Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1084/2026, 7B_1139/2026
Urteil vom 16. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 11. und 14. August 2026 (SK 26 370).
Erwägungen:
1.
1.1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte A.________ am 13. März 2026 unter anderem wegen mehrfacher Brandstiftung und versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und beliess ihn in Sicherheitshaft. Gegen das Urteil erhoben sowohl A.________ als auch die Generalstaatsanwaltschaft Berufung.
1.2. Mit Verfügung vom 3. Juli 2026 wies die Verfahrensleitung der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mehrere Haftentlassungsgesuche von A.________ ab und ordnete die Fortführung der Sicherheitshaft an. Zudem setzte sie ihm bis zum 3. August 2026 eine Sperrfrist für weitere Haftentlassungsgesuche. Gegen diese und weitere kantonale Entscheide gelangte A.________ bereits mit Beschwerden an das Bundesgericht (Verfahren 7B_902/2026 und 7B_938/2026), welches darauf am 7. August 2026 nicht eintrat.
1.3. Am 1. August 2026 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 11. August 2026 nahm die Verfahrensleitung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern von den im Haftprüfungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und Eingaben Kenntnis und stellte diese den übrigen Verfahrensbeteiligten zu (Verfahren 7B_1139/2026). Mit Verfügung vom 14. August 2026 wies sie das Haftentlassungsgesuch ab, ordnete den Verbleib von A.________ in Sicherheitshaft an und setzte ihm bis zum 14. September 2026 eine einmonatige Sperrfrist für weitere Haftentlassungsgesuche (Verfahren 7B_1084/2026).
1.4. Gegen die Verfügungen vom 11. und 14. August 2026 führt A.________ mit Eingaben vom 18. und 20. August 2026 (7B_1084/2026) und vom 30. August 2026 (7B_1139/2026) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt unter anderem seine sofortige Haftentlassung. A.________ hat gegen die Verfügung vom 14. August 2026 auch beim Bundesstrafgericht Beschwerde erhoben. Dieses leitete die Eingaben zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
2.
2.1. Die beiden Beschwerden betreffen denselben Beschwerdeführer und dasselbe Strafverfahren. Die Verfahren sind daher zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
2.2. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. August 2026 (Verfahren 7B_1139/2026) ist vorab nicht einzutreten. Die Verfahrensleitung nimmt darin einzig von verschiedenen Eingaben Kenntnis und stellt diese den Verfahrensbeteiligten zu. Die Verfügung enthält keine den Beschwerdeführer belastende Anordnung und stellt keinen selbständig anfechtbaren Entscheid dar.
2.3. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde muss sich zumindest kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.4. Die Verfahrensleitung verweist in der Verfügung vom 14. August 2026 (Verfahren 7B_1084/2026) zur Begründung der Fortführung der Sicherheitshaft auf die Erwägungen ihrer Verfügung vom 3. Juli 2026. Danach stützt sie die Sicherheitshaft insbesondere auf die erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers, das konkrete Gefährdungspotenzial der ihm vorgeworfenen Brandstiftungen, die Ergebnisse des forensisch-psychiatrischen Gutachtens, die ungünstige Legalprognose sowie auf konkrete Fluchtindizien. Sie bejaht überdies die Verhältnismässigkeit der Haft, wobei sie insbesondere deren bisherige Dauer berücksichtigt.
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Er zeigt nicht sachbezogen und nachvollziehbar auf, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung Bundesrecht verletzen soll. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb die Voraussetzungen der Sicherheitshaft nach Art. 221 StPO nicht erfüllt sein sollen oder inwiefern deren Fortführung gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gemäss Art. 212 StPO bzw. gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Ebenso wenig setzt er sich hinreichend mit der angeordneten Sperrfrist für weitere Haftentlassungsgesuche auseinander. Auf die Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 7B_1139/2026 erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig, jene im Verfahren 7B_1084/2026 als offensichtlich unzureichend begründet. Auf die Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_1084/2026 und 7B_1139/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, und Rechtsanwalt Pascal Zbinden, Lyss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier