Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1077/2024  
 
 
Urteil vom 20. Januar 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. August 2024 (SBK.2024.222 / SB). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die wegen des aussergewöhnlichen Todesfalls von B.A.________ sel. geführte Untersuchung ein. 
 
B.  
Auf die gegen die Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde von A.A.________, dem Bruder der Verstorbenen, trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Beschluss vom 28. August 2024 nicht ein. 
 
C.  
Dagegen erhebt A.A.________ mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und das Obergericht haben mit Eingaben vom 31. Juli bzw. vom 4. August 2025 auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem auf die (kantonale) Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung nicht eingetreten wurde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art 90 BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist unabhängig von seiner Beschwerdeberechtigung in der Sache nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG befugt, seine Legitimation zur Beschwerde vor der Vorinstanz dem Bundesgericht zur Beurteilung vorzulegen (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Gleichzeitig ist der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf diese Frage beschränkt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt, als Bruder der Verstorbenen sei der Beschwerdeführer ein Angehöriger im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Gesetzliche Erben seien jedoch einzig die Eltern der Verstorbenen, nicht aber der Beschwerdeführer. Daher seien die Verfahrensrechte der Verstorbenen nicht gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO auf den Beschwerdeführer übergegangen, weshalb er insoweit nicht zur Privatklage berechtigt und nicht zur Beschwerde legitimiert sei.  
 
2.2. Die Stellung als Angehöriger im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO, der nach Art. 117 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 2 StPO eigene zivilrechtliche Ansprüche stellen könnte, sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ebenfalls ab. Als Bruder der Verstorbenen sei er nicht ohne Weiteres Angehöriger gemäss Art. 116 Abs. 2 StPO. Vielmehr erfordere dies, dass eine besondere enge, mithin eine über ein gewöhnliches geschwisterliches Verhältnis hinausgehende Beziehung bestanden hätte.  
Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Beschwerde nicht zur Intensität der Beziehung zu seiner verstorbenen Schwester geäussert. Der Beschwerde sei lediglich zu entnehmen, dass er seine Schwester bereits sein ganzen Leben lang kenne und stets eine enge und gute Beziehung zu ihr gepflegt habe. Dies werde nicht näher ausgeführt, namentlich fehlten Ausführungen zu den Umständen, aus welchen sich diese enge und gute Beziehung ergeben solle. 
Unabhängig davon reiche eine enge und gute Beziehung sowie das Kennen seit Geburt nicht aus, um die Stellung als Zivilkläger bzw. die Beschwerdelegitimation zu begründen. Die meisten Geschwister seien zusammen aufgewachsen und würden sich seither kennen. Dies belege noch keine besonders enge Beziehung. Selbst wenn trotz der unsubstanziierten Ausführungen eine enge Bindung bejaht würde, wäre die Privatklage- bzw. Beschwerdelegitimation zu verneinen, da auch aus einer zwischen erwachsenen Geschwistern vorkommenden, engen und guten Beziehung, die sich etwa in wöchentlichen Kontakten manifestiere, nicht automatisch auf eine besonders intensive Bindung zu schliessen sei. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt die bundesrechtswidrige Anwendung von Verfahrensrechten, namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, und von Art. 116 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 117 Abs. 3 StPO sowie die qualifiziert unrichtige Feststellung des Sachverhalts.  
 
3.1.1. Die im angefochtenen Entscheid rekapitulierte Prozessgeschichte sei insofern zu ergänzen, als dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt worden sei. Mit Anzeige vom 31. August 2023 habe er sich als Privatkläger konstituiert und beantragt, im Verfahren Parteirechte auszuüben. Er sei im Vorverfahren anstandslos als Privatkläger geführt und behandelt worden, einschliesslich Eröffnung der Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2024.  
 
3.1.2. Die Vorinstanz habe die Parteistellung verneint, ohne dass diese von der Beschwerdegegnerin je in Frage gestellt worden sei. Ihm werde nun vorgehalten, er habe sich in seiner Beschwerde nicht hinreichend zur Intensität der Beziehung zu seiner verstorbenen Schwester geäussert. Nach unbestrittener Zulassung im Vorverfahren sei nicht zumutbar, dass er im Rahmen seiner Begründungspflicht auf jegliche unstrittigen Voraussetzungen seiner Aktivlegitimation einzugehen habe. Vielmehr wäre ihm diesbezüglich über einen zweiten Schriftenwechsel das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen. Zudem sei es rechtswidrig, ihm die in guten Treuen erworbenen Parteirechte im ordentlichen Rechtsmittelverfahren rückwirkend abzusprechen. Die Eltern der Verstorbenen seien betagt und über den Todesfall enorm belastet. Der Verzicht der Eltern auf eine Parteistellung sei unmittelbare Folge von der Zulassung des Beschwerdeführers gewesen, da diese so von einer weiteren Konfrontation mit Akten und zu fälllenden Entscheiden hätten verschont werden können.  
 
3.1.3. Namentlich folgende Tatsachen aus den Akten seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden:  
Strafanzeige vom 31. August 2023: Die Nachricht vom Tod seiner Schwester habe den Beschwerdeführer Mitte August 2023 völlig unerwartet erreicht. Er sei jedoch offensichtlich ohne weitere Vorbereitung in der Lage gewesen, in der Strafanzeige detailliert über die Lebensumstände seiner Schwester Auskunft zu geben, und habe insbesondere über Details der vergangenen vier Monate Bescheid gewusst, wie dazu nur eine Person in der Lage sei, welche eine sehr innige Beziehung zur Verstorbenen gepflegt habe. 
Rapport der Kantonspolizei vom 8. März 2024: Die mündliche Befragung des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei gäbe ohne Weiteres Aufschluss darüber, dass sich die Geschwister sehr nahe gestanden seien. Im Protokoll stehe wörtlich: "Ende Juli 2023 habe er [der Beschwerdeführer] unerwartet von seiner Schwester, B.A.________, mitten in der Nacht einen Anruf erhalten, bei dem sie ihm gesagt habe: Bruder, ich werde hier 'bloget', bitte hole mich hier ab." Der Beschwerdeführer beschreibe einen engen Kontakt zu seiner Schwester und es sei offensichtlich, dass er bereits zu Lebzeiten sehr besorgt und alarmiert gewesen sei. 
Eingabe des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 9. April 2024: Aus diesem Dokument ergäbe sich die enge und gute Beziehung zur Schwester. Wer in der Lage sei, Beweisanträge begründet vorzulegen, stehe dem Opfer offensichtlich sehr nahe. Die Beweisanträge seien nicht gestützt auf blosse Aktenkenntnisse substanziiert worden, sondern unverkennbar aufgrund von Vorkenntnissen über die verstorbene Person, wie dies nur ein Familienangehöriger ausführen kann, welcher dem Opfer sehr nahegestanden habe. 
 
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass die verfahrensbeteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten müssen, sich zu jedem möglichen Ergebnis, dass von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten (BGE 132 II 485 E. 3.4, 257 E. 4.2; Urteil 7B_597/2023 vom 10. Juli 2025 E. 3.1). In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung jedoch dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Aus den kantonalen Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der schon ihm Vorverfahren durch Rechtsanwalt Jörg Roth vertreten wurde, am 24. August 2023 um Akteneinsicht ersuchte, die am 28. August 2023 gewährt wurde. Am 31. August 2023 erhob er Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft. In deren Beilage fand sich eine Korrespondenz des Beschwerdeführers mit einer Volg-Filiale betreffend mögliche Kameraaufnahmen der zunächst vermissten und später tot aufgefundenen Schwester des Beschwerdeführers. Am 3. November 2023 ersuchte der Rechtsvertreter um Zustellung der neuen parteiöffentlichen Akten. Diese wurden ihm am 18. Dezember 2023 zugestellt. Mit Parteimitteilung vom 13. März 2024 wurde er über die anstehende Einstellung des Verfahrens orientiert und ihm Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen und Stellungnahmen gegeben. Mit Eingabe vom 9. April 2024 wurden Beweisanträge gestellt, die zu weiteren Abklärungen geführt haben, namentlich wurde das Institut für Rechtsmedizin, Kantonsspital Aargau, am 14. Juni 2024 aufgefordert, zu Aussagen des ehemaligen Psychiaters der Verstorbenen Stellung zu nehmen. Die Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer schliesslich als "hinterbliebene Privatklägerschaft, Opfer (Straf- und Zivilkläger) " eröffnet.  
In Anbetracht dieser Umstände musste der Beschwerdeführer vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass die Vorinstanz ihm seine bisherige Stellung im Verfahren und damit auch seine Beschwerdelegitimation absprechen würde. Zudem liess sich die Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren vernehmen - sie beantragte unter Verweis auf die Einstellungsverfügung die Abweisung der Beschwerde - und äusserte sich mit keinem Wort zu einem möglichen Missverständnis des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfahrensstellung im Vorverfahren. 
 
3.4. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss anführt, die Eltern der Verstorbenen hätten auf eine Konstituierung als Privatkläger verzichtet, da er die Beteiligung am Strafverfahren für die Familie sichergestellt habe, wurde dies nicht hinreichend substanziiert behauptet oder belegt. Ein Antrag auf Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Strafuntersuchung, um den Eltern der Verstorbenen angesichts der neuen Ausgangslage (strittige Verfahrensstellung des Beschwerdeführers) das Vorgehen nach Art. 118 Abs. 3 StPO zu eröffnen, wurde im Übrigen nicht beantragt.  
 
3.5. Der Vorinstanz steht es frei, die Verfahrensstellung des Beschwerdeführers anders zu beurteilen als die Staatsanwaltschaft. Sie wäre angesichts der dargelegten Umstände vorliegend jedoch gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer ihre Vorbehalte betreffend die mutmasslich fehlende besonders intensive Bindung zwischen ihm und seiner verstorbenen Schwester mitzuteilen. Dem Beschwerdeführer wäre das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen, damit er seinen diesbezüglichen Substanziierungsobliegenheiten hätte nachkommen und allenfalls weitere Beweismittel hätte einreichen können, die bislang als unnötig erachtet worden waren. Die Beschwerde erweist sich als begründet.  
 
4.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist indessen für das bundesgerichtliche Verfahren vom Kanton Aargau angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. August 2024 wird aufgehoben und die Sache wird zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément