Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1069/2024  
 
 
Urteil vom 31. März 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Gerichtsschreiber Lenz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Fessler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, 
Postfach 1561, 6060 Sarnen, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 3. September 2024 (BS 24/008/DWD). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 15. Juli 2023 wurde A.________ am U.________ Festival in V.________ von einer anderen Person beim Tanzen gestossen, woraufhin seine Sonnenbrille zu Boden fiel. Die Sonnenbrille wurde anschliessend von der anderen Person aufgehoben. 
Am 24. Juli 2023 stellte A.________ aufgrund dieses Vorfalls anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte Person in einer anderen Strafsache (AK 010 23 1624) Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Obwalden eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft, im Rahmen derer B.________ am 11. November 2023 zunächst als Auskunftsperson einvernommen wurde. Während dieser Einvernahme wurde festgestellt, dass B.________ in Bezug auf die abzuklärenden Straftaten als Täter in Frage kommt. B.________ wurde deshalb fortan als beschuldigte Person einvernommen.  
Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 beantragte A.________ die Ausdehnung des Strafverfahrens gegen B.________ auf den Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB). In der Folge hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung entsprechend ausgedehnt. 
 
B.  
Am 21. März 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens gegen B.________. 
Die von A.________ am 30. März 2024 gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Obwalden mit Beschluss vom 3. September 2024 ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen B.________ Anklage wegen Tätlichkeiten, versuchter einfacher Körperverletzung und geringfügigen Diebstahls zu erheben. Eventualiter sei die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung und zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1, 9 E. 2).  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) eingestellt wird. Es handelt sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2). 
Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern. Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies kann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (zum Ganzen: Urteil 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
1.4. Der Beschwerdeführer trägt zu seiner Legitimation im Wesentlichen vor, er habe sich am 24. Juli 2023 formgültig als Privatkläger konstituiert. Eine im öffentlichen Raum vor einer unbestimmten Anzahl Leute verübte Tätlichkeit könne eine Persönlichkeitsverletzung darstellen und somit Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung sein. Eine Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 betreffend den Tatvorwurf der Tätlichkeit führte dazu, dass eine Genugtuungsforderung vor Gericht keine Erfolgschancen hätte.  
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, der verfahrensgegenständliche Sachverhalt stehe zudem in unmittelbarem Zusammenhang mit einem anderen Strafverfahren, bei dem er selbst wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse sowie zur Bezahlung einer adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung in Höhe von Fr. 7'756.40 verurteilt werden solle. Gegen den entsprechenden Strafbefehl habe er Einsprache erhoben und er bestreite auch die Zivilforderung. Zu diesem anderen Vorfall wäre es ohne das aus seiner Sicht strafbare Verhalten des Beschwerdegegners 2 nicht gekommen. Bei einer rechtskräftigen Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 würde dessen Verhalten als blosses "Schubsen" im üblichen Rahmen qualifiziert, was sich auf die in seinem eigenen Strafverfahren zu beurteilende Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auswirken könne. Sein Verschulden erscheine weniger schwer, wenn der Beschwerdegegner 2 im vorliegenden Verfahren wegen einer Tätlichkeit zu seinen Lasten verurteilt werde. Es gehe zudem auch um die Frage einer allfälligen Mithaftung des Beschwerdegegners 2 im Zusammenhang mit der gegen ihn (den Beschwerdeführer) geltend gemachten Zivilforderung in Höhe von Fr. 7'756.40. In diesem Sinne könne sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der (in seinem Strafverfahren) gegen ihn (den Beschwerdeführer) geltend gemachten Zivilansprüche auswirken. 
 
1.5.  
 
1.5.1. Hinsichtlich der vorgeworfenen Tätlichkeit bzw. versuchten einfachen Körperverletzung beruft sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation einerseits auf eine mögliche Persönlichkeitsverletzung.  
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung, die eine Genugtuung rechtfertigen könnte, verstanden werden kann (vgl. Art. 49 Abs. 1 OR). Der Eingriff muss vielmehr aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (vgl. Urteil 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an (vgl. Urteil 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 1.4). 
Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, inwiefern die zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen einer Persönlichkeitsverletzung erfüllt sein sollen. Es ist insbesondere weder dargetan noch offensichtlich, dass es im vorliegenden Fall um eine Persönlichkeitsverletzung gehen soll, welche die im Sinne der Rechtsprechung erforderliche Schwere erreicht haben könnte. Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkret aufzuzeigen, inwiefern das dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfene Verhalten (Stoss in den Rücken bzw. Schubser beim Tanzen) objektiv und subjektiv derart schwer wiegen soll, dass es einen Genugtuungsanspruch begründet (vgl. zu den Begründungsanforderungen bei Genugtuungsforderungen aus Persönlichkeitsverletzungen Urteil 7B_354/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). Die blosse Behauptung, eine im öffentlichen Raum vor einer unbestimmten Anzahl Leute verübte Tätlichkeit könne prinzipiell eine Persönlichkeitsverletzung darstellen, erfüllt für sich alleine die strengen Begründungsanforderungen jedenfalls nicht. 
 
1.5.2. Andererseits begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation damit, dass sich der angefochtene Entscheid auf eine Zivilforderung, die in einem anderen Strafverfahren adhäsionsweise gegenüber ihm selbst geltend gemacht wird, und seine (behaupteten) diesbezüglichen Regressansprüche gegenüber dem Beschwerdegegner 2, auswirken könne.  
In dieser Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass sich aus den gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz und aus der Begründung in der Beschwerde nicht ergibt, welcher Sachverhalt dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zugrunde liegt und ob ein bzw. welcher Zusammenhang zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt im (eingestellten) Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 besteht. 
Die Privatklägerschaft ist sodann nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zwar zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Die fraglichen Zivilansprüche müssten indes im eingestellten Verfahren selber (adhäsionsweise) verfolgt werden können. Die erforderliche virtuelle Auswirkung ist nicht in dem Sinne verfahrensübergreifend zu verstehen, dass es auch genügen könnte, wenn durch den angefochtenen Entscheid allenfalls eine indirekte Besserstellung im Zivilpunkt eines Drittprozesses erreicht wird. Bei Einstellung des Verfahrens muss die Privatklägerschaft vor Bundesgericht konkret ausführen, inwiefern sie im betreffenden Verfahren selber Zivilansprüche verfolgen möchte (vgl. Urteil 6B_597/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). 
Inwiefern er einen allfälligen Regressanspruch (im Zusammenhang mit der adhäsionsweise in einem anderen Strafverfahren gegen ihn geltend gemachten Zivilforderung) gegenüber dem Beschwerdegegner 2 im vorliegenden, eingestellten Strafverfahren selbst (adhäsionsweise) geltend gemacht hätte bzw. hätte verfolgen wollen oder können, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass er je nach Ausgang des verfahrensgegenständlichen Strafverfahrens allenfalls eine (indirekte) Besserstellung hinsichtlich der im anderen Strafverfahren gegen ihn geltend gemachten Zivilforderung erreichen könnte, genügt zur Begründung der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht. 
 
1.5.3. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich darauf beruft, dass ein Freispruch bzw. eine Verurteilung des Beschwerdegegners 2 in einem (allfälligen) Zivilverfahren gegen diesen (z.B. betreffend einen möglichen Regressanspruch) berücksichtigt würde, verkennt er, dass dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Begründung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht genügt. Ob und inwieweit sich ein rechtskräftiges Strafurteil auf die Zivilforderungen auswirken kann, beurteilt sich nach Art. 53 OR und ist für die Rechtsmittellegitimation nach Art. 81 BGG nicht relevant (vgl. Urteile 6B_577/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4; 6B_1260/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.3; 6B_92/2019 vom 21. März 2019 E. 4; 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.3).  
 
1.5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG begründen (soweit er sich auf einen allfälligen Regressanspruch gegenüber dem Beschwerdegegner 2 im Zusammenhang mit einer in einem anderen Strafverfahren gegen ihn selbst geltend gemachten Zivilforderung sowie die eventuelle Berücksichtigung eines Freispruchs bzw. einer Verurteilung des Beschwerdegegners 2 in einem allfälligen Zivilverfahren gegen diesen beruft) bzw. den strengen Begründungsanforderungen betreffend die Beschwerdelegitimation nicht genügen (soweit er sich auf eine mögliche Persönlichkeitsverletzung beruft).  
Angesichts des dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfenen Verhaltens (Stoss in den Rücken bzw. Schubser beim Tanzen) und der im Raum stehenden Delikte (Tätlichkeit bzw. versuchte einfache Körperverletzung) ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar (und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer in der gesamten Beschwerde auch nicht behauptet), dass der Stoss in den Rücken bzw. der Schubser beim Tanzen unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Beschwerdeführers geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein einklagbarer Zivilanspruch ergäbe. 
 
1.6. Hinsichtlich des vorgeworfenen geringfügigen Diebstahls äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu seiner Beschwerdelegitimation bzw. zu allfälligen zivilrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Beschwerdegegner 2.  
Ein Diebstahl kann zwar grundsätzlich zu einem Vermögensschaden führen. Der Beschwerdeführer macht indes keinerlei Angaben zum Wert der (angeblich) gestohlenen Sonnenbrille bzw. zu Bestand und Höhe eines entsprechenden Schadens. Zudem bleibt auch unklar, ob im Zusammenhang mit einem allfälligen Schaden gegebenenfalls erfolgreich Versicherungsleistungen eingefordert werden können. 
Mangels entsprechender Ausführungen fehlt es von vornherein an der zur Begründung der Beschwerdelegitimation erforderlichen substanziierten Darlegung der einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen. Damit ist der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den geringfügigen Diebstahl nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG beschwerdelegitimiert. 
 
1.7. Der Beschwerdeführer ist vor diesem Hintergrund mangels Legitimation in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt.  
 
2.  
 
2.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Formelle Rügen, zu deren Erhebung er in Anwendung der "Star-Praxis" ungeachtet seiner Legitimation in der Sache selbst berechtigt wäre, bringt der Beschwerdeführer keine vor. Damit ist auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 1 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Beschwerdegegner 2, der vor Bundesgericht nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, sind keine nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigenden Aufwände entstanden. 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Lenz