Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1094/2024
Urteil vom 3. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Lenz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Bläuer,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug.
Gegenstand
Akteneinsicht,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, vom 10. September 2024 (BS 2024 55).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung. Sie verdächtigt diesen, sich namentlich wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB), Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig gemacht zu haben.
B.
Im Rahmen dieser Strafuntersuchung konstituierte sich die B.________ AG als Privatklägerin und stellte bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Akteneinsicht. Dieses wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2024 vollumfänglich gutgeheissen. A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Beschluss vom 10. September 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. Oktober 2024 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 (Abweisung der Beschwerde) und 2 (Gerichtskosten) des obergerichtlichen Beschlusses. Das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin sei auf die Verfahrensakten der Dossiers act. 1/6 und act. 8/5 einzuschränken. Eventualiter sei das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerin auf diejenigen Akten zu beschränken, die im Zusammenhang mit der von dieser geltend gemachten Schädigung stehen und zur Geltendmachung ihrer Verfahrensrechte erforderlich seien. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um aufschiebende Wirkung.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Bundesgericht zudem mit, dass sie nach der oberinstanzlichen Abweisung der Beschwerde sowohl A.________ als auch der Privatklägerin am 19. September 2024 die vollständigen und mittlerweile eingescannten Verfahrensakten gemäss gutgeheissener Verfügung vom 14. Mai 2024 per Webtransfer übermittelt habe.
Das Bundesgericht lud die Verfahrensbeteiligten in der Folge erneut zur Stellungnahme ein. A.________ hat eine Stellungnahme eingereicht.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1, 9 E. 2).
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; Urteil 7B_632/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 1.2). Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_441/2025 vom 19. Juni 2025 E. 2.2.1).
1.2.2. Im vorliegenden Fall schützt der angefochtene Entscheid die der Privatklägerin mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2024 gewährte vollumfängliche Akteneinsicht. Nachdem die Staatsanwaltschaft der Privatklägerin am 19. September 2024 die vollständigen (eingescannten) Verfahrensakten per Webtransfer übermittelt und ihr damit vollumfängliche Akteneinsicht gewährt hat, fehlt dem Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches (rechtlich geschütztes) Interesse an der Behandlung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung sowie an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 (S. 2 f.) allerdings geltend, die aufgeworfenen Rechtsfragen bedürften einer höchstrichterlichen Klärung, um künftig Rechtssicherheit zu gewährleisten. Auch in seinem Fall werde die Privatklägerin möglicherweise ein weiteres Mal Einsicht in neu dazugekommene Akten verlangen. Er ersucht daher das Bundesgericht, sich trotz bereits gewährter Akteneinsicht mit den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen vertieft auseinanderzusetzen.
Wie es sich damit verhält und ob im vorliegenden Fall - insbesondere unter Berücksichtigung der zumindest zweifelhaft erscheinenden Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft - die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses erfüllt sind, kann indes offenbleiben, weil aus einem anderen Grund ohnehin nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. E. 1.3 hiernach).
1.3.
1.3.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Er betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG). Es handelt sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Person günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil, wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens, reicht nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1), soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweis; Urteil 7B_269/2023 vom 29. November 2024 E. 1.4). Bei fehlender Substanziierung kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 141 IV 289 E. 1.3; Urteil 7B_269/2023 vom 29. November 2024 E. 1.4).
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteil 7B_212/2024 vom 25. März 2025 E. 2.1.2).
1.3.2. Im vorliegenden Fall liegt nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass dem Beschwerdeführer ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Die Privatklägerschaft hat - unter Vorbehalt von Art. 108 StPO - grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO). Nach der entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch vorliegend anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Akteneinsicht der Privatklägerschaft - als Verfahrenspartei des Strafverfahrens (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) - für die beschuldigte Person lediglich eine dem Strafverfahren inhärente und als solche hinzunehmende Inkonvenienz, die grundsätzlich keinen Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründet (vgl. Urteil 7B_681/2024 vom 4. April 2025 E. 1.2 mit Hinweisen). Inwiefern hier ausnahmsweise doch ein solcher vorliegen soll, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert dar. Er zeigt insbesondere nicht auf, worin ein allfälliger über die allgemein mit einer Akteneinsicht der Privatklägerschaft verbundenen Unannehmlichkeiten hinausgehender Nachteil konkret bestehen soll. Der blosse Hinweis auf "Persönlichkeits-, Datenschutz- und Geheimhaltungsinteressen, namentlich Informationen zu den Vermögensverhältnissen" (Beschwerde S. 5), genügt den Substanziierungsanforderungen jedenfalls nicht. Ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist vor diesem Hintergrund nicht hinreichend dargetan.
1.3.3. Die Zulässigkeit der Beschwerde im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt vorliegend ausser Betracht. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). An die (unangemessen hoch erscheinende) eingereichte Kostennote ist das Bundesgericht allerdings nicht gebunden (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 [SR 173.110.210.3]; Urteil 1C_421/2024 vom 17. Januar 2025 E. 2 mit Hinweis). Die Parteientschädigung ist im vorliegenden Fall vielmehr nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Weitere Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Lenz