Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1073/2025
Urteil vom 7. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Özgün Kaygisiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, vom 30. September 2025 (KSE 12-2025).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Innerrhoden führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Vergewaltigung, eventuell mehrfacher Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit, mehrfacher sexueller Übergriffe und sexueller Nötigung, eventuell mehrfacher Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher sexueller Belästigung, eventuell Menschenhandels. Sie wirft ihm zusammengefasst vor, B.________ unter falschen Versprechungen in die Schweiz gelockt und am 12. und 13. Mai 2025 gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen zu haben. Sodann sei er mit ihr am 16. Mai 2025 in Richtung Tessin/Italien losgefahren und habe sie trotz ihrer Aufforderung, sie wolle aussteigen, nicht aus dem Auto aussteigen lassen. Zudem soll er weitere Frauen aus dem Ausland zum Zweck der Ausbeutung angeworben haben.
B.
B.a. A.________ wurde am 16. Mai 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Am 27. August 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Appenzell Innerrhoden die Untersuchungshaft bis und mit 16. Oktober 2025. Dagegen gelangte A.________ an das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden und verlangte, die Untersuchungshaft sei längstens bis zum 16. September 2025 zu verlängern. Mit Entscheid vom 30. September 2025 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
B.b. Zwischenzeitlich, am 10. September 2025, hatte die Staatsanwaltschaft A.________ den vorzeitigen Strafvollzug bewilligt.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 30. September 2025 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Haftentlassung. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Verfahrensakten des Bundesgerichts hervorgeht, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; Fluchtgefahr). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO ). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ). Das Gesagte gilt auch für den vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO) als besondere Vollzugsform der strafprozessualen Haft (vgl. Urteil 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat einen dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der Freiheitsberaubung, der Sexualdelikte und des Menschenhandels. Im Weiteren rügt er die Verletzung "diverser Verfahrensgarantien".
3.
3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO hat das Haftgericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 150 IV 239 E. 3.2 f.; 143 IV 330 E. 2.1, 316 E. 3.1).
Soweit reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2, 49 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025 E. 3.1 f.).
3.3. Die Vorinstanz hält betreffend den Vorwurf der Freiheitsberaubung fest, aus den Aufnahmen der Notrufe an die Kantonspolizei Graubünden und die Kantonspolizei Tessin werde deutlich, dass B.________ das Auto des Beschwerdeführers habe verlassen wollen und dieser den polizeilichen Anweisungen, den nächsten Polizeiposten anzufahren, nicht gefolgt sei. Ebenfalls werde deutlich, dass B.________ grosse Angst gelitten habe und habe aussteigen wollen. Der Beschwerdeführer habe das Auto jedoch erst auf der Autobahn auf dem Pannenstreifen angehalten, als die Polizei vor Ort eingetroffen sei. Dass er nicht gemerkt respektive verstanden haben solle, dass B.________ das Auto habe verlassen wollen respektive die Polizei ihn angehalten habe, den nächsten Polizeiposten anzufahren, sei nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen gegen den Willen von B.________ erwägt die Vorinstanz, deren Ausführungen in den verschiedenen Einvernahmen stimmten zwar nicht immer überein. Allerdings führe sie konstant aus, sie habe nicht im gleichen Zimmer mit dem Beschwerdeführer schlafen wollen und er habe zunächst Annäherungsversuche gestartet, die sie nicht gewollt habe. In der Folge sei es dann zu Oral- und Geschlechtsverkehr gekommen. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers - so die Vorinstanz - habe B.________ in jeder Einvernahme ausgeführt, sie habe ihm ausdrücklich gesagt, dass sie keinen sexuellen Kontakt mit ihm wolle.
Anders als noch das Zwangsmassnahmengericht geht die Vorinstanz auch von einem dringenden Tatverdacht betreffend (versuchten) Menschenhandel aus, nachdem die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer nebst B.________ diverse weitere Frauen im Alter von meist 20 bis 25 Jahren angeworben habe, um in der Schweiz für ihn zu arbeiten. Zumindest mit B.________ sei es nach der Einreise mutmasslich auch zu gegen ihren Willen erfolgten sexuellen Handlungen gekommen. Dem Beschwerdeführer habe bewusst gewesen sein müssen, dass sie von ihm abhängig gewesen sei. Auch wenn sie tatsächlich ein weiteres Arbeitsangebot in Holland gehabt haben sollte, ändere dies nichts an ihrer mutmasslichen Zwangslage. Sie habe angegeben, mit EUR 50.-- in die Schweiz eingereist zu sein, und habe damit nicht frei ihren Aufenthaltsort ändern können.
Im Weiteren legt die Vorinstanz dar, dass und inwiefern sie von einer Fluchtgefahr ausgeht. Schliesslich beurteilt sie die Haft als verhältnismässig; insbesondere drohe dem Beschwerdeführer - mit der in Frage stehenden Verlängerung von zwei Monaten - keine Überhaft.
3.4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet:
3.4.1. Der Beschwerdeführer behauptet vorab, die Vorinstanz habe ihm das Schreiben des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. September 2025 "vorenthalten". Inwiefern sie dadurch sein rechtliches Gehör verletzt haben soll, ist jedoch nicht erkennbar, zumal das Zwangsmassnahmengericht mit dem genannten Schreiben bloss auf eine Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren verzichtet hat.
3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer betreffend den Vorwurf der Freiheitsberaubung einzig geltend macht, die Vorinstanz habe die (erstinstanzliche) Festlegung des Tatbeginns auf 10:55 Uhr unbeanstandet gelassen, übersieht er, dass sie (erst) auf die Notrufe ab 11:42 Uhr abstellt. Im Weiteren legt die Vorinstanz nachvollziehbar - wenn auch knapp - dar, inwiefern sie gestützt auf die Aussagen von B.________ davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit sexuelle Handlungen gegen deren Willen vorgenommen habe. Dass es dem Beschwerdeführer "faktisch unmöglich" sei, den vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt anzufechten, ist nicht ersichtlich. Auch belegt er diesbezüglich keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, welche die teilweisen Unstimmigkeiten in den Aussagen von B.________ durchaus berücksichtigt.
Wenn die Vorinstanz einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf die Tatbestände der Freiheitsberaubung und der mehrfachen Vergewaltigung beim jetzigen Stand des Verfahrens bejaht, verletzt sie kein Bundesrecht. Unter diesen Umständen kann hier offenbleiben, wie es sich mit dem von der Vorinstanz ebenfalls bejahten dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf des Menschenhandels verhält. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismässigkeit der Haft macht, erhebt er jedenfalls keine hinreichend begründeten Rügen, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl. E. 3.1 hiervor).
3.4.3. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz sämtliche Haftvoraussetzungen als erfüllt erachtet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist dagegen gutzuheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Özgün Kaygisiz wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, und dem Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler