlichen Urteils fest: Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (soweit diese Taten nicht verjährt waren), Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Das Appellationsgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Januar 2018. Es verwies ihn für fünf Jahre des Landes, unter Eintragung im SIS.
B.b. Betreffend B.________ stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 20. April 2023 namentlich die Rechtskraft der Schuldsprüche wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (soweit diese Taten nicht verjährt waren) fest. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung sprach es B.________ frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, versuchter Nötigung, Diebstahls und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 140.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 300.--. Auf eine Landesverweisung verzichtete das Berufungsgericht.
B.c. Hinsichtlich C.________ stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Rechtskraft der Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (soweit diese Taten nicht verjährt waren) und des Freispruchs vom Vorwurf des Raufhandels fest. Es verurteilte C.________ zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Es verwies ihn für fünf Jahre des Landes, unter Eintragung im SIS.
B.d. Schliesslich befand das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt über die Berufungen von D.________, E.________ sowie über die diesbezüglichen Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft.
C.
C.a. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) führt Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_1056/2023). Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. April 2023 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe bei bedingtem Strafvollzug mit einer Probezeit von vier Jahren und zu einer Busse von Fr. 300.-- zu verurteilen. Von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der versuchten Nötigung sei er freizusprechen. Auf die Anordnung der Landesverweisung sei zu verzichten. Weiter beantragt er eine Anpassung der erst- und zweitinstanzlichen Kostenauflage sowie der Parteientschädigung vor Vorinstanz. Der Beschwerdeführer 1 stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für den Fall der Kostenauflage vor Bundesgericht.
C.b. B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) führt Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_1057/2023). Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. April 2023 betreffend den Vorwurf der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung sei aufzuheben. Er sei wegen Raufhandels und (eventualiter ausschliesslich) mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen und mit einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren zu bestrafen. Die Strafe sei teilbedingt auszusprechen, bei einem unbedingten Strafteil von zehn Monaten und bei einer Probezeit von zwei Jahren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.c. C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 3) führt Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_1058/2023). Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. April 2023 sei dahingehend abzuändern, dass der unbedingte Strafvollzug zugunsten einer stationären Massnahme aufzuschieben sei. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. C.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Er stellt den Verfahrensantrag, die Akten der Vorinstanz beizuziehen und ihm die Möglichkeit zu gewähren, auf allfällige Stellungnahmen zu replizieren.
C.d. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerden in den Verfahren 7B_1056/2023, 7B_1057/2023 und 7B_1058/2023 in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) stützt, neu durch die Zweite strafrechtliche Abteilung behandelt werden.
C.e. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Stellungnahmen hat das Bundesgericht keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerden richten sich gegen ein Urteil, in welchem die Vorinstanz strafrechtliche Vorwürfe beurteilt hat, welchen (zumindest teilweise) derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Voraussetzungen zur Vereinigung der Verfahren 7B_1056/2023, 7B_1057/2023 und 7B_1058/2023 sind erfüllt. Die Beschwerden werden in einem einzigen Entscheid behandelt (siehe Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1).
1.2. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichten Beschwerden der verurteilten Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
1.3. Das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, genügt für sich allein den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht. Die Beschwerde muss grundsätzlich einen reformatorischen Antrag in der Sache enthalten. Ein kassatorisches Begehren reicht jedoch aus, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 mit Hinweisen). Auch wenn der Beschwerdeführer 1 in der Hauptsache nur einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids stellt, ergibt sich aus der Begründung, was er anstrebt. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen und ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen darauf einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer 1 (Verfahren 7B_1056/2023) macht geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Vorwurfs der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz in dubio pro reo. Er habe nicht gewusst, welche Menge Kokain hätte gehandelt werden sollen.
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2.3. Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.4. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen vermittelte der Beschwerdeführer 1 ein Drogengeschäft. E.________ habe die Bestellung des Beschwerdeführers 1 an den Beschwerdeführer 3 weitergegeben. Aus der Facebook-Konversation zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Mitangeklagten E.________ ergebe sich, dass E.________ den Beschwerdeführer 1 am 21. Dezember 2017 aufgefordert habe, bis am Folgetag Bescheid zu geben, da er bis dahin bestellen müsse. Darauf hin habe der Beschwerdeführer 1 bestätigt, dass bestellt werden könne. Daraus schliesst die Vorinstanz willkürfrei, dass diesem Dialog zwangsläufig Abklärungen voraus gegangen seien, ob die gewünschte Menge Kokain beschafft werden könne. Sodann habe der Beschwerdeführer 3, welcher die Drogen verkauft habe, zugegeben, dass 50 Gramm Kokain für Fr. 3'000.-- bzw. Fr. 3'200.-- bestellt worden seien. Er habe diese Drogen auf Kommission bezogen, was durch eine Whatsapp-Kommunikation bestätigt werde. Der Beschwerdeführer 1 habe das Geschäft vermittelt und E.________ habe ihm klar zu verstehen gegeben, dass sein Kontakt das Kokain vorgängig bestellen müsse. Aus diesem Grund bestehe kein Zweifel daran, dass die Genannten den Umfang des vereinbarten Geschäfts gekannt hätten. Sodann ergebe sich der Umstand, dass eine grössere Menge bestellt worden sei, aus der vorgängigen Qualitätsprüfung durch den Beschwerdeführer 2 in der Wohnung des Beschwerdeführers 3, wobei der Beschwerdeführer 1 draussen gewartet habe. Diese vorinstanzlichen Erwägungen, welche sich auf das Geständnis des sich selbst belastenden Beschwerdeführers 3, auf objektive Beweismittel (Facebook- und Whatsapp-Kommunikation) und auf unbestrittene Tatumstände, namentlich die Präsenz des Beschwerdeführers 1 vor der Wohnung des Beschwerdeführers 3 anlässlich der Qualitätskontrolle durch den Beschwerdeführer 2 in der Wohnung des Beschwerdeführers 3, stützen, bieten keine Angriffsfläche für Willkür. Die betreffenden Rügen des Beschwerdeführers 1 sind nicht stichhaltig.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, die Vorinstanz wende Art. 19 Abs. 1 BetmG falsch an. Er bestreitet sinngemäss, dass er mit der Vermittlung eines Drogenkäufers eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen hat, weil sich der Begriff des Vermittelns im Gegensatz zum vor dem 1. Juli 2011 geltenden Recht nicht mehr explizit im Gesetzeswortlaut finde.
3.2.
3.2.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt.
3.2.2. Das Vermitteln von Betäubungsmitteln fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (BGE 142 IV 401 E. 3 mit Hinweisen; bestätigt in Urteil 6B_603/2021, 6B_701/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.4).
3.3. Der Beschwerdeführer 1 nennt keine Gründe, welche eine Änderung der Rechtsprechung erfordern ( vgl. hierzu BGE 147 IV 274 E. 1.4; Urteil 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024, E. 1.3.4, nicht publ. in BGE 150 IV 57; je mit Hinweisen). Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Rüge ist abzuweisen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von Mittäterschaft in Bezug auf die tätliche Auseinandersetzung aus. Sie verurteile ihn wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, obschon er entgegen dem ursprünglichen Tatplan nicht mit dem Beschwerdeführer 2 in die Wohnung des Beschwerdeführers 3 gegangen sei. Er habe vom Tatplan, vor dessen Ausführung, Abstand genommen.
4.2. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, die aus dem Raum Luzern angereisten Personen hätten sich nach einigen Kommunikationsproblemen am 23. Dezember 2017 mit denjenigen aus Basel in der Wohnung des Beschwerdeführers 3 zusammen gefunden. Dort sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer 3 und F.________ auf der einen bzw. dem Beschwerdeführer 2 und D.________ auf der anderen Seite gekommen. Der Beschwerdeführer 2 habe eine führende Rolle eingenommen. Er sei als erster zur Qualitätsprüfung des Kokains in die Wohnung des Beschwerdeführers 3 gegangen. Der Beschwerdeführer 3 habe die Wohnung verlassen, um den Beschwerdeführer 2 herbeizuholen. Letzterer habe, wie auch der Beschwerdeführer 1, gegenüber dem Beschwerdeführer 3 wahrheitswidrig angegeben, den vereinbarten Kaufpreis bei sich zu haben. Die Aggressionen seien vom Beschwerdeführer 2 und D.________ ausgegangen, die mit Gewalt an die 50 Gramm Kokain hätten gelangen wollen, nachdem sie den Anschein erweckt hätten, dieses käuflich erwerben zu wollen. Dies, obwohl sie den Kaufpreis nicht hätten auftreiben können und nicht bei sich gehabt hätten. Bei der Auseinandersetzung habe es sich um einen im Voraus geplanten Übergriff durch den Beschwerdeführer 2 und D.________ gehandelt. Diese hätten zunächst die auf Verkäuferseite auftretenden Personen, d.h. den Beschwerdeführer 3 und F.________, mit Faustschlägen attackiert. Der Beschwerdeführer 3 und F.________ hätten sich gewehrt. Der Beschwerdeführer 2 habe ein Messer ergriffen und den am Boden liegenden Beschwerdeführer 3 zweimal am Gesicht und einmal am Oberarm verletzt. Als der Beschwerdeführer 2 gesehen habe, dass D.________ im Kampf mit F.________ den Pullover über dem Gesicht gehabt habe, habe er F.________ von hinten mit dem Messer angegriffen und ihn an Nacken und Hinterkopf verletzt. F.________ habe sich umgedreht und mit der linken Hand die Klinge des Messers ergriffen. Der Beschwerdeführer 2 habe den mit zwei Messern bewaffneten D.________ aufgefordert, auf F.________ einzustechen. D.________ sei der Aufforderung nicht nachgekommen und F.________ habe über den Balkon zum Beschwerdeführer 3 flüchten können.
Der Beschwerdeführer 1 habe sich nicht selbst in die Wohnung des Beschwerdeführers 3 begeben und keine Gewalt angewendet. Er habe jedoch das Treffen organisiert, bei welchem 50 Gramm Kokain für Fr. 3'200.-- hätten gekauft werden sollen. Dieses Treffen sei mehrfach daran gescheitert, dass die notwendige Summe nicht habe beschafft werden können. Daher sei es naheliegend, dass das Vorhandensein des Kaufpreises bereits vor der Fahrt nach Basel thematisiert worden sei. Jedenfalls hätten die fünf Passagiere des Fahrzeugs nicht annähernd eine Summe von Fr. 3'000.-- mitgeführt. Es sei vorgesehen gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 mit dem Beschwerdeführer 2 die Wohnung des Beschwerdeführers 3 betrete. Indessen habe er vor Ausführung des Vorhabens angegeben, ihm sein unwohl, weshalb D.________ an seiner Stelle mit dem Beschwerdeführer 2 in die Wohnung gegangen sei. Dies spreche dafür, dass der Beschwerdeführer 1 in den Tatplan, d.h. die geplante gewaltsame Wegnahme der Drogen, eingeweiht gewesen sei, sich diesen jedoch nicht zugetraut habe. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich sinngemäss, dass der Beschwerdeführer 1 unmittelbar vor der Ausübung des gewaltsamen Übergriffs vor der Wohnung des Beschwerdeführers 3 gewartet hat. Durch seine wahrheitswidrige Angabe, wer die vereinbarte Geldsumme mit sich führe, ermöglichte er den Übergriff. Der Beschwerdeführer 3 erlitt beim Vorfall zwei 2 cm lange Schnitt- bzw. Stichverletzungen am Kopf, eine Stichverletzung im Nacken, eine 3,5 cm lange Stichverletzung an der linken Oberarmbeugeseite, diverse Hauteinblutungen an der linken Stirn, der Kopfhaut und um beide Augen, eine Schwellung und Rötung am Nasenrücken und Einblutungen am Rücken. F.________ trug von der Auseinandersetzung eine 1,8 und 2,1 cm lange Schnittverletzung am Hinterkopf, eine 2 cm lange Schnittverletzung an der Oberlippe, eine Schnittverletzung an der linken Handinnenfläche, eine Rissquetschwunde am rechten Auge, eine Nasenbeinfraktur, eine Schleimhautzerreissung an der Oberlippe, Hauteinblutungen entlang des knöchernen Augenhöhlenunterrandes links sowie eine Hautläsion am oberen Jochbogenrand davon.
In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz Mittäterschaft des Beschwerdeführers 1 und 2 sowie von D.________ an. Sie erwägt, in der ersten Phase hätten der Beschwerdeführer 2 und D.________ noch in Umsetzung des gemeinsamen Tatplans gehandelt, als sie den Beschwerdeführer 3 und F.________ mit Faustschlägen traktiert hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe hierbei an der Tatplanung mitgewirkt und durch das Ermöglichen des Treffens einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Er sei hinsichtlich der mehrfachen einfachen Körperverletzung als Mittäter zu betrachten, nicht jedoch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer 2 verübten Gewaltexzesses.
4.3.
4.3.1. Mittäterschaft bedeutet gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (vgl. Urteile 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.4.5.3; 6B_1034/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). Sie setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 7B_268/2022 vom 5. November 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).
4.3.2. Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen (Art. 23 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmung zielt auf den Rücktritt und die tätige Reue ab, wobei ersterer zu einem unvollendeten Versuch gehört, während letztere einen Fall eines vollendeten Versuchs darstellt (Urteil 6B_834/2022 vom 30. September 2024 E. 1.5.5 mit Hinweisen).
4.4. Der Beschwerdeführer 1 macht keine Willkür geltend. Das Bundesgericht legt seinem Urteil folglich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Massgebend ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der gemeinsame Tatplan die Wegnahme von 50 Gramm Kokain mittels Körpergewalt mangels Verfügbarkeit des vereinbarten Kaufpreises von Fr. 3'200.-- umfasste. Dabei begab sich der Beschwerdeführer 1 zusammen mit dem Beschwerdeführer 2, D.________ und weiteren Personen von Luzern herkommend nach Basel. Das Treffen kam dank der Vermittlung des Beschwerdeführers 1 zustande. Dieser blieb während der Verwirklichung des Tatplans vor Ort, d.h. vor der Wohnung des Beschwerdeführers 3. Unerheblich für die Frage der Mittäterschaft ist, dass er nicht selbst in dessen Wohnung ging. Jedenfalls trug der Beschwerdeführer 1 während der Tatausführung, d.h. nach erfolgter Prüfung der Drogenqualität durch den Beschwerdeführer 2, zur Verwirklichung des Tatplans durch Täuschung des Beschwerdeführers 3 bei. Dies, indem er auf die Frage des Beschwerdeführers 3 antwortete, wer die Kaufsumme mit sich führe und zur Abwicklung des Geschäfts, Drogenübergabe gegen Geld, zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 die Wohnung betreten dürfe. Damit leistete der Beschwerdeführer 1 einen entscheidenden Tatbeitrag, auch wenn nicht er, sondern an seiner Stelle D.________ in die Wohnung ging. Die Vorinstanz durfte Mittäterschaft bejahen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Ebenso durfte sie davon ausgehen, dass mit der Vereinbarung der Mittäter vor Ort, wonach D.________ anstelle des Beschwerdeführers 1 die Wohnung des Beschwerdeführers 3 betritt und vorgibt, die Geldsumme bei sich zu tragen, kein Rücktritt nach Art. 23 Abs. 1 StGB vorliegt. Denn der Beschwerdeführer 1 trug durch seine wahrheitswidrigen Angaben zum Mitführen der Geldsumme auch nach diesem Rollenwechsel aktiv zur Verwirklichung des Tatgeschehens bei.
4.5. Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, zufolge der auszufällenden Freisprüche sei die Strafe zu senken, ist darauf mangels Bestätigung der Schuldsprüche nicht weiter einzugehen. Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer 1 beanstandet, die Vorinstanz verweigere ihm zu Unrecht den bedingten Strafvollzug, zumal die Vorinstanz von einer Gesamtstrafe ausgeht, welche die Grenze des (teil) bedingten Strafvollzugs übersteigt.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie eine Landesverweisung ausspreche. Ausserdem sei eine Landesverweisung unverhältnismässig.
5.2.
5.2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel).
5.2.2. Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und zur diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geäussert (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 146 IV 105 E. 4.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
5.3. Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzlichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz geboren sei und als Kleinkind mit seiner Mutter für drei Jahre in Albanien gewohnt habe. Er habe im Rahmen des Massnahmenvollzugs eine Lehre zum Metallbauer abgeschlossen. Seit dem Jahr 2019 sei er Vater einer Tochter. Er sei im Jahr 2013 vom Strafgericht Zug unter anderem wegen Angriffs, mehrfachen teilweise versuchten Raubes, Nötigung, Vergehens gegen das BetmG, versuchter einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten zu zehn Monaten Freiheitsentzug nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG, SR 311.1) verurteilt worden. Bereits im Jahr 2014 sei er wegen Diebstahls verurteilt worden. Im Jahr 2018 sei er sodann wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 22½ Monaten verurteilt worden, die zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben worden sei. Diese sei nach Wegfall der Massnahmenwilligkeit aufgehoben worden. Im Jahr 2013 sei er vom Migrationsamt unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung formell verwarnt worden. Er habe rund Fr. 80'000.-- Schulden und sei weder sozial noch wirtschaftlich integriert. Vorliegend werde er wegen Verbrechens gegen das BetmG und Mittäterschaft zu mehrfacher einfacher Körperverletzung, d.h. Gewaltdelikten, verurteilt. Im Ergänzungsgutachten vom 2. August 2017 sei ihm ein hohes Risiko für weitere Gewaltstraftaten attestiert worden. Die Kindsmutter und die noch nicht schulpflichtige Tochter seien Staatsbürgerinnen der Dominikanischen Republik.
Ergänzend dazu stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer 1 habe zwar geltend gemacht, seit der Geburt der Tochter im Februar 2019 auf Betäubungsmittel zu verzichten. Indessen leide er gemäss dem Plädoyer der Verteidigung seit Herbst 2022 vermehrt unter der Suchtproblematik. Darauf deute auch der Bericht der integrierten Psychiatrie Winterthur hin, wonach sich der Beschwerdeführer 1 am 19. September 2022 aufgrund von Angstzuständen wegen Kokain- und THC-Konsums freiwillig in stationäre Behandlung begeben habe. Aus dem Bericht ergebe sich, dass die Mutter und Schwester den Beschwerdeführer 1 zum Klinikaufenthalt gedrängt hätten, welchen er selbst als sinn- und nutzlos erachtet habe. Er habe einen Übernachtungsurlaub in Anspruch genommen und sei anschliessend nicht mehr in die Behandlung zurückgekehrt und auch nicht zum bereits vereinbarten Austrittsgespräch erschienen. Die Vorinstanz geht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers 1 von einer unbewältigten Suchtproblematik ohne eigene Problemeinsicht aus. Zur Kindsmutter führt die Vorinstanz aus, diese spreche kein Albanisch und sie habe keine Familie in der Schweiz. Das gemeinsame Kind sei zwischenzeitlich vierjährig.
Weiter erwägt die Vorinstanz, die am 19. Januar 2018 vom Obergericht des Kantons Schaffhausen angeordnete stationäre Massnahme für junge Erwachsene sei am 8. Juli 2019 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden, weshalb der Beschwerdeführer 1 ab diesem Zeitpunkt den Rest der damals ausgesprochenen Freiheitsstrafe von insgesamt 22½ Monaten verbüsst habe. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers 1 habe er die Freiheitsstrafe bis zum 30. November 2020 verbüsst. Weiter ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass der Beschwerdeführer 1 nunmehr wiederum zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wird und nach Abzug der Untersuchungshaft von einem Monat noch eine erhebliche Strafe zu erstehen hat.
Die Vorinstanz bejaht einen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB. Indessen fällt die Interessenabwägung nach ihrer Auffassung zulasten des Beschwerdeführers 1 aus. Der Beschwerdeführer 1 sei angesichts der aktuell zu beurteilenden Delikte, der Schulden und der Arbeitslosigkeit nicht gut integriert. Für die Legalprognose sei sein Umgang mit der Suchtproblematik entscheidend. Die Vorinstanz geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Suchtproblematik unbewältigt sei und eine Problemeinsicht fehle. Obwohl eine Landesverweisung das Familienleben des Beschwerdeführers 1, seiner Partnerin und seiner vierjährigen Tochter belastet, gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung würden überwiegen. Denn der Beschwerdeführer 1 habe den bisherigen Kontakt zur Tochter infolge der strafrechtlichen Inhaftierung nicht uneingeschränkt pflegen und werde dies auch inskünftig nicht tun können, wenn er sich in eine stationäre Therapie begebe. Insoweit sei die Aufrechterhaltung des Kontaktrechts mit modernen Kommunikationsmitteln, sollte ihm seine Partnerin mit der Tochter nicht nach Albanien folgen wollen, verhältnismässig.
5.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Landesverweisung geben keinen Grund zur Beanstandung. Soweit der Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit der Landesverweisung eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt, ist dies weder hinreichend dargelegt noch begründet. Die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise seiner Partnerin und seiner Tochter in seine Heimat nach Albanien und die Frage der Aufrechterhaltung des Kontakts sind Fragen der Interessenabwägung und damit Rechtsfragen.
Der Beschwerdeführer 1 lebte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils erst seit kurzer Zeit, d.h. seit 2 Jahren mit seiner Partnerin dauerhaft zusammen. Zuvor befand er sich im Straf- und Massnahmenvollzug, wie sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen und den Akten ergibt (vgl. E. 5.3 hiervor). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gemeinsame Tochter (geb. 2019) während des stationären Massnahmenvollzugs für junge Erwachsene (im Frühling 2018) gezeugt wurde, dies kurze Zeit nach dem Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Januar 2018. Vater wurde der Beschwerdeführer 1 ebenfalls während des stationären Massnahmenvollzugs, welcher am 8. Juli 2019 aufgehoben wurde und auf welchen der Vollzug der Reststrafe bis zum 30. November 2020 folgte. Der Beschwerdeführer 1, seine Partnerin und seine Tochter durften angesichts dieser Umstände nicht darauf vertrauen, ein gemeinsames Familienleben führen zu können.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 1 wiederholt und bereits seit dem Jugendalter in besonders schwerer Weise straffällig ist. So liess er sich die ersten Gewalt- und Betäubungsmitteldelikte (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Angriff, Raub, versuchter Raub, einfache Körperverletzung, Nötigung) bereits im Jahr 2012 im Alter von 17 Jahren zuschulden kommen. Diese Delikte führten zur Verurteilung durch das Strafgericht Zug vom 13. August 2013 und zu einem Freiheitsentzug nach Jugendstrafrecht von 10 Monaten, einer ambulanten Behandlung, einer offenen Unterbringung und einer persönlichen Betreuung. Letztere endete am 21. Oktober 2016, als der Beschwerdeführer 1 21 Jahre alt war. Bereits im damaligen Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführer 1 durch das Migrationsamt auf die Möglichkeit der Wegweisung hingewiesen.
Eine zweite Verurteilung folgte am 4. Juni 2014 durch die regionale Staatsanwaltschaft Oberland wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen.
Sodann wurde der Beschwerdeführer 1 am 19. Januar 2018 vom Obergericht des Kantons Schaffhausen wegen Raubes, begangen am 21. Februar 2014, zu einer Freiheitsstrafe von 22½ Monaten unbedingt verurteilt. Die Strafe wurde zugunsten des Vollzugs einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben. Die Aufhebung der Massnahme erfolgte, wie bereits unter E. 5.3 hiervor erwähnt, am 8. Juli 2019. Die zeitliche Abfolge lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer 1 rund ein halbes Jahr nach der Verurteilung durch das Strafgericht Zug erneut straffällig wurde und keine Lehren aus der dortigen Inhaftierung gezogen hat.
Schliesslich folgte am 11. November 2022 eine weitere Verurteilung des Beschwerdeführers 1 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse.
Die jetzige Verurteilung durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 20. April 2023 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher einfacher Körperverletzung, begangen am 23. Dezember 2017, reiht sich nahtlos in die bisherige deliktische Karriere des Beschwerdeführers 1 ein, welche sich wie ein roter Faden durch sein bisheriges Leben zieht. Weder die persönliche Betreuung im Jugendstrafverfahren, welche im Oktober 2016 endete, noch die Vorstrafen konnten den Beschwerdeführer 1 von seiner fortwährenden Delinquenz abhalten.
Die erwiesenermassen fortbestehende Drogenproblematik, welche in Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers 1 steht und welche dieser trotz seiner Vaterrolle bisher nicht bewältigt hat, trägt zu den erheblichen Bedenken an der Legalprognose bei.
Selbst wenn die Übersiedelung der Partnerin mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz und der gemeinsamen Tochter erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringt, so überwiegt das öffentliche Interesse angesichts der fortwährenden schweren Delinquenz des Beschwerdeführers 1 dessen Interesse an der Fortführung seines Familienlebens in der Schweiz. Die vorinstanzliche Landesverweisung erweist sich als rechtens.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer 2 (Verfahren 7B_1057/2023) wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und die betreffende rechtliche Würdigung. Er macht geltend, gemäss dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin hätten weder der Beschwerdeführer 3 noch F.________ Wunden von Messerstichen im Brustbereich gehabt. Bereits aus diesem Grund könne kein Tötungsversuch angenommen werden. Es habe auch nie unmittelbare, sondern bloss "potentielle" Lebensgefahr bestanden. Weiter fehlten objektivierbare Umstände, die auf eine Tötungsbereitschaft schliessen liessen. Es habe keine zwei Phasen des Geschehens gegeben, sondern die Beteiligten seien zunächst mit Fäusten und dann mit Messern aufeinander losgegangen. Es sei willkürlich, von einer einseitigen Auseinandersetzung auszugehen. Sodann würden die Verletzungen am Kopf der Geschädigten keine Tötungsabsicht indizieren. Vielmehr handle es sich um einen klassischen Raufhandel, d.h. eine tätliche wechselseitige Auseinandersetzung mit Fäusten und Messern, wobei beide Seiten diese Mittel eingesetzt hätten und verletzt worden seien.
6.2.
6.2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Bleibt es beim Versuch, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
6.2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
6.2.3. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
6.2.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. nachfolgend E. 6.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
6.2.5. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteile 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2; 7B_151/2022 vom 24. August 2023 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
6.2.6. Das Bundesgericht befasste sich verschiedentlich mit der Qualifikation von Messerstichen in den Oberkörper, wobei in diesem Zusammenhang in der Regel die Qualifikation als (versuchte) Tötung im Vordergrund stand (Urteil 6B_538/2024 vom 17. Februar 2025 E. 8.2 mit Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung). So hat es erwogen, bei einem unkontrollierten, schwunghaften Messerstich mit einer Klinge von 6,8 cm in den Rücken am Übergang zur Brustkorbaussenseite des Opfers im Rahmen eines dynamischen Tatgeschehens handle es sich um einen lebensgefährlichen Vorgang (Urteil 6B_690/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.2). Ebenso hat es hinsichtlich eines Stichs seitlich unter die Achsel mit einem Taschenmesser mit einer Klinge von 3,4 cm Länge festgehalten, dass bei einer solchen Klinge das Risiko einer tödlichen Verletzung bestehe, und die Qualifikation als versuchte Tötung lediglich deswegen verneint, da dieses Risiko nicht schlechterdings auf der Hand liege (Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5).
6.3.
6.3.1. Mit seiner Argumentation wendet sich der Beschwerdeführer 2 sinngemäss gegen den rechtlichen Schluss der Vorinstanz betreffend eventualvorsätzlich versuchte Tötung, welche er stattdessen als Raufhandel, eventualiter als mehrfache versuchte schwere Körperverletzung gewürdigt haben will.
Soweit der Beschwerdeführer 2 die Beweismittel selbst einer freien Würdigung unterzieht, verfällt er in appellatorische Kritik. Dabei übergeht er die vorinstanzliche Feststellung, wonach die von Luzern herkommenden Fahrzeuginsassen, unter denen er sich befand, zusammen nicht annähernd den Kaufpreis von Fr. 3'200.-- für das bestellte Kokain (50 Gramm) mit sich führten und es dem Tatplan der Beschwerdeführer 1 und 2 sowie von D.________ entsprach, das Kokain des Beschwerdeführers 3 gewaltsam an sich zu nehmen. Aufgrund des objektiven Verletzungsbildes auf Seiten der Drogenkäufer und -verkäufer, des Verhaltens des Beschwerdeführers 3, der die Polizei herbeirief, und dessen selbstbelastenden Aussagen schliesst die Vorinstanz willkürfrei auf einen einseitigen Angriff des Beschwerdeführers 2 und D.________ auf Seiten der Drogenkäufer gegenüber dem Beschwerdeführer 3 und F.________ auf Seiten der Verkäuferschaft.
6.3.2. Die Verurteilung wegen mehrfacher eventualvorsätzlich versuchter Tötung steht in Einklang mit Bundesrecht. Der Beschwerdeführer 2 stach nach den willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen mindestens viermal mit einem Messer von 12,5 cm Klingenlänge von oben herab auf den am Boden liegenden Beschwerdeführer 3 ein. Zwar bestand keine akute Lebensgefahr, allerdings habe der Beschwerdeführer 2 sensible Bereiche, namentlich die linken Schläfe und den Nacken, getroffen. Bei geringfügiger Abweichung von Eintreffwinkel und Stichtiefe wäre mit folgenschweren Verletzungen zu rechnen gewesen. Dass es zu keinen solchen Verletzungen gekommen ist, ist für die rechtliche Würdigung der im Versuchsstadium gebliebenen Tat ohne Bedeutung.
Weiter stach der Beschwerdeführer 2 im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem 12,5 cm langen Messer zweimal in den Nacken von F.________, traf dessen Hinterkopf und Oberlippe.
Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass es im Rahmen einer dynamischen tätlichen Auseinandersetzung dem blossen Zufall zu verdanken ist, ob tödliche Verletzungen hervorgerufen würden. Die in concreto erlittenen Stichverletzungen sind in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Die Vorinstanz bejaht den Eventualvorsatz hinsichtlich des Todes des Beschwerdeführers 3 und F.________ zutreffend.
6.3.3. Auf die übrigen, in Abhängigkeit von der rechtlichen Würdigung der Handlungen erhobenen Rügen muss nach dem Gesagten nicht weiter eingegangen werden.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer 3 (Verfahren 7B_1058/2023) macht geltend, die Vorinstanz gehe bei der Interessenabwägung zu Unrecht davon aus, dass die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen würden.
7.2. Zu den rechtlichen Voraussetzungen der Landesverweisung wird auf E. 5.2 hiervor verwiesen.
7.3. Die Vorinstanz gibt zunächst die Ausführungen der ersten Instanz wieder, wonach der Beschwerdeführer 3 seit dem Jahr 2009 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt werde. Er verfüge lediglich über die Aufenthalts-, nicht aber die Niederlassungsbewilligung, sei wegen Raufhandels, diverser Strassenverkehrsdelikte, Urkundenfälschung und mehrfacher Übertretung des BetmG vorbestraft. Als Folge seiner Verurteilung im Jahr 2015 durch das Strafgericht Basel-Stadt habe ihn das Migrationsamt ermahnt und ihm angedroht, bei weiterem deliktischen Verhalten die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen. Im Jahr 2018 habe er ein Gesuch um ein Rückreisevisum gestellt, um in seine Heimat zur Hochzeit seiner Schwester zu reisen, weshalb seine Aussage, er sei nie mehr in seiner Heimat gewesen, bezweifelt werde.
Die Vorinstanz geht aufgrund der Behauptung des Beschwerdeführers 3 davon aus, dass er zusammen mit seiner Schwester noch bei seinen Eltern lebt. Sie erachtet einen Härtefall aufgrund der familiären Beziehungen als gegeben. Indessen überwiegen nach ihren Ausführungen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung. Der Beschwerdeführer 3 sei trotz einer Ermahnung durch das Migrationsamt erneut straffällig geworden und habe sich entschieden, im grösseren Stil Kokain zu handeln, weshalb er nun zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden sei. Es habe sich (bei den 50 Gramm Kokaingemisch) nicht um eine sonderlich grosse Menge Kokain gehandelt, die er habe verkaufen wollen. Sie überschreite aber die Menge einer qualifizierten Widerhandlung von 18 Gramm reinem Kokain deutlich. Zudem habe er geplant, weitere 22 Gramm Kokaingemisch und 500 Gramm Marihuana zu verkaufen. Als Folge des vereinbarten Drogengeschäfts sei er schwer verletzt worden und leide noch heute an den Tatfolgen. Ein Nerv im Arm sei durch einen der Messerstiche teilweise durchtrennt worden, was trotz chirurgischem Eingriff zu anhaltenden und wohl bleibenden Sensibilitätsstörungen in der linken Hand geführt habe. Der Beschwerdeführer 3 habe aufgrund des Geschehens psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Seit dem erstinstanzlichen Urteil sei er nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten, im hängigen Strafverfahren wegen Vergewaltigung gelte die Unschuldsvermutung. Er habe keinen Beruf erlernt und sei beruflich nicht integriert, wobei ihm verschiedene Verletzungen, Versicherungsfragen und sein Aufenthaltsstatus die Arbeitssuche erschwert hätten. Sein aktueller Drogenkonsum, welcher für die Legalprognose relevant sei, sei unklar. Indessen sei davon auszugehen, dass er weiterhin regelmässig Kokain und Marihuana konsumiere und keinen geregelten Tagesablauf aufweise, zumal nicht ersichtlich sei, dass sich die Lebensumstände stabilisiert hätten. Eine Integration des Beschwerdeführers 3 in Serbien scheine zumutbar. Er könne dort die gleiche Art von Arbeitseinsätzen (d.h. im Bau oder Reinigungsgewerbe) leisten, die er in der Schweiz wieder aufzunehmen gedenke. Aufgrund des Zeitablaufs seit der Tatbegehung und der eigenen Betroffenheit durch die Tat setzt die Vorinstanz die Landesverweisung auf die minimal mögliche Dauer von fünf Jahren fest.
7.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Landesverweisung verletzen im Ergebnis kein Bundesrecht. Der 1988 geborene Beschwerdeführer 3 lebt zwar seit seinem sechsten Altersjahr, d.h seit rund 31 Jahren, in der Schweiz. Auch wenn er, wie seine Schwester, noch bei seinen Eltern lebt, handelt es sich nicht um eine Kernfamilie im Sinne der Rechtsprechung, welche aus minderjährigen Kindern und ihren Eltern besteht. Ebenso wenig stellt die Vorinstanz eine besondere wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit von Eltern und Schwester fest, was der Beschwerdeführer 3 auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer 3 hat sich trotz seiner sehr langen Anwesenheit in der Schweiz, wo er aufgewachsen ist, nicht erfolgreich wirtschaftlich oder sozial integriert. Er ist seit langer Zeit (und nicht erst seit dem vorliegend abgeurteilten Drogengeschäft) arbeitslos, verfügt über namhafte Schulden, ist von Sozialhilfe abhängig und hat keine feste Tagesstruktur. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Zudem ist er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde deswegen auch vom Migrationsamt im Hinblick auf den möglichen Entzug der Aufenthaltsbewilligung verwarnt.
Auch wenn dem Beschwerdeführer 3 die Integration in seiner Heimat nicht leicht fallen dürfte, so geht die Vorinstanz angesichts der erheblichen und wiederholten Delinquenz und den berechtigten Bedenken an der Legalprognose aufgrund des Drogenkonsums von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Landesverweisung aus. Dass der Beschwerdeführer 3 im Rahmen der strafrechtlichen Handlungen bleibende Verletzungen an seinem Arm davon trug, berücksichtigt die Vorinstanz bereits bei der Strafzumessung wie auch bei der Dauer der Landesverweisung in angemessener Weise. Die gesundheitlichen Einschränkungen bestehen sowohl bei Verbleib in der Schweiz, wie auch bei einer Landesverweisung nach Serbien, wobei eine angemessene Nachbehandlung in beiden Ländern gewährleistet ist. Angesichts der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers 3 im Bereich der Drogenkriminalität und der aufgrund der bestehenden Vorstrafen sowie der fehlenden Tagesstruktur bzw. der damit einhergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 3 gehegten Bedenken an der Legalprognose durfte die Vorinstanz die Interessen an einer Landesverweisung höher gewichten als die Interessen des Beschwerdeführers 3 am Verbleib in der Schweiz.
8.
Der Beschwerdeführer 3 beantragt den Aufschub der Strafe zugunsten einer stationären Massnahme. Indessen war die Anordnung einer solchen vor Vorinstanz kein Thema und der Beschwerdeführer 3 legt in diesem Zusammenhang nicht dar, dass die Vorinstanz ihn unter Verletzung von Bundesrecht nicht begutachtet bzw. unter Verletzung von Bundesrecht auf eine Massnahme verzichtet hätte (vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB). Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer 3 einen freiwilligen stationären Aufenthalt in einer Suchtklinik beabsichtigt, welcher kein Grund für einen Aufschub des Strafvollzugs bildet. Die Rüge ist nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG).
9.
Die Beschwerden 7B_1056/2023, 7B_1057/2023 und 7B_1058/2023 sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gesuche der Beschwerdeführer 1 und 3 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sind abzuweisen, da ihre Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer 1-3 kostenpflichtig, wobei der angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführer 1 und 3 angemessen Rechnung getragen wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 7B_1056/2023, 7B_1057/2023 und 7B_1058/2023 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden in den Verfahren 7B_1056/2023, 7B_1057/2023 und 7B_1058/2023 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gesuche der Beschwerdeführer 1 und 3 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.
4.
4.1. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- im Verfahren 7B_1056/2023 werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
4.2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- im Verfahren 7B_1057/2023 werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
4.3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- im Verfahren 7B_1058/2023 werden dem Beschwerdeführer 3 auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier