Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1101/2025
Urteil vom 30. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 17. September 2025 (ST.2025.62-SK3).
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 16. Januar 2025 sprach das Kreisgericht St. Gallen A.________ schuldig des versuchten Mordes, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und verurteilte ihn hierfür zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 200.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von zehn Jahren an. Im Rahmen des nachfolgenden Berufungsverfahrens versetzte das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen A.________ mit Entscheid vom 19. Juni 2025 in Sicherheitshaft. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Urteil vom 16. September 2025 hob das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 16. Januar 2025 auf. Es sprach A.________ des versuchten Mordes, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 200.--. Weiter ordnete es eine Landesverweisung von zwölf Jahren an. Mit gleichem Urteil verlängerte das Kantonsgericht zudem die gegen A.________ bestehende Sicherheitshaft (Dispositiv-Ziffer 4).
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. Oktober 2025 beantragt A.________ die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. September 2025 und seine sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer als Beweismittel eine E-Mail-Nachricht eines potenziellen Arbeitgebers mit Datum vom 8. Oktober 2025 einreicht. Diese Nachricht erging nach dem angefochtenen Entscheid. Es handelt sich damit um ein vor Bundesgericht gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässiges echtes Novum, welches nicht berücksichtigt werden kann (Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3 mit Hinweisen).
2.
2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ).
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, wendet sich jedoch gegen die von der Vorinstanz bejahte Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO.
3.
3.1. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil 7B_1287/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 3.1).
3.2.
3.2.1. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
3.2.2. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweis). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 396 E. 2.3.5 mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, im erstinstanzlichen Hauptverfahren sei strafprozessuale Haft kein Thema gewesen und habe das erstinstanzliche Gericht dementsprechend bei seinem Schuldspruch auf die Anordnung von Sicherheitshaft verzichtet. Erst die Vorinstanz habe im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Entscheid vom 19. Juni 2025 Sicherheitshaft angeordnet und diese im angefochtenen Dispositiv des Berufungsurteils vom 16. September 2025 verlängert, obwohl er sich den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden während des gesamten erstinstanzlichen Hauptverfahrens zur Verfügung gestellt und keine Fluchtversuche unternommen habe. Zudem sei er auch zur Haftverhandlung vom 19. Juni 2025 erschienen.
3.3.2. Aus diesen Vorbringen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist zwar richtig, dass er während des erstinstanzlichen Verfahrens zu sämtlichen gerichtlichen Terminen erschienen ist und auch an der Haftverhandlung vom 19. Juni 2025 teilnahm. Mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung hält die Vorinstanz unter Hinweis auf ihren früheren Haftentscheid vom 19. Juni 2025 allerdings zu Recht fest, dass die erstinstanzliche Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe, welche durch das nunmehr vorliegende Berufungsurteil aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft noch empfindlicher ausgefallen ist, einen im Vergleich zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Hauptverfahrens neuen und konkreten Fluchtanreiz darstellt (vgl. E. 3.1 hiervor).
3.4. Neben der Schwere der drohenden Strafe sprechen vorliegend auch die übrigen konkreten Verhältnisse für das Bestehen von Fluchtgefahr.
3.4.1. Erheblich ins Gewicht fällt die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2024 ein Strafverfahren wegen versuchten Gebrauchs eines gefälschten Ausweises eröffnet wurde. Gemäss den für das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde am 22. Februar 2024 durch Zollbeamte eine Kuriersendung aus der Türkei abgefangen, in welcher sich eine gefälschte schweizerische Identitätskarte befand. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen weist die darauf abgelichtete Person Ähnlichkeiten mit dem Beschwerdeführer auf und habe der Adressat des Pakets, B.________, die Person auf der Identitätskarte als "A.________ xx" identifiziert, den er persönlich kenne und in seinem Mobiltelefon als "A.________ xx" abgespeichert habe. Nach der Vorinstanz habe das entsprechende Instagram-Profil "A.________ xx" eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können, weshalb die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Haftverhandlung vom 19. Juni 2025, wonach er keinen B.________ kenne, unglaubhaft sei.
Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, trifft es zwar zu, dass das vorgenannte Strafverfahren eingestellt wurde. Die Verfahrenseinstellung erfolgte gemäss den verbindlichen und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz allerdings nicht wegen eines fehlenden Tatverdachts, sondern gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO aus Opportunitätsüberlegungen, weil der Vorwurf des Gebrauchs eines gefälschten Ausweises im Vergleich zum angeklagten Sachverhalt des versuchten Mordes keinen nennenswerten Einfluss auf die Festlegung der zu erwartenden Freiheitsstrafe habe. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die konkreten Verdachtsmomente rund um die Beschaffung eines gefälschten Ausweispapiers im Rahmen ihrer Beweiswürdigung als gewichtiges Fluchtindiz wertet. Nach den Ausführungen der Vorinstanz werden diese Fluchtabsichten zusätzlich belegt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer direkt nach der Anklageerhebung am 23. Oktober 2022 zu einem Freund in den Kosovo reiste und die während dieses Aufenthalts versendeten Textnachrichten den Schluss eines Untertauchens vor den Strafverfolgungsbehörden nahelegten. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zwar zu Recht ein, er sei nach vorgenanntem Auslandaufenthalt wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Zu den von der Vorinstanz genannten Textnachrichten äussert er sich demgegenüber nicht. Nachdem der Beschwerdeführer in diesen bei den Akten liegenden Textnachrichten u.a. gegenüber seinem Bruder davon spricht, "er sei auf der Flucht" und die beiden darüber diskutieren, was der Bruder einem Freund des Beschwerdeführers von der "Flucht" berichten dürfe, ist es bundesrechtlich ohne Weiteres haltbar, wenn die Vorinstanz die Reise in den Kosovo mit Blick auf den konkreten Verdacht der Beschaffung eines gefälschten Ausweises als zusätzliches Indiz für eine Fluchtneigung wertet. Hinzu kommen die von der Vorinstanz genannten Ungereimtheiten in Bezug auf die tatsächliche Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers. So habe er im erstinstanzlichen Hauptverfahren ausgesagt, er verfüge über die serbische wie auch die kosovarische Staatsbürgerschaft. Anlässlich der Haftverhandlung vom 19. Juni 2025 habe er demgegenüber nur noch von der serbischen Staatsbürgerschaft gesprochen. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung in der unklaren Situationen in Bezug auf die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers einen weiteren Anhaltspunkt für die Annahme von Fluchtgefahr sieht.
3.4.2. Zur Begründung der Fluchtgefahr weist die Vorinstanz unter Hinweis auf ihren früheren Haftentscheid vom 19. Juni 2025 sodann auf die bestehenden Verbindungen des Beschwerdeführers nach Serbien und den Kosovo. Sie hält diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer beherrsche die albanische Sprache und sei mit seiner Herkunftsregion aufgrund von regelmässigen Ferienaufenthalten vertraut. Weiter habe er sowohl im Kosovo wie auch in Serbien Verwandte und Bekannte, zu denen er Kontakt pflege. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe abgesehen von einer Tante keine Beziehungen zu seinem Herkunftsland. Mit derart pauschal gehaltenen Rügen gelingt es ihm jedoch nicht, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz darzutun. Nachdem die Vorinstanz nach den vorstehenden Erwägungen mehrere Indizien für eine Fluchtneigung nennt, verletzt es kein Bundesrecht, wenn sie die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion aufgrund der nunmehr zweitinstanzlichen Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe als zusätzlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen von Fluchtgefahr wertet.
3.4.3. In Bezug auf die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer lebe zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei den Eltern, habe keine Kinder und sei geschieden. Seine Kernfamilie (Eltern und Geschwister) lebe in der Schweiz und es sei insoweit von einer intakten familiären Verbindung auszugehen. Weiter führe der Beschwerdeführer gemäss der Vorinstanz zwar seit ungefähr einem Jahr eine Beziehung zu C.________. Insoweit bestünden allerdings diverse Ungereimtheiten. Diese soll beispielsweise kurz vor der Haftverhandlung am 19. Juni 2025 ausgesagt haben, die Beziehung sei beendet und die Eltern des Beschwerdeführers hätten kaum Auskünfte über die Partnerin ihres Sohnes machen können, obwohl diese gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers regelmässig in der gemeinsamen Familienwohnung übernachtet habe. Weiter sei C.________ im letzten Jahr auch längere Zeit im Ausland gewesen, weshalb insgesamt von keiner gefestigten Beziehung ausgegangen werden könne, die den Beschwerdeführer von einer Flucht abhalten könnte. Der Beschwerdeführer moniert zwar insoweit, er und seine Partnerin beabsichtigten zu heiraten und eine Familie zu gründen. Zu den von der Vorinstanz genannten Unklarheiten in Bezug auf die Stabilität der Beziehung äussert er sich demgegenüber nicht. Es verletzt daher kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz angesichts der drohenden langjährigen Freiheitsstrafe und der bereits genannten Fluchtindizien in der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers keine wesentlichen Gründe sieht, die ihn von einer Flucht abhalten könnten.
3.4.4. In Bezug auf seine wirtschaftliche Situation bringt der Beschwerdeführer vor, er habe per 1. August 2025 eine neue 100%-Anstellung bei der D.________ AG in Aussicht, was gegen die Annahme von Fluchtgefahr spreche, da er die Stelle bei einer Flucht verlieren würde. Auch durch dieses Vorbringen vermag er die vorinstanzliche Annahme von Fluchtgefahr nicht zu entkräften. Zunächst ist es angesichts der Tatsache, dass er sich seit dem 19. Juni 2025 in Sicherheitshaft befindet und von der Vorinstanz im Berufungsverfahren nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt wurde fraglich, inwiefern ihn dieses noch nicht angetretene Arbeitsverhältnis von einer Flucht abhalten soll. Darüber hinaus ist es unklar, ob unter den gegebenen Umständen ein Stellenantritt überhaupt noch möglich ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf das erzielte durchschnittliche Monatseinkommen des Beschwerdeführers vor seiner Inhaftierung von rund Fr. 1'300.-- seiner wirtschaftlichen Situation in Bezug auf die Beurteilung der Fluchtgefahr kein besonderes Gewicht beimisst.
3.5. Zusammengefasst durfte die Vorinstanz angesichts der konkreten Lebensverhältnisse, der drohenden langjährigen Freiheitsstrafe, den Bezugspunkten zu den Herkunftsländern und insbesondere mit Blick auf die bereits geäusserten Fluchtabsichten sowie des dringenden Verdachts der Beschaffung einer gefälschten Identitätskarte den Haftgrund der Fluchtgefahr bejahen.
4.
Zu keiner Kritik Anlass gibt schliesslich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Sicherheitshaft sei verhältnismässig und es seien keine milderen Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) ersichtlich, um einer Flucht des Beschwerdeführers wirksam entgegenzuwirken. Insbesondere angesichts der bereits geäusserten Fluchtabsichten und der konkreten Verdachtsmomente der Beschaffung eines gefälschten Ausweispapiers muss die vom Beschwerdeführer ausgehende Fluchtgefahr als ausgeprägt bezeichnet werden. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass in solchen Fällen die vom Beschwerdeführer beantragte Ausweis- und Schriftensperre sowie eine behördliche Meldepflicht nach der Praxis des Bundesgerichts nicht geeignet sind, einer ausgeprägten Fluchtgefahr hinreichend zu begegnen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3; Urteile 7B_982/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 3.4; 7B_15/2024 vom 30. Januar 2024 E. 4.2; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Argumentation der Vorinstanz nicht auseinander und nennt auch keine Gründe, die ein Abweichen von der genannten bundesgerichtlichen Praxis rechtfertigen würden. Insbesondere äussert er sich nicht zu den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach es ihm aufgrund der von ihm behaupteten serbischen Staatsbürgerschaft möglich wäre, nach der Abgabe seines kosovarischen Passes bei den zuständigen serbischen Behörden ein entsprechendes serbisches Ausweisdokument erhältlich zu machen. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet, sofern insoweit mangels hinreichend substanziierter Begründung überhaupt darauf einzutreten ist.
5.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache werden die übrigen Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Rechtsanwalt Max Imfeld wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn