Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1061/2025  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Liniger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Straf- und Massnahmenvollzug; Halbgefangenschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, vom 2. September 2025 (VB.2025.00464). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2023 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Bundesgericht wies die von A.________ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_1079/2023 vom 30. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Mit Vollzugsbefehl vom 5. März 2025 legte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung den Strafantritt im Normalvollzug im Vollzugszentrum Bachtel auf den 23. Juni 2025 um 8.30 Uhr fest. Den von A.________ gegen den Vollzugsbefehl erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. Juni 2025 ab und setzte den Termin für den Strafantritt neu auf den 9. September 2025 fest. Diese Verfügung focht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 2. September 2025 abwies, soweit es darauf eintrat, und ihn neu auf Dienstag, 28. Oktober 2025 um 8.30 Uhr in den Strafvollzug vorlud, "unter Weitergeltung der Anordnungen gemäss Vollzugsbefehl [...] vom 5. März 2025". 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm die Halbgefangenschaft zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung "an die Vorinstanzen" zurückzuweisen. 
Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Das Bundesgericht hat die Vorakten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend den Vollzug eines Strafurteils steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78-81 BGG offen. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seine Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt zulässiger und hinreichend begründeter Rügen. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. 
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Die Vorinstanz begründet zutreffend, weshalb der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde geht die Vorinstanz dabei nicht von einer "Bruttostrafe" von 33 Monaten aus, sondern rechtsprechungskonform (vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.2.5 mit Hinweisen) vom zu vollziehenden Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, also 15 Monaten. Ferner erwägt die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer verbleibe auch nach Abzug der erstandenen Untersuchungshaft von 91 Tagen ein Strafrest von mehr als sechs Monaten. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde davon ausgeht, von der Strafe seien "die 6 Monate der Untersuchungshaft" abzuziehen, womit man "auf eine verbleibende Strafe von 12 Monaten" gelange, setzt er sich in Widerspruch zu den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, ohne diese als willkürlich auszuweisen. Ohnehin ist selbst bei Zugrundelegung der tatsächlichen Annahmen des Beschwerdeführers nicht erkennbar, inwiefern dieser die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft erfüllen würde, verlangt Art. 77b Abs. 1 StGB doch eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten. Das Argument des Beschwerdeführers, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Anordnung des Normalvollzugs, geht fehl.  
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, wenn er eine Verletzung von Art. 5 und 8 EMRK sowie von Art. 10 BV und des strafrechtlichen Beschleunigungsgebots rügt, weil er durch den Normalvollzug aus dem Alltags- und Berufsleben gerissen werde, obwohl ihm nicht angelastet werden könne, "dass die Zürcher rund 12 Jahre brauchten, bis sie die Strafe vollziehen konnten". Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_1079/2023 vom 30. Januar 2025 die Strafzumessung der Vorinstanz als bundesrechtskonform beurteilt und dabei ausdrücklich das Argument des Beschwerdeführers verworfen, der unbedingte Teil der Strafe sei als Teil der Wiedergutmachung für die Verletzung des Beschleunigungsgebots und in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Sinne von Art. 36 BV auf zwölf Monate herabzusetzen, um ihm zu ermöglichen, bei der Justizdirektion ein Gesuch um Bewilligung der Halbgefangenschaft einzureichen (E. 4). In diesem Rahmen führte es insbesondere auch aus, aus dem angefochtenen Entscheid ergebe sich, dass das Beschleunigungsgebot lediglich im Berufungsverfahren verletzt worden sei und dessen lange Dauer nicht nur von den Behörden, sondern teilweise auch vom Beschwerdeführer zu vertreten sei, der ein unbegründetes Ausstandsbegehren und zahlreiche Fristerstreckungsgesuche gestellt habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann im Rahmen des Entscheids über die Vollzugsform nicht auf diese rechtskräftige Strafzumessung zurückgekommen werden. 
 
4.  
Die Beschwerde ist - soweit überhaupt zulässig - offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen finanzieller Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Liniger