Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1103/2024, 7B_1104/2024  
 
 
Urteil vom 25. November 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
7B_1103/2024 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
c/o Kantonspolizei Aargau, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
und 
 
7B_1104/2024 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
2. C.________, 
c/o Kantonspolizei Aargau, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. September 2024 
(SBK.2024.120 und SBK.2024.121). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der Beschwerdeführer zeigte am 7. Juni 2023 fünf Mitarbeitende der Kantonspolizei Aargau bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach an. B.________ und C.________ hätten ihn bei einem Einsatz am 3. Juni 2023 malträtiert. An Straftatbeständen nannte er vorsätzliche schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, versuchte vorsätzliche Tötung, Unterlassung der Nothilfe, Amtsmissbrauch und Sachbeschädigung. Er konstituiere sich als Zivil- und Strafkläger.  
 
A.b. B.________ und C.________ stellten ihrerseits am 16. Juni 2023 Strafanträge gegen den Beschwerdeführer, weil er sie beim erwähnten Einsatz beschimpft und an einer Amtshandlung gehindert habe. D.________ und E.________ stellten ebenfalls am 16. Juni 2023 Strafanträge gegen den Beschwerdeführer. Dieser habe sie am 3. Juni 2023 als unfähig, "Mistsieche" und "Idioten" beschimpft. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft) wies das Verfahren wegen "Polizeigewalt" mit Verfügung vom 15. Juni 2023 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zur Erledigung zu. Diese eröffnete am 13. Juli 2023 Strafuntersuchungen gegen B.________ und C.________. Bezüglich der weiteren beschuldigten Polizisten erliess sie am 26. März 2024 Nichtanhandnahmeverfügungen.  
 
B.  
 
B.a. Am 26. März 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung der gegen B.________ geführten Strafuntersuchung. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Einstellungsverfügung am 5. April 2024. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren SBK.2024.120).  
 
B.b. Am 26. März 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung der gegen C.________ geführten Strafuntersuchung. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Einstellungsverfügung am 5. April 2024. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren SBK.2024.121).  
 
C.  
Mit zwei Beschwerden in Strafsachen vom 16. Oktober 2024 wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und beantragt, es seien die Entscheide des Obergerichts vom 13. September 2024 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ (Verfahren 7B_1103/2024) bzw. gegen C.________ (Verfahren 7B_1104/2024) wieder aufzunehmen, eventualiter seien diese Entscheide aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Voraussetzungen zur Vereinigung der Verfahren 7B_1103/2024 und 7B_1104/2024 sind vorliegend erfüllt und die Beschwerden werden in einem einzigen Entscheid behandelt (siehe Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. In beiden Beschwerden führt der Beschwerdeführer zu seiner Legitimation folgendes aus: "Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Privatkläger teilgenommen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung. Der Beschwerdeführer macht als Privatkläger Ansprüche auf Schadenersatz geltend, welche als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten."  
Mit dieser Begründung wird der Beschwerdeführer den einschlägigen Anforderungen an die Begründung eines Zivilanspruchs offensichtlich nicht gerecht. Nicht zuletzt angesichts des Umstands, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer beschuldigten Personen um Amtspersonen handelt, gegen welche für in amtlicher Verrichtung verursachte Schädigungen von vornherein keine Zivilansprüche bestehen (statt vieler: Urteile 7B_501/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 3; 6B_1190/2022 vom 17. November 2022 E. 5; je mit Hinweisen; vgl. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 und § 100 Abs. 3 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]), wäre dies ausführlich zu begründen gewesen. Hinzu kommt, dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss, namentlich der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Abgesehen davon lässt sich eine Beschwerdelegitimation auch nicht aus Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) herleiten (Urteile 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.3; 6B_603/2016 vom 26. Juni 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen, d.h. körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteil 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht bzw. jedenfalls nicht in einer den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise auf die genannten Konventionsbestimmungen. Dass und inwiefern er in hinreichendem Ausmass misshandelt, mithin grausam, erniedrigend oder unmenschlich behandelt worden sein soll, macht er nicht glaubhaft geltend. Auf die Beschwerden ist insgesamt nicht einzutreten.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerden einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_1103/2024 und 7B_1104/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément