Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1061/2024  
 
 
Urteil vom 14. April 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Verein A.________, 
handelnd durch D.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zollinger, 
4. D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Beschwerdeverfahren des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer (UE230144-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Zusammenhang mit einem Beitrag in der Hauptausgabe der Tagesschau des Schweizer Fernsehens vom 9. April 2022 ging am 22. April 2022 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafanzeige wegen Verleumdung (Art. 174 StGB), evtl. übler Nachrede (Art. 173 StGB) ein. Mit Verfügung vom 27. März 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht anhand. Gegen die Nichtanhandnahme erhoben die Anzeigeerstatter - der Verein A.________ sowie dessen Vorstandsmitglieder B.________, C.________ und D.________ - am 17. April 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. 
 
B.  
Am 3. Oktober 2024 wandten sich der Verein A.________, B.________, C.________ und D.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und stellten folgende Anträge: Es sei festzustellen, dass das Obergericht des Kantons Zürich seit dem 12. Mai 2023 das Beschleunigungsgebot verletzt habe (Rechtsbegehren 1). Nebst dem sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in der Zeit vom 23. April 2022 bis 26. März 2023 das Beschleunigungsgebot verletzt habe (Rechtsbegehren 2). Das Obergericht sei anzuweisen, das Verfahren nunmehr zügig zum Abschluss zu bringen (Rechtsbegehren 3). 
Am 4. November 2024 teilte das Obergericht des Kantons Zürich dem Bundesgericht mit, dass am 31. Oktober 2024 der Beschwerdeentscheid ergangen sei. In ihrer Stellungnahme dazu hielten die Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren 1 und 2 fest, das Rechtsbegehren 3 zogen sie dagegen wegen Gegenstandslosigkeit zurück. Eventualiter präzisierten sie das Rechtsbegehren 1 dahingehend, dass sich die Untätigkeit des Obergerichts nunmehr auf den Zeitraum vom ca. 12./17. Mai 2023 bis ca. 30. Oktober 2024 erstrecke. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft liessen sich nicht mehr vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden (Art. 94 BGG). Die Beschwerdeführer machen ungebührende Verzögerungen in einem Strafverfahren geltend. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ist deshalb das zutreffende Rechtsmittel. Nach Art. 100 Abs. 7 BGG kann die Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit geführt werden.  
 
1.2. Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann sich jedoch nicht gegen das Verweigern oder Verzögern eines beliebigen, sondern nur eines anfechtbaren Entscheids richten. Mit anderen Worten muss der Entscheid, dessen Verweigerung oder Verzögerung gerügt wird, unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden können, das heisst die Beschwerde muss sich gegen das Untätigwerden einer Vorinstanz gemäss Art. 80 BGG richten (Urteil 1B_466/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1 mit Hinweisen).  
Beim Obergericht des Kantons Zürich handelt es sich um eine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 80 BGG. Soweit die Beschwerdeführer die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht beanstanden, steht somit der Beschwerdeweg an das Bundesgericht offen. Anders verhält es sich, soweit sie um Feststellung ersuchen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Dieses Begehren müsste zunächst dem Obergericht unterbreitet und von diesem beurteilt werden; eine direkte Anrufung des Bundesgerichts ist ausgeschlossen. Mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ist auf das Rechtsbegehren 2 deshalb nicht einzutreten. 
 
1.3. Die beschwerdeführende Partei muss ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 mit Hinweis; 137 I 296 E. 4.2). Die Beschwerdeführer, die sich als Straf- und Zivilkläger am kantonalen Verfahren beteiligten, rügen, dass die Vorinstanz nach Eingang ihrer Beschwerde und anfänglichen Instruktionen während rund 16.5 respektive 17.5 Monaten untätig geblieben sei. In der Zwischenzeit hat die Vorinstanz jedoch am 31. Oktober 2024 einen Entscheid in der Sache gefällt und dabei die Beschwerde der Beschwerdeführer gutgeheissen (act. 14). Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde dahingefallen (vgl. BGE 137 I 296 E. 4.2; Urteil 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Das Bundesgericht behandelt indes eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung auch bei fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn die beschwerdeführende Partei hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet (BGE 137 I 296 E. 4; Urteile 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.2; 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde in substanziierter Weise auf das Beschleunigungsgebot, welches in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankert ist. Es rechtfertigt sich daher, auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten und - soweit sie sich auf die vorinstanzliche Verfahrensdauer bezieht - auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.5. Dagegen erweist sich das Rechtsbegehren 3, wonach die Vorinstanz zum unverzüglichen Abschluss des Verfahrens anzuhalten sei, wie auch von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2024 richtig festgehalten, als gegenstandslos.  
 
2.  
 
2.1. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteile 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 2.3; 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1; je mit Hinweis).  
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall und in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; je mit Hinweisen). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben (Urteile 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.1; 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). 
Eine Rechtsverzögerung kann vorliegen, wenn eine Strafbehörde über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Strafverfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss den Strafbehörden bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (Urteile 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.1; 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.4; 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (Urteile 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 hat die Vorinstanz über die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft entschieden (act. 14). Ihren Feststellungen zum Prozesssachverhalt kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführer nach Eingang ihrer Beschwerde vom 17. April 2023 fristgerecht eine Sicherheitsleistung bezahlten und die Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerdegegner in der Folge zur Stellungnahme aufgefordert wurden, sich jedoch nicht vernehmen liessen. Nach diesen anfänglichen Instruktionen scheint die Vorinstanz bis zum Erlass ihres Beschlusses nichts mehr unternommen zu haben, Gegenteiliges behauptet sie jedenfalls auch vor Bundesgericht nicht. Sie blieb im bei ihr hängigen Beschwerdeverfahren betreffend eine Nichtanhandnahme somit rund 17 Monate untätig, obwohl die zu beurteilenden Tat- und Rechtsfragen nicht von besonderer Komplexität sind. Dies scheint vorliegend besonders stossend, weil die zur Anzeige gebrachten Ehrverletzungsdelikte, wie von den Beschwerdeführern zutreffend eingewendet, gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB nach vier Jahren verjähren. Die Beschwerdeführer haben daher ein berechtigtes Interesse an einer hinreichend beförderlichen Behandlung ihrer Beschwerde. Dieses hat die Vorinstanz nicht gewahrt und damit das Beschleunigungsgebot verletzt.  
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich teilweise als begründet. Sie ist insoweit gutzuheissen, als im Dispositiv des vorliegenden Urteils festzuhalten ist, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Soweit weitergehend, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. wird diese gegenstandslos. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens scheint es gerechtfertigt, den Beschwerdeführern die Hälfte der anfallenden Gerichtskosten zu überbinden, wobei dem verhältnismässig geringen Aufwand bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer haften für die Gerichtskosten solidarisch und intern zu gleichen Teilen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Nebst dem sind die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 2 und 3 anteilsmässig vom Kanton Zürich für das bundesgerichtliche Verfahren entsprechend der angemessen scheinenden Honorarnote ihres Rechtsvertreters gemeinsam zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass das Obergericht des Kantons Zürich das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten bzw. ist diese gegenstandslos. 
 
2.  
Den Beschwerdeführern werden unter solidarischer Haftung Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern 2 und 3 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von total Fr. 604.10 auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. April 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger