Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1086/2026  
 
 
Urteil vom 16. September 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 12. August 2026 (BK 26 296). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 beschlagnahmte sie die Fahrzeuge Infiniti G25 und Ford Focus im Hinblick auf eine mögliche spätere Einziehung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 12. August 2026 ab.  
 
1.2. A.________ führt mit Eingabe vom 26. August 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Beschlagnahme der beiden Fahrzeuge, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zudem ersucht er um vorsorgliche Massnahmen und um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; Urteil 7B_842/2026 vom 27. August 2026 E. 3).  
 
2.2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde offensichtlich nicht. Die Vorinstanz begründet die Beschlagnahme der beiden Fahrzeuge insbesondere mit den wiederholten Fahrten des Beschwerdeführers ohne Fahrberechtigung und unter erheblichem Alkoholeinfluss sowie der daraus abgeleiteten konkreten Wiederholungsgefahr. Ob sich der Verkehrsunfall vom 17. April 2026 mit dem Infiniti G25 oder dem Ford Focus ereignete, erachtet sie demgegenüber für die Beschlagnahme als nicht entscheidend.  
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht hinreichend auseinander. Er beharrt im Wesentlichen darauf, dass der Unfall vom 17. April 2026 dem Ford Focus zuzuordnen sei und dies für die Beurteilung der Beschlagnahme des Infiniti G25 entscheidend sein müsse. Damit zeigt er indessen nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, wonach die konkrete Fahrzeugzuordnung angesichts der übrigen für die Gefährdungsprognose massgeblichen Umstände nicht entscheidwesentlich sei, offensichtlich unhaltbar sein soll. Insbesondere legt er nicht substanziiert dar, inwiefern die Behebung der behaupteten unrichtigen Fahrzeugzuordnung den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnte. Seine Vorbringen erschöpfen sich insoweit in appellatorischer Kritik. 
Auch soweit der Beschwerdeführer die Gefährdungsprognose beanstandet und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend macht, genügt seine Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Er wiederholt im Wesentlichen seinen bereits vor der Vorinstanz vertretenen Standpunkt, wonach die beiden Fahrzeuge getrennt zu beurteilen seien und die Herausgabe des Infiniti G25 an eine Drittperson eine mildere Massnahme darstelle. Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach angesichts seines bisherigen Verhaltens nicht hinreichend gewährleistet sei, dass er auf ein ihm wieder zugängliches Fahrzeug nicht erneut zugreifen werde, setzt er sich nicht rechtsgenüglich auseinander. Er legt namentlich nicht dar, inwiefern diese Beurteilung Recht verletzen soll. 
Schliesslich genügt auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz hat den Einwand betreffend die Fahrzeugzuordnung ausdrücklich behandelt und dargelegt, weshalb sie diesen für nicht entscheidwesentlich erachtet. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, der vorinstanzlichen Beurteilung seine eigene Auffassung über die Entscheidrelevanz entgegenzuhalten. Damit zeigt er nicht substanziiert auf, inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV verletzt sein soll. 
Die Beschwerde genügt damit insgesamt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. September 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier