Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1062/2023
Urteil vom 13. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tom Schaffner,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte Tötung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 25. August 2023 (SST.2023.36).
Sachverhalt:
A.
Am 17. April 2021 kam es in der Wohnung von A.A.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm, seiner Ehefrau B.________ und seinem Sohn C.A.________ (Jahrgang 1997). Dabei gab es zunächst einen kurzen Disput rund um die Installation des Fernsehers, bei dem A.A.________ mit dem Fernsehkabel auf den Boden oder an das Bein von C.A.________ schlug. Daraufhin schubste dieser seinen Vater weg und meinte, er solle aufhören zu schlagen. B.________ ging dazwischen. A.A.________ wollte in der Folge die Polizei rufen, damit diese seinen Sohn aus der Wohnung verbringen solle, worauf B.________ ihm das Telefon wegzunehmen versuchte. Zwischenzeitlich war C.A.________ in sein Zimmer gegangen. A.A.________ folgte ihm. Im Zimmer demolierte er den Kleiderschrank, warf Kleider und den Computer herum und forderte C.A.________ auf, die Wohnung zu verlassen. B.________ zog ihren Ehemann aus dem Zimmer, worauf dieser sehr wütend wurde und sie mit der Faust derart gegen den Kopf schlug, dass sie mit dem Kopf an der Wand anschlug. Sie begann zu weinen und setzte sich auf den Boden. C.A.________ schubste daraufhin seinen Vater weg. A.A.________ lief in die Küche und kehrte nach wenigen Sekunden mit einem Messer in der Hand zurück, wobei er rief, dass er C.A.________ umbringen werde. Er ging mit dem Messer in der Hand im Korridor ein oder zwei Schritte in Richtung von C.A.________, wobei die auf dem Boden im Korridor sitzende B.________ ihn an den Beinen und Händen packte und das Messer zu Boden fiel. Danach legte A.A.________ das Messer wieder in die Küche zurück.
B.
B.a. Am 28. Juni 2022 sprach das Bezirksgericht Muri A.A.________ vom Vorwurf der versuchten Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von C.A.________ frei. Dagegen erkannte es ihn der einfachen Körperverletzung ( Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 3 StGB ) zum Nachteil von B.________ und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]) für schuldig und sprach eine Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie eine Übertretungsbusse von Fr. 200.-- aus. Die erstandene Untersuchungshaft von 297 Tagen wurde an die Strafen angerechnet, sodass diese im Zeitpunkt des Urteils vollumfänglich verbüsst und beglichen waren. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB und einer Landesverweisung sah das Bezirksgericht ab. Für die erstandene Überhaft sprach es A.A.________ eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu.
B.b. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Berufung. Deren Anträgen entsprechend befand das Obergericht des Kantons Aargau A.A.________ zusätzlich zu den erstinstanzlichen, bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen der versuchten Tötung für schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 200.--, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug von insgesamt 455 Tagen an die Strafe angerechnet wurden. Zusätzlich sprach das Obergericht eine stationäre therapeutische Massnahme sowie eine Landesverweisung von zehn Jahren unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) aus.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen wendet sich A.A.________ gegen den Schuldspruch wegen versuchter Tötung und verlangt, er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen. Für den erstandenen Freiheitsentzug von insgesamt 455 Tagen sei ihm eine angemessene Entschädigung auszurichten. Darüber hinaus ersucht A.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet ausdrücklich auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Am 10. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts behandelt wird.
Die kantonalen Vorakten wurden wie beantragt beigezogen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG ist zulässig.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, mit Tötungsabsicht gehandelt zu haben und unterstellt der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nicht bloss die verbale oder tätliche Auseinandersetzung mit C.A.________ gesucht habe, sondern bewusst in die Küche gegangen sei, um dort ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von rund 25 cm zu behändigen und mit diesem in der Hand - einhergehend mit einer verbalen Todesdrohung - auf seinen Sohn zuzuschreiten. Die erstinstanzliche Annahme, der Beschwerdeführer habe dies nur deshalb getan, um sich Respekt zu verschaffen und C.A.________ zum Verlassen der Wohnung zu veranlassen, liege unter den vorliegenden Umständen ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Sowohl der Sohn als auch die Ehefrau, die mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt hätten und ihn, seinen Charakter und sein Verhalten entsprechend gut kennen würden, seien in diesem Moment denn auch davon ausgegangen, dass er das Messer gegen C.A.________ effektiv habe einsetzen wollen und es nicht um blosse Drohungen gegangen sei. So habe C.A.________ konstant, schlüssig und nachvollziehbar ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ihn sicher habe abstechen oder verletzen wollen.
Der von C.A.________ gewonnene Eindruck stehe im Einklang mit der Wahrnehmung von B.________. Diese habe unter anderem ausgesagt, ihr Sohn hätte keine Chance gehabt, zu entkommen. Dies sei, so die Vorinstanz weiter, auch der Grund, weshalb die sich aufgrund des vorangegangenen Streits noch im Korridor befindliche B.________ durch Festhalten der Füsse und Arme des Beschwerdeführers versucht habe, ihn aufzuhalten. Das hätte sie nicht getan, wenn sich die Situation nicht sehr ernsthaft und bedrohlich präsentiert hätte. Auch C.A.________ habe dies so eingeschätzt. Wäre die Mutter nicht dazwischen gegangen, wäre seines Erachtens tatsächlich etwas passiert.
Es sei denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Korridor mit dem Messer in der Hand an seiner Ehefrau vorbei auf seinen Sohn hätte zugehen sollen, wenn es ihm erkennbar bloss darum gegangen wäre, diesen verbal einzuschüchtern. Dies hätte er ohne Weiteres auch ohne das gefährliche Messer in der Hand oder aus Distanz tun können. Stattdessen habe sich der Beschwerdeführer nach Behändigen des Messers unverzüglich in Richtung des Zimmers seines Sohnes begeben. Dieses gezielte und gemäss C.A.________ rasche Hinschreiten zu seinem Zimmer, wie wenn jemand einen abfahrenden Zug erwischen müsse, mit dem Messer in der Hand und eine Todesdrohung rufend, könne nur so verstanden werden, dass er seinen Entschluss, auf Worte Taten folgen zu lassen, gefällt gehabt habe. Aufgrund der sich deckenden Wahrnehmungen von C.A.________ und B.________ sei anzunehmen, dass das Handeln des Beschwerdeführers alles Bisherige übertroffen habe und es nicht mehr nur um den Respekt gegangen sei. Vielmehr sei unter Berücksichtigung des emotionalen Befindens des Beschwerdeführers zur Tatzeit anzunehmen, dass er seinem Leiden über die empfundene Respektlosigkeit seines Sohnes einen Schlusspunkt habe setzen wollen.
2.3.
2.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
2.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Eventualvorsatz; BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
2.3.3. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 BGG). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (zum Begriff der Willkür siehe anstatt vieler: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob die kantonale Instanz ihrem Urteil einen zutreffenden Begriff des Vorsatzes zugrunde gelegt hat und ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Da sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 1 E. 4.1; Urteile 6B_646/2024 vom 11. Juni 2025 E. 3.4.1; 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen).
2.4. Die Vorinstanz stützt ihren verurteilenden Befund einzig auf die Aussagen von C.A.________ und B.________. Diesen Aussagen kommt somit herausragende Bedeutung zu. Entscheidend ist dabei insbesondere, wie die beiden die äusseren Umstände, aus denen auf eine Inkaufnahme des Taterfolgs geschlossen werden kann, schildern. Ungeachtet der besonderen Wichtigkeit dieser Aussagen nimmt die Vorinstanz eine selektive Aussagewürdigung vor. Sie zitiert nur einzelne Aussagen von C.A.________ und B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung und lässt namentlich, wie vom Beschwerdeführer berechtigterweise kritisiert, die tatnächsten Aussagen von C.A.________ ausser Acht. Dieses Vorgehen ist aus aussagepsychologischer Sicht mindestens fragwürdig, zumal die Durchführung einer Konstanzanalyse (vgl. Urteil 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 63 ff.) dadurch verunmöglicht wird. In Erinnerung zu rufen ist zudem, dass der Erstaussage in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen im Regelfall erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. Urteil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Es ist darum nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die tatnächsten Aussagen von C.A.________ und B.________ gänzlich ausser Acht lässt. Auch sonst fehlt es dem angefochtenen Urteil an einer eigentlichen Aussagewürdigung, bei der die Aussagen von C.A.________ und B.________, wie auch jene des Beschwerdeführers, anhand aussagepsychologischer Prinzipien auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft würden (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5.). Darüber hinaus ist die Würdigung der Sachlage, wie vom Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht, insofern unvollständig, als sich die Vorinstanz nicht näher damit befasst, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Streits die Polizei anrief. Ebenso unterlässt sie es, die Hintergründe des Konflikts zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn näher zu beleuchten, obschon diese in der vorliegenden Konstellation durchaus Anhaltspunkte bezüglich der subjektiven Tatkomponente liefern könnten. All dies ist deshalb problematisch, weil sich bei der Frage nach dem Eventualvorsatz oftmals - und gerade auch im vorliegenden Fall - heikle Abgrenzungsprobleme stellen, deren Lösung eine möglichst umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung voraussetzt. Eine solch erschöpfende Darstellung der relevanten Tatsachen im Sinne der vorstehend erläuterten Rechtsprechung enthält das angefochtene Urteil jedoch nicht.
Stattdessen stellt die Vorinstanz in isolierter Betrachtungsweise allein auf folgende Aussagen von C.A.________ und B.________ ab: Der Erstgenannte habe an der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass es bei ihnen wohl kulturell gesehen eher laut zu und her gehe, wenn aber jemand ein Messer hole, wolle er damit auch verletzen. Das Messer sei keine Dekoration. Es sei für ihn, C.A.________, klar gewesen, dass ihn sein Vater habe angreifen und bedrohen wollen und dass es sein Vater nicht bei einer verbalen Diskussion bzw. Drohung belassen würde. Wäre die Mutter nicht dazwischen gegangen, wäre tatsächlich etwas passiert. Weiter zitiert die Vorinstanz die Aussagen von B.________, wonach das Thema Respekt schon seit langem ein zentraler Punkt in der Familie sei, es aber noch nie vorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer ein Messer gepackt und damit auf den Sohn losgegangen sei. Bis zu diesem Vorfall sei es lediglich zu verbalen Auseinandersetzungen und Drohungen gekommen. Ihr Sohn hätte keine Chance gehabt, zu entkommen. Bemerkenswert ist, dass die beiden Auskunftspersonen einzig von "verletzen" bzw. davon sprechen, dass "etwas passiert" wäre. Davon, dass der Beschwerdeführer - aus Sicht des Sohnes und der Ehefrau - töten wollte, ist gerade nicht die Rede. Wie aus diesen Aussagen geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer das Messer tatsächlich gegen seinen Sohn einsetzen wollte und dabei einen tödlichen Ausgang in Kauf nahm, ist fraglich.
Einen solchen Schluss lassen auch die von der Vorinstanz festgestellten äusseren Umstände nicht zu. So behändigte der Beschwerdeführer zwar ein Messer mit einer beachtlichen Klingenlänge von 25 cm und ging dabei ein bis zwei Schritte auf seinen Sohn zu, wobei er Todesdrohungen ausstiess. Stichbewegungen oder ähnliches führte er jedoch nicht aus und er sah von weiteren Aggressionen ab, als er von der am Boden sitzenden Ehefrau gepackt wurde. In diesem Moment war er noch immer ungefähr ein bis eineinhalb Meter von seinem Sohn entfernt. Was er getan hätte, wenn er sich diesem weiter genähert hätte, und insbesondere ob und wenn ja wohin er gestochen hätte, ist gänzlich unklar. Der Sohn blieb unverletzt.
Im Urteil 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, bei dem der Täter dem Opfer in kurzer Abfolge zwei Stich-/Schnittverletzungen, zunächst am Hals, dann am Unterbauch beigebracht hatte, wobei er mit einem Messer oder einem messerähnlichen Gegenstand ausgeholt und dieses oder diesen schwungvoll gegen das Opfer zum Einsatz gebracht hatte. Das Opfer erlitt eine weniger als 0.5 cm tiefe Hautdurchtrennung auf der linken Halsseite am Übergang zum Nacken, eine Stichverletzung am Unterbauch links sowie zwei Schnittverletzungen am rechten Ringfingermittelglied. Zur Tiefe der Verletzung am Unterbauch liessen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse mehr ziehen. Da nicht erstellt werden konnte, welche Tatwaffe zum Einsatz gekommen war und welche Beschaffenheit diese hatte, entschied das Bundesgericht, dass die Ausgangslage den Schluss auf eventualvorsätzliches Handeln bezüglich Tötung nicht zulasse (a.a.O., E. 2.4.3). Diese Schlussfolgerung muss im vorliegenden Fall, in dem gar nicht erst Stichbewegungen ausgeführt wurden und Opfer und Täter noch mindestens einen Meter voneinander entfernt waren, erst recht gelten. Dass die (potenzielle) Tatwaffe vorliegend bekannt ist und der Beschwerdeführer Todesdrohungen verbalisiert hat, führt in der Gesamtbetrachtung mangels weiterer einschlägiger Umstände zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer einzig von seiner am Boden sitzenden, körperlich angeschlagenen Ehefrau aufgehalten wurde und es ihm wohl ein Leichtes gewesen wäre, deren Widerstand zu überwinden.
Wenn die Vorinstanz als Fazit festhält, es sei aus den äusseren Umständen darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer mit der Absicht auf seinen Sohn zugegangen sei, das Messer gegen diesen einzusetzen, wobei er zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes billigend in Kauf genommen habe, diesem tödliche Verletzungen zuzufügen, kann ihr nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Die Annahme einer billigenden Inkaufnahme des Todeseintritts hält vor Bundesrecht nicht stand.
2.5. Ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. Dies führt jedoch nicht ohne Weiteres zu einem (reformatorischen) Freispruch des Beschwerdeführers, denn es fragt sich, ob dieser sich stattdessen der eventualvorsätzlichen versuchten Körperverletzung (Art. 122 oder Art. 123 StGB ) und/oder der Drohung (Art. 180 StGB) schuldig gemacht hat. Über diese Frage wird die Vorinstanz unter Vornahme einer sorgfältigen und vollständigen Beweiswürdigung erneut zu befinden haben. Sie wird auch zu prüfen haben, ob die Anklage einen Schuldspruch wegen versuchter einfacher oder schwerer Körperverletzung und Drohung überhaupt zulässt.
3.
Der Beschwerdeführer stellt sich ergänzend auf den Standpunkt, selbst wenn der subjektive Tatbestand erfüllt wäre, sei die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten worden.
Nach der Rechtsprechung lässt sich der Beginn des Versuches (Art. 22 Abs. 1 StGB) nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen. Ob eine Handlung einen strafbaren Versuch darstellt, kann demnach allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht beurteilt werden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Da die Frage nach dem Tatplan und damit der subjektiven Komponente im vorliegenden Fall noch ungeklärt ist, kann an dieser Stelle nicht abschliessend entschieden werden, ob der Beschwerdeführer das strafbare Versuchsstadium bereits erreicht hat. Auf seine diesbezüglichen Argumente ist entsprechend nicht näher einzugehen.
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, ist die Beschwerde dagegen abzuweisen.
Die Rückweisung zu erneutem Entscheid (mit offenem Ausgang) gilt hinsichtlich der Prozesskosten als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (Urteil 7B_628/2023 vom 19. April 2024 E. 3 mit Hinweis). Es sind demnach keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei diese aufgrund der beantragten unentgeltlichen Verbeiständung praxisgemäss an dessen Rechtsvertreter auszurichten ist (Urteil 7B_613/2023 vom 4. Juli 2025 E. 5.2 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat Rechtsanwalt Tom Schaffner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle