Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1062/2024  
 
 
Urteil vom 23. Juni 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. August 2024 (2N 23 179). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ reichte am 15. Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen Strafanzeige gegen B.________ ein und stellte Strafantrag "wegen aller in Betracht kommender Delikte", namentlich wegen Hausfriedensbruchs, Nötigung, Tätlichkeiten und Sachentziehung. Am 30. August 2023 stellte sie einen weiteren Strafantrag wegen Ehrverletzungsdelikten. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 20. Oktober 2023 die Nichtanhandnahme des Verfahrens. 
 
B.  
Gegen die Nichtanhandnahme erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Beschluss vom 29. August 2024 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde beim Bundesgericht mit folgenden Anträgen: 
 
"1. Das Urteil des Luzerner Kantonsgerichts Abteilung 1 vom 29. August 2024 sei zurückzuweisen. 
2. Es sei mir Gelegenheit zu geben, aufgrund der vom Beschwerdegegner 1 unter diversen Punkten mehrfach von ihm erwähnten Mängel und teils detaillierten Ausführungen zu meiner Laienbeschwerde, meine eingereichte Rechtsschrift nachzubessern (StPO, Begründung und Form: Art. 385 Abs. 2). 
3. Es seien die zur vorliegenden Beschwerde beigefügten Schriftstücke mit denen beim Kantonsgericht liegenden Akten zu ergänzen (Aktenbeizug). Zudem sind die beigelegten Akten aus anderen Verfahren (sind genau bezeichnet) beizuziehen. 
4. Es sei vom Bundesgericht eine Rechtsverweigerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO) der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen gegen die Interessen von mir und des Staates festzustellen. Die Vorverfahren (Art. 299 Abs. 2 StPO) zu Hausfriedensbruch, Nötigung, psychischer Gewalt, Entfernung von Gegenständen, die zu meinem Schutz (Alarmanlage, Schlüssel, Schlössern) und meinem Lebensunterhalt (Geschäftsauto) dienen (Art. 141 StGB Sachentziehung), Tätlichkeiten und Ehrverletzung sind anhand zunehmen. 
5. Es sei im Zusammenhang mit Antrag 4 die Zeugin C.________ zum Vorfall am 23.02.2022 zu befragen." 
Die kantonalen Vorakten wurden beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Bereits mit Urteil 7B_495/2024 vom 7. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführerin erläutert, welche Eintretensvoraussetzungen die Privatklägerschaft zu beachten hat, wenn sie Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhebt. Demnach ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft - also diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO) - nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_38/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
Die bundesgerichtliche Prüfung der Eintretensvoraussetzungen erfolgt ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Daher muss die beschwerdeführende Privatklägerschaft die legitimationsbegründenden Umstände möglichst genau darlegen, ansonsten schon wegen mangelnder Begründung nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 6B_1157/2020 vom 8. September 2021 E. 3.2.3 mit Hinweis). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteil 7B_71/2025 vom 13. März 2025 E. 1.2; 7B_38/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche zivilrechtlichen Forderungen sie aus den zur Anzeige gebrachten Sachverhalten abzuleiten gedenkt. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Sie bringt zwar vor, ein Opfer häuslicher Gewalt und durch die Handlungen von B.________ (Beschwerdegegner 2) in "dringende Not" geraten zu sein. Diese Not sowie die vom Beschwerdegegner 2 angeblich ausgeübte "psychische Gewalt" substanziiert sie jedoch nicht näher. Auch wenn sie konkrete Handlungen beschreibt, die sie ihm zur Last legt - unbefugtes Eindringen in das früher gemeinsam bewohnte eheliche Haus, Entfernung von Zimmerschlüsseln, Ausschalten der Alarmanlage, Entziehung des Geschäftsautos - ist keine starke Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder psychischen Integrität im Sinne der erläuterten Praxis erkennbar. Der unbelegte und nicht näher erläuterte Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe stark an Gewicht verloren und sei "nicht mehr voll arbeitsfähig" gewesen, lässt den Schluss auf eine hinreichend starke Beeinträchtigung jedenfalls nicht zu. Demnach liegt hier kein Fall vor, in dem sich der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung aus den angezeigten strafbaren Handlungen rundherau s ergeben würde. Gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG k ann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.  
 
2.  
 
2.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Prax is"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 138 IV 78 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
2.2. Wie bereits vor der Vorinstanz macht die Beschwerdeführerin Rechtsverweigerung geltend, da die Staatsanwaltschaft nach Eingang ihrer ersten Strafanzeige bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung 17 Monate lang untätig gewesen sei und der Beschwerdegegner 2 in dieser Zeit weitere Gewalt gegen sie habe ausüben können.  
Hierbei übersieht die Beschwerdeführerin, dass in der Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 I 171 E. 1.4). Dies gilt auch für Laien. Auch von ihnen darf somit erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteil 7B_274/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung von Grundrechten behauptet, sind zudem erhöhte Begründungsanforderungen zu beachten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Beschwerdeführerin vermag diesen Vorgaben nicht zu genügen. Die Vorinstanz legt dar, dass sie in der Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft keine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung erkennt (angefochtener Beschluss E. 5.4.3). Auf die entsprechenden Ausführungen nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug und sie rügt in diesem Zusammenhang auch weder explizit noch implizit eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs bzw. der richterlichen Begründungspflicht. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Verfahrensdauer und den einzelnen Verfahrensschritten nicht weiter befasst. Sie stört sich vielmehr daran, dass ihre Anzeige wegen häuslicher Gewalt im Rahmen der Nichtanhandnahme nur unzureichend gewürdigt worden sei und sie als Opfer von den Behörden nicht genügend Schutz erhalten habe. Diese Kritik beschlägt aber gerade nicht ihre Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen, sondern die Nichtanhandnahme an sich. Eine solch materielle Prüfung wird von der "Star-Praxis" nicht gedeckt. Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung primär beschuldigten Personen zusteht und sich die Privatklägerschaft nur in geringerem Masse darauf berufen kann (vgl. Urteil 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Warum die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall, in dem nicht einmal die Auswirkungen der strittigen Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilforderungen dargelegt wurden, ein besonderes Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil 7B_87/2024 vom 8. Juli 2024 E. 1.2 mit Hinweis). Die geltend gemachte, indes nicht hinreichend substanziierte Opfereigenschaft ändert daran nichts, zumal allfällig nötige Opferschutzmassnahmen auch ungeachtet eines hängigen Strafverfahrens greifen könnten. 
 
2.3. Eine weitere Rechtsverweigerung erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner 2 zur Entwendung ihres Geschäftsa utos und den Zutrittsberechtigungen zum Haus nicht befragt habe, dass die Staatsanwaltschaft mit anderen Worten zu Unrecht auf die Durchführung bestimmter Untersuchungshandlungen verzichtet habe. Dieser Einwand zielt jedoch ebenfalls auf eine inhaltliche Überprüfung der umstrittenen Nichtanhandnahme ab. Damit kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden.  
 
2.4. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf E. 7 des angefochtenen Beschlusses geltend, dass ihr nach Art. 385 Abs. 2 StPO Gelegenheit zur Nachbesserung ihrer Beschwerde, eingeschlossen die Nachreichung von Akten, hätte gegeben werden müssen. Die Rüge, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, ist unter der "Star-Praxi s" zwar grundsätzlich zulässig (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1; Urteil 7B_87/2023 vom 18. September 2024 E. 1; je mit Hinweisen). Die Punkte, in denen die Vorinstanz mangels hinreichender Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eingetreten ist, sind mit Blick auf ihre Anträge jedoch gar nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Es geht dabei um den Vorwurf von Ausübung nicht näher definierter körperlicher Gewalt durch den Beschwerdegegner 2 Anfang 2021, um den Vorwurf, er habe Vermögen ins Ausland transferiert, und um weitere Geschehnisse im Zusammenhang mit dem hängigen Scheidungsverfahren. In diesen Punkten verlangt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht keine Einleitung einer Strafuntersuchung (vgl. Ziff. 4 ihrer Rechtsbegehren). Die Nichtanhandnahme ist insoweit in Rechtskraft erwachsen und es fehlt der Beschwerdeführerin an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, sich hierzu vor der Vorinstanz nochmals mit einer nachgebesserten Beschwerdeschrift vernehmen lassen zu dürfen.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation bzw. hinreichender Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juni 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger