Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1111/2024  
 
 
Urteil vom 8. September 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, 
vom 10. September 2024 (BS 2024 42). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Geschwister C.C.________ und D.C.________ befinden sich seit längerer Zeit in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der E.________ AG. Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von F.C.________, der Tochter von C.C.________. Die E.________ AG hält ihrerseits alle Aktien der A.________ AG, die wiederum alleinige Aktionärin der B.________ AG ist. Ausserdem ist die E.________ AG Alleinaktionärin der G.________ AG und der H.________ AG. Bis zum Verkauf am 14. September 2017 war die A.________ AG Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx und die B.________ AG Eigentümerin der Grundstücke Nr. yyy und Nr. zzz in U.________. Die Gültigkeit dieser Grundstückverkäufe ist umstritten. 
Zwischen C.C.________ und D.C.________ sowie zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgänge rund um den Verkauf der Liegenschaften in U.________ an I.________. 
 
B.  
 
B.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt ein Strafverfahren gegen I.________ sowie unbekannte Täterschaft, die innerhalb der Bank J.________ zu verorten sein dürfte, wegen Hehlerei und/oder Geldwäscherei im Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaften sowie der späteren Errichtung eines Register-Schuldbriefes durch I.________ zugunsten der Bank J.________. Mit Einstellungsverfügung vom 25. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft betreffend Hehlerei und Geldwäscherei ein.  
Ebenfalls am 25. März 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine Teileinstellungsverfügung und stellte das Strafverfahren gegen I.________ hinsichtlich des Vorwurfs, er habe sich durch den Erwerb der Liegenschaften der Hehlerei und/oder Geldwäscherei schuldig gemacht, ein. Daneben erhob die Staatsanwaltschaft am 5. April 2024 Anklage gegen I.________ wegen Geldwäscherei im Zusammenhang mit der Errichtung eines Register-Schuldbriefes auf den Liegenschaften zugunsten der Bank J.________. 
 
B.b. Mit Eingabe vom 22. April 2024 reichten die A.________ AG, die B.________ AG und die H.________ AG Beschwerde betreffend die Teileinstellung der Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Zug ein. Dieses trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 10. September 2024 nicht ein.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 führen die A.________ AG und die B.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Beschlusses vom 10. September 2024. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen. Zudem sei "eine formelle Rechtsverweigerung i.e.S." festzustellen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem auf die Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung nicht eingetreten wird. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführerinnen sind unabhängig von ihrer Beschwerdeberechtigung in der Sache (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG) befugt, diese dem Bundesgericht zur Beurteilung vorzulegen (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1).  
Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist einzig der angefochtene Nichteintretensentscheid (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Demgegenüber fällt die von den Beschwerdeführerinnen angestrebte materielle Beurteilung ihrer vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren von vornherein ausser Betracht (BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2). Insoweit erweist sich die Beschwerde als unzulässig und ist auf sie nicht einzutreten. 
 
1.2. Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren 7B_595/2024, 7B_596/2024 sowie 7B_597/2024.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; Urteil 7B_288/2025 vom 21. Juli 2025 E.1 mit Hinweisen). 
Zwar stehen die verschiedenen Verfahren insofern in einem sachlichen Zusammenhang, als es jeweils um die Vorgänge rund um den Verkauf der Liegenschaften in U.________ an I.________ geht. Trotz der offensichtlichen und weitgehenden Verbindungen zwischen den Verfahren ist eine Verfahrensvereinigung nicht zweckmässig, da den Beschwerden nicht exakt der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sie sich gegen verschiedene Entscheide richten. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung der genannten Verfahren ist abzuweisen. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Soweit sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Recht stützt, kommt als Beschwerdegrund die Verletzung von Bundesrecht in Frage (Art. 95 lit. a BGG), insbesondere von verfassungsmässigen Rechten. Im Vordergrund steht dabei das Willkürverbot von Art. 9 BV. Die unrichtige Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts stellt demgegenüber keine zulässige Rüge dar (BGE 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3).  
 
2.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.3. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation des Privatklägers zur Ergreifung von Rechtsmitteln der StPO setzt voraus, dass er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt ist. Gemäss dieser Bestimmung gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Unmittelbar verletzt und damit geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Während der Tatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB den Restitutionsanspruch des durch die Vortat Verletzten schützt, stellt der Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) Handlungen unter Strafe, die den Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindern. Er schützt in erster Linie die Rechtspflege bei der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs und damit ein öffentliches Interesse. Die Einziehung erfolgt jedoch nur dann zugunsten des Staates, wenn die Vermögenswerte nicht dem Geschädigten ausgehändigt werden können (Art. 70 Abs. 1 StGB). Daher richtet sich die Vereitelung der Einziehung bei Eigentums- und Vermögensdelikten auch gegen die individuellen Interessen desjenigen, der durch die Vortat geschädigt wurde (BGE 146 IV 211 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerinnen seien durch die angezeigten Delikte der Hehlerei (Art. 160 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) nicht unmittelbar geschädigt worden. In der Einstellungsverfügung werde nur der Erwerb der Liegenschaften thematisiert. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht behauptet, dass der Beschuldigte darüber hinaus Handlungen vorgenommen haben soll, welche die Restitutionsaussichten in Bezug auf die Liegenschaften oder deren Wiederbeschaffung konkret gefährdet hätten. Zudem hätten sie auch nicht vorgebracht, dass durch die geltend gemachten Geldwäschereihandlungen die Einziehung von Vermögenswerten vereitelt worden wären und sie daher einen Schaden erlitten hätten. Ihnen fehle es folglich an der Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten sei.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Behauptung der Vorinstanz, sie hätten ihre Parteistellung als Geschädigte aus einer Geldwäscherei- beziehungsweise Hehlereivortat nicht dargelegt, sei unhaltbar und mithin willkürlich. Sie leiteten ihre Parteistellung nicht nur aus einem Geldwäscherei- beziehungsweise Hehlereiverdacht ab, sondern auch aus dem Verdacht der Teilnahme des Beschuldigten an der Vortat der seinerzeitigen Verwaltungsräte. Diese sollen die Grundstücke pflichtwidrig unter Preis verkauft haben. Damit habe sich die Vorinstanz nicht beschäftigt, womit sie eine formelle Rechtsverweigerung begehe. Zudem hätten sie aufgezeigt, dass sie jedenfalls in Höhe des vereinnahmten unrechtmässigen Vorteils geschädigt seien. Durch seine Vortatteilnahme habe der Beschuldigte die Einziehung der Grundstücke mutmasslich vereitelt und sie so "als Direktbegünstigter eines kupierten Erfolgsdelikts" geschädigt.  
 
3.4. Damit zeigen die Beschwerdeführerinnen jedoch nicht nachvollziehbar auf, weshalb im Nichteintreten eine Rechtsverletzung vorliegt beziehungsweise weshalb die Vorinstanz auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen. Als Privatklägerinnen hätten die Beschwerdeführerinnen aufzeigen müssen, dass und inwiefern durch die angezeigten Delikte der Hehlerei (Art. 160 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) eine Beeinträchtigung vorliegt, die unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung des Beschuldigten ist. Eine solche unmittelbare Beeinträchtigung ist gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO konkrete Voraussetzung der Beschwerdelegitimation (vgl. E. 3.2 hiervor). Entsprechendes wurde weder vor Bundesgericht noch im kantonalen Verfahren aufgezeigt. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, die Beschwerdeführerinnen hätten weder substanziiert dargelegt, inwiefern der Beschuldigte Handlungen vorgenommen habe, welche die Wiederbeschaffung der Liegenschaften konkret gefährdet hätten, noch aufgezeigt, dass die angebliche Geldwäschereihandlung des Erwerbs der Liegenschaften die Einziehung von Vermögenswerten vereitelt hätten. Stattdessen beschränken sich die Beschwerdeführerinnen grösstenteils darauf, ihre Vorbringen und Argumente aus dem vorinstanzlichen Verfahren sowie den diversen weiteren hängigen Verfahren zu wiederholen. Ihrer Meinung nach hätten diese zu einer Weiterführung der Strafuntersuchung gegen I.________ hinsichtlich des Vorwurfs führen sollen, er habe sich (auch) durch den Erwerb der Grundstücke der Hehlerei und/oder Geldwäscherei schuldig gemacht.  
Damit gehen sie allerdings nicht rechtsgenüglich auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ein. In dieser wird ausgeführt, dass sie nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind. Dies ist auch nicht ersichtlich. Daran ändern auch ihre Verweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nichts, wonach für die Geschädigtenstellung aus Geldwäscherei die Schädigung aus einer Vortat gegen individuelle Vermögensinteressen ausreiche (vgl. E. 3.1 hiervor). Dies entbindet die betroffenen Personen nicht davon, konkret darzulegen, worin die durch die tatbestandsmässige Handlung verursachte unmittelbare Beeinträchtigung konkret bestehen soll. Eine solche direkte Betroffenheit lässt sich den weitschweifigen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nicht entnehmen. Insbesondere vermögen weder der behauptete unterpreisige Verkauf der Grundstücke durch die Verkäufer (als Vortat) noch die daraus hergeleitete solidarische Haftung des Käufers eine solche unmittelbare Beeinträchtigung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu begründen. Diese Umstände betreffen primär die Vortat und mögen allenfalls zivilrechtliche Ersatzansprüche auslösen. Die Beschwerdeführerinnen zeigen jedoch nicht substanziiert auf, inwiefern die hier zu beurteilenden angeblichen Delikte der Hehlerei oder Geldwäscherei durch den Erwerb der Grundstücke zu einer direkten Beeinträchtigung ihrer Vermögensrechte geführt haben sollen. Erforderlich wäre die konkrete Darlegung, dass durch tatbestandsmässige Handlungen im Rahmen der angezeigten Delikte die Rückführung der Liegenschaften oder die Einziehung der Vermögenswerte vereitelt und dadurch der geltend gemachte Schaden unmittelbar verursacht worden wäre. Zwar behaupten die Beschwerdeführerinnen, sie hätten solche konkreten Einziehungs- beziehungsweise Restitutionsvereitelungshandlungen geltend gemacht, welche die Vorinstanz willkürlich verkannt habe. Soweit sie diesbezüglich aber unter anderem auf ein vom Beschuldigten unterschriebenes "Protokoll" sowie darauf verweisen, dass der Kaufvertrag von einer Notarin beurkundet und sich der Beschuldigte den Kaufpreis als marktgerecht habe bestätigen lassen, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorgänge unmittelbar zu einem Schaden der Beschwerdeführerinnen geführt oder die Einziehung beziehungsweise Restitution verhindert haben sollen. Entsprechende substanziierte Ausführungen fehlen.  
Das Nichteintreten der Vorinstanz verletzt weder Bundesrecht noch liegt darin, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen, eine "formelle Rechtsverweigerung" beziehungsweise eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus hinsichtlich der Rügeobliegenheit. Die Vorinstanz trat zu Recht nicht auf die Beschwerde ein. 
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Der Antrag auf Vereinigung mit den Verfahren 7B_595/2024, 7B_596/2024 und 7B_597/2024 wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier